Urteil
9 K 365/09
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erschließungsbeiträge können für ein wirtschaftlich einheitliches Grundstück auch gemeinsam in einem Bescheid festgesetzt werden.
• Die kommunale Erschließungsbeitragssatzung unterliegt einem weiten Bewertungsermessen; Differenzierungen nach Vollgeschossen führen nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der Satzung.
• Als erschlossen gelten Grundstücke, denen die Erschließungsanlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise eine Zufahrts- oder Zugangs-möglichkeit vermittelt; bloße fehlende tatsächliche Nutzung ist unerheblich.
• Bei pauschalen Tiefenbegrenzungsregeln, die im Einzelfall nicht anwendbar sind, ist die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich anhand der §§ 34 ff. BauGB vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Erschließungsbeitrag: Wirtschaftliche Einheit, Vervielfacher und Erschließungswirkung • Erschließungsbeiträge können für ein wirtschaftlich einheitliches Grundstück auch gemeinsam in einem Bescheid festgesetzt werden. • Die kommunale Erschließungsbeitragssatzung unterliegt einem weiten Bewertungsermessen; Differenzierungen nach Vollgeschossen führen nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der Satzung. • Als erschlossen gelten Grundstücke, denen die Erschließungsanlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise eine Zufahrts- oder Zugangs-möglichkeit vermittelt; bloße fehlende tatsächliche Nutzung ist unerheblich. • Bei pauschalen Tiefenbegrenzungsregeln, die im Einzelfall nicht anwendbar sind, ist die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich anhand der §§ 34 ff. BauGB vorzunehmen. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Flurstücke des ehemaligen Kokereigeländes in E. und wurde von der Beklagten zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für den Ausbau eines Abschnitts der F.-Allee herangezogen. Der Ausbau liegt überwiegend im Geltungsbereich des Bebauungsplans HU 126/1; Abschnittsbildung und Abrechnung erfolgten 2008. Die Beklagte ermittelte einen Gesamtaufwand, zog die Klägerin mit einem Bescheid vom 23.12.2008 zu Beiträgen in Höhe von rund 207.124,27 Euro heran. Die Klägerin rügte Außenbereichslage, fehlenden Erschließungsvorteil, Fehler beim Nutzungsfaktor/Vervielfacher und die Unwirksamkeit der Satzung. Die Beklagte verteidigte die Satzung, die Abschnittsbildung, die Aufwandsberechnung und die Einstufung als gewerbliche Nutzung; es erfolgte daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht. • Die Klage war unbegründet; der Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage sind §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS). Die Satzung ist nicht nichtig; die Festsetzung des Nutzungsfaktors liegt im weiten Ermessen des Gemeindesatzungsgebers und ist nur bei offenkundiger Willkür zu beanstanden (§ 9 EBS). • Die Beklagte durfte wirtschaftliche Einheit der herangezogenen Flurstücke bilden: gemeinsames Eigentum, einheitliche museale Nutzung, unzureichende Größe einzelner Parzellen und Überbauungen rechtfertigen Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff (§ 133, § 127 ff. BauGB, Rechtsprechung BVerwG). • Die Straße liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans; Abschnittsbildung und Widmung zur Gemeindestraße waren rechtmäßig (§§ 125,130 BauGB). • Die Ermittlung und Zusammensetzung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (Grunderwerb, Gehweg, Entwässerung, Beleuchtung, Begrünung, Fremdfinanzierungskosten) folgen den gesetzlichen Anforderungen; einzelne Korrekturen führten nicht zu niedrigeren Beitragsansprüchen zugunsten der Klägerin (§ 128 BauGB). • Erschlossen sind jene Flurstücke, denen die Anlage eine rechtlich und tatsächlich nicht auf Dauer unmöglich gemachte Zugangsmöglichkeit bzw. Zufahrt vermittelt; tatsächliche Nichtnutzung ist unbeachtlich (§§ 131,131 Abs.1 BauGB, BVerwG-Rechtsprechung). • Teilflächen (heutige Flurstücke 1247 und 1245) sind nicht erschlossen, weil sie nicht an der musealen Nutzung teilnehmen; diese Teilherausnahme steht der Beitragspflicht der wirtschaftlichen Einheit insgesamt nicht entgegen. • Der maßgebliche Vervielfacher (1,7) ist korrekt, weil die Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach § 9 Abs.5 EBS nach tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen zu beurteilen sind; die Höhe des Kohleturms begründet die Einstufung auf sechs und mehr Vollgeschosse. • Die gewerbliche (hier museumstypische besucherbezogene) Nutzung rechtfertigt den Artzuschlag nach § 9 Abs.7 EBS, weil sie typischerweise erhöhten Ziel- und Quellverkehr und damit intensivere Inanspruchnahme der Straße verursacht. • Ist die Tiefenbegrenzungsregel der Satzung faktisch nicht anwendbar, ist die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich nach §§ 34 ff. BauGB vorzunehmen; die vom Gericht hergeleitete Trennlinie ist sachgerecht und führt zur Abgrenzung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Flächen. Die Klage wird abgewiesen; der Heranziehungsbescheid vom 23.12.2008 ist inhaltlich und in der Höhe rechtmäßig. Die Klägerin ist als Eigentümerin der wirtschaftlichen Grundstückseinheit nach § 134 Abs.1 BauGB persönlich beitragspflichtig, da die Grundstücke Bauland im Innenbereich sind und die Ausbauarbeiten innerhalb des Bebauungsplanbereichs liegen. Die angewandte Beitragssatzung ist nicht nichtig, die Abschnittsbildung sowie die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands und die Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Lediglich Teile der Flächen (heutige Flurstücke 1247 und 1245) sind nicht erschlossen und daher ausgenommen, was jedoch die Gesamtforderung nicht entfallen lässt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.