Beschluss
OVG 9 S 6.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0516.OVG9S6.17.0A
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Leitsätze
1. Eine Mauer, die das unmittelbare Betreten eines Buchgrundstücks verhindert, hier: die Lagermauer der Gedenkstätte und des Museums Sachsenhausen, hat nicht zur Folge, dass der Straßenbaubeitrag nur anhand des Buchgrundstücks zu ermitteln ist, das unmittelbar von der Anlage aus betreten werden kann.(Rn.11)
2. Besucher der Gedenkstätte gelangen von der ausgebauten Straße über den auf einem Buchgrundstück befindlichen „Eingangsbereich“ zu den weiteren Flächen (Buchgrundstücken) der Gedenkstätte.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.962 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Mauer, die das unmittelbare Betreten eines Buchgrundstücks verhindert, hier: die Lagermauer der Gedenkstätte und des Museums Sachsenhausen, hat nicht zur Folge, dass der Straßenbaubeitrag nur anhand des Buchgrundstücks zu ermitteln ist, das unmittelbar von der Anlage aus betreten werden kann.(Rn.11) 2. Besucher der Gedenkstätte gelangen von der ausgebauten Straße über den auf einem Buchgrundstück befindlichen „Eingangsbereich“ zu den weiteren Flächen (Buchgrundstücken) der Gedenkstätte.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.962 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den beidseitigen Ausbau der Gehwege in der S... der Stadt O.... Sie ist Eigentümerin einer aus zahlreichen Flurstücken bestehenden Fläche von ca. 360.000 qm, auf welcher sich (ausweislich u.a. der von der Antragstellerin eingereichten Liegenschaftskarte des Brandenburgischen Amtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Stand Dezember 2008) das zur Erinnerung an das ehemalige Konzentrationslager und das sowjetische Speziallager S... geschaffene Denkmal „Gedenkstätte und Museum S...“ befindet. Die S... läuft auf das Denkmal in nordöstlicher Richtung zu und endet mit dem Flurstück 259/13. Nach den von beiden Beteiligten eingereichten Unterlagen (beispielsweise die von der Antragstellerin eingereichte Anlage AS 6 und Bl. 273 f. des von dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgang) grenzt das Flurstück 259/13 an Flurstück 209, auf welchem jedenfalls teilweise bauliche Anlagen des ehemaligen Konzentrationslagers liegen. In den streitgegenständlichen Bescheiden wurde die gesamte Fläche von ca. 360.000 qm veranlagt und gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt O... vom 24. September 2007 – SBS – mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 multipliziert. Dieser Nutzungsfaktor bezieht sich auf Außenbereichsgrundstücke, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbarer Weise genutzt werden. Die Antragstellerin hat nach Zurückweisung ihres Widerspruchs und Ablehnung ihres Antrages auf Aussetzung der Vollziehung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer erhobenen Klage beantragt. Im gerichtlichen Verfahren wurde der angefochtene Bescheid mit der Begründung teilweise zurückgenommen, dass die Flurstücke 3509, 3511 und 3513 zu Unrecht in die Veranlagung einbezogen worden seien, und der Beitrag entsprechend reduziert. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Im Übrigen hat es den Eilantrag als unbegründet zurückgewiesen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Dies gilt zunächst, soweit sich die Antragstellerin gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts wendet, die Flächen seien an dem Übergang zum Flurstück 209 durch die S... erschlossen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, das Flurstück 209 könne von der S... aus ungehindert befahren und betreten werden. Es spreche auch Überwiegendes dafür, dass die Straßenbaubeitragspflicht nicht nur für dieses unmittelbar an die Straße angrenzende Flurstück bestehe, sondern auch für die weiteren Flächen, soweit sie nach der Teilrücknahme des Beitragsbescheides noch in die Veranlagung einbezogen seien. Nach summarischer Prüfung bildeten sämtliche herangezogenen Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit. Die Flurstücke lägen im bauplanerischen Außenbereich. Ihre einheitliche Nutzung als Gedenkstätte bilde eine hinreichende Verklammerung für die Bildung eines Grundstücks im wirtschaftlichen Sinn. Unabhängig davon dürften die weiteren Flurstücke jedenfalls als Hinterliegergrundstücke zu dem Flurstück 209 der Beitragspflicht unterliegen. Sie seien sämtlich über das Flurstück 209 aus erreichbar, so dass die übrigen Anlieger der S... zu Recht erwarten könnten, dass auch diese Flurstücke an den Kosten des Gehwegausbaus beteiligt würden. a) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend machen möchte, die S... grenze ausschließlich an Flächen, welche nicht in ihrem Eigentum stünden, ist diese Behauptung unglaubhaft. Nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen (Schriftsatz vom 6. Juli 2016, Seite 2) ist sie Eigentümerin des Anliegerflurstücks 209. Die „Herausnahme“ der Flurstücke 3509, 3511 und 3513 aus der Veranlagung ist insoweit unerheblich. b) Die Beschwerde hat nicht die Würdigung des Verwaltungsgerichts erschüttert, das Flurstück 209 könne von der S... aus ungehindert befahren und betreten werden (s. zu der grundsätzlich ausreichenden Erreichbarkeit in Form des „Heranfahrenkönnens“ sowie zu Erreichbarkeitshindernissen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 35 Rn. 12, 26). Den insoweit allein maßgeblichen Ausführungen der Beschwerde zum Verlauf der denkmalgeschützten Lagermauer lässt sich jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass das Flurstück 209 wegen eines unausräumbaren Hindernisses nicht von der S... aus betreten werden kann. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist bereits unklar, ob die gesamte Lagermauer oder nur ein Teil unter Denkmalschutz stehen. Die Antragstellerin trägt zunächst vor, dass der in der Anlage 5 (versehentlich als Anlage 7 bezeichnet) grün markierte Teil der Lagermauer, welcher auf der Grenze zwischen den Flurstücken 207 und 209 verlaufe, unter Denkmalschutz stehe. Später nimmt sie Bezug auf die Anlage 13, aus welcher sich der „konkrete Verlauf der gesamten Lagermauer um die Gedenkstätte“ ergebe und der „im Wesentlichen identisch mit dem Eintragungsumfang“ des Bescheides der unteren Denkmalschutzbehörde vom 16. Juni 2015 sei. Ob die rote Markierung – entgegen der ursprünglichen Erläuterung der Anlage AS 5 – einen ebenfalls denkmalgeschützten Teil der Lagermauer darstellt, bleibt offen. Der Bescheid vom 16. Juni 2015 besagt hierzu nichts, da sich ihm der Verlauf der dort erwähnten Lagermauer nicht entnehmen lässt. Auf all dies kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn jedenfalls schneiden sowohl die grüne als auch die rote Markierung auf den Anlagen AS 5 bzw. 13 das Flurstück 209 nicht von der Straße der Nationen ab. c) Ebenso wenig greift das Beschwerdevorbringen durch, soweit es sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die gesamte Fläche bilde wegen ihrer sich auf alle Flurstücke erstreckenden einheitlichen Nutzung als Gedenkstätte ein einheitliches Grundstück im wirtschaftlichen Sinn. Davon, dass der § 8 KAG zugrunde liegende Grundstücksbegriff nicht „automatisch“ mit dem Buchgrundstücksbegriff identisch ist, geht auch das Verwaltungsgericht aus. Ebenso wenig stellt die Antragstellerin die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Zuordnung der Fläche zum Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) oder die einheitliche Nutzung der Flächen als Gedenkstätte in Frage. Ihre Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Nutzung der streitgegenständlichen Flächen als Gedenkstätte mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung gleichgesetzt, ist unzutreffend. Die mit der Beschwerde gerügte Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Aufteilung in Buchgrundstücke sei im Außenbereich regelmäßig nicht maßgeblich, ist jedenfalls dann bedenkenfrei, wenn es, wie hier, um eine bebaute Fläche geht (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014 – OVG 9 N 35.11 -, juris Rn. 8). Der Hinweis der Antragstellerin auf die Lagermauer ist auch insoweit unerheblich, als er sich gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Einstufung der Flächen als wirtschaftliche Einheit richten sollte. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Lagermauer – zumindest soweit sie unter Denkmalschutz steht – der in dem Beschluss als ausschlaggebend erachteten einheitlichen Nutzung der gesamten Fläche von ca. 360.000 qm entgegensteht. Dies gilt selbst dann, wenn der gesamte in der Anlage AS 13 rot markierte Teil der Lagermauer denkmalgeschützt sein sollte. Denn die Beschwerde erschüttert auch in diesem Fall nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das gesamte Gelände sei über das Flurstück 209 erreichbar. Auf Seite 4 und 6 des Beschlussabdrucks wird hierzu ausgeführt, dass ein erheblicher Teil des Zu- und Abgangsverkehrs zu dem Gelände der Gedenkstätte über das Flurstück 209 laufe. Besucher gelangten von der ausgebauten Straße über den „Eingangsbereich“ auf dem Flurstück 196 zu den weiteren Flächen der Gedenkstätte. Die denkmalgeschützte Mauer enthalte jedenfalls am Eingangstor einen Durchlass, der den Zugang zum Innenbereich ermögliche. Nach den eingereichten Luftbildern und Plänen dürften auch die nördlich gelegenen Flurstücke (228, 230, 232 u.a.) auf diesem Wege erreichbar sein. Nach dem von dem Antragsgegner als Anlage AG 1 eingereichten Luftbild sowie dem Foto auf Blatt 43 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs beginnt auf dem Flurstück 209 eine moderne, durchbrochene Mauer mit der Aufschrift „Gedenkstätte und Museum Sachsenhausen“, die nach den ersten beiden und einem Teil des dritten Segments auf dem südöstlich angrenzenden Flurstück 196 weiterläuft. Die Aufschrift zeigt zur S... hin. Ein weiteres Foto (Blatt 46 des Verwaltungsvorgangs) zeigt einen Teil des auf der Nordseite der S...n unmittelbar vor dem abschließenden Straßengrundstück 259/13 gelegenen Parkplatzes. Bereits hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Besucher die Gesamtanlage über das Flurstück 209 betritt bzw. betreten kann, selbst wenn der „Eingangsbereich“ auf dem Flurstück 196 liegen sollte. Zudem wird die Zugangsmöglichkeit über das Flurstück 209 durch die von der Antragstellerin selbst angeführten Anlagen AS 5 und AS 6 bestätigt. Denn nach diesen Anlagen führt eine gestrichelte rote Linie von der Straße der Nationen aus über das Flurstück 209 auf das Flurstück 196 und von dort aus in den Bereich der Anlage. Die weiterhin angeführte Anlage AS 9 lässt nichts Gegenteiliges erkennen. Mit der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Innenbereich der Gedenkstätte sei zumindest durch das Eingangstor in der Mauer zugänglich, befasst sich die Antragstellerin nicht. Ihre bloße Behauptung, hinter der östlichen Lagermauer liegende Flurstücke seien für die Besucher nicht zugänglich, ist jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Schließlich gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass zu prüfen, aus welchen Gründen das Flurstück 196 nicht mit den streitgegenständlichen Bescheiden veranlagt worden ist und welche Folgen dies haben könnte. Damit kann im vorliegenden Verfahren gleichfalls offen bleiben, ob die Verbindung zwischen dem Flurstück 209 und den übrigen Flächen der Gesamtanlage (auch) über das Flurstück 42/136 vermittelt wird, wie dies nach Aktenlage der Fall sein könnte. d) Aus den vorstehenden Gründen erschüttert das Vorbringen der Antragstellerin zu der Lagermauer als (angebliches) Zugangshindernis auch nicht die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die veranlagten Flurstücke seien jedenfalls als Hinterlieger zu dem Flurstück 209 beitragspflichtig. 2. Das Beschwerdevorbringen bleibt gleichfalls ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin meint, der Ausbau – jedenfalls - des nördlichen Gehweges verschaffe keine vorteilrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der erschlossenen Flächen, weil nur der südliche Gehweg an das Flurstück 209 heranreiche. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, für die Feststellung der Erschließungswirkung sei die Straße in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Es sei daher unerheblich, ob sämtliche ausgebaute Teileinrichtungen einen unmittelbaren räumlichen Bezug zu dem bevorteilten Grundstück besäßen. Diese Würdigung kann die Antragstellerin nicht durch die Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 – VG 12 K 619/14 – (juris Rn. 42 – von der Antragstellerin versehentlich auf den 6. November 2015 datiert) durchgreifend in Frage stellen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht in diesem Urteil – gerade in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss - davon aus, dass grundsätzlich auf die öffentliche Straße als Ganze abzustellen sei. Es zieht hieraus die Schlussfolgerung, dass selbst bei einem nur einseitigen Ausbau eines Gehweges die Anlieger beider Straßenseiten zu Straßenbaubeiträgen heranzuziehen seien (vg.hierzu auch Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 606 ff.). Die in dem Urteil angesprochene Ausnahme für den Fall, dass die gegenüberliegende Teileinrichtung wegen eines unüberwindlichen Hindernisses nicht erreichbar sei, liegt hier auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht vor. Weshalb es einem derartigen Ausnahmefall vergleichbar sein soll, dass der nördliche Gehweg nicht in gleicher Länge wie der südliche Gehweg ausgebaut wurde, erschließt sich nicht. Der angebliche „Erfahrungssatz“, der Fußgängerverkehr von und zu einem Grundstück beschränke sich auf die Straßenseite, auf welcher das Grundstück liege, geht schon an dem vorliegenden Sachverhalt vorbei. Denn das Flurstück 209 grenzt als Kopfgrundstück an beide Straßenseiten. Darüber hinaus geht die Antragstellerin nicht darauf ein, dass der Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG an die Möglichkeit der Inanspruchnahme anknüpft (s. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014 a.a.O., juris Rn. 22). 3. Die Beschwerde stellt weiterhin die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, es bestünden keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel daran, dass die Gesamtfläche von ca. 360.000 qm veranlagt wurde. Die Antragstellerin bemängelt, dass die Satzung trotz der Größe der veranlagten, in ihrem räumlichen Geltungsbereich liegenden Flächen eine Tiefenbegrenzung nur für vom Innenbereich in den Außenbereich übergehende Grundstücke (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b SBS) vorsehe, nicht jedoch auch für vollständig im Außenbereich liegende Flächen (vgl. insoweit die Ermächtigung in § 8 Abs. 6 Satz 6 KAG). Sie meint unter Bezugnahme auf Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge a.a.O., § 35 Rn. 43, dass dies zu einer überproportionalen Belastung führe. Das greift nicht. Die in der von der Antragstellerin genannten Fundstelle angegebenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 27. Februar 1980 – 9 A 40/79 – und vom 6. Januar 1981 – 9 B 31/80 (beide nicht veröffentlicht) besagen nichts zu einer Pflicht des Satzungsgebers, für „übergroße Grundstücke“ eine Tiefenbegrenzung vorzusehen. Vielmehr war in beiden entschiedenen Fällen eine einschlägige Tiefenbegrenzungsregelung vorhanden. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg lediglich erkannt, es sei nicht zu beanstanden, wenn die beitragserhebende Stelle einen geringer zu bewertenden Vorteil von Friedhofs- bzw. Kleingartengrundstücken durch die Anwendung der in der Satzung vorgesehenen Tiefenbegrenzungsregelung Rechnung trägt. Darüber hinaus setzt sich die Antragstellerin nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich die Nutzung als Gedenkstätte und Museum einheitlich auf die gesamte Veranlagungsfläche erstrecke. Diese Erwägung ist sachgerecht. Eine Tiefenbegrenzung beruht auf der pauschalierenden Annahme des Satzungsgebers, dass der durch die Inanspruchnahme der Anlage vermittelte Vorteil bei überdurchschnittlich tiefen Grundstücken mit der Entfernung zur Anlage abnimmt (s. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 – juris Rn. 30 ff.; Dietzel/Kallerhoff a.a.O. Rn. 297 ff., 570). Hierbei bemisst sich der Vorteil i.S.d. § 8 KAG nach dem Gebrauchswert des Grundstücks, welcher seinerseits durch die zulässige Grundstücksnutzung determiniert wird (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014 a.a.O., juris Rn. 22; Dietzel/Kallerhoff a.a.O. Rn. 194 f.). Danach spricht alles dafür, dass wegen der bei summarischer Prüfung bestehenden einheitlichen Nutzung der Gesamtfläche als Gedenkstätte und Museum eine Tiefenbegrenzung vorliegend nicht in Betracht kommt; für einen mit der Entfernung von der S...abnehmenden Erschließungsvorteil ist nichts ersichtlich. Unabhängig davon steht es dem Satzungsgeber grundsätzlich frei zu ignorieren, dass ein und dasselbe Grundstück gegebenenfalls unterschiedlich bzw. teilweise nicht mehr messbar bevorteilt wird; er darf das Grundstück – ohne Tiefenbegrenzung – pauschal in gleicher Weise veranlagen wie weniger tiefe Grundstücke. Besondere Härten in Einzelfällen bleiben einer Billigkeitsentscheidung nach § 12c Abs. 2 KAG vorbehalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 a.a.O., juris Rn. 32; Dietzel/Kallerhoff a.a.O. Rn. 300). Ob von diesem Grundsatz unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung Ausnahmen für besonders tiefe Grundstücke zumindest dann zu machen sind, wenn diese im Außenbereich liegen, ist eine schwierige Rechtsfrage, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Satzungsgeber eine der Flächenreduzierung gleichkommende Herabsetzung des Beitrages auch mittels des Verteilungsmaßstabes erreichen kann. So wird einem im Verhältnis zu einer baulichen und gewerblichen Nutzung geringer zu bewertenden Vorteil regelmäßig dadurch Rechnung getragen, dass ein niedrigerer Nutzungsfaktor anzusetzen ist. Auf diesen Grundsätzen beruht vorliegend (u.a.) die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SBS (s. hierzu nachfolgend Nummer 4). 4. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Bestimmung des Nutzungsfaktors nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SBS davon ausgegangen, dass die veranlagten Flurstücke in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden. Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zwar trifft es zu, dass das Denkmal S... kein Friedhof ist. Der Antragsgegner und, ihm folgend, das Verwaltungsgericht haben jedoch keine derartige Behauptung aufgestellt. Vielmehr haben sie eine Nutzung angenommen, die einer solchen Nutzung vergleichbar sei. Bei summarischer Prüfung ist es auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, die Nutzung der streitgegenständlichen Flächen als einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbar anzusehen, wie dies (u.a.) in § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SBS vorausgesetzt wird. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Begriff „Gewerbe“ im Sinne einer grundstücksbezogenen Nutzung – vorbehaltlich einer anderweitigen Satzungsbestimmung - weiter ist als der entsprechende Begriff im Gewerbe- bzw. Gewerbesteuerrecht. Dies folgt aus dem vom Vorteilsprinzip begründeten Differenzierungsgebot (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 KAG). Die gesetzlich vorgeschriebene Differenzierung soll sichern, dass die Grundstücke des Abrechnungsgebietes in verschiedener Höhe belastet werden je nachdem, in welchem Ausmaß die Möglichkeit, die Straße in Anspruch zu nehmen, ihnen bei typisierender Betrachtung wirtschaftliche Vorteile bietet. Hiervon ausgehend hat der Satzungsgeber zu berücksichtigen, wenn einem Grundstück wegen der Art und dem Maß seiner zulässigen Nutzung ein höherer Gebrauchswert im Sinne einer höheren Ausnutzbarkeit zukommt (s. zu alledem: Driehaus, Kommunalabgabenrecht a.a.O., § 8 Rn. 469 ff. m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff a.a.O. Rn. 519 ff., 553 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn ein teilweise bebautes Grundstück mit der zulässigen Nutzungsart als Gedenkstätte und Museum zumindest als mit einem zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück vergleichbar eingestuft wird (vgl. zur Einstufung eines Industriedenkmals als gewerblich genutzt: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. März 2012 – 9 K 365/09 – juris Rn. 100). Anders als die Antragstellerin meint, liegt es auf der Hand, dass ein Grundstück mit einer solchen historischen und kulturellen Nutzung einen höheren Gebrauchswert hat als eine unbebautes, land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstücks im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SBS. Die Zuordnung zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SBS ist auch unter dem Blickwinkel des geregelten Nutzungsfaktors nicht zu beanstanden. Die (u.a.) im Straßenbaubeitragsrecht übliche Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SBS soll im Wesentlichen Grundstücke erfassen, die typischerweise besonders großflächig und unbebaut bzw. „unterwertig“ bebaut sind, und rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Ausbaumaßnahme bezogen auf die Grundstücksfläche einen vergleichsweise geringen Vorteil auslöst (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 a.a.O., juris Rn. 47; Driehaus, Kommunalabgabenrecht a.a.O., § 8 Rn. 458a m.w.N.). Es stellt deshalb – zumindest – keine dem Differenzierungsgebot widersprechende Benachteiligung dar, hier wegen der Größe der Veranlagungsfläche einen im Verhältnis zu der gewerblichen Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c deutlich geringeren Nutzungsfaktor anzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).