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Urteil

3 K 4772/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0810.3K4772.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienste des beklagten Landes. Sie leistete in den Schuljahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 zusätzliche Pflichtstunden (Vorgriffsstunden). Nach der 2. VO zu § 93 Abs. 2 SchG sollte ein zeitlicher Ausgleich durch Absenkung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils im 11. Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrkräfte zur Leistung zusätzlicher Unterrichtsstunden verpflichtet waren, erfolgen. Die Klägerin erkrankte ab dem 26.01.2009 bis zum 16.08.2009; danach erfolgte eine Wiedereingliederung bis zum 31.07.2010. Sie begehrte die Fortsetzung der Rückgabe für die nächsten 2 1/2 Jahre, beginnend ab dem 01.8.2010. Die Bezirksregierung Köln lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.05.2010 ab. Es wurde ausgeführt, gemäß dem Erlass zur Rückgabe der Vorgriffsstunden sei eine Verlängerung der Rückgabe aus Krankheitsgründen nicht vorgesehen. Bei der Leistung der Vorgriffsstunden seien Krankheitszeiten außer Acht gelassen worden; ebenso verhalte es sich bei dem Rückgabezeitraum. Auch ein finanzieller Ausgleich komme nicht in Betracht. Am 29.07.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, für den Zeitraum ihrer Erkrankung sei die Unmöglichkeit der Rückgabe der Pflichtstunden gegeben gewesen, so dass der Zeitraum der Rückgabe der Vorgriffsstunden um diesen Zeitraum zu verlängern sei. Es sei den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchG zu entnehmen, dass das Schulministerium von der Möglichkeit einer Flexibilisierung der Vorgriffsstunden ausgegangen sei. Sie beziehe sich auf § 4 Nr. 4.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchG. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2010 zu verpflichten, den Zeitraum der Rückgabe der in den Jahren 1997/1998, 1998/1999 und 1999/2000 geleisteten Vorgriffsstunden beginnend ab dem 01.08.2010 um 1 1/2 Jahre auf 2 1/2 zu verlängern, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, die von ihr nicht in Anspruch genommenen Vorgriffsstunden zeitanteilig zu besolden, äußerst hilfsweise zumindest nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, bereits nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchG sei eine Erkrankung während des Zeitraums der Rückgabe der Vorgriffsstunden nicht zu berücksichtigen. Auch seien die Voraussetzungen für einen finanziellen Ausgleich nicht gegeben, da keine dauernde Dienstunfähigkeit vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 14.05.2010 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine Verlängerung des Zeitraums der Rückgabe von Vorgriffsstunden noch auf einen finanziellen Ausgleich. Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchG, in dem die Rückgabe von Vorgriffsstunden geregelt ist, ist eine Verlängerung des Rückgabezeitraums für den Fall von Erkrankungen nicht vorgesehen. Insoweit handelt es sich um eine generalisierende Regelung; der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, jede denkbare Besonderheit des Einzelfalls einzubeziehen. Er hat einerseits zu Gunsten der betroffenen Lehrkräfte eine Rückgabe von Vorgriffsstunden auch dann vorgesehen, wenn diese während des Zeitraums der erhöhten Pflichtstundenzahl langfristig erkrankt waren; dementsprechend konnte er andererseits Langzeiterkrankungen während des Rückgabezeitraums unberücksichtigt lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchG die Möglichkeit einer Flexibilisierung eröffnet ist. Diese setzt - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - eine vorherige Beantragung voraus. Ein rechtzeitiger Antrag liegt hier nicht vor. Auch der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz. Nach § 2 dieser Verordnung besteht ein Anspruch nur bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, beim Wechsel des Dienstherrn oder bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor. Eine Beendigung des Beamtenverhältnisses oder ein Wechsel des Dienstherrn sind nicht gegeben. Es liegt auch keine sonstige Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, auf der die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht, vor. Voraussetzung hierfür ist jedenfalls eine Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden. Dieser Auffangtatbestand kommt nur dann zum Tragen, wenn der betreffende Lehrer aus dem aktiven Schuldienst ausgeschieden ist. Vgl. LAG Köln, Urteil vom 16.03.2011 - 3 Sa 1436/10 -. Außerdem wird in dieser Vorschrift die auf einer "Beendigung" der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden beruhende Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs verlangt. Gerade der Begriff der Beendigung macht deutlich, dass eine zeitweise krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit, also eine lediglich vorübergehende Leistungsstörung, den Ausgleichsanspruch nicht begründen kann. Vgl. LAG Köln, Urteil vom 16.03.2010, a.a.O.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.