Urteil
5 K 4842/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0315.5K4842.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks In der N. 20 in C. -F. (Gemarkung F. , Flur 12, Flurstück 212). Sie wendet sich mit dieser Klage gegen eine dem mit seinem Grundstück südwestlich angrenzenden Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses auf dessen Grundstück In der N. 22 (Gemarkung F. , Flur 12, Flurstück 213). Die Bebauung liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ein Bebauungsplan besteht nicht. Mit Bauantrag vom 18. März 2010 beantragte der Beigeladene die Baugenehmigung für die Errichtung des Neubaus eines Einfamilienhauses mit Carport auf seinem Grundstück. Geplant war ein zweigeschossiges Gebäude mit Staffelgeschoss, wobei auf dem Obergeschoss, also dem Staffelgeschoss vorgelagert, eine Terrasse angelegt werden sollte, die auf der nordöstlichen, also der Klägerin zugewandten Seite, eine Tiefe von 1,35 m und auf der dem Garten zugewandten südöstlichen Seite eine Tiefe von 2,52 m aufweisen und umlaufend über jeweils die gesamte Hauswand verlaufen sollte. Der First des Vorhabens lag in einer Höhe von 119,01 m üNN, der First der Nachbarhäuser Nr. 20 und 24 bei 119,33 m bzw. 121,72 m üNN. Außerdem war an der Grundstücksgrenze zu Nr. auHaus Nr. 24 ein Carport geplant, dessen Dach ohne bauliche Trennung in das Vordach des Gebäudes übergehen sollte und dessen mittlere Wandhöhe 3,20 m betrug. Die Eigentümer des Grundstücks Nr. 24 stimmten dem Bauantrag zu. Der Neubau sollte in etwa die gleichen Ausmaße erhalten wie das noch vorhandene, abzubrechende Gebäude, es sollte lediglich um 3 m weiter nach hinten in das Grundstück gerückt werden und eine Bebauungstiefe von 25 m erhalten. An der Grundstücksgrenze zur Klägerin sollte ein Stellplatz errichtet werden. Das Haus der Klägerin verfügt im 1. Obergeschoss an der Gartenseite über einen 8 m breiten und 1,50 m tiefen Balkon, der bis an die zum Grundstück des Beigeladenen gerichtete Hauswand heranreicht. Die Beklagte erteilte mit Bauschein vom 23. Juli 2010 die beantragte Baugenehmigung. Hinsichtlich des Carports, der aufgrund seiner Ausführung nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert sei, ließ die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tage eine Abweichung zu. Mit Nachbarbenachrichtigung vom 27. September 2010 stellte die Beklagte die Baugenehmigung der Klägerin zu. Bereits mit Schreiben vom 7. September 2010 hatte der Beigeladene eine Nachtragsbaugenehmigung beantragt; aufgrund der geänderten Planung sollte der Carport um einen Abstellraum verlängert werden. Außerdem war auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Seite nunmehr eine abgestufte Abgrabung von einer Breite bis zu 4 m und einer Tiefe bis zu 2 m vorgesehen, um so einen Lichthof für das dahinter liegende Kellerfenster zu ermöglichen. Auch diesem geänderten Vorhaben stimmten die Eigentümer des Hauses Nr. 24 zu. Mit Bauschein vom 25. Oktober 2010 erteilte die Beklagte auch hierzu die Baugenehmigung unter Zulassung einer Abweichung. Die Klägerin hat am 26. Oktober 2010 Klage gegen die Baugenehmigung vom 23. Juli 2010 erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 8. November 2010 auf die Nachtragsbaugenehmigung vom 25. Oktober 2010 erweitert hat. Sie ist der Auffassung, dass sich das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Es halte nicht mehr wie der Vorgängerbau die vorgegebene Baufluchtlinie ein, sondern weise eine größere Bautiefe auf. Dadurch würden erweiterte Einsichtsmöglichkeiten zu Lasten der Klägerin geschaffen. Die gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der geplante und genehmigte Baukörper zur Seite der Klägerin und umlaufend zum Gartenbereich eine Terrassengestaltung aufweise, die es möglich mache, in einer bisher nicht möglichen Art und Weise Einsicht in den hinteren Grundstücksbereich und den Gartenbereich des Grundstücks der Klägerin zu nehmen. Es werde eine Aussichtsplattform geschaffen; das Grundstück der Klägerin sei nunmehr ständig - potentiell neugierigen - Blicken vom Terrassenbereich ausgesetzt. Hinzu komme, dass durch das Verschieben des Baukörpers in den Gartenbereich hinein erhebliche Veränderungen des Lichteinfalls ausgingen. All diese Beeinträchtigungen wären nicht aufgetreten, wenn der Baukörper an der Stelle des ursprünglichen errichtet würde. Die Klägerin und der gesamte Bereich der Nachbarbebauung habe sich von jeher in seiner gewachsenen Struktur an rückwärtigen Baugrenzen gehalten und seien deshalb in einem Austauschverhältnis rechtlicher Art im Sinne einer Schicksalsgemeinschaft verbunden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen dürfe. Die Baugenehmigung verstoße deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Juli 2010 sowie die Nachtragsbaugenehmigung vom 25. Oktober 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich zur Begründung den Ausführungen des Beigeladenen an. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nachbarschützender Natur sei, so dass sich die Klägerin hierauf nicht berufen könne. Im Übrigen verfügten die Häuser Nr. 10, 16 und 18 über vergleichbare Bebauungstiefen. Die Abstandflächen lägen sämtlich auf dem Grundstück des Beigeladenen. Auch liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vor. Was die Einsichtnahmemöglichkeiten angehe, so sei im bebauten innerstädtischen Wohngebiet immer damit zu rechnen, dass ein Nachbargrundstück bebaut wird und es hierdurch zu einer Verschattung und Einsichtnahmemöglichkeiten kommt. Mit Beschluss vom 30. Juni 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Juli 2010 sowie der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. Oktober 2010. Diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Baugenehmigung bzw. die Nachtragsbaugenehmigung verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs-, noch des Bauplanungsrechts. Zunächst lässt sich ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - nicht feststellen. Namentlich sind die erforderlichen Abstandflächen gegenüber dem Grundstück der Klägerin sämtlich eingehalten. Das gilt auch für das durch die Nachtragsbaugenehmigung veränderte Vorhaben. Insoweit werden von der Klägerin Einwände nicht erhoben. Das Vorhaben des Beigeladenen ist auch bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 des Baugesetzbuchs - BauGB - , da das Grundstück des Beigeladenen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Was die planungsrechtliche Zulässigkeit angeht, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sich das Bauvorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die nähere Umgebung einfügt. Denn regelmäßig - wie auch hier - sind das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht nachbarschützender Natur. So ist es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben hinsichtlich der durch den Vorgängerbau sowie die Nachbarhäuser gebildeten Fluchtlinie in die nähere Umgebung einfügt. Der Beigeladene ist aus Gründen des Nachbarschutzes jedenfalls bei einem freistehenden Gebäude nicht gehalten, eine Baulinie einzuhalten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zumindest die Häuser In der N1. Nr. 10 und 16 eine ähnliche Bebauungstiefe aufweisen wie das streitgegenständliche Vorhaben. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht könnte hier allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden), ist regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn - wie hier - die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen eingehalten sind und es nicht auf Grund der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 614) zu einer nachhaltigen Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen gekommen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009, - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = NVwZ-RR 2009, 459. Die Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen in bestimmten Fällen, namentlich durch die Ausweitung der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs, seit der oben angesprochenen Novellierung des § 6 BauO NRW spielt vorliegend keine Rolle. Damit ist die Einhaltung der Abstandflächen für die Prüfung einer möglichen Rücksichtslosigkeit aussagekräftig. Denn durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber grundsätzlich festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -. Es müssen also vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier auch nicht aufgrund der vor dem Staffelgeschoss an der Seite zur Klägerin und zum Garten umlaufenden Terrasse ersichtlich. Was die zum Garten gerichtete Terrasse angeht, so sind die jeweiligen Einblicksmöglichkeiten nicht höher als diejenigen, die von dem Balkon im 1. Obergeschoss des Hauses der Klägerin möglich sind, der sich auch bis an die zum Grundstück des Beigeladenen gerichtete Hauswand erstreckt. Hier sind ähnliche Einblicke in den Garten- und Terrassenbereich des Grundstücks des Beigeladenen möglich. Zwar ergeben sich durch die auch die zur Klägerin gerichtete nordöstliche Wand umlaufende Terrasse weitergehende Einsichtsmöglichkeiten insbesondere auch auf die südwestliche Giebelwand des Hauses der Klägerin. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dieser Giebelwand lediglich im Erdgeschoss ein kleineres untergeordnetes Fenster und im Obergeschoss keine Fensteröffnung vorhanden ist. Hinter dem im Dachgeschoss angebrachten Fenster ist ausweislich der Hausakte des Hauses In der N. 20 eine Wohnnutzung nicht genehmigt. Im Übrigen sind solche Einsichtnahmemöglichkeiten in dichtbebauten Gebieten wie in den Städten des Ruhrgebiets in der Regel hinzunehmen, wenn die abstandflächenrechtlichen Vorschriften - wie hier - beachtet worden sind. Ggf. ist es dem betroffenen Nachbarn zumutbar, sich durch Anpflanzungen oder Abschirmungen gegen unerwünschte Einblicke zu schützen. Vgl. zu einer durch eine Dachterrasse ermöglichten "Rundumsicht" OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. November 2010 - 1 MB 16/10 -, zitiert nach juris. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil dieser einen Sachantrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko aus § 159 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.