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Urteil

4 K 3125/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0312.4K3125.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Dekans der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der U. Universität E. vom 17. September 2007 und der Widerspruchsbescheid des Dekans vom 5. Mai 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahren zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 1 Tatbestand: 2 A. 3 Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, mit der ihm der Doktorgrad entzogen wurde. Ihm wird vorgeworfen, in seiner Dissertation weite Textpassagen aus der Diplomarbeit von Frau N. (im folgenden Frau N. ) und aus einer Seminararbeit der Studenten Q. und I. (im folgenden Q. und I. ). übernommen zu haben, ohne dies durch Quellenangaben deutlich zu machen. Im einzelnen liegt dem folgender Sachverhalt zugrunde: 4 B. 5 Frau N. studierte in den 90er Jahren an der beklagten Universität und erstellte eine Diplomarbeit mit dem Titel „Kernmodule eines Controlling-Systems in Baubetrieben“. Der Kläger promovierte 2001/03 an der Beklagten über das Thema „Kennzahlengestütztes Projekt-Controlling in Baubetrieben“. Im November 2005 zeigte Frau N. der Beklagten an, der Kläger habe umfangreiche Teile ihrer Diplomarbeit in seine Dissertation aufgenommen, ohne das kenntlich zu machen. Sie übersandte der Beklagten zunächst u. a. eine fotokopierte Gegenüberstellung von Auszügen aus ihrer Diplomarbeit und aus der Dissertation des Klägers, die im wesentlichen wörtlich gleiche Passagen von je 53 Seiten enthalten. Die Beklagte verfügte über kein Exemplar der Diplomarbeit mehr, weil die abzuliefernden Exemplare wohl vor 2005 vernichtet wurden. Auch Frau N. verfügte über kein Druckexemplar der Diplomarbeit. Im Laufe des Verfahrens übersandte sie dem Beklagten u. a. einen Computerausdruck oder eine elektronisch gespeicherte Datei ihrer Diplomarbeit insgesamt. 6 Aus den Verwaltungsvorgängen ergeben sich folgende unstreitige Einzelheiten zum Diplomprüfungsverfahren von Frau N.: 7 Frau N. stand 1999 zur Diplomarbeit an. PD Dr. S. fungierte als Koordinationsstelle für die Ausgabe von Diplomarbeiten. Die Studenten ließen sich in der Regel schon sehr früh vormerken, auch etwa wegen ihrer Wünsche zu Themenausrichtungen und hinsichtlich betreuender Assistenten. PD Dr. S. gab an, dass es einen Schmierzettel vom 18. Mai 1998 gibt (oder gab) u. a. mit den Angaben „N. ... Fächerkombination: Controlling ... Seminar 1,3 bei O. zum Thema Logistik-Controlling / kommt März 1999, bevorzugt Hr. O. “ sowie einen Ausdruck vom 18. Januar 1999 mit den Angaben „ ... Dispo ca. Mai 1999 bei O. ... E ...“, wobei letzteres von PD Dr. S. dahin erläutert wurde, dass ihm der Kläger bestätigt haben dürfte, daß er die Arbeit betreuen werde. Hierzu ist anzumerken, dass der Kläger zu dieser Zeit kein Hochschulangehöriger oder Mitarbeiter eines Lehrstuhls war. Tatsächlich übte der Kläger in der Folgezeit allerdings die Funktion eines Betreuers aus. 8 Frau N. legte am 20. September 1999 beim Lehrstuhl Prof. Dr. S1. ihre Diplomarbeit vor. Der bei den Akten befindliche Computerausdruck umfasst einen Textteil von 263 Seiten. Als Betreuer ist Prof. Dr. S1. angegeben. Der Text enthält folgende Kapitel: 9 1 – Einführung – Problemstellung und Vorgehensweise: es sollen die Kernmodule Kosten- und Erfolgs-Controlling, Projekt-Controlling, Marketing-Controlling und das strategische Controlling behandelt werden, 10 2 – Charakteristika der Bauwirtschaft, 11 3 – Controlling für die Bauwirtschaft, 12 4 bis 7 – die einzelnen o. a. Controlling- Module, 13 8 – Fazit. 14 Prof. Dr. S1. bewertete die Arbeit in seinem Gutachten vom 20. Januar 2000 mit 1,7 (gut plus). Im Gutachten wird auf das für eine Diplomarbeit umfangreiche ( ... große Umfang ...) Literaturverzeichnis hingewiesen, nicht jedoch auf den Umfang des Textes. Hervorragende Transferleistungen, eigene Weiterentwicklungen und die „teilweise sehr schwere Literaturarbeit“ rechtfertigten die Note. 15 Die maßgebliche Diplomprüfungsordnung vom 19. September 1991 schrieb die Bewertung von Diplomarbeiten durch Zweitgutachter vor. Ein Zweitgutachten bzw. eine Zweitbewertung existiert allerdings nicht. Laut Auskunft von PD Dr. S. wurden für Diplomarbeiten tatsächlich erst ab 2000 Zweitprüfer bestellt. 16 Förmlichen Widerspruch erhob Frau N. gegen die Bewertung nicht. 17 Aus den Verwaltungsvorgängen ergeben sich ferner folgende Einzelheiten zum Bildungsgang und zum Promotionsverfahren des Klägers: 18 Der Kläger erwarb im November 1996 an der Universität E1. den Grad eines Diplom-Kaufmannes mit der Note „gut“. Er bestand ferner 1997 an der Fernuniversität I1. im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft die Diplomprüfung mit der Note ausreichend (3,8). Der Kläger war teilweise schon während des Studiums berufstätig: 19 - Vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. Juni 1996 war er studentische Hilfskraft an der Fernuniversität I1. , zugleich absolvierte er vom 19. Juli bis zum 14. September 1995 ein Kaufmännisches Praktikum, 20 - vom 15. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996 war er (vollbeschäftigter) wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E1. am Lehrstuhl Prof. Dr. K. , 21 - vom 1. März 1997 bis zum 12. April 1997 absolvierte er ein weiteres Praktikum in einem Hotelbetrieb in Australien, 22 - vom 1. Juli 1997 (oder ab 1. August) bis zum 30. Mai 1998 war er nicht vollbeschäftigter (50 %) wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E1. am Lehrstuhl Prof. Dr. S1. und zugleich Redakteur der Fachzeitschrift für „Controlling“, 23 - seit dem 1. Juni 1998 war und ist er außerhalb einer Universität – zunächst bei I2. – berufstätig. 24 Der Kläger bemühte sich frühzeitig, u. U. schon ab 1996, um ein Promotionsthema, möglicherweise zunächst bei Prof. Dr. S1. , und wechselte jedenfalls 2000 zu Prof. Dr. K. . Nach Angaben des Klägers waren einzelne Teile der Dissertation bereits früh – etwa auch 1997 – fertiggestellt; Teile, bei denen inhaltliche Übereinstimmungen bestehen könnten, seien 1998 bis 1999 erstellt worden. Anfang 2000 habe er über eine 600seitige Rohversion verfügt, die er erst Prof. Dr. S1. , dann Prof. Dr. K. vorgelegt habe. 25 Am 12. Mai 2001 beantragte er die Zulassung zur Promotion. Betreuer sollte Prof. Dr. K. sein. Im September 2001 reichte der Kläger seine Dissertation ein. Die Arbeit umfaßt nach dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausdruck einen Textteil von 435 Seiten. Dem Promotionsausschuß gehörten die Profs. Dres. K. , S1. und L. an. 26 Das Gutachten von Prof. Dr. K. zur Dissertation schildert den Inhalt der Dissertation wie folgt: 27 - Der Verfasser versucht, eine Controlling-Konzeption für die Bauwirtschaft zu entwickeln. 28 - Kapitel 1 beschreibt die Zielsetzung und Vorgehensweise 29 - Kapitel 2 stellt Charakteristika der Bauwirtschaft dar 30 - in Kapitel 3 entwickelt der Kläger eine Controlling-Konzeption in Anlehnung an den Controlling-Ansatz von S1. und geht abschließend kurz auf die Bedeutung von Kennzahlen und die Kennzahlenentwicklung ein 31 - in Kapitel 4 werden die Bausteine eines operativen Projekt-Controlling zur Steuerung von Baubetrieben dargestellt, geht auf Rechnungslegungsvorschriften ein, entwickelt ein Kosten- und Erfolgscontrolling (4.2), beschreibt Methoden und Instrumente eines Projekt-Controlling (4.3) und weitere Aspekte 32 - Kapitel 5 beschreibt ein Projekt-Berichtswesen 33 - Kapitel 6 zeigt, wie das Projekt-Controlling EDV-technisch umgesetzt werden kann 34 - Kapitel 7 zieht das Fazit. 35 Prof. K. beurteilte die Dissertation mit „sehr gut minus“ und merkte kritisch an: „Der Verfasser ... versucht ... , eine umfassende Controlling-Konzeption für Baubetriebe zu entwickeln. Der Schwerpunkt seiner Darlegungen liegt jedoch eindeutig auf der instrumentellen Ausgestaltung eines Projekt-Controlling für Baubetriebe. Konzeptionelle Fragen treten in der Arbeit in den Hintergrund. Diese Kritik läßt sich ... daran festmachen, daß neben der Controlling-Konzeption von S1. keine anderen Vorschläge zur Konzeptualisierung des baubetrieblichen Controlling herangezogen werden.“ 36 Prof. Dr. S1. bewertete die Arbeit mit „gut plus“. Nach Disputation am 19. Mai 2005 erhielt der Kläger für seine Promotionsleistung die Note „gut“ zuerkannt. Am 11. Juni 2003 reichte der Kläger seine Pflichtexemplare ein; es ist nicht ersichtlich, dass die Dissertation in Druckform oder anderer Weise vervielfältigt wurde. Die Arbeit ist über das Internet für jedermann einsehbar. 37 Nach Angaben von Prof. Dr. S1. unterscheiden sich die Eigenbeiträge von Frau N. und des Klägers. Frau N.s Aufgabe habe darin bestanden, Kernmodule einer Baufirma zu entwickeln – sie habe also das Unternehmen im Auge gehabt - , während der Kläger Kennzahlen nach dem System von Prof. Dr. S1. entwickelt habe. 38 C. 39 Die Beklagte leitete zunächst ein Verfahren nach den „Regeln guter wissenschaftlicher Praxis“ vom 9. Januar 2002 ein. Die mit der Untersuchung befaßte Kommission befragte Frau N., den Kläger und stellte weitere Ermittlungen an. Hervorzuheben ist: 40 I. Frau N. gab am 10. Februar 2006 im wesentlichen an: Sie habe Controlling als eines ihrer Schwerpunktfächer gewählt. Für die Diplomarbeit habe sie sich im Sommer 1998 „eingetragen“. Sie sei im Herbst 1998 am Lehrstuhl Controlling wegen einer Arbeit vom Kläger angesprochen worden. Ab April 1999 habe sie sich mit dem Thema der Arbeit beschäftigt. Sie habe keine spezifischen Themenwünsche gehabt. Kontakt zum Kläger habe (gemeint wohl: in Bezug auf die Betreuung) bestanden, ehe er nach Vechta ging. Sie habe ihn dort zweimal besucht, der überwiegende Teil der Betreuung habe per E-Mail oder durch Telefongespräche stattgefunden. Die Betreuung sei nicht intensiv gewesen. Der Kläger habe – vermutlich per E-Mail – einzelne Kapitel erhalten. Der Kläger habe etwa die Hälfte der Arbeit vor der Abgabe gesehen, den Teil Marketing und Controlling nicht. 41 „Man“ habe sich auf ein Thema verständigt, sie habe eine Gliederung erstellt, die mit dem Kläger abgestimmt worden sei. Abgesprochen worden sei die Grobgliederung, die Detailgliederung habe sich beim Schreiben ergeben. Sie habe vom Kläger nur wenig Literatur erhalten, einige Einführungsartikel sowie internes I2. -Material, wegen dessen Veröffentlichung sie Bedenken gehabt habe; deshalb habe sie ihre Arbeit auch nicht publiziert. Die Literatur habe sie selbst zusammengesucht. 42 Zur Betreuung der Arbeit führte Frau N. aus, Prof. Dr. S1. habe für Gespräche nicht zur Verfügung gestanden. Ein betreuender Assistent am Lehrstuhl sei nicht vorhanden gewesen. 43 Der Umfang der Arbeit sei über den ursprünglichen Rahmen hinaus gegangen. Das gehe auf Wünsche des Klägers zurück, der die Benotung der Arbeit ins Spiel gebracht habe. Sie habe vom Kläger Anregungen zu Ergänzungen und Erweiterungen erhalten. Die Themenkreise Marketing Controlling und strategisches Controlling seien ursprünglich nicht vorgesehen gewesen. Der Umfang der Arbeit sei auf ihren Arbeitseinsatz – täglich von 8 bis 22 Uhr auch am Wochenende – zurückzuführen. 44 Sie habe beim Prüfungsamt zwei Exemplare der Diplomarbeit abgeben müssen, zusätzlich sei von ihr verlangt worden, eine digitale Version zu Verfügung zu stellen; das sei auf besonderen Wunsch des Klägers geschehen. Sie wisse nicht mehr, wem sie den Datenträger ausgehändigt habe. Begründung sei gewesen, dass das die Korrekturen-Bewertung erleichtere. Der Kläger habe von ihr kein gesondertes Exemplar der Diplomarbeit erhalten. Sie habe Literatur – vorwiegend Zeitschriftenartikel – im Umfang von etwa vier Ordnern gesammelt. Sie habe ein kennzahlenorientiertes Controlling für das Bauwesen entwickeln wollen, wo es noch nicht eingeführt worden war. Das Kennzahlensystem – strategisches Controlling, S. 248 ihrer Arbeit – habe sie sich selbst entwickelt. 45 Der Kläger habe sie gebeten, ihm den Ordner mit der Literatur zur Verfügung zu stellen, dazu habe sie keine Lust gehabt. Die Literatur, die er ihr gegeben habe, habe er nicht zurückhaben wollen. 46 Der Kläger habe die Endversion der Arbeit vor der Abgabe nicht korrigiert; sie habe ihm auf Anforderung aber Entwürfe zu einzelnen Kapiteln zugeleitet; er habe nach ihrer Einschätzung etwa die Hälfte der Arbeit vor der Abgabe korrigiert. Sie habe lange auf die Note gewartet und das Ergebnis nur telefonisch vom Kläger erfahren. (Später:) Sie habe ein erstes Telefongespräch mit dem Kläger geführt, bei dem sie erfahren habe, er sei noch nicht zum Lesen der Arbeit gekommen. Nach einem weiteren Anruf habe sie die Note erfahren. Sie sei ein wenig überrascht gewesen, dann habe sie sie nicht mehr interessiert. Sie sei schließlich mit der Note (erg.: für die Diplomarbeit) zufrieden gewesen, weil sie die Gesamtnote nicht stark beeinflusst habe. 47 Sie habe gewusst, dass der Kläger über Controlling geschrieben habe und inzwischen promoviert habe. Sie habe sich in unregelmäßigen Abständen informiert, was aus der Arbeit des Klägers geworden sei. Es habe sie interessiert, worüber er geschrieben habe und was er aus dem Thema gemacht habe. Vor etwa 1,5 Jahren – mithin etwa Aug./Sept. 2004 – habe sie die Dissertation auf Eldorado entdeckt und die Übereinstimmungen festgestellt. Sie sei unsicher gewesen, was sie tun sollte, und habe mit vielen Leuten diskutiert, was sie machen solle. Im Herbst 2005 habe sie von der Arbeit von Frau X. -X1. erfahren. Daraufhin habe sie sich vor ihr beraten lassen. 48 Frau N. sind (nach ihren eigenen Angaben) inzwischen Teile der Ausarbeitungen und/oder die E-Mails mit dem Kläger durch Virenbefall des Computers verloren gegangen (Text der Niederschrift im Ordner Angelegenheit Dr. M. O. II Bl. 14: „Der files auf ihrem Rechner wurden im Sommer 2000 weitgehend geloescht (nach einer Virenverseuchung?“). Im späteren Bericht der Kommission heißt es, aufgrund einer Virenverseuchung seien Files, die Zwischenversionen der Arbeit enthielten, im Sommer 2000 weitgehend verlorengegangen. 49 II. Der Kläger gab u. a. in mehreren Schreiben und bei seiner Anhörung am 8. Februar 2006 im wesentlichen an: 50 Die Diplomarbeit von Frau N. und seine Dissertation unterschieden sich grundsätzlich in der Zielrichtung. Frau N. sollte Branchencontrolling auf Basis von Controlling-Modulen weiterentwickeln. Er habe eine operative Ausrichtung mit Schwerpunkten auf Prognoseerstellung und Kapitalrendite basierend auf Projekten verfolgt. 51 Zur Diplomarbeit der Frau N. äußerte er sich wie folgt. 52 Er habe dem Lehrstuhl nach seinem Wechsel zu I2. angeboten, eine praxisnahe Diplomarbeit zu betreuen. Vom Lehrstuhl (Assistent Dr. S. ) sei ihm Frau N. geschickt worden. Er habe Frau N. vorher nicht gekannt. Da wenig Literatur existierte, habe er Literatur – bzw. umfangreiche Literatur – „Waschkörbe“ – übergeben und seine Arbeit in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Frau N. habe als Vorlaufzeit 4 bis 6 Wochen Zeit gehabt. Die Gliederung habe er im Detail vorgegeben, das stimmte in der Endfassung überein. Themenschwerpunkte in den überlappenden Bereichen seien (beim Kläger) Projekt-Controlling und (bei Frau N.) Kosten-Controlling. Die Länge der Arbeit habe ihn erschüttert. Er habe vom zurückerbetenen Material nur 3 bis 4 Hefte erhalten. Ein Exemplar der Arbeit habe er von Frau N. nicht erhalten. Er habe aber ein Exemplar zur Korrektur – Schreiben des Gutachtens – erhalten und zurückgegeben. Er habe auf seine Bitte von Frau N. eine Diskette mit Abbildungen und Literaturverzeichnis erhalten. Im WiSo-Bereich sei es üblich, dass die Gutachten über Diplomarbeiten von den Assistenten geschrieben würden, ihm sei aber nicht bekannt, inwieweit sein Urteil übernommen worden sei. Er habe die Arbeit mit 1,7 bewertet, es hätte auch eine 2,3 sein können. Er habe die Arbeit „diagonal“ bzw. „kursorisch“ durchgelesen. Frau N. habe gegen die Note Einspruch erhoben, dadurch sei es zum Streit mit Prof. Dr. S1. gekommen, da dieser ihn, den Kläger, als Auslöser gesehen habe; Prof. Dr. S1. habe sich daraufhin geweigert, seine Dissertation weiter zu betreuen und habe ihm im März/April 2000 Prof. K. vermittelt. 53 Er gab weiter an: Die Gliederung der Diplomarbeit sei in enger Abstimmung und nach konkreter Vorgabe von ihm entstanden. Er habe Teile seiner Dissertation – den Herleitungsteil und Teile der Kostenrechnung – verfasst und alle damals bereits erstellten Teile nebst umfangreichen Literaturangaben und Abbildungen Frau N. zur Einarbeitung in das Thema zur Verfügung gestellt. Bei der Korrektur der Arbeit von Frau N. habe er zur Kenntnis genommen, dass die Gliederung seinen Vorgaben entsprochen habe und, wie von ihm gewünscht, eine Zahl besprochener und vorgegebener Grafiken/Abbildungen und Texte verarbeitet worden waren. Nach seiner Erinnerung habe Frau N. bei von ihm erstellten Abbildungen und Aussagen auf seine unveröffentlichte Arbeit verwiesen. Auf Textgleichheiten mit seinen Unterlagen habe er jedoch insbesondere wegen des Umfangs der Diplomarbeit nicht geachtet. Seine Unterlagen habe er von Frau N. damals nicht vollständig zurückerhalten, jedoch die Abbildungen mit Herkunftsangaben und das Literaturverzeichnis. 54 Im Vorbereitungsstadium habe es zwei bis drei Gespräche in W. gegeben, während der Arbeit Kontakte per E-Mail und einige Telefongespräche (insges. ca. 10 Kontakte oder Telefongespräche). 55 Zu seiner Dissertation gab er an: 56 Er sei 1997 Assistent bei Prof. Dr. S1. gewesen mit der Aufgabe zur Überarbeitung und Erweiterung des Vorlesungsskripts Controlling und Unternehmensrechnung; er habe schnell mit der Suche nach einem Dissertationsthema begonnen; er habe im D. (Firma von Prof. Dr. S1. ) mitgearbeitet, u. a. am Projekt Verkehrswegebau bei I2. . Er habe sich 1997 intensiv in das Thema Branchen-Controlling eingearbeitet. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit Prof. Dr. S1. gekommen, weil dieser vor einer Promotion 4-5 Jahre Zuarbeit erwartet habe. Er habe 1997 – 1998 als Chefredakteur an Prof. Dr. S2. Zeitschrift D1. gearbeitet. Er sei 1998 mit Promotionszusage seitens Prof. Dr. S1. zu I2. gewechselt. 1999 sei die Bearbeitung weit fortgeschritten gewesen. 57 Er habe seine Dissertation zwischen Ende 1997 und Ende 2000 verfasst. Umfangreiche Textteile der Dissertation seien 1997 bis 1999 verfasst worden, Kapitel 5 und 6 habe er erst später geschrieben, Kapitel 6 u. U. schon in W. vor Ende 1999. Im ersten oder zweiten Quartal – ca. April 2000 – habe er einen Entwurf von 600 Seiten Prof. K. „vorgestellt“. Prof. K. habe ihm zu Kürzung und stärkerer Schwerpunktbildung geraten. 2001 habe er Überarbeitungen vorgenommen. 58 Von weiteren Angaben des Klägers zur Genese der Dissertation sind hervorzuheben: 59 Er habe seine Arbeit zwischen Ende 1997 bis Ende 2000 verfasst. Kapitel 2 sei 1997, Kapitel 3 1998 fertig gewesen. Kapitel 4.1 sei 1998 noch nicht fertig gewesen, aber Ende 1999 weitgehend abgeschlossen gewesen; Kapitel 4.2 sei spätestens 1999 fertig gewesen, Kapitel 4.3 1998 bis 1999. Teile seiner Arbeit, in denen Überschneidungen zur Arbeit von Frau N. existieren könnten, hätten Frau N. zur Verfügung gestanden. Das Fazit habe er relativ früh fertiggestellt, er habe aber immer wieder daran gefeilt. Kapitel 5 und 6 seien später geschrieben worden. 60 Wortgleiche Passagen könnten nur dadurch zustandegekommen seien, daß Frau N. Passagen aus seinen Unterlagen übernommen habe. Das dürfte bewiesen werden können durch zahlreiche I2. -Passagen und –Abbildungen, die nur aus seiner Feder stammten. Übereinstimmungen könne er sich nicht erklären. Er habe – so die protokollierte Aussage – die Diplomarbeit nicht im Literaturverzeichnis zitiert, weil er das für eine Formalie angesehen habe. 61 Im Jahre 2000 zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt habe er eine E-Mail von Frau N. erhalten mit dem Inhalt, dass sie sich für die Benotung revanchieren werde. Er habe dem keine Bedeutung zugemessen und die E-Mail gelöscht. 62 Mitte 2005 habe er alle aus seiner Sicht nicht mehr benötigten Unterlagen wie Kopien, CDs und Disketten, die auch über den jeweiligen Stand der Arbeit Aufschluss hätten geben können, entsorgt. Er habe noch Reste von Daten aus dem Jahre 2000 und 2001 (Gliederungsstand 11. August 2000, Grafikdatei Stand 13. Juni 2001, gesamte Arbeit 18. Juni 2001). 63 Sein Vater habe darüber hinaus eine Sicherungskopie seiner Dissertation vom 2. Oktober 1999 gefunden; daneben hätten allerdings weitere Textmodule bestanden, die nicht in die Sicherungskopie eingefügt gewesen seien, so zum Berichtswesen, einen DV-Teil, einen Bilanzierungs-/Renditeteil und Grafiken. 64 III. Prof. Dr. K. gab an: 65 Zur Diplomarbeit von Frau N. frage er sich, ob eine 260seitige Arbeit in drei Monaten angefertigt werden könne. 66 Zur Dissertation des Klägers äußerte er, mögliches Szenario für den Ablauf der Dissertation könne gewesen sein, dass der Kläger 67 - im November 1996 das Konzept der Arbeit mit ihm, K. , besprochen habe (angeblich habe der Kläger vermutlich schon 1996 angekündigt, bei ihm – K. – promovieren zu wollen), 68 - im November 2000 eine Nullversion bei ihm abgegeben habe, 69 - im Mai 2001 mit Überarbeitungen begonnen 70 - und schließlich am 12. November 2001 die Arbeit abgegeben habe. 71 Innovativer Kern der Dissertation seien die Kapitel 4 und 5, die Kapitel 5 und 6 sollten nicht unterbewertet werden; das Fazit (Kapitel 7) beziehe sich nicht auf die innovativen Teile der Dissertation. 72 Prof. Dr. K. erstellte eine Auflistung der originären und nicht originären Teile der Arbeit; er hielt vor allem die Übereinstimmung des Fazits für merkwürdig. 73 IV. Prof. Dr. S1. gab: 74 Frau N.s Aufgabe sei gewesen, Kernmodule einer Baufirma zu entwickeln, sie hätte also das Unternehmen im Auge gehabt, während der Kläger Kennzahlen nach dem System S1. entwickelt habe. Er ist der Ansicht, Diplomarbeiten sollten bzw. müssten nicht zitiert werden, weil sie öffentlich nicht zugänglich seien. Nicht akzeptabel sei aber die wortgleiche Übernahme ohne Kenntlichmachung. 75 Bei externen Diplomarbeiten gebe es einen Betreuer vor Ort, hier den Kläger, und einen am Lehrstuhl, vermutlich Dr. G. . Es gebe keine Kontrolle der Eigenleistung des Diplomanden. 76 Frau N. habe eine überdurchschnittliche Arbeit vorgelegt, sei aber mit der Note nicht einverstanden gewesen, sie habe eine 1,3 erwartet (vgl. etwas anders Ordner Angelegenheit Dr. M. O. Bl. 20: Frau N. hat keinen (gemeint wohl: förmlichen) Einspruch gegen die Note erhoben, er würde das aber nicht schriftlich geben.) Er habe die Gutachten stets selbst geschrieben. 77 Zur Dissertation des Klägers gab er an: 78 Nach seiner Einschätzung seien die Erkenntnisse in Kapitel 4.1 neu, die in 4.2 Standard. Das Fazit sei „wischi waschi“. Er erstellte eine Aufstellung, welche Teile der Dissertation originär seien, welche eine Transferleistung darstellten und welche Teile notwendige Bestandteile ohne Transferleistung seien. 79 Er äußerte sich ferner – unklar – zum Wechsel des Doktorvaters und zum Ausscheiden aus dem Lehrstuhl. Er könne sich nicht erinnern, Prof. Dr. K. gebeten zu haben, den Kläger als Doktoranden anzunehmen. Er habe sich mit dem Kläger auch nicht wegen Frau N. überworfen. Mit dem Ausscheiden des Klägers als Mitarbeiter des Lehrstuhls habe für ihn – Prof. Dr. S1. – die Betreuungspflicht als Doktorand geendet. 80 V. Im übrigen ermittelte die Kommission noch folgendes: 81 1. Mit Hilfe von „Computerfachleuten“ versuchte die Kommission durch die Auswertung der von Frau N. und dem Kläger zur Verfügung gestellten elektronischen Speichermedien Erkenntnisse über die Genese der Textfassungen zu erlangen; insofern wird auf die Angaben in den Verwaltungsvorgängen verwiesen. 82 2. Außenstehende – potentielle Zeugen – gaben per E-Mail folgendes an: 83 a. Dr. Stefan Schmitt – Funktion jetzt: unbekannt: 84 Er sei studentische Hilfskraft und später Assistent am benachbarten Lehrstuhl für Wirtschaftspolitik gewesen. Frau N. habe als studentische Hilfskraft gearbeitet und für die Anfertigung der Diplomarbeit einen Raum erhalten. Diesen habe sie sehr häufig – nach seiner Einschätzung – fast täglich bis in die Abendstunden benutzt. Er erwähnt ein vom Betreuer vorgegebenes Seitenziel. Sie – Frau N. und er – hätten spekuliert, weshalb sie ihre Arbeit auf Diskette in einem äußerst leseunfreundlichen Format und wenig geeignetem Schriftbild habe abgeben müssen. 85 b. Prof. Dr. B. S3. , jetzt Hamburg: 86 Er kenne Frau N. aus seiner Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E1. , sie habe 1999 in einem Zimmer neben ihm an ihrer Diplomarbeit gearbeitet. Er habe zur gleichen Zeit an seiner Dissertation gearbeitet und sie hätten sich über ihre Arbeitsfortschritte ausgetauscht. Er erwähnt den ungewöhnlichen Umfang der Diplomarbeit von Frau N. . Er habe den Arbeitsfortschritt und die immer neuen Varianten gesehen, für ihn bestehe kein Zweifel, daß Frau N. ihre Arbeit selbst verfaßt habe. 87 c. Diplom-Kaufmann G1. E2. , seit Ende 2005/Anfang 2006 Ehemann der Frau N. – nunmehr berufstätig in Süddeutschland: 88 Er sei, als seine Frau die Diplomarbeit geschrieben habe, wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Wirtschaftsinformatik gewesen. Auf Grund der räumlichen Nähe der Büros und fast täglicher Gespräche habe er den Fortschritt der Arbeit stetig miterleben können. Arbeitsweise und Literaturstudium seiner Ehefrau seien mehr als vorbildlich gewesen. Sie sei mit den zusätzlichen Anforderungen unzufrieden gewesen, habe sie aber mit der Absicht akzeptiert, eine sehr gute Arbeit zu leisten. 89 d. Prof. Dr. U1. äußerte sich nur allgemein. 90 e. N1. von C. , zugleich für seine von Frau N. als Zeugin benannte Ehefrau N2. – E1. , als gut befreundete Nachbarn und Bekannte aus dem Grundstudium: 91 Sie erinnerten sich an umfangreiche Literatursammlungen der Frau N. . 92 D. 93 Am 1. November 2006 legte der Vorsitzende der „Kommission zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis“ dem Rektor einen Bericht vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, und der abschließend empfiehlt, gegen den Kläger ein Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades einzuleiten. Der Bericht stützt sich – stichwortartig wiedergegeben – u. a. auf folgende Momente: 94 - Die von Frau N. vorgelegten Textversionen – Versionen einzelner Kapitel, einer Version 16.9 (einer Version mit handschriftlichen Korrekturen, die in die Endversion eingefügt sind) und Arbeitsversionen einzelner Kapitel – verdeutlichten eine plausible Entstehung der Diplomarbeit. 95 - Das Fazit der Arbeiten – und zwar in den Textversionen des Klägers vom 2. Oktober 1999, vom 21. November 2001 und der Diplomarbeit – sei nur verständlich, wenn der Kläger die Arbeit der Frau N. zur Erstellung der Endversion genutzt habe. 96 - Ein elektronischer Textvergleich habe einen hohen Grad quantitativer Übereinstimmungen ergeben. 97 - Kapitel 4.3.17 der Dissertation zeige keine Übereinstimmung mit der Diplomarbeit von Frau N., aber wörtliche Übereinstimmungen von 52 % mit einer im Internet veröffentlichten Seminararbeit der Studenten Q. und I. aus dem Jahre 1999/2000; die Seminararbeit werde nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt. 98 - Die Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers sei geschmälert, weil u. a. 99 -- seine Angaben zur Betreuung seiner Dissertation durch die Angaben der Profs. Dres. S1. und K. nicht gestützt würden, 100 - - seine Angaben zu einem Einspruch der Frau N. gegen die Bewertung ihrer Diplomarbeit nicht bestätigt worden seien, 101 -- die Erklärung, er habe Frau N. eine Version seiner Arbeit übergeben, es sei nur wenig Literatur zum Themenkreis vorhanden gewesen, nicht dazu passe, dass fast 80 % seiner Zitate aus den Jahren bis 1999 stammten und mit den Literaturangaben der Frau N. übereinstimmten, wobei alle Befragten eine intensive Literaturrecherche von Frau N. bestätigt hätten, 102 -- er seine Behauptung, Frau N. habe gedroht sich zu revanchieren, nicht belegen könne, 103 -- seine Erklärung, noch eine auf einer Diskette gespeicherte Version seiner Arbeit aus dem Jahre 1999 gefunden zu haben, nicht zu seiner Angabe passe, dass er bereits 1998 auf CD „umgestiegen“ sei. 104 Der Rektor hörte den Kläger hierzu an und teilte dem Kläger mit, dass das Rektorat beschlossen habe, ein Verfahren zur Aberkennung des Doktorgrades gem. § 20 PromO zu veranlassen. Der Kläger – inzwischen anwaltlich vertreten – gab, nachdem er eine Kopie des Kommissionsberichts erhalten hatte, eine Stellungnahme ab, in der u. a. ausgeführt wird: 105 Der gegen ihn – den Kläger – erhobene Vorwurf sei unhaltbar. Die Kommission stütze ihr Verfahren entscheidend auf die Diplomarbeit von Frau N. aus dem Jahre 1999. Weder habe diese Arbeit oder auch nur ein Kopie der Arbeit der Kommission vorgelegen. Grundlage des Verfahrens sei ein Text, den Frau N. – als nichtneutrale Beteiligte – 2005 dem Kommissionsvorsitzenden in Dateiform als E-Mail zugesandt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Dissertation schon seit Jahren für jedermann öffentlich zugänglich gewesen. Der Bericht der Kommission weise zudem gravierende Unstimmigkeiten auf: Die Einlassung von Frau N., sie sei bei Bekanntgabe der Note „ein wenig überrascht gewesen, sei aber schlussendlich zufrieden gewesen“, erscheine keineswegs glaubhaft. Prof. Dr. S1. werde bezeugen können, dass es sehr wohl zu Ungehaltenheiten seitens Frau N. anlässlich der Benotung gekommen sei. Das äußere sich auch aus dem Umstand, dass sie nach eigenen Angaben noch über Jahre hinaus verfolgt habe, was aus der Doktorarbeit (des Klägers) geworden sei. Dass sie im Sommer 2004, also fünf Jahre nach ihrem Diplom, auf einem Internetserver nach seiner – des Klägers – Arbeit recherchiert habe, lasse auf eine nachhaltige Motivation zur Veranlassung des Verfahrens schließen und lasse an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln. Das rate zur Vorsicht mit Blick auf die Authentizität der sechs Jahre nach der Diplomarbeit vorgelegten Textdatei. Diese Zweifel würden bestärkt durch die Angabe von Frau N., dass Dateien mit Zwischenversionen ihrer Diplomarbeit durch Virenbefall vernichtet worden seien, dass aber die im selben überschaubaren Zeitraum abgespeicherte Textdatei mit der Endfassung unversehrt geblieben sein soll. Ferner seien die Bedenken von Prof. Dr. K. hinsichtlich der eigenständigen Erstellung einer 260 Seiten umfassenden Diplomarbeit in nur drei Monaten zu teilen. Er – der Kläger – habe stets deutlich gesagt, dass er keine Texte von Frau N. in seine Doktorarbeit übernommen habe. Eine Aussage, er habe die Erklärung zur Zitierungspflicht „nur als Formalie“ angesehen, habe er so oder ähnlich zu keiner Zeit gegeben. Wenn Frau N. angegeben habe, Ziel ihrer Arbeit sei gewesen, ein an Kennzahlen orientiertes Controlling für das Bauwesen zu entwickeln, wo es noch nicht existiere, und das Kennzahlensystem habe sie selbst erarbeitet, so sei das unzutreffend. Das Kennzahlensystem hätten vielmehr das Institut für Controlling (D. ) an der Universität E1. und er, der Kläger, selbst bereits Ende 1996/97 für die I2. Verkehrswegebau-Gruppe grundlegend entwickelt. Dass er 1999 noch eine Diskette statt einer CD verwendet habe, beruhe darauf, dass er selbst 1999 noch über keinen eigenen CD-Brenner verfügt habe. 106 Das Rektorat ging weiterhin von einem Fehlverhalten des Klägers aus. Der Rektor gab den Vorgang an den Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät ab. Der Dekan beabsichtigte, eine Entscheidung des Fakultätsrats nach § 20 der Promotionsordnung herbeizuführen und gab dem Kläger wie auch Frau N. mit Schreiben vom 5. Juni 2007 – „kurzfristig und ohne Alternativen“ – die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung vor dem Dekanat und dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses am 14. Juni 2007 um 14.30 Uhr. 107 Der Kläger teilte dem Dekan mit, die Einladung, die er am 8. Juni 2007 erhalten habe, sei so kurzfristig, dass er den Anhörungstermin nicht wahrnehmen könne. Aus seiner Sicht sei es ohnehin sinnvoller, wenn ihm zunächst eine angemessene Akteneinsicht gewährt würde; der Kläger hatte bereits früher Akteneinsicht erbeten, aber nicht erhalten. Zur Sache gab er u. a. noch an: 108 - Auf Grund der ihm vorliegenden Informationen gehe er davon aus, dasFrau N. Teile der Dissertation von ihm, dem Kläger, übernommen haben könne. 109 - Fest stehe, dass Frau N. mit der Bewertung ihrer Diplomarbeit äußerst unzufrieden gewesen sei. Sie habe förmlichen Widerspruch angekündigt. Prof. Dr. S1. werde das bestätigen können, dieser habe den Kläger gebeten, sich dieses Sachverhalts anzunehmen. Er – der Kläger – habe Frau N. eine E-Mail zur Rechtfertigung der Note geschickt, worauf diese in einer E-Mail geantwortet habe, sie werde sich revanchieren. 110 - Überschneidungen mit der Seminararbeit könnten auf der Verwendung der gleichen Primärliteratur zu „BSC“ beruhen. 111 Der Kläger fügte dem Schreiben eine eidesstattliche Versicherung bei, in der die Zeugin D2. M1. , langjährige Lebensgefährtin des Klägers, erklärt, dass der Kläger ihr „den Ausdruck einer E-mail, welche an seine I4. -E-mail-Adresse gerichtet war, Ende 1999 in W. gezeigt hat. Nach Erklärung von Herrn Dr. O. handelte es sich um eine E-mail der kürzlich betreuten Diplomandin ... und habe „dem Wortlaut nach die Aussage, ‚man würde sich noch revanchieren‘ und es würde ‚noch leid tun‘.“ Durch den prägnanten Droh-Inhalt könne sie sich hieran in der Sache genau erinnern. 112 Der Kläger fügte ferner eine Bestätigung des Dipl.-Kfm. S4. aus W. bei, dass der damalige HTV-Geschäftsführer Herr I3. bei der HTV 1996/1997 ein Projekt Kennzahlensysteme initiiert habe. Bei der Umsetzung in den Jahren 1998/1999 sei Herr Dr. O. federführend beteiligt gewesen. 113 E. 114 Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät beschloss in seiner Sitzung vom 27. Juni 2006, dem Kläger auf der Grundlage des § 20 der Promotionsordnung der Universität E1. für die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät vom11. Mai 2000 (PromO) den Doktorgrad abzuerkennen. Dementsprechend entzog die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät mit auf § 20 PromO und § 48 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestützten Bescheid des Dekans vom 17. September 2007 dem Kläger den akademischen Grad eines Doktors rerum politicarum (Dr. rer. pol.) und gab dem Kläger auf, die Promotionsurkunde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids zurückzugeben. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Stichwortartig ist hervorzuheben: 115 - Der Text der Dissertation des Klägers enthalte erhebliche Übereinstimmungen mit der Diplomarbeit von Frau N.; das habe ein Leseabgleich Seite für Seite und die (elektronische) Überprüfung mit einer Plagiats-Software ergeben, wonach 73 % des Textes mehr oder weniger wörtlich übereinstimmen. 116 - Die Dissertation enthalte im Kapitel 4.3.17 (S. 351 bis 369) umfangreiche wörtliche Übereinstimmungen mit der Seminararbeit von N. Q. und N. I. von der Universität M2. aus dem Jahr 1999, die im Internet veröffentlicht sei. Insbesondere die Kapitel 1.1 bis 3.1.3 der Seminararbeit seien größtenteils wortwörtlich ohne Quellenangabe zitiert. Auch das sei quantitativ mit Hilfe einer Plagiats-Software verifiziert worden. Bereits die Verwendung dieser Textstelle würde auf Grund ihres Umfangs für sich genommen für die Annahme einer bewussten Täuschung und die Entziehung des Doktortitels ausreichen. 117 - Dass die Diplomarbeit von Frau N. nur noch in elektronischer Form vorhanden sei, entlaste ihn – den Kläger – nicht. Das Vorbringen, Frau N. habe bei der Anfertigung der Diplomarbeit Text aus dem Entwurf der Dissertation übernommen, sei nach den Ermittlungen nicht plausibel. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Fazit der Dissertation mit dem Fazit der Diplomarbeit weitgehend übereinstimme, aber die innovativen Teile der Dissertation nur partiell inhaltlich abdecke. 118 - Das zuständige Gremium habe sich bei der Entscheidung auch mit den möglichen Auswirkungen auf die berufliche Karriere und gesellschaftliche Stellung des Klägers befasst. Allerdings sei vorliegend dem öffentlichen Interesse an der Entziehung Vorrang einzuräumen. Es handele sich um einen gravierenden Fall der Täuschung. 119 F. 120 Der Kläger erhob Widerspruch und begründete ihn im wesentlichen wie folgt: 121 - Der Bescheid setze sich nicht mit der Frage auseinander, wie ein Kandidat eine Diplomarbeit von 260 Seiten in nur drei Monaten erstellen könne. 122 - Der Bescheid setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Autoren der Seminararbeit Texte übernommen hätten, die von ihm - dem Kläger – stammten oder ob die Übereinstimmung ohne jedes Plagiat zustandegekommen sei. Die Möglichkeit, dass die Übereinstimmungen auf die parallele Verwendung zitierter Drittquellen zurückzuführen seien, werde gar nicht in Erwägung gezogen. 123 - Er sei durch ein prominentes Kennzahlenprojekt bei der I2. Verkehrswegebau GmbH, das vom D. E1. begleitet worden sei, auf die Idee zu seiner Dissertation gekommen und sei an diesem Projekt und auch dessen Präsentation federführend beteiligt gewesen. Seine Präsentationen und Texte seien zahlreichen Personen im I2. -Konzern zugänglich gewesen und seien wahrscheinlich auch über das Internet zugänglich gewesen. Er habe seine Präsentationen auch Praktikanten bei Fachhochschulen ausgehändigt. Übereinstimmungen ließen sich möglicherweise durch die überschaubare Menge an Primärliteratur erklären. 124 - Die Textvergleiche, die die Beklagte durchgeführt habe, seien unzulässig; der Text der Diplomarbeit von Frau N. habe niemals – weder in Papierform noch in elektronischer Form – zur Verfügung gestanden. 125 - Es werde bestritten, dass der Computerausdruck der Frau N. aus dem Jahr 2005 dem Text entspreche, den sie 1999 tatsächlich eingereicht habe. 126 - Frau N. sei parteiisch, sie zeige sich in hohem Grade daran interessiert, dass ihm – dem Kläger – der Doktorgrad entzogen werde; Grund dafür sei, dass sie im Kläger den Schuldigen dafür finde, dass sie mit dem Ergebnis ihrer Diplomarbeit nicht habe promovieren können. 127 - In diesem Zusammenhang sei die Beklagte nicht den Hinweisen darauf nachgegangen, dass Frau N. ihrem Unmut unmittelbar nach Bekanntwerden ihrer Benotung freien Lauf gelassen habe und gegenüber Prof. Dr. S1. ausfallend aufgetreten sei. 128 - Unerklärlich sei, dass die Kommission nicht einmal in Betracht gezogen habe, dass Frau N. die Datei (erg.: mit der angeblichen Diplomarbeit) eigens zur Unterstützung der von ihr erhobenen Vorwürfe erstellt habe. Sie weise zwar darauf hin, dass ihm – dem Kläger – der Text der Diplomarbeit mehr als zwei Jahre vorgelegen habe, lasse aber unerwähnt, dass Frau N. der Text der 2001 abgegebenen Dissertation bereits mehrere Jahre öffentlich zugänglich vorgelegen habe. 129 - Nicht nachvollziehbar sei, dass die Kommission die Erklärungen der Frau N. kritiklos hinnehme (so etwa die Angaben zum Virenbefall und der Zerstörung von Zwischenversionen ihrer Diplomarbeit, bei ihm – dem Kläger – belanglose Nebensächlichkeiten aber zum Anlass nehme, Schlussfolgerungen zu seiner Glaubwürdigkeit zu ziehen. 130 - Seine nachträglich gefundene Diskette habe nicht den Stand der Dissertation zum 2. Oktober 1999 dargestellt, sondern sei eine Sicherheitskopie gewesen, während seine Arbeitsdateien wesentlich fortgeschrittener gewesen seien. 131 - Er – der Kläger – habe Frau N. nicht nur Textdateien, sondern auch Arbeitsdateien zur Verfügung gestellt. 132 - Die Kommission unterschlage, dass die angebliche Vorversion der Frau N. mit der angeblichen Version O. 1999 prinzipiell eine höhere Übereinstimmung aufweise als mit der Dissertation 2003. 133 - Er habe die Seminararbeit Q./I. nicht heruntergeladen oder sonstwie verwendet, das müsse über den Internetanbieter nachweisbar sein, sei aber nicht erforscht worden. 134 - Überdies sei die Entziehung ermessensfehlerhaft; seine Arbeit behandele Neuland und sei auch ohne die Ausführungen zum Teil der BSC (Seminararbeit) noch umfassend als Neuland zu bewerten; die Entziehung hätte weitreichende Konsequenzen – namentlich den Verlust des Arbeitsplatzes, zu erwartende Arbeitslosigkeit wegen Bewerbungen nur ohne „vorweisbare“ Arbeitszeugnisse. 135 - Er habe keine angemessene Anhörungsmöglichkeit und keine Akteneinsicht erhalten. 136 Der (damals neu gewählte) Fakultätsrat wurde zum 30. April 2008 zu seiner konstitutiven Sitzung einberufen. In der Sitzung wurde der Tagesordnungspunkt 8 - Aberkennung einer Doktorwürde – in die Tagesordnung aufgenommen. Die Niederschrift über die Sitzung enthält zu TOP 8 die Angabe „Antrag: Der Widerspruch wird, wie in der vorgelegten Begründung dargelegt, zurückgewiesen.“ sowie die Angaben „Konsens“. 137 Mit Bescheid des Dekans vom 5. Mai 2008 wurde der Widerspruch dementsprechend als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird angeführt: 138 - Der sinngemäße Einwand, Frau N. habe ihre Arbeit im Nachhinein verändert, um den Kläger des Plagiats zu beschuldigen, überzeuge nicht; ein Motiv hierfür sei nicht nachvollziehbar vorgetragen. 139 - Die durchaus gute (aber sinngem.: etwa nicht erhoffte) Benotung der Diplomarbeit spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil sie für die Gesamtnote des Diploms keine tragende Rolle gespielt habe. 140 - Dass die Papierfassung der Diplomarbeit vor der Erhebung des Plagiatsvorwurfs vernichtet worden sei und daher nicht zur Verfügung gestanden habe, führe zu keiner anderen Beurteilung der Lage. 141 - Die im Gutachten über die Diplomarbeit enthaltenen Textverweise hätten ergeben, dass die von Frau N. vorgelegte Textdatei dem Originaltext mit größter Wahrscheinlichkeit entspräche. 142 - Hinsichtlich des Vorbringens, Frau N. habe aus dem Konzept des Klägers für seine Dissertation Textteile übernommen, eröffne sich die Frage, weshalb er dies bei der Korrektur der Diplomarbeit 1999 nicht erkannt und moniert habe. 143 - Daneben bestehe der Plagiatsvorwurf bezüglich der Seminararbeit Q./I.; Unterlagen, die diesen über die Tätigkeit des Klägers von I2. zur Verfügung gestanden haben könnten, habe er – der Kläger – nicht vorgelegt. Außerdem enthielten die Texte gleiche Rechtschreibfehler. 144 - Dass die Dissertation auch „Neuland „ enthalte, sei unmaßgeblich. 145 - Angesichts der Schwere des Plagiatsvorwurfs sei die Entziehung nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft. 146 G. 147 Am 5. Juni 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor (zusammengefaßt): 148 - (Zu den Rahmenbedingungen der Dissertation): Basis für die Dissertation sei ein durch die D. E1. , dem Lehrstuhl Unternehmensrechnung und Controlling und der I2. Verkehrswegebau W. 1996 initiiertes Projekt mit den Schwerpunkten Planungssystem, Kennzahlensystem und Einführung einer BSC gewesen. Er – der Kläger – sei 1996 zu dem Projekt über seine Assistententätigkeit gekommen. Mitte 1998 sei er zu I2. gewechselt. Er habe dort die Aufgabe gehabt, das Kennzahlenprojekt zu betreuen und voranzutreiben. Die Inhalte des Projekts bildeten den Kern der Dissertation gemeinsam mit dem beschriebenen DV-System und weiteren Komponenten, die er – der Kläger – bei I2. eingeführt und weiterentwickelt habe. Bei I2. hätten zahlreiche weitere Personen wie Praktikanten, Auszubildende und Diplomanden Zugang zu Projektdaten und Texten gehabt, die er verfasst habe und legitimerweise in die Dissertation habe einfließen lassen. Bei I2. sei es üblich gewesen, dass Praktikanten entsprechende Unterlagen für Praktikumsberichte oder Facharbeiten verwenden durften. Die unbefugte Weitergabe von Texten könne nicht ausgeschlossen werden. 149 - (Zur Seminararbeit) Weder das Original noch eine beglaubigte Abschrift der Seminararbeit befänden sich bei den Akten. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Seminararbeit in dem Zeitraum zwischen ihrer Veröffentlichung im Internet und dem Einreichen der Dissertation überhaupt einmal heruntergeladen worden sei, geschweige von wem. Gegen eine Übernahme der Arbeit einschließlich der Schreibfehler sprächen technische Bedenken. weil die Seminararbeit im Internet als pdf-Datei vorhanden sei und seinerzeit Programme zur Umwandlung in eine doc-Datei noch nicht erhältlich gewesen seien. Unterlagen zur BSC seien damals neu gewesen, so dass Texte, die sich auf dieselben Quellen berufen, zu unvermeidlichen Überschneidungen führten. Es seien auch nur geringe Textmengen wortgleich. Der (Dissertations-)Text sei von ihm – dem Kläger – selbst verfasst worden. Ähnlichkeiten der Texte könnten erklärt werden aus der schmalen Quellenlage; die Seminararbeit entspreche im Wesentlichen den Quelltexten von Norton/Kaplan und Weber/Schäffer aus den Jahren 1997/98, die der Kläger ebenfalls korrekt zitiert habe. Das Veröffentlichungsdatum der Seminararbeit sei im Internet falsch angegeben. Die Arbeit sei lt. Auskunft des GRIN-Verlags frühestens Mitte 2000 veröffentlicht worden. Damit falle der von der Beklagten angenommene zeitliche Ablauf in sich zusammen. 150 - (Zur Diplomarbeit N. .) Die Beklagte habe den Aussagen der Frau N. zu Unrecht mehr Glaubhaftigkeit beigemessen als seinen Angaben: 151 -- Frau N. . habe bei ihrer Anhörung behauptet, er – der Kläger – habe sie Mitte 1998 in einer Übung angesprochen und ihr die Betreuung ihrer Diplomarbeit angetragen. Die Aussage sei unwahr, da er – der Kläger – zu dieser Zeit nicht mehr bei der Beklagten tätig gewesen sei. Frau N. habe sich vielmehr aktiv um eine Betreuung seitens seiner Person bemüht; PD Dr. S. habe ihn – den Kläger – Ende 1999 (richtig 1998) gefragt, ob er eine Diplomarbeit zu dem streitgegenständlichen Thema betreuen wolle und habe ihm den bis dahin unbekannten Namen N. genannt. Erster persönlicher Kontakt habe im Mai 1999 stattgefunden. 152 -- Frau N. behaupte, sich ab April 1999 mit dem Thema beschäftigt zu haben. PD Dr. S. habe aber bestätigt, erst im Mai 1999 eine Disposition des Themas an Frau N. gegeben zu haben. 153 -- Unwahr sei die Aussage von Frau N., die Kapitel „Marketing Controlling“ und „Strategisches Controlling“ seien ursprünglich nicht geplant gewesen. Dies seien die geplanten Hauptkapitel der Diplomarbeit gewesen und diese sollten sich in das von ihm – dem Kläger – vorgegebene Kennzahlen-Konzept, das Gegenstand der Dissertation gewesen sei, gedanklich einfügen. Da die Konzepte korrespondierten, habe Frau N. auch seine Dissertationstexte erhalten. Abbildungen und DV-Tools zum Teil „Marketing-Controlling“ und „Strategisches Controlling“ habe er extra zur Erstellung dieser Kapitel bereitgestellt. 154 -- Unzutreffend sei, dass Frau N. ihre Arbeit bereits in der Erstellungsphase auszugsweise zur Verfügung gestellt habe. 155 -- Unglaubhaft sei die Angabe, Frau N. habe nur einige Screenshots erhalten. Die Diplomarbeit enthalte umfängliches Abbildungsmaterial, das mit der Kennung „I2. “ gekennzeichnet ist. Die Diplomarbeit verweise mehrfach auf die Quelle „I2. Verkehrswegebau“. Dabei handelte es sich um seine Dissertationsunterlagen. Frau N. habe nie bestritten, dass sie 1998 Unterlagen erheblichen Umfangs von ihm erhalten habe. 156 -- Unwahr sei die Behauptung, er habe von Frau N. eine elektronische Version ihrer Diplomarbeit verlangt. Das werde zwar von Dr. T. , einem Universitätsmitarbeiter aus dem Freundeskreis der Frau N. bestätigt, sei aber nicht zu verifizieren, nicht objektivierbar und sei überdies unüblich. 157 -- Zu Unrecht berühme sich Frau N., das Kennzahlensystem selbst erarbeitet zu haben. Das Kennzahlensystem sei bereits 1996 im D. /Uni E1. unter seiner – des Klägers – Mitwirkung entwickelt worden. Belegt werde das durch die mit dem I2. -Logo versehenen Abbildungen in der Diplomarbeit, die von ihm stammten. 158 - (Zum Motiv der Frau N.): 159 -- Motiv sei die Unzufriedenheit mit der Benotung, belegt durch Äußerungen (hatte keine Lust, Herrn O. auf meine Kosten Unterlagen zur Verfügung zu stellen“, sei „ein wenig überrascht“ gewesen „habe sich in unregelmäßigen Abständen informiert, was aus der Arbeit (O1. ) geworden sei“). 160 -- Prof. Dr. S1. habe bestätigt, dass sich Frau N. beschwert habe. 161 -- Frau N. habe angekündigt, sich zu revanchieren. 162 -- Sie habe hierin Energie investiert, so sei sie unter einem Pseudonym „L1. E3.-ring “ im Hörfunk aufgetreten 163 -- Ihr Vorgehen sei offenbar von langer Hand geplant (Nachstellung über Jahre) gewesen. 164 -- Frau N. habe die Vorwürfe erst erhoben, als sie sicher sein konnte, dass ihre Originalarbeit bereits vernichtet war. Kenntnis davon konnte sie haben, weil sie Freunde und Bekannte an der Universität habe. 165 - (Zu weiteren von der Beklagten ermittelten Umständen): 166 - Die Vorwürfe werden erhoben, nachdem die Diplomarbeit vernichtet sei. Der Textvergleich erfolgt auf unsicherer Grundlage. 167 - Die Genese der Diplomarbeit sei gerade nicht gut belegt. 168 - Die Beklagte habe sich für ihre Entscheidung auf drei „Säulen“ gestützt, nämlich das Gutachten zur Diplomarbeit, das Fazit zur Dissertation sowie auf eine Teilfassung der Dissertation von 1999. Letztere beide Textteile seien mit der angeblichen Diplomarbeit verglichen worden. Alle drei Säulen trügen den Plagiatsvorwurf nicht: 169 -- Das Gutachten zur Diplomarbeit beruhe auf seinem – des Klägers – Entwurf. Einen Abgleich, namentlich einen Wortabgleich habe er nicht vorgenommen. Da er Frau N. Gliederung und Abbildungsmaterial zur Verfügung gestellt habe, habe es – thematisch bedingt – Ähnlichkeiten gegeben, aber keine Anhaltspunkte für ein Plagiat durch Frau N. Das Gutachten, das er dem Lehrstuhl S1. per Diskette zugeleitet habe, enthalte nur kurze, allgemeine Informationen geordnet nach Gliederungspunkten mit kurzen allgemeinen Inhaltsangaben der Diplomarbeit. Wer was von wem übernommen habe, lasse sich daran nicht feststellen. 170 -- Das Fazit gebe nicht alle Details der Dissertation wieder. Im Fazit sei lediglich der Ansatz des Themas begründet worden und auf die wesentlichen Punkte der Prognoseerstellung, EVA und Kapitalrendite eingegangen worden. Diese Themen seien gar nicht Bestandteil der Diplomarbeit N. gewesen. Das Fazit sei parallel zur Dissertation entstanden und sei immer wieder überarbeitet worden. Es könne daher auch bei der Erstellung der Diplomarbeit aus der Dissertation übernommen worden seien. Die Gleichheit der beiden „Fazite“ spreche dafür, dass das Fazit in dem von Frau N. gelieferten Text im Nachhinein entstanden sein müsse. 171 -- Der nicht nachvollziehbare Zuwachs (an Übereinstimmungen) zwischen der angeblichen Diplomarbeit und der Teilversion der Dissertation von 1999 sowie der Endversion der Dissertation belege, dass Frau N. sich unredlich verhalten haben müsse. Der Ehemann der Frau N. . verfüge über das erforderliche IT-Wissen. 172 - Von Bedeutung sei, dass wesentliche Teile der Dissertation bereits 1999 fertig gewesen seien. Prof. Dr. K. habe insoweit bestätigt, dass er – der Kläger – Anfang 2000 mit einer Nullversion von 600 Seiten erschienen sei. Anfang 2001 sei die Dissertation mit Ausnahme von redaktionellen Überarbeitungen abgeschlossen gewesen. Aus zeitlichen Rückrechnungen ergebe sich, dass die Erstellung eines Plagiats für ihn – den Kläger – gar nicht möglich gewesen sei. Der Stand der Dissertation 1998/99 sei durch zahlreiche Zeugenaussagen belegbar. 173 - Zu bedenken sei auch, wie Frau N. eine so umfangreiche Diplomarbeit in nur 3 bis 4 Monaten erstellt habe wolle. 174 - Der Kläger beruft sich auf Verjährung gemäß § 48 Abs. 4 VwGO und auf Vertrauensschutz. Außerdem beanstandet er die Ermessenausübung: Die Dissertation wäre auch ohne den beanstandeten Teil der BSC noch umfassend „Neuland“. Die wirtschaftliche Existenz der Familie werde zunichte gemacht. 175 - Im übrigen hält der Kläger die von der Beklagten verwendete Plagiat-Erkennungssoftware „Turnitin“ für ungeeignet. 176 - Die Übereinstimmungen bzgl. Layouts, Schrifttyp und Rechtschreibfehler lägen an der Verwendung von Standardsoftware. 177 - Der Kläger moniert ferner angebliche Ungereimtheiten bei den Ermittlungen der Beklagten: 178 Er – der Kläger – sei 1999 nicht wissenschaftlicher Mitarbeiter gewesen. Frau N. habe keine elektronische Fassung der Diplomarbeit abgeben müssen. Für das Diplom wäre bei besserer Bewertung der Diplomarbeit eine Notenverbesserung eingetreten, was das Motiv angehe. Auch habe Prof. Dr. S1. gesagt, dass sich Frau N. massiv über die Benotung beschwert habe. Die Beklagte sehe das taktische Verhalten der Frau N. nicht; sie erhebe den Vorwurf erst, nachdem die 5-Jahres-Frist für die mögliche Aberkennung ihres Diploms abgelaufen sei. Die Dissertation beruhe auf einem 1996 begonnenen Projekt, an dem mehr als 10 Personen beteiligt gewesen seien, die alle Zugriffe auf das Text- und Datenmaterial gehabt hätten. 179 - Es zeigten sich Hinweise auf ein unfaires Verwaltungsverfahren: der Entwurf für das Protokoll vom 10. Januar 2006 und der Kommissionsbericht unterschieden sich zu seinen – des Klägers – Ungunsten. 180 - Möglicherweise sei er, der Kläger, zu großzügig bei der Herausgabe von Material an Frau N. gewesen, das rechtfertige keinen Plagiatsvorwurf. Dass ihm – dem Kläger – Übereinstimmungen bei der Durchsicht der Diplomarbeit nicht aufgefallen seien, spreche dafür, dass derartige Übereinstimmungen in der Originalarbeit nicht vorgelegen hätten. 181 - Namentlich zur Seminararbeit trägt der Kläger vor, er habe schon vor Abgabe der Dissertation Teile der Dissertation anderen Personen zur Verfügung gestellt – gemeint ist dabei insbesondere die frühere Lebensgefährtin des Zeugen H. T1. – und dass seine Texte über Kanäle, die nicht nachvollziehbar seien, weiterlaufen sein könnten. Die erwähnte Lebensgefährtin habe sich bislang geweigert, Erklärungen hierzu abzugeben, weil sie bei der Abfassung einer Facharbeit, die Teil ihrer Diplomprüfung gewesen sei, Material vom Kläger übernommen und befürchtet habe, dass man ihr dies entgegenhalten könne. 182 Der Kläger legt vor: 183 - Bestätigung des H1. Verlags GmbH München vom 5. Mai 2009 darüber, dass „die Schülerarbeit von Herrn Q. . ... aus dem Jahre 1997 – die Studienarbeiten (und ein studienvorbereitendes Referat) aus dem Jahr 2000“ stammten. „Die Balanced-Scorecard-Arbeit wurde uns am 12. 05. 00 zugesandt“. 184 - eidesstattliche Versicherung des Zeugen (RA a. D.) H. T1. vom 27. Mai 2008, Essen, wonach er unternehmensinterne Unterlagen von I2. zu einem Kennzahlenprojekt vom Kläger erbeten und an seine Ehefrau für einen Praktikumsbericht weitergegeben habe. Er könne somit bestätigen, dass zum damaligen Zeitpunkt (Anfang/Mitte 1999) bereits umfängliche Texte der Dissertation des Klägers vorlagen. 185 - eidesstattliche Versicherung des Zeugen H. T1. vom 15. Januar 2007, Essen, wonach er den Kläger seit über 20 Jahren kenne und die Entwicklung seiner Dissertation regelmäßig habe verfolgen können. Er sei zur sprachlichen Fassung oftmals um Rat gefragt worden und habe oftmals Korrektur gelesen. Da weite Teile der Arbeit auch einen juristischen Bezug hätten, habe er ihm mit rechtswissenschaftlicher Literatur aushelfen können. Diese Kapitel müssten ab 1997/98 verfasst worden sein. 186 - Bestätigung des Dipl.-Kfm. S4. , W. , vom 21. Januar 2007, wonach der Kläger 1996/97 bei HTV ein Projekt Kennzahlensysteme initiiert habe. Bei der Umsetzung 1998/99 sei der Kläger federführend beteiligt gewesen. 187 - Bestätigung des Vaters des Klägers – L2. O. – vom 10. Januar 2007, wonach er die Dissertations-Texte seit 1998 regelmäßig in monatlichen Abständen Korrektur gelesen habe. Er könne versichern, dass die Kapitel 1 bis 3, 4.2 bis 5 in den Jahren 1998 und 1999 im Wesentlichen fertiggestellt gewesen seien. 188 - Bestätigung der Frau B1. S5. – frühere Lebensgefährtin des Zeugen T1. – vom 22. Januar 2012, wonach sie im Rahmen ihres Praktikums bei I2. in W. Anfang 2000 folgende Unterlagen erhalten habe: den Stand der Dissertation des Klägers zum Ende 1999, Unterlagen zum Kennzahlen- und BSC-Projekt von I2. , weitere Texte, die vom Kläger erstellt worden seien, insbesondere Unterlagen zu einem vom Kläger mitentwickelten Aristoteles-System von rund 60 Seiten und Unterlagen zur BSC von rund 20 Seiten. Die Unterlagen lägen ihr nicht mehr vor. 189 Der Kläger beanstandet ferner das Verfahren des Fakultätsrates; wegen der Einzelheiten u. a. wegen einzuhaltender Einladungsfristen, unzulässiger Aufnahme des Tagesordnungspunktes am 30. April 2008 und zeitlich auffällig kurzer Sachbehandlung im Fakultätsrat wird auf den Schriftsatz vom 28. November 2011 verwiesen. 190 Der Kläger beantragt, 191 den Bescheid des Dekans der Wirtschaft- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der U. Universität E1. vom 17. September 2007 und den Widerspruchsbescheid des Dekans vom 5. Mai 2008 aufzuheben sowie 192 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 193 Die Beklagte beantragt 194 die Klage abzuweisen. 195 Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie erläutert und verteidigt das Verfahren vor dem Fakultätsrat. Sie schildert den unstreitigen Sachverhalt und ergänzt: Die Diplomarbeit von Frau N. und die Dissertation des Klägers seien Seite für Seite verglichen worden. Außerdem sei die Software Turnitin eingesetzt worden. Die Ergebnisse ergäben sich aus dem Bericht der Kommission vom 2. November 2006. 196 Der Bescheid stütze sich auf §§ 10, 20 der Promotionsordnung der Universität E. für die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät in der Fassung vom 11. Mai 2000 und § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Zur Überzeugung der Beklagten habe der Kläger weite Teile seiner Dissertation aus zwei wissenschaftlichen Arbeiten weitgehend übernommen, ohne diese Arbeiten bzw. deren Autoren im Text oder Literaturverzeichnis zu erwähnen. Eine elektronische Auswertung habe ergeben, daß sich 73 % des Textes der Diplomarbeit von Frau N. mehr oder weniger wörtlich in der Dissertation befänden. Der Kläger habe seinerzeit von Frau N. eine elektronische Version der Diplomarbeit erhalten. Es sei auffällig, dass zwischen der Dissertation des Klägers und der einige Jahre zuvor abgegebenen Diplomarbeit große Übereinstimmungen hinsichtlich des Layouts, des Schrifttyps und sogar bei einigen Schreibfehlern bestehe. 197 Die Originaldiplomarbeit in Papierform sei nicht mehr existent. Die Prüfer, die seinerzeit die Diplomarbeit von Frau N. korrigiert hätten, hätten bei einem Abgleich zwischen der von Frau N. vorgelegten elektronischen Version und den damals von ihnen erstellten Gutachten festgestellt, dass eine hohe Kompatibilität bestehe, d. h. dass die von Frau N. vorgelegte Version mit größter Wahrscheinlichkeit der Originalversion entspreche. 198 Dafür, dass Frau N. ihre Diplomarbeit in Nachhinein verändert habe, um den Kläger des Plagiats zu beschuldigen, fehle ein Motiv. Die Benotung der Diplomarbeit habe sicher keine Rolle gespielt, da sich bei einer besseren Benotung der Diplomarbeit die Gesamtnote nicht verbessert hätte. Dass Frau N. mit der Note zufrieden gewesen sei, werde dadurch belegt, dass sie keinen Widerspruch gegen die Benotung erhoben habe. 199 Die Kapitel 1.1 bis 3.1.3 der Seminararbeit Q. ./I. . würden auf den Seiten 351 bis 396 der Dissertation überwiegend wortwörtlich ohne Quellenangaben zitiert. 200 Der Ermessensgebrauch sei angesichts der Schwere des Plagiatsvorwurfs und des gebotenen Schutzes des Vertrauens in die Einhaltung der Regeln für wissenschaftliches Arbeiten nicht zu beanstanden. 201 I. . 202 Das Gericht hat Auskünfte der Beteiligten eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (GA) Bl. S. 84, 110 (Fragen des Gerichts), 132, 143 ff (Antworten der Beklagten und 90, 122, 147 (Antworten des Klägers) verwiesen; hervorzuheben mag sein: 203 Nach den Angaben der Beklagten war für die Zulassung zur Promotion keine bestimmte Note in der Diplomarbeit erforderlich; maßgeblich sei eine vielversprechende thematische Ausrichtung. Die Gesamtnote der Frau N. hätte mit einer Bewertung der Diplomarbeit mit 1,3 bei 1,6 (gut), bei einer Bewertung mit 1,0 bei 1,5 (sehr gut) gelegen. Die Länge von Diplomarbeiten liege üblicherweise bei 50 bis 100 Seiten. 204 Dass der Ausdruck der Sicherheitsdisketten mit einem Stand der Dissertation von 1999 (ohne Kapitel 5 und 6, die letztlich 50 Seiten ausmachten, und ohne Abbildungen) 200 Seiten ausmache, während die sog. alpha-Version 600 Seiten umfaßt habe, erklärt der Kläger damit, dass diese 200 Seiten nicht den Gesamtstand der Dissertation zum damaligen Zeitpunkt ausgemacht hätten; Teile der Dissertation hätten sich auf weiteren Datenträgern befunden. Dass er eine Zitierung der Diplomarbeit nicht für nötig gehalten habe, gebe seine Äußerung bei der Anhörung sinnverfälschend wieder; er habe auf die Frage, weshalb er die Diplomarbeit nicht zitiert habe, geäußert, dass es sich um eine theoretische Formalie handele, weil er die Arbeit nur einmal gelesen habe und diese nicht Gegenstand seiner Dissertation gewesen sei. 205 I. 206 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Fragen, 207 - ob der Kläger Ende 1999 eine E-Mail von Frau N. erhalten hat, die den Wortlaut enthielt, „man werde sich revanchieren“ und „es würde noch leid tun“, durch die Vernehmung der Zeugin D2. M1. und des Zeugen H. T1. , 208 - ob das Thema der Dissertation des Klägers und das Thema der Diplomarbeit der Frau N. . so ähnlich oder so gleich waren, dass inhaltlich gleiche (nicht identische) Ausführungen zu erwarten waren, sowie ob bzw. weshalb die dem Kläger vorgehaltenen Textgleichheiten in der Diplomarbeit der Frau N. und der Dissertation des Klägers bei der aufeinanderfolgenden Korrektur der Arbeiten nicht auffiel, durch die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. S1. . Wegen der Einzelheiten der Bekundungen der Zeugen wird auf die Niederschriften vom 25. Januar und 15. Februar 2012 Bezug genommen. Zusammenfassend kann angemerkt werden, dass die Zeugin M1. bestätigt hat, der Kläger habe eine solche E-Mail erhalten. Der Zeuge Prof. Dr. S1. hat u. a. angegeben, der Kläger habe zur Diplomarbeit der Frau N. ein Vorgutachten erstellt, darauf aufbauend habe einer seiner Assistenten ein weiteres Vorgutachten erstellt, dann habe er die Diplomarbeit selbst – allerdings nur diagonal – gelesen und dann die Note vergeben. Den Streit um die Note habe er eigentlich gar nicht mitbekommen. Diplomarbeiten seien üblicherweise 80 bis 100 Seiten lang, gelegentlich bis 120 Seiten. Dass er kurz nacheinander inhaltlich etwa identische Arbeiten gelesen habe, sei ihm nicht aufgefallen. Er hat ferner zur Frage, ob die Themen der Diplomarbeit und der Dissertation abstrakt gesehen zu deckungsgleichen Ausführungen führen konnten, erklärt: 209 „Jede Arbeit in diesem Bereich baut zunächst auf einer Literaturauswertung auf, dann muss das Controllingkonzept dargestellt werden, das war bei beiden Themen gleich zu erwarten. Daran musste sich das Controllingsystem anschließen. Hierzu sind spezifische Ausführungen zu erwarten. Man kann also Deckungsgleichheiten in beiden Arbeiten erwarten, weil sich beide Arbeiten mit Baubetrieben beschäftigen.“ 210 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten Hefte I bis VIII sowie die dem Gericht übersandten Bücher (Beiakte Umschlag IX) Bezug genommen. 211 Entscheidungsgründe: 212 Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 213 A. Das Gericht geht davon aus, dass die angefochtenen Bescheide formell rechtmäßig sind. 214 1. Es bedarf letztlich keiner abschließenden Klärung, ob und wieweit der Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät für die Entziehung des Doktorgrades außenzuständig ist. Allerdings neigt das Gericht dazu, diese Außenzuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Bescheides über die Entziehung des Doktorgrades ungeachtet der Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG), wonach der Präsident bzw. Rektor die Hochschule nach außen vertritt, zu bejahen. Gemäß § 28 Abs. 1 HG obliegt die Beschlussfassung für alle Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht der Dekan zuständig ist oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, dem Fachbereichsrat (Fakultätsrat); im übrigen ist intern der Fakultätsrat nach § 20 der einschlägigen Promotionsordnung der Universität E1. für die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät in der Fassung vom 9. Oktober 1999 (Amtliche Mitteilungen der Universität E1. Nr. 6/2000 im folgenden: PromO) mangels anderer Regelungen für die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Für ihn handelt gemäß § 27 Abs. 1 HG der Dekan. Auch wenn der Dekan nach dieser Vorschrift den Fachbereich (nur) innerhalb der Hochschule vertritt, spricht viel dafür, dem Dekan insoweit auch eine Zuständigkeit für den Erlass eines den Doktorgrad entziehenden Bescheides zuzuordnen. Dass der Dekan im Widerspruchsbescheid davon ausgeht, der Rektor habe dem Kläger den Doktorgrad entzogen, obwohl der Rektor am Verwaltungsverfahren ersichtlich nicht beteiligt war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. 215 2. Es kann ferner dahinstehen, ob der Kläger in einer den Anforderungen des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genügenden Weise angehört worden ist. Der Kläger ist nach Abschluss der Tätigkeit der Kommission nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vom 16. Dezember 2003 (ABl. 14/2003); (zit.: Regeln) benachrichtigt worden, dass das Rektorat die Einleitung von Maßnahmen beabsichtigte. Als beabsichtigte Maßnahme wurde angeführt, dass die Aberkennung des Doktorgrades in Betracht komme. Dem Kläger wurde auf Nachfrage der Kommissionsbericht übersandt und er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 6 Abs. 11 Satz 5 der Regeln. Fraglich ist, ob hierin eine (ausreichende) Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG zu sehen ist. Die Anhörung ist grds. von und vor der Stelle vorzunehmen, die das Verwaltungsverfahren (also die auf nach außen gerichtete Tätigkeit im Sinne des § 9 VwVfG) durchführt. Fraglich ist auch, ob der Zweck der Anhörung (vor dem Fakultätsrat) durch die vorhergehende Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber dem Rektor bereits erreicht ist. Das kann dahinstehen, weil Anhörungsmängel gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG durch die Möglichkeit der Nachholung im Klageverfahren und den Umstand, dass der Kläger im Klageverfahren vielfältig vorgetragen hat, geheilt sind. 216 3. Für formelle Mängel, die sich aus dem Verfahren vor dem Fakultätsrat ergeben könnten – etwa bezüglich Stimmberechtigungen und bezüglich der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses – sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte ersichtlich. 217 4. Auch bezogen auf das Widerspruchsverfahren kann dahinstehen, ob formelle Fehler aufgetreten sind. Ein Widerspruchsverfahren war in jedem Fall notwendig, weil das Zweite Bürokratieabbaugesetz vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW S. 93) nach der Übergangsvorschrift in Art. 4 noch nicht anwendbar war, weil der Bescheid vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. 11. 2007 bekanntgegeben worden war (zugestellt 20. September 2007). Welches – intern – die maßgebliche Widerspruchsbehörde ist, kann dahinstehen. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid nicht isoliert angegriffen. Dass der Fakultätsrat über den Widerspruch auf Grund einer sog. Tischvorlage und daher möglicherweise ohne hinreichende Sachbefassung entschieden hat, würde keinen formellen Fehler, sondern ggf. eine fehlerhafte Ermessensbetätigung begründen können. 218 B. Die Bescheide sind jedenfalls materiell rechtswidrig. 219 1. Maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). 220 a) Das Hochschulgesetz (HG) enthält keine einschlägige Ermächtigungsgrundlage. § 67 HG spricht die Promotion an und erwähnt im Zusammenhang mit dem Promotionsstudium eine Promotionsordnung, regelt aber keine Aberkennung des Doktorgrades. § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG ermächtigt die Hochschule zum Erlass vom Prüfungsordnungen und zur Regelung von Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung, enthält aber selbst ebenfalls keine diesbezüglichen Regelungen. 221 b) Auch § 20 PromO scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die PromO ordnungsgemäß nach Maßgabe des damals geltenden § 94 des Universitätsgesetzes (UG) zustande gekommen ist. Allerdings enthielt § 94 UG keine detaillierte Ermächtigung für „Täuschungsfälle“; vielmehr hieß es in § 94 Abs. 4 UG nach anderen allgemeinen Regelungen zur Promotion „das Nähere regelt die Promotionsordnung“. Es kommt in Betracht – kann aber dahinstehen -, dass bzw. ob § 20 PromO mangels hinreichender Ermächtigung als unwirksam anzusehen ist. 222 Jedenfalls scheitert eine Anwendung des § 20 PromO an § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz VwVfG. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes – hier des § 48 VwVfG – treten nur gegenüber Rechtsvorschriften des Landes zurück, im Übrigen haben sie Vorrang. § 20 PromO ist keine Rechtsvorschrift des Landes. Für den Bund und das VwVfG Bund ist anerkannt, dass Rechtsverordnungen und Satzungen sonstiger Rechtsträger des Bundesrechts – etwa bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen – nicht als Rechtsvorschriften des Bundes anzusehen sind. 223 Vgl. etwa Stelkens-Bonk-Schmidt, VwVfG, 7. Aufl. Rdrn. 22 zu § 1; Obermeyer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, Rnr. 46 zu § 1; Knack/Henecke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, Rdnr. 50 zu § 1 224 Für die landesrechtliche Ausgestaltung – etwa zu Verordnungen oder Satzungen der Gemeinden – gilt im Zweifel Entsprechendes. 225 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, Rdnr. 32 zu § 1; ausdrücklich anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2000 – 9 S 2435/99 – und vom 13. Juli 1999 – 9 S 2767/97 – beide juris – vgl. jeweils Rdnr. 21 und 17 226 Die Begründung für diese Ansicht stellt darauf ab, dass Verordnungen und Satzungen etwa der Körperschaften usw. und der Gemeinden nicht dem Rechtsträger Bund bzw. Land zugerechnet werden könnten. Die Begründung des VGH Baden-Württemberg ist dagegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil § 1 Abs. 1 VwVfG BW geringfügig anders formuliert ist und die Argumentation des VGH BW auch hierauf mit abstellt. Denn anders als im VwVfG Bund und NW, die einen Vorbehalt für Rechtsvorschriften des Bundes/Landes formulieren, statuiert § 1 Abs. 1 VwVfG BW einen Vorbehalt zugunsten landesrechtlicher Vorschriften . 227 Für den Vorrang des § 48 VwVfG im vorliegenden Fall spricht zudem § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG, der u. a. § 48 für die Tätigkeit von Hochschulen für anwendbar erklärt, und zwar – angesichts der weiteren Regelung in Satz 2 – auch hinsichtlich der Beurteilungen wissenschaftlicher Art durch Hochschulen. Im Übrigen hat die Beklagte auch selbst die Voraussetzungen des § 48 VwVfG geprüft und angewandt. 228 Hinsichtlich der Konsequenzen, die sich aus der Anwendung des § 48 VwVfG anstelle des § 20 PromO ergeben, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Der Unterschied zwischen den beiden Vorschriften liegt vornehmlich darin, daß § 48 VwVfG der Behörde Ermessen eröffnet, wogegen § 20 PromO für Fälle der Täuschung eine gebundene Entscheidung vorsieht. Liegt eine Täuschung vor, muss nach letzterer Vorschrift der Doktorgrad entzogen werden. Indessen ist zu beachten, dass der Behörde bei der Entscheidung über die Aberkennung des Doktorgrades nach § 20 PromO dennoch ein „Spielraum“ eröffnet wäre. Das beruht auf folgenden Erwägungen: 229 Die Aberkennung nach § 20 PromO erfolgt u. a. bei Täuschung. Es liegt auf der Hand, dass es unterschiedlich intensive Täuschungshandlungen geben kann; speziell bei einem Plagiat liegt auf der Hand, dass sich der plagiierte Teil auf große oder kleinere Teile der Bearbeitung erstrecken kann und dass die Abgrenzung zu fahrlässiger oder nachlässiger redaktioneller Arbeit, etwa bei Zitierweisen, zweifelhaft sein kann. Die Entscheidung, ob eine Täuschung vorliegt, die die Aberkennung rechtfertigt, muss dann auf einer wissenschaftlich-beurteilenden Wertentscheidung getroffen werden, die das Gericht mangels Kompetenz zur Eigenbewertung nicht vollständig überprüfen könnte. Überdies würde auch die gebundene Entscheidung der Hochschule dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen. Letztlich würde das, was bei Anwendung des § 48 VwVfG zu etwaigen Ermessensfehlern auszuführen ist, bei der Überprüfung etwaiger Beurteilungsfehler zu überprüfen sein. Für das Ergebnis des Rechtsstreits würde die Entscheidung für die Anwendung des § 48 VwVfG statt des § 20 PromO voraussichtlich nicht ausschlaggebend sein, weil die Gesichtspunkte, die – vgl. unten – bei Anwendung des § 48 VwVfG zum Ermessen, also zur Rechtsfolgenseite, anzusprechen sind, bei Anwendung des § 20 PromO schon bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung auf Beurteilungsfehler anzusprechen sein würden. 230 2. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch wenn er bestandskräftig ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 231 a) Voraussetzung für die Aberkennung ist mithin, dass die Verleihung rechtswidrig war. Das ist der Fall, wenn der Kläger bei der Erstellung der Dissertation Texte aus Werken anderer Autoren übernommen hätte, ohne diese Passagen als Werke anderer Autoren kenntlich gemacht zu haben (Plagiat). Denn die Promotion setzt das Erstellen einer vollständig selbständigen wissenschaftlichen Leistung voraus. Die Kenntlichmachung von verwendeten Quellen gehört zu den ungeschriebenen, aber zu beachtenden Regeln wissenschaftlichen Arbeitens; überdies ergibt sich dies für den vorliegenden Fall aus § 10 Abs. 2 und 4 PromO. Eine Täuschung im Sinne des § 20 PromO und ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 und Abs. 4 PromO würde vorliegen, wenn der Kläger Passagen – namentlich wortgleich oder struktur- und inhaltsgleich – aus der Diplomarbeit von Frau N. und der Seminararbeit von Q./I. übernommen hätte; entsprechende Quellenangaben fehlen nämlich in der Dissertation. 232 b) Der Vorwurf des Plagiats und die Folge der Aberkennung des Doktorgrades haben erhebliche berufsbezogene Konsequenzen; die Feststellung eines Plagiats erfordert deshalb hinsichtlich des Nachweises eine deutliche Sicherheit, die sich nach den Maßstäben aus §§ 108 VwGO, 173, 286 der Zivilprozessordnung – ZPO – ergeben muss. Das Gericht muss die Überzeugung von der Wahrheit bzw. die persönliche Gewissheit von der Wahrheit einer Tatsache haben, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. 233 Vgl. Sodan/Ziekow-Höfling/Riesen, VwGO, 3. Aufl. 2010, Rn 70 f zu § 108; Rn 70: „evidence beyond a reasonable doubt“ 234 c) Hinsichtlich der Übernahme von Texten oder Textteilen aus der Diplomarbeit der Frau N. lässt sich ein Plagiat nicht mit dieser nötigen Sicherheit feststellen: 235 aa) Ein Plagiat wird üblicherweise dadurch nachgewiesen, dass mögliche Vorlage und mögliche Kopie miteinander verglichen werden. Im vorliegenden Fall ist dieser – objektive – Nachweis nicht möglich, weil die mögliche Vorlage – die Diplomarbeit der Frau N. – im Original nicht mehr vorhanden ist. 236 bb) Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren Hilfstatsachen (Indizien) ermittelt, die den Nachweis des Plagiats ermöglichen sollen. Zu diesen Hilfstatsachen zählen vor allem (1) der Ausdruck der Diplomarbeit aus dem Computer der Frau N. (im folgenden bezeichnet als Computerausdruck), (2) das Gutachten zur Bewertung der Diplomarbeit der Frau N. sowie (3) weitere von der Kommission für gute wissenschaftliche Praxis ermittelte Umstände. Hierzu ist auszuführen: 237 (1) Der Computerausdruck kann insofern Grundlage für den Plagiatsvorwurf sein, als er und die Dissertation Übereinstimmungen aufweisen, die den Plagiatsvorwurf rechtfertigen würden. Das Gericht hat den Computerausdruck weitgehend mit der Dissertation verglichen. Die Dissertation ist deutlich umfangreicher als der Computertext, enthält also mehr und schon deshalb auch unzweifelhaft nicht plagiierten Text. Indessen taucht ein nicht unbeträchtlicher Anteil des Computerausdrucks in der Dissertation auf. Der vom Gericht durchgeführte Vergleich zeigt, dass der Computertext der Kapitel 1 bis 4.2 (32 Seiten) nahezu vollständig, überwiegend wortgleich und im übrigen nur geringfügig abgewandelt (oder auch mit Erweiterungen des Textes) in der Dissertation vorhanden ist. Gleiches gilt für den Text aus den Kapiteln 4.4 bis 4.5.5.5 (44 Seiten) und 4.6 bis 4.7 (5 Seiten) sowie für die Ausführungen unter den Gliederungspunkten 5., 5.2, 5.5, 5.5.1, 5.5.4, 5.11.5, 5.11.5.2, 7.5.1, 7.5.2 und 7.5.4. Dazwischen finden sich Passagen, auf die hier – um überflüssige Detailausführungen zu vermeiden – nicht eingegangen werden soll, die jedoch teilweise die Übereinstimmung zumindest einzelner kürzerer Textabschnitte erkennen lassen. Auch das Fazit der Texte (Im Computertext 8.) weist umfängliche Deckungsgleichheiten auf. Ein Nachweis des Plagiats durch Vergleich des von Frau N. vorgelegten Computerausdrucks mit der Dissertation setzt allerdings voraus, dass mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, der Ausdruck entspreche der Diplomarbeit. Diese erforderliche Sicherheit besteht nicht. Hierfür sind wiederum mehrere Gesichtspunkt zu würdigen: 238 Die Beklagte stützt sich für ihre Entscheidung in erster Linie auf die Erklärung der Frau N., der Computerausdruck entspreche ihrer Diplomarbeit. Diese Erklärung ist allein nicht geeignet, die Authentizität des Computerausdrucks zu begründen, und zwar ohne dass eine Würdigung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Erklärung der Frau N. vorzunehmen wäre, und ohne dass Frau N. als Zeugin zu vernehmen wäre. Dass der Computerausruck der Diplomarbeit entspreche, ist nicht unstreitig. Der Kläger hat den Wahrheitsgehalt der Erklärung von Frau N. in Abrede gestellt und hat ihre Unzufriedenheit mit der Benotung der Diplomarbeit als Grund für eine ihm feindselige Haltung angegeben. Das Vorbringen kann nicht von vornherein als bloße Schutzbehauptung und daher als unbeachtlich beiseite geschoben werden. Die Lebensgefährtin des Klägers hat bei ihrer Vernehmung bestätigt, Frau N. habe dem Kläger eine E-Mail mit feindseligem Inhalt gesandt. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid – und auch in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2012 – darauf hingewiesen hat, der Kläger habe für das von ihm vermutete Verhalten der Frau N. kein erkennbares Motiv, so kann ein solches in der Enttäuschung über die Benotung der Diplomarbeit liegen. Frau N. hat eine erheblich überdurchschnittlich umfangreiche Diplomarbeit abgeliefert; dass sie eine überdurchschnittlich positive – sehr gute – Bewertung erwartete, kann nicht nur vermutet werden, sondern belegt etwa die schriftliche Erklärung ihres Ehemannes ausdrücklich. Unabhängig von der Frage, wie die Angaben der Frau N. im Verwaltungsverfahren, des Klägers im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren, die Bekundungen vor allem der Zeugin M1. – die Aussage des Zeugen T1. war von geringerer Aussagekraft – mit Blick auf deren Verlässlichkeit zu werten sind, würde es eine Abwägung der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der jeweils bekundenden Personen mit sich aufdrängenden Spekulationen über mögliche Motive und etwaige Schutzbehauptungen aller beteiligten Personen voraussetzen, um den Nachweis darüber führen zu können, ob der Computerausdruck und die Diplomarbeit identisch sind. Eine solche Abwägung ist zwangsläufig von vornherein zu unsicher, um an ihr einen objektivierbaren Plagiatsvorwurf festmachen zu können. Vor diesem Hintergrund ist der Computerausruck als solcher keine tragfähige Entscheidungsgrundlage. Damit entfallen für einen Plagiatsnachweis auch alle Indizien, die nur in Verbindung mit dem Computerausdruck für einen solchen Nachweis geeignet sind wie etwa der Vergleich des Computerausdrucks und der Dissertation mit Hilfe einer Plagiatssoftware. 239 An dieser Einschätzung ändert es nichts, dass für den Vergleich zwischen Computerausdruck und zu vermutendem Text der Diplomarbeit das noch vorhandene Gutachten zur Bewertung der Diplomarbeit herangezogen wird. Dieses Gutachten erlaubt allerdings Rückschlüsse auf das, was nach Gliederung und zusammengefasstem Inhalt in der Diplomarbeit ausgeführt worden war. Hier fällt auf, dass sich der Computerausdruck und die im Gutachten beschriebene Gliederung der Arbeit entsprechen und dass – soweit das Gutachten Inhalte referiert – diese Inhalte sich auch in den entsprechenden Kapiteln des Computerausdrucks wiederfinden. Hier liegt ohne Zweifel ein starkes Indiz dafür, dass die originale Diplomarbeit und der nachträgliche Computerausdruck eine weitgehend gleiche Struktur und auch erhebliche inhaltliche Überschneidungen gehabt haben. Allerdings wird der Wert dieses Indizes dadurch gemindert, dass der Untersuchungsgang für beide Themen nach der Aussage des Zeugen Prof. Dr. S1. in Teilen gleichgelagert war und strukturell vergleichbares Vorgehen nicht nur nicht ausgeschlossen werden kann, sondern sogar zu erwarten ist. Hinzu tritt, dass der Kläger die Gliederung der Diplomarbeit maßgeblich mit beeinflusst haben kann und es naheliegt, dass er für die sich überschneidenden Teile der Bearbeitungen ein strukturell vergleichbares Vorgehen für sinnvoll hielt. Hinzu tritt, dass das Gutachten weitergehende Erkenntnisse als zu einer gleichen Struktur und gleichen Inhalten nicht ermöglicht, namentlich eine Art Wort-zu-Wort-Vergleich scheidet aus. Bemerkenswerterweise ermöglich das Gutachten nicht einmal einen Rückschluss auf die Länge der Diplomarbeit, die – wenn auch ohne Angabe von Seitenzahlen – von allen, die die Diplomarbeit kannten, als ungewöhnlich umfangreich angesehen wurde. Schließlich leiden alle möglichen Rückschlüsse vom Gutachten auf den Inhalt der Diplomarbeit an der Unsicherheit, dass unklar ist, auf welche Weise die Textgleichheiten zwischen Diplomarbeit und Dissertation zustande gekommen sind. Sollte der Vortrag des Klägers zutreffen, dass er seine Dissertation oder Teile seiner Dissertation nach dem damaligen Stand der Frau N. zur Einarbeitung in ihre Diplomarbeit überlassen hat, würden – unabhängig von der Frage, ob dadurch ein Plagiat des Klägers entfiele – Strukturgleichheiten und inhaltliche Ähnlichkeiten zwischen Diplomarbeit und Dissertation auf andere Weise erklärbar als durch eine nachträgliche bloße Übernahme des Textes seitens des Klägers. Soweit die Kommission für gute wissenschaftliche Praxis bezüglich dieses Vorbringens des Klägers aus einem Vergleich der verschiedenen Textfassungen, die der Kommission vorlagen, darauf geschlossen hat, dass der Kläger nachträglich Textteile aus der Diplomarbeit der Frau N. übernommen haben müsse, weil so nur die Zunahme von Textgleichheiten erklärbar wäre, handelt es sich zwar um eine mögliche, aber nicht zwingende Schlussfolgerung, weil die Möglichkeit einer – vom Kläger vermuteten – Textmanipulation dabei nicht berücksichtigt wird. Der Vergleich nur des Gutachtens zur Diplomarbeit mit der Dissertation stellt mithin ein Indiz für ein Plagiat dar, ermöglicht aber keinen ausreichend sicheren Nachweis. 240 (2) Ein Plagiatsvorwurf kann im vorliegenden Fall auch nicht durch einen Vergleich des Gutachtens über die Diplomarbeit mit der Dissertation unmittelbar gestützt werden. Als Plagiat kann auch eine Arbeit eingeordnet werden, die ohne eigene wissenschaftliche Leistung in gleicher Struktur nur „nachgeschrieben“ wird. Indessen reicht das Gutachten auch insoweit nicht für einen Plagiatsnachweis, zum einen, weil nach der schon vorstehend gewürdigten Aussage des Zeugen Prof. Dr. S1. für nicht unwesentliche Teilbereiche der Diplomarbeit und der Dissertation eine vergleichbare Struktur durch das Thema vorgegeben war, und zum anderen, weil die Struktur der Diplomarbeit nach der Beschreibung im Gutachten und die Struktur der Dissertation auch Abweichungen zeigen. 241 (3) Auch die weiteren von der Beklagten ermittelten Indizien genügen nicht für eine Plagiatsnachweis hinsichtlich der Diplomarbeit der Frau N.. 242 - Das Fazit der Dissertation kann vom Grundsatz her zwar als inhaltliches Indiz für eine Textübernahme gesehen werden, weil es nicht recht zur Dissertation passt und die eigentlich neu erarbeiteten Erkenntnisse der Dissertation nicht herausstellt. Indessen gibt das nur einen sehr wenig gewichtigen Hinweis ab, weil das Fazit als kurze Zusammenfassung eines mehr als 400 Seiten umfassenden Textes notwendigerweise oberflächlich bleiben muss. Die Einlassung des Klägers, er habe nur bestimmte Zielsetzungen der Arbeit ansprechen wollen, liegt im Bereich des Möglichen. 243 - Die Genese der vom Beklagten überprüften Textvarianten allein gibt ebenfalls ein in seinem Wert deutlich geschwächtes Indiz ab. Gerade weil nicht feststeht, ob der Computerausruck den Endtext der Diplomarbeit ausmacht, mithin die Vergleichstexte nicht sämtlich zeitlich verlässlich eingeordnet werden können, lässt sich insbesondere der vom Kläger erhobene Vorwurf, am Text sei manipuliert worden, nicht ausräumen. Auf die oben zum Vergleich der verschiedenen Textfassungen angestellten Erwägungen wird verweisen. 244 - Die namentlich im Bericht der Kommission für gute wissenschaftliche Praxis sonst angeführten Umstände, die die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers schmälern sollen, sind – zumal sie ohnehin nur ergänzend anzuführen sind – nicht aussagekräftig für einen Plagiatsnachweis. 245 - Den von der Beklagten ermittelten Indizien, die zu Ungunsten des Klägers angeführt worden sind, stehen Umstände entgegen, die den Wert aller Indizien schwächen. Am Computer der Frau N. soll nach deren eigenen Angaben (um 2000) ein Virenbefall stattgefunden haben, der Teile ihrer Daten unbrauchbar machte; die Verlässlichkeit aller ausgedruckten Texte wird damit objektiv unsicher. 246 - Schließlich ist festzustellen, dass weitere Erkenntnismöglichkeiten, die für einen Plagiatsnachweis denkbar wären, nicht vorhanden sind, weil sie bei der Beklagten entweder nicht mehr vorhanden sind oder nie waren. Erkenntnisse des Erstprüfers, des Zeugen Prof. Dr. S1. , über den Inhalt der Diplomarbeit lassen sich, wie seine Bekundungen gezeigt haben, nicht mehr gewinnen. An sich hätte u. U. erwartet werden können, dass einem Erstgutachter, der in kurzem zeitlichem Abstand umfangreiche Arbeiten über den gleichen Bereich liest, die zudem sein aktuelles wissenschaftliches Betätigungsfeld betreffen, seinerzeit aufgefallen wäre, wenn bzw. dass ihm wesentlich identische wissenschaftliche Veröffentlichungen vorgelegt werden. Indessen hat der Zeuge Prof. Dr. S1. erklärt, die Diplomarbeit der Frau N. nur oberflächlich gelesen zu haben. Mögliche Erkenntnisse eines Zweitgutachters zur Diplomarbeit sind nicht vorhanden, weil ein Zweitgutachter vorschriftswidrig nicht bestellt worden war. Mögliche Erkenntnisse eines (weiteren, hochschulinternen) Betreuers sind nicht vorhanden, weil allem Anschein nach – so auch die Angabe der Frau N. bei ihrer Anhörung – neben dem Kläger als Externem kein hochschulinterner Betreuer mit der Diplomarbeit befasst war. 247 d) Die Dissertation des Klägers enthält dagegen textliche Übereinstimmungen mit der eingangs erwähnte Seminararbeit Q./I., die insoweit einen Plagiatsvorwurf rechtfertigen können. 248 aa) Anders als bei der Diplomarbeit der Frau N. ist ein unmittelbarer Textvergleich zwischen der Dissertation des Klägers und der Seminararbeit möglich. Maßgeblich ist dabei nicht – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2012 angeführt –, ob eine Textgleichheit zwischen Dissertation und dem von den betreffenden Studenten im Rahmen eines Seminars der Universität M2. gefertigten und dem Veranstalter des Seminars vorgelegten Text besteht. Maßgeblich ist vielmehr, dass ab etwa Ende Mai 2000 ein sich als Seminararbeit ausgebender Text im Internet tatsächlich vorhanden war, der dem Kläger als Vorlage für einen eigenen Text faktisch zur Verfügung stand. Da der Kläger seine Dissertation erst deutlich später in der Endfassung einreichte, ist auch in zeitlicher Hinsicht ein Plagiat möglich. 249 bb) Das Gericht hat den Text der Dissertation des Klägers – S. 351 bis 369 – „von Hand“ verglichen und erhebliche Textgleichheiten festgestellt. Von einer näheren Darlegung hierzu wird abgesehen, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits – wie sich nachstehend zeigen wird – hierauf nicht ankommt. 250 cc) Soweit der Kläger darauf hinweist, Textgleichheiten könnten sich daraus ergeben, dass die Textpassagen den Inhalt von Quellentexten wiedergäben, ist das wenig überzeugend, weil die Quellentexte nur sehr abgewandelt wiedergegeben werden und wortgleiche Abwandlungen bei unterschiedlichen Verfassern unwahrscheinlich sind. Soweit der Kläger anführt, die Verfasser der Seminararbeit hätten Textmaterial von I2. zur Verfügung haben können, mag dem Kläger zugegeben werden, dass etwa Praktikanten Zugang zu diesem auch vom Kläger verfassten Material gehabt haben mögen, dass aber die Textweitergabe – und zwar von Text, den der Kläger in seiner Dissertation aufweist – an Studenten in M2. unklar bleibt. Soweit der Kläger angeführt hat, sein Textmaterial namentlich an die frühere Lebensgefährtin des Zeugen T1. weitergegeben zu haben, die dieses Material zum Gegenstand einer Prüfungsarbeit gemacht haben will, würde der Vorwurf des Plagiats erst auf Grund weitergehender abschließender Sachverhaltsaufklärungen möglich sein. Es ist nämlich unbekannt, was für eine Prüfungsarbeit die ehemalige Lebensgefährtin bei welcher Hochschule abgelegt hat, ob in dieser Arbeit ein mit der Dissertation gleichlautender – wohl nicht veröffentlichter – Text vorhanden ist, ob die frühere Lebensgefährtin des Zeugen T1. diesen Text wiederum weitergegeben hat und ob die M3. Studenten diesen Text oder Material von I2. besaßen. Für das Gericht besteht indessen kein Anlass, diese weitergehenden Sachverhaltsaufklärungen durchzuführen, weil der Rechtsstreit unabhängig hiervon entscheidungsreif ist. Denn nach dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen, jedenfalls ermessensfehlerhaft ist. 251 3. § 48 VwVfG eröffnet der Behörde für ihre Entscheidung – hier der Beklagten bei der Entscheidung, den Doktorgrad zu entziehen – Ermessen; ein nachweisbarer Fall von Plagiat führt mithin nicht allein zur Entziehung. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch gemäß § 114 VwGO ermessensfehlerhaft. „Um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, muss die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt haben“. 252 vgl. Eyermann-Rennert, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, Rdnr. 25 zu § 114, m. w. N. 253 Die Beklagte ist jedoch bei ihrer Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, den sie in wesentlicher Hinsicht nicht als Entscheidungsgrundlage hätte nehmen dürfen. Die Bescheide stützen sich darauf, dass der Kläger für die Abfassung seiner Dissertation in großem Umfang Texte aus der Diplomarbeit der Frau N. und zudem eine im Internet veröffentlichte Seminararbeit übernommen habe. Die Beklagte ging im Bescheid davon aus, dass der Kläger 73 % der über 260-seitigen Diplomarbeit der Frau N. mehr oder weniger wörtlich für seine Dissertation übernommen habe und auf 18 Seiten seiner Dissertation umfangreich wörtlich übereinstimmenden Text aus der Seminararbeit verwendet habe. Indessen kann dem Kläger eine Übernahme von Texten aus der Diplomarbeit der Frau N. nicht nachgewiesen werden. Damit entfällt ein ganz überwiegender und damit wesentlicher Teil des „Tatvorwurfs“ als Grundlage für die Entscheidung, ob dem Kläger der Doktorgrad entzogen werden kann, und zwar selbst dann, wenn der Plagiatsvorwurf hinsichtlich der Seminararbeit mit genügender Sicherheit verbleiben kann. Denn ein Fall einer sog. Ermessensreduzierung auf Null liegt hier nicht vor. Die Passagen im Bescheid, wonach allein auch die Seminararbeit die Aberkennung rechtfertigt, beziehen sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Täuschung, der Ermessensgebrauch des Fakultätsrats stellt dagegen auf den Umfang der gesamten angenommenen Plagiatsstellen ab. Eine Ermessensreduktion dahin, auch ein Plagiat hinsichtlich der Seminararbeit hätte zum Entzug des Doktortitels ausgereicht, ist auch deshalb nicht begründbar, weil der Bescheid in der Begründung der Sache nach vorwiegend auf das Plagiat hinsichtlich der Diplomarbeit der Frau N. abstellt. 254 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO und § 162 Abs. 2 VwGO.