Urteil
1 K 998/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0328.1K998.10.00
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Tenor
Soweit die Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am °°. März 19°° geborene Klägerin stand als verbeamtete Lehrerin an einer Grundschule mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2009 im Dienst des beklagten Landes (Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Sie begehrt den finanziellen Ausgleich für die von ihr in dem Zeitraum von August 1997 bis August 1998 geleisteten Vorgriffsstunden. In den Schuljahren 1997/1998 bis 2000/2001 (von August 1997 bis Juli 2001), in welchen die Klägerin teilzeitbeschäftigt im Umfang von 14 bis 16 Unterrichtswochenstunden war, leistete sie die so genannte Vorgriffsstunde nach § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 des Gesetzes über die Finanzierung öffentlicher Schulen (Schulfinanzierungsgesetz – SchFG) vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88, nunmehr Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes NRW (SchulG) – VO zu § 93 Abs. 2 SchulG – vom 18. März 2005, GV. NRW. S. 218). Zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 erkrankte die Klägerin. Ihre krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit bestand durchgehend bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. August 2009. Unter dem 16. Oktober 2009 stellte die Klägerin bei der Bezirksregierung N. unter Hinweis auf die Störfallregelungen und den Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung einen Antrag auf finanziellen Ausgleich für die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden. Die Bezirksregierung N. wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung (nachfolgend: LBV) unter dem 11. November 2009 an, die Zahlung für diejenigen Vorgriffsstunden zu leisten, deren Ausgleich im Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2012 fällig war bzw. geworden wäre. Insgesamt erfolgte ein finanzieller Ausgleich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung im Hinblick auf die in den Schuljahren 1998/1999 (11 Monate), 1999/2000 (12 Monate) und 2000/2001 (12 Monate) geleisteten Vorgriffsstunden. Die Klägerin stellte unter dem 26. November 2009 einen weiteren Antrag auf finanziellen Ausgleich auch der von August 1997 bis August 1998 geleisteten Vorgriffsstunden. Sie begründete den Antrag damit, dass sie die Rückgabe der Vorgriffsstunden in dem für die Rückgewähr vorgesehenen Zeitraum von August 2008 bis August 2009 aufgrund ihrer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht habe in Anspruch nehmen können. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 lehnte die Bezirksregierung N. den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine Zahlung für Vorgriffsstunden, die wegen einer Erkrankung nicht zurückgegeben werden könnten. Für eine solche Berücksichtigung würde es zudem der Ermittlung bedürfen, wie viele Vorgriffsstunden tatsächlich geleistet worden seien. Der Verordnungsgeber habe jedoch von einer diesbezüglichen Regelung abgesehen. Hiergegen widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2010. Sie führte aus, in ihrem Fall liege ein Störfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzierungsgesetz vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S. 379 – Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde) vor. Die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs im Sinne dieser Vorschrift liege auch dann vor, wenn sich die Lehrkraft mit Rechtsgrund für eine vorübergehende Zeit nicht im aktiven Schuldienst befinde. Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2010 zurück. Zur Begründung trug sie über den Inhalt ihres Ausgangsbescheides hinaus vor, dass die Klägerin sich während des Zeitraums ihrer Erkrankung sehr wohl im aktiven Schuldienst befunden habe. Sie sei lediglich aufgrund ihrer Erkrankung von der Dienstpflicht befreit gewesen. Ein Störfall sei erst am Tag ihrer Zurruhesetzung eingetreten. Hätte der Verordnungsgeber eine diesbezügliche Regelung treffen wollen, hätte er zum Beispiel eine Regelung zur Verfahrensweise bei einer längeren Dienstunfähigkeit ohne die Folge der vorzeitigen Zurruhesetzung getroffen. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer am 8. März 2010 erhobenen Klage an, in der Begründung zu § 1 der Verordnung werde ausdrücklich auf den Fall verwiesen, dass eine Rückgewähr geleisteter Vorgriffsstunden wegen Dienstunfähigkeit einer Lehrkraft nicht möglich sei. Dies sei bei ihr während der Zeit ihrer Dienstunfähigkeit der Fall gewesen. Dem stehe der Runderlass des Ministeriums „Rückgabe der Vorgriffsstunden und finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde“ vom 11. Oktober 2007 (ABl. NRW. S. 655, BASS 11 – 11 Nr. 5.1) nicht entgegen, da in diesem auf die Unmöglichkeit der Rückgewähr abgestellt werde. Einer besonderen Ermittlung der geleisteten Vorgriffsstunden bedürfe es nicht. Dass die Stunden geleistet worden seien, ergebe sich aus den der Klageschrift beigefügten Bescheinigungen. Für das Schuljahr 1997/1998 seien 52, für den Monat August 1998 nochmals vier, also insgesamt 56 Vorgriffsstunden auszugleichen. Ihr stehe nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und vor dem Hintergrund des Europarechts (Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) ein Anspruch auf anteilige Besoldung zu, da die bei der Rückführung von Arbeitszeitguthaben eingetretene Ungleichbehandlung nicht auf objektiv gerechtfertigten sozialpolitischen Faktoren beruhe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 9. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2010 zu verurteilen, der Klägerin einen finanziellen Ausgleich in Form von anteiliger Besoldung der Besoldungsstufe A 12 BBesO für die von ihr in der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. August 1998 geleisteten 56 Vorgriffsstunden zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2010 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er an, der Auffangtatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde setze ein zumindest vorübergehendes Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst voraus. Darauf, ob Lehrer bei einer längerfristigen Erkrankung aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage seien, den Pflichtstundenausgleich entgegenzunehmen, komme es nicht an. In der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 hat der Beklagtenvertreter den angegriffenen Bescheid der Bezirksregierung N. vom 9. Dezember 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2010 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Personalakte der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Passivrubrum hat die Kammer dahingehend umgestellt, dass das beklagte Land durch das LBV vertreten wird. Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen ist § 48 Abs. 3 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 der Verordnung zur Bestimmung der Besoldungsfestsetzungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW – BesZVO) die Zuständigkeit des LBV gegeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2011 – 3 A 280/10 –. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 im Hinblick auf den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 9. Dezember 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2010 übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die als Leistungsklage zulässige Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte anteilige Besoldung für die im Schuljahr 1997/1998 und im ersten Monat des Schuljahres 1998/1999 geleisteten Vorgriffsstunden. Für einen finanziellen Ausgleichsanspruch besteht kein Raum, da seine Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn der finanzielle Ausgleich wird nach § 1 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde nur subsidiär dann gewährt, wenn der vorrangige zeitliche Ausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird. Hier fehlt es indes an der dafür erforderlichen Störung des zeitlichen Pflichtstundenausgleichs. Die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. August 2009 ist kein Störfall im Sinne der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde. Nach § 3 Abs. 1 der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde entsteht der Anspruch auf finanziellen Ausgleich mit Eintritt des nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Ereignisses und wird entsprechend § 4 der VO zu § 5 SchFG schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres fällig, in dem die Lehrerin oder der Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet war. § 2 Abs. 1 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde definiert das den Ausgleichszahlungsanspruch auslösende Ereignis näher. Danach wird die Ausgleichszahlung in folgenden Fällen gewährt: 1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, 2. beim Wechsel des Dienstherrn, 3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht. Die langfristige krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit ist kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 1 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde. Dies folgt aus einer Auslegung dieser Vorschrift anhand ihres Wortlauts, ihrer Systematik sowie ihres Sinns und Zwecks. Die Fallkonstellation, in der der vorgesehene zeitliche Ausgleich der Vorgriffsstunde aufgrund einer langfristigen Dienstunfähigkeit der Lehrkraft während der Ausgleichsphase tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden kann, ist in der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde nicht ausdrücklich geregelt. Als Anknüpfungspunkt für einen Störfall kommt allenfalls die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde geregelte sonstige Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden in Betracht. Diese Regelung ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde spricht dagegen, dass unter einer sonstigen Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden auch eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit zu verstehen ist. Die langfristige Dienstunfähigkeit unterscheidet sich bereits begrifflich von der Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden. Ihr fehlt die mit dem Begriff der Beendigung verbundene Endgültigkeit, denn nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit kommt die Lehrkraft grundsätzlich weiterhin in den Genuss der Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. August 2011 – 3 K 4772/10 –, www.nrwe.de, juris. Auch die Systematik der Vorschrift zeigt, dass eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit keinen Ausgleichszahlungsanspruch auslöst. Denn im Fall der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit der Lehrkraft im Ausgleichszeitraum bleibt die Verpflichtung des Dienstherrn zum zeitlichen Ausgleich der geleisteten Vorgriffsstunden unverändert bestehen. Es fehlt insoweit an einer Aufhebung dieser Rechtspflicht durch einen Rechtsakt, wie sie die sonstige Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ausgleichsverordnung Vorgriffsstunde voraussetzt. Für die Frage der Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden ist zunächst maßgeblich auf die rechtliche Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung eines zeitlichen Ausgleichs für die geleisteten Vorgriffsstunden abzustellen. Dies folgt aus den nachstehenden Erwägungen: Die Anspruchsgrundlage für den finanziellen Ausgleichsanspruch, § 3 Abs. 1 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde, stellt in Bezug auf den Ansparzeitraum auf die rechtliche Verpflichtung der Lehrkräfte zur Erbringung der zusätzlichen Pflichtstunde ab. Ist nach dem Willen des Verordnungsgebers im Hinblick auf die Ansparphase allein die Verpflichtung zur Leistung der Vorgriffsstunde maßgeblich, nicht aber die tatsächlichen Umstände, insbesondere nicht die Frage, ob die jeweilige Vorgriffsstunde tatsächlich erbracht wurde, so muss dies konsequenterweise auch für die Ausgleichsphase gelten. Diese rechtliche Wertung wird durch die beiden weiteren, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde geregelten Störfälle bestätigt. Sowohl bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses (Nr. 1) als auch bei dem Wechsel des Dienstherrn (Nr. 2) wird der Dienstherr von seiner Verpflichtung, der Lehrkraft einen zeitlichen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden zu gewähren, frei. Vgl. HessVGH, Urteil vom 30. Juni 2009 – 1 A 395/07 –, juris, im Hinblick auf den Wechsel des Dienstherrn durch Versetzung des Beamten in ein anderes Bundesland. Im Gegensatz dazu befreit die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit als rein tatsächlicher Umstand den Dienstherrn nicht von seiner Verpflichtung zur Gewährung des zeitlichen Ausgleichs. Denn eine Rechtspflicht wie die hier in Rede stehende zeitliche Ausgleichspflicht, die auf einem Rechtsakt, nämlich § 4 Abs. 2 VO zu § 5 SchFG, beruht, bedarf zu ihrer Aufhebung ebenfalls eines Rechtsaktes. Einen solchen Rechtsakt sehen die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde vor und es entspricht der Systematik der Vorschrift, einen solchen Rechtsakt auch im Rahmen des in Nr. 3 geregelten Auffangtatbestandes zu fordern. Vgl. zu dem Erfordernis eines Rechtsgrundes: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2003 – 2 BN 3.02 –, juris (Beurlaubung von längerer Dauer); HessVGH, Urteil vom 30. Juni 2009 – 1 A 395/07 –, juris (Wechsel des Dienstherrn); OVG NRW, Urteile vom 27. September 2011 – 3 A 411/10 – und 3 A 514/10 – (vorzeitige Versetzung in den Ruhestand); VG Frankfurt, Urteil vom 23. März 2009 – 9 K 199/08.F –, juris (Sabbatjahr). Anders als beispielsweise die Versetzung in den Ruhestand, der Wechsel des Dienstherrn, eine Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit oder eine anderweitige Beurlaubung, die die zeitliche Ausgleichspflicht des Dienstherrn durch einen Rechtsakt beseitigt, handelt es sich bei der Dienstunfähigkeit des Beamten lediglich um einen rein tatsächlichen Umstand. Die teleologische Auslegung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine langfristige Dienstunfähigkeit der Lehrkraft im Ausgleichszeitraum keinen Anwendungsfall des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde darstellt. Nach dem Sinn und Zweck der Norm ist die Gefahr einer langfristigen Dienstunfähigkeit allein der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen. Die Vorgriffsstunde ist rechtlich als ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Oktober 2003 – 6 A 4134/02 –, www.nrwe.de, und vom 27. September 2011 – 3 A 411/10 – sowie 3 A 514/10 –. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf zeitlichen Ausgleich der geleisteten Vorgriffsstunden nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zu § 5 SchFG unabhängig davon, ob die Lehrkraft in der Ansparphase langfristig erkrankt war. Für den Ausgleich der Vorgriffsstunden ist mithin zu Gunsten der Lehrkraft nicht von Bedeutung, ob jede einzelne Stunde tatsächlich erbracht wurde. Dementsprechend konnte der Verordnungsgeber Langzeiterkrankungen im Ausgleichszeitraum zu Ungunsten der betroffenen Lehrkräfte unberücksichtigt lassen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. August 2011 – 3 K 4772/10 –, www.nrwe.de, auch eine Verschiebung des Rückgewährzeitraums im Fall einer langfristigen Erkrankung wird hier abgelehnt. Dies ergibt sich aus dem untrennbaren Zusammenhang, der zwischen der vorübergehenden Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl und der als Ausgleich hierfür vorgesehenen späteren Ermäßigung besteht. Die Vorleistung der Vorgriffsstunde und der hierfür vorgesehene Ausgleich stehen in einem mit dem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbaren Austauschverhältnis zueinander. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Oktober 2003 – 6 A 4134/02 –, www.nrwe.de, und vom 27. September 2011 – 3 A 411/10 – sowie 3 A 514/10 –. Wirkte sich dementsprechend die Dienstunfähigkeit der Lehrkraft in der Ansparphase zu Lasten des Dienstherrn aus, da dieser das Risiko eines dienstunfähigkeitsbedingten Ausfalls der Vorgriffsstunde trug, so spricht vor dem Hintergrund des oben aufgezeigten untrennbaren Austauschverhältnisses unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Systematik der Norm alles dafür, dass das Risiko, dass der Beamte aufgrund einer langfristigen Dienstunfähigkeit in der Ausgleichsphase den zeitlichen Ausgleich der Vorgriffsstunde faktisch nicht in Anspruch nehmen kann, nun der Beamte zu tragen hat. So auch VG Köln, Urteil vom 10. August 2011 – 3 K 4772/10 –, www.nrwe.de. Allein diese Wertung trägt den gegenläufigen Interessen des Dienstherrn und der Lehrkraft gleichermaßen Rechnung und schafft einen angemessenen Risikoausgleich. Schließlich sprechen auch die – als Auslegungshilfe berücksichtigungsfähigen – zur Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG ergangenen Verwaltungsvorschriften (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 1. Juni 2005 – ABl. NRW. S. 194, 260, BASS 11 – 11 Nr. 1.1) sowie der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Rückgabe der Vorgriffsstunden und finanzieller Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde“ vom 11. Oktober 2007 (ABl. NRW. S. 655) nicht gegen diese Auslegung. Auch der Umstand, dass die vorzeitige Versetzung der Klägerin in den Ruhestand auf dieselbe Erkrankung zurückzuführen ist wie ihre vorhergehende krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit, dass also die durch den Ruhestand eingetretene Unmöglichkeit des zeitlichen Pflichtstundenausgleichs letztlich auf die langfristige Dienstunfähigkeit der Klägerin folgte, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auf die Frage der Kausalität kommt es vorliegend nicht mehr an, da in der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit bereits keine sonstige Beendigung der unregelmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden liegt. Bei einer langfristigen Dienstunfähigkeit, die durchgängig bis zur vorzeitigen Versetzung der Lehrkraft in den Ruhestand vorliegt und damit zu der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit führt, liegt auch kein Störfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde vor. Zwar handelt es sich hierbei um eine typische Fallkonstellation, die einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand vorangeht. Die Dienstunfähigkeit der Lehrkraft beendet das Beamtenverhältnis jedoch gerade nicht. Dies geschieht erst durch die Versetzung des Beamten in den Ruhestand. Die rechtliche Einordnung einer (dauernden) Dienstunfähigkeit der Lehrkraft als Anwendungsfall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde würde zu einer nicht gerechtfertigten Vorverlagerung des Anwendungsbereichs des Tatbestandes in die vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses liegende Zeit führen, die mit dem Wortlaut und dem Regelungsgehalt dieses Ausnahmetatbestandes nicht mehr vereinbar wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2010 durch die für ihren Erlass unzuständige Bezirksregierung N. führen angesichts des vollumfänglichen Unterliegens der Klägerin in der Sache dazu, dass der Beklagte lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der vollständigen Kosten des Verfahrens ist danach ermessensgerecht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache vor dem Hintergrund der fortbestehenden Rechtslage grundsätzliche Bedeutung hat.