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Urteil

1 K 3565/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0423.1K3565.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 27. Juli 2010 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 8. November 19** geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (seit 16. Februar 2000) beim Polizeipräsidium H. im Dienst des Beklagten. 3 Der Kläger erhielt folgende dienstliche Beurteilungen: 4 - vom 27. August 2002: Beurteilungszeitraum 1. Juni 1999 - 31. Mai 2002, Gesamturteil 3 Punkte (Hauptmerkmale: 4, 3, 3 Punkte) 5 - vom 22. April 2009: Beurteilungszeitraum 1. Juni 2002 - 30. September 2005, Gesamturteil 3 Punkte (Hauptmerkmale: 3, 3, 3 Punkte) - Gegenstand des Verfahrens 1 K 2298/09 6 - die im vorliegenden Verfahren angegriffene Beurteilung vom 27. Juli 2010, die die zweite Fassung der Regelbeurteilung zum 1. August 2008 darstellt: Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2005 - 31. Juli 2008, Gesamturteil 3 Punkte (Hauptmerkmale: 4, 3, 3 Punkte) 7 - vom 22. September 2011: Beurteilungszeitraum 1. August 2008 - 30. Juni 2011, Gesamturteil 4 Punkte (Merkmale: 4, 5, 4, 5, 5, 4, 4 Punkte). 8 Die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. August 2008 wurde durch folgende allgemeine Maßnahmen vorbereitet und begleitet: 9 Durch Erlass vom 30. Januar 2008 legte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den Beurteilungsstichtag für den mittleren und gehobenen Dienst auf den 1. August 2008 fest. 10 Durch Erlass vom 3. Juli 2008 "Einhaltung der Richtsätze gemäß Ziffer 8.2.2 Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) zum Stichtag 01.08.2008" wies das Innenministerium NRW darauf hin, dass ausgehend von § 10a der Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO) Ziffer 8.2.2 BRL Pol die Richtsätze für Prädikatsbeurteilungen (Gesamtnote 4 Punkte 20% und Gesamtnote 5 Punkte 10% der gesamten Vergleichsgruppe) festlegt. 11 Weiter heißt es wörtlich: 12 "Zur Einhaltung der Richtsätze und um einen landesweiten Notenspiegel erstellen zu können, bitte ich die Kreispolizeibehörden, vor Schlusszeichnung der zum Stichtag 01.08.2008 anstehenden Beurteilungen des mittleren und gehobenen Dienstes dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) mittels der beigefügten Übersicht die beabsichtigte Verteilung der Beurteilungsnoten auf die jeweiligen Vergleichsgruppen per Mail an .....vorzulegen. Eine Schlusszeichnung kann erst nach Freigabe durch das LAFP erfolgen." 13 Mit Erlass vom 6. November 2008 wies das Innenministerium NRW die Kreispolizeibehörden nochmals darauf hin, dass es Aufgabe des LAFP sei, im Wege der Aufsicht die richtlinienkonforme Durchführung des Beurteilungsverfahrens in den Kreispolizeibehörden zu gewährleisten. Dazu gehöre auch die Überprüfung der Richtsatzorientierung. Die Richtsätze von 20% für die Gesamtnote 4 Punkte und 10% für die Gesamtnote 5 Punkte gehörten zu den tragenden Grundsätzen des Beurteilungsverfahrens. Nur wenn alle Polizeibehörden die Richtsätze in gleicher Weise zum Orientierungsrahmen für ihre Beurteilungspraxis machten, könne das Beurteilungsverfahren auch bei behördenübergreifender Betrachtung zu vergleichbaren Ergebnissen führen. 14 Das Regelbeurteilungsverfahren zum Stichtag 1. August 2008 nahm beim Polizeipräsidium H. folgenden Verlauf: 15 Das Polizeipräsidium H. bildete für die Besoldungsgruppen A 7, A 9 g. D., A 10 bis A 13 je eine Vergleichsgruppe, für die die Beurteilerbesprechung am 4. September 2008 in der Zeit von 9.20 - 12.35 Uhr stattfand. An dieser nahmen ausweislich des darüber unter dem 12. September 2008 gefertigten Protokolls neben dem Polizeipräsidenten, den Leitern ZA, GE, K und V, der Geschäftsführung der Direktion ZA die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Sachbearbeiterin als Protokollführung teil. 16 Zu Beginn des Protokolls heißt es: 17 "Die Teilnehmer erörterten eingehend den Leistungsstand der Beamtinnen/Beamten in den jeweiligen Vergleichsgruppen. Die Beratungen führten auf Grund der in den jeweiligen Vergleichsgruppen anzulegenden strengen Maßstäbe sowie unter Berücksichtigung ggf. vorliegender Schwerbehinderungen zu folgenden vom Endbeurteiler festgesetzten Ergebnissen." Es folgten Listen mit den Namen einiger Beamter aus den jeweiligen Vergleichsgruppen, den Vorschlägen ihrer Erstbeurteiler und dem Ergebnis der Endbeurteilung. Zu jeder Vergleichsgruppe ist abschließend vermerkt: "Die übrigen Vorschläge der Erstbeurteiler wurden vom Endbeurteiler übernommen." 18 Die 40 Beamten in der Vergleichsgruppe A 12 erhielten folgende Gesamturteile: 19 5 Punkte: 4 (Richtwert: 4) 20 4 Punkte: 8 (Richtwert: 8) 21 Prädikat gesamt: 12 (Richtwert: 12) 22 3 Punkte: 28 23 2 Punkte: 0. 24 Diese Beurteilungsergebnisse übermittelte das Polizeipräsidium H. am 10. September 2008 dem LAFP, das am 11. September 2008 der vorgelegten "Quotierung für das Beurteilungsverfahren m. D./g. D. zum Stichtag 01.08.2008" zustimmte. 25 Für den Kläger nahm das Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1. August 2008 folgenden Verlauf: 26 Der Erstbeurteiler, KHK I. , schlug als Gesamturteil 4 Punkte vor und bewertete die Hauptmerkmale wie folgt: 27 Leistungsverhalten: 5 Punkte (Submerkmale: 5, 5, 4, 5, 4, 5, 4) 28 Leistungsergebnis: 4 Punkte (Submerkmale: 5, 4) 29 Sozialverhalten: 4 Punkte (Submerkmale: 4, 4, 5). 30 Die weiteren Vorgesetzten, Kriminalrat D. C. (Leiter Kriminalinspektion 1) sowie Kriminaldirektor K. I1. (Leiter Direktion K), trugen dieses Votum nicht mit und schlugen vor, den Kläger in den drei beurteilten Hauptmerkmalen sowie im Gesamturteil um jeweils einen Punkt niedriger zu bewerten. 31 Der Endbeurteiler setzte die Bewertung des Leistungsverhaltens und des Leistungsergebnisses sowie das Gesamturteil auf 3 Punkte herab. Die Beurteilung vom 6. Oktober 2008 wurde dem Kläger am 23. Oktober 2008 bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 15. April 2009 bewertete der Endbeurteiler die Submerkmale der Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Leistungsergebnis mit je 3 Punkten. 32 Am 27. Mai 2009 erhob der Kläger Klage gegen die Beurteilung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 15. April 2009 (1 K 2299/09). Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2010 enthält folgende Hinweise des Gerichts: 33 "Die angegriffene Beurteilung des Klägers dürfte unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig sein: 34 1. Jedenfalls in der Besoldungsgruppe A 12 dürfte sich das Polizeipräsidium H. entsprechend den Vorgaben des Innenministeriums zu stark an der Einhaltung von Quoten für die Vergabe von 5 und 4 Punkten orientiert haben. Maßgeblich waren jedoch die Richtsätze, wie der Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien sie vorsieht. Eine vom Wortlaut der Richtlinien abweichende Verwaltungspraxis im Sinne starrer Quoten dürfte sich zum Stichtag 1. August 2008 nicht landesweit durchgesetzt haben. Dies dürfte sich zumindest aus dem Verhalten des Polizeipräsidiums C1. ergeben. Wenn eine Behörde abweichend vom maßgeblichen Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien sich an einer zu strengen, von ihr so verstandenen, Quotenregelung orientiert hat, führt dies zur Rechtswidrigkeit der einzelnen Beurteilungen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, juris, Rdnr. 19). Diese zu strenge Quotenorientierung bedeutet einen Verstoß gegen die im Einzelfall gebotene leistungsgerechte Bewertung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -). 35 2. Den verschiedenen Begründungserfordernissen ... 36 3. Die Absenkung von Submerkmalen ..." 37 Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte die Beurteilung vom 6. Oktober 2008 auf. 38 Für die Neuerstellung der Regelbeurteilung zum 1. August 2008 verzichtete der Kläger auf die Durchführung eines Beurteilungsgesprächs. Der Erstbeurteiler schlug dieselben Bewertungen vor wie bei der ersten Fassung der Regelbeurteilung zum 1. August 2008. Die weiteren Vorgesetzten votierten wiederum für ein Gesamturteil von 3 Punkten mit den Hauptmerkmalsbewertungen 4, 3, 3. 39 Das Polizeipräsidium H. führte am 18. Juni 2010 eine Beurteilerbesprechung für acht neu zu erstellende Beurteilungen, darunter die des Klägers und dreier weiterer Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, durch. In dem unter dem 29. Juni 2010 erstellten Protokoll heißt es u. a.: 40 "I. Sachverhalt 41 Am 12.05.2010 sind in insgesamt acht Klageverfahren betreffend das Beurteilungsverfahren g. D. zum Regelbeurteilungsstichtag 01.08.2008 mündliche Verhandlungen beim VG Gelsenkirchen erfolgt. 42 Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurden letztlich in sieben von acht Fällen Vergleiche geschlossen; die Beurteilungen waren aufzuheben und neu zu erstellen. 43 ... 44 II. Formalien 45 ... 46 III. Beratung 47 Die Beratungen führten im Rahmen der jeweiligen Einzelfallbetrachtung - unter Berücksichtigung eines strengen anzulegenden Maßstabs - zu folgenden, vom Endbeurteiler festgesetzten Ergebnissen: 48 ... 49 Die Beratungen im Bereich der Vergleichsgruppe A 12 konnten noch nicht zum Abschluss gebracht werden." 50 Die Fortsetzung für die Besoldungsgruppe A 12 erfolgte in der Beurteilerbesprechung vom 14. Juli 2010. In der Niederschrift von demselben Tag heißt es: 51 "II. Formalien 52 Das Protokoll der Besprechung am 18.06.2010 wird verlesen. 53 ... 54 III. Beratung 55 Die Beratungen führten im Rahmen der jeweiligen Einzelfallbetrachtung - unter Berücksichtigung eines strengen anzulegenden Maßstabs - zu folgenden, vom Endbeurteiler festgesetzten Ergebnissen: 56 ... Erstbeurteiler Endbeurteiler 57 ... 58 C2. L. A 12 5-5-4 5 4-4-3 3 59 ... 60 Als Begründung für erfolgte Absenkungen in Sub- und Hauptmerkmalen sowie im Gesamturteil legte Herr Polizeipräsident T. die als Anlage beigefügten Begründungen fest." 61 Die den Kläger betreffende Anlage enthält eine Absenkung sämtlicher Submerkmale um einen Punkt und folgende weitere Passagen: 62 " Absenkung GU: 63 Bei Anlegen eines strengen Maßstabs und unter Berücksichtigung der von mir aufgrund der nicht mitgetragenen Submerkmale erfolgten Herabstufung in den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten entsprechen Leistung und Befähigung des KHK L. im Vergleich mit den unabhängig von ihrer Verweildauer im Amt leistungsstärker eingeschätzten Beamtinnen/Beamten der besonders dichten Spitzengruppe A 12 voll den Anforderungen, übertreffen diese aber nicht. 64 3. Beurteilung im Amt 65 Das Gesamturteil dieser Beurteilung stellt weder im Vergleich zu der letzten Beurteilung noch im Vergleich zu der vorletzten Beurteilung eine Verbesserung dar. Der Beamte hat sich weiterentwickelt und die zu erwartende Leistungssteigerung durch zunehmende Lebens- und Diensterfahrung insbesondere beim Leistungsverhalten gezeigt. Im Vergleich mit den unabhängig von der Verweildauer im Amt leistungsstärker eingeschätzten Beamtinnen/Beamten im besonders dichten Spitzenfeld der Vergleichsgruppe A 12 haben sich das Leistungsergebnis und Sozialverhaltendes Beamten in Anbetracht des strengen Maßstabs nicht in dem Maße gesteigert, dass ein besseres Gesamturteil gerechtfertigt wäre." 66 Die Beurteilung vom 27. Juli 2010 wurde dem Kläger am 2. August 2010 bekannt gegeben. 67 Der Kläger hat am 20. August 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die streitige Neubeurteilung sei nicht hinreichend plausibel und den Begründungserfordernissen nach Nr. 8.1 und 9.2 der BRL Pol a. F. sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden. 68 Der Kläger beantragt, 69 den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 27. Juli 2010 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. 70 Der Vertreter des Beklagten beantragt, 71 die Klage abzuweisen. 72 Der Beklagte ist dem Klagebegehren im Wesentlichen durch eine Ergänzung seiner Abweichungsbegründung entgegengetreten. Er führt aus, dass in der Vergleichsgruppe A 12 BBesO im Beurteilungszeitraum eine zunehmende Leistungsdichte durch einen erheblichen personellen Wandel eingetreten sei. Es seien 12 Abgänge und 9 Zugänge zu verzeichnen gewesen. Die Beamten der Plätze 7 bis 12 hätten sich bei zum Teil kürzerer Verweildauer im Statusamt erheblich in ihrem Leistungsbild gesteigert. 73 In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2012 hat der Beklagte darüber hinaus eingehende Angaben zum Neubeurteilungsverfahren gemacht: Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 sei kopiert und einem Beraterkreis zugänglich gemacht worden. Das Protokoll sei allen Teilnehmern der Beurteilerkonferenz inhaltlich bekannt gewesen. Die Hinweise aus dem gerichtlichen Protokoll vom 12. Mai 2010 seien bei der Neuerstellung der Beurteilungen vorgetragen worden, weil sie richtungsweisend gewesen seien. Die Beurteilerkonferenz habe sich vor allem den von der Kammer erwähnten Begründungserfordernissen zugewandt. In Bezug auf die Richtsätze sei es schwierig gewesen, ein Indiz zu widerlegen, das nach Auffassung der Beurteilerkonferenz nicht gegeben gewesen sei. Der Kläger sei kein Fall gewesen, der richtsatzgeschuldet ein abgesenktes Ergebnis erhalten sollte. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012. 74 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 1 K 2298/09 und 1 K 2299/09, der Personalakte des Klägers (Unterordner A) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 75 Entscheidungsgründe: 76 Die zulässige Leistungsklage ist begründet. 77 Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der ihm durch das Polizeipräsidium H. erteilten dienstlichen Beurteilung vom 27. Juli 2010 und auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008. 78 Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende Beurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen die Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 79 Ständige Rechtsprechung; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 - 2 A 1.97-, DVBl. 1998, 638, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, NVwZ 2003, 1398. 80 Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden. 81 Ständige Rechtsprechung; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 6 A 1603/05-, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. 82 Gemessen an diesen Maßstäben ist die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 27. Juli 2010 rechtswidrig. 83 Die Beurteilung vom 27. Juli 2010 verstößt gegen Nr. 8.2.2 BRL Pol a. F.. Nach dieser Regelung geben die Richtsätze als Orientierungsrahmen nur Anhaltspunkte für eine möglichst gerechte Bewertung innerhalb der Vergleichsgruppe; sie dürfen die Zuordnung der zutreffenden Gesamtnote im Einzelfall nicht verhindern. Das Polizeipräsidium H. hat bei der Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht die weiterhin maßgeblichen - dem Wortlaut entsprechenden - Vorgaben dieser Richtlinien eingehalten, sondern sich bei seiner Richtsatzanwendung an den - strengeren - Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2008 und 6. November 2008 ausgerichtet. 84 Durch die beiden Erlasse hat das Innenministerium den Versuch unternommen, zukünftig eine von den Vorgaben der Nr. 8.2.2. BRL Pol abweichende Verwaltungspraxis zu begründen mit dem Ziel, den Richtwerten einen höheren Grad von Verbindlichkeit im Sinne einer "Quote" zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit zu verleihen. Dieser Versuch war letztlich nicht erfolgreich, weil er nicht zu einer landesweit einheitlichen Verwaltungspraxis der Anwendung der Richtsätze im Sinne einer "Quote" geführt hat. Denn neben dem Polizeipräsidium C1. hat zumindest eine weitere Kreispolizeibehörde die Richtwerte im Sinne des Wortlauts der Nr. 8.2.2. BRL Pol und des bisherigen Verständnisses eines Orientierungsrahmens angewendet. Mangels einer landesweit abweichenden Verwaltungspraxis blieb Nr. 8.2.2. BRL Pol damit seinem Wortlaut und bisherigen Verständnis entsprechend maßgeblich. 85 VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28. Juni 2010 - 1 K 2729/09 -, vom 14. Juli 2010 - 1 K 5924/08 - und vom 20. September 2010 - 1 K 1913/09 - mit weiteren Nachweisen und eingehender Begründung. 86 Dass sich das Polizeipräsidium H. an den beiden Erlassen orientiert hat, wird zunächst durch das Beurteilungsergebnis in der Besoldungsgruppe A 12 BBesO belegt. Die 4 bzw. 8 vergebenen Gesamturteile mit 4 und 5 Punkten entsprechen exakt den Richtwerten in der Vergleichsgruppe mit 40 Beamten. Sodann ergibt sich dies aus dem Verfahren. Dem Protokoll der Beurteilerbesprechung vom 4. September 2010 lässt sich eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorgaben der beiden Erlasse und damit eine hinreichende Berücksichtigung der einzelfallgerechten Leistungsbewertung, die in Widerstreit zu einer strikten Richtsatzorientierung geraten kann, nicht entnehmen. Den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2012 kann vielmehr entnommen werden, dass es dem Polizeipräsidium H. wichtig war, insoweit "unauffällig" zu sein, dass die "Quote" nicht signifikant überschritten wurde und damit ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde vermieden wurde. 87 Dieser im ursprünglichen Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1. August 2008 festzustellende Fehler der zu strikten Richtsatzorientierung, auf den die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 hingewiesen hatte, wurde in dem im Jahre 2010 durchgeführten Neubeurteilungsverfahren nicht behoben. An dem Befund, dass die Richtwerte mit 10 % und 20 % exakt eingehalten werden, hat sich durch die Neubeurteilungen nichts geändert. Alle vier Beamten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, die eine neue Fassung ihrer Beurteilung zum 1. August 2008 erhielten, wurden wie in der Ursprungsfassung mit 3 Punkten im Gesamtergebnis beurteilt. Wenn das Ergebnis der Neubeurteilung nicht geeignet ist, eine korrekte Austarierung des Spannungsverhältnisses von Richtwerten und Einzelfallgerechtigkeit zu belegen, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass, der Fehler nicht behoben wurde. Denn eine - insbesondere deutliche - Veränderung der Richtsatzeinhaltung ist kaum zu erwarten, wenn nur ein kleiner Teil der Vergleichsgruppe - hier mit 4 Beamten von 40 nur ein Zehntel - neu beurteilt wird. Soweit das Beurteilungsergebnis das Beheben des Fehlers nicht belegen kann, muss das Beurteilungsverfahren so ausgestaltet sein, dass sich die Behebung des Fehlers nachvollziehen und im Fall der Anfechtung der dienstlichen Beurteilung nachweisen lässt. Angesichts der Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt dies aus dem Grundsatz des Grundrechtsschutzes durch Verfahren, der gerade in den Rechtsbereichen besondere Bedeutung erlangt, in denen die Verwaltung - wie insbesondere bei dienstlichen Beurteilungen und Prüfungen - einen Bewertungsspielraum besitzt. 88 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 - BVerwGE 116, 365; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2008 - 1 B 910/08 - juris. 89 Besonders nahe liegt es, die Behebung eines Fehlers dadurch verfahrensmäßig zu sichern, dass eine entsprechende ausdrückliche Passage in das Protokoll der Beurteilerbesprechung aufgenommen wird. Soweit dies nicht geschehen ist, kommt auch eine anderweitige nachträgliche Sachaufklärung, etwa durch Anhörung von Personen, die am Beurteilungsverfahren beteiligt waren, in Betracht. 90 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 6 A 534/08 - juris, Rn. 5. 91 Den Protokollen der Beurteilerbesprechungen vom 18. Juni 2010 und 14. Juli 2010 lässt sich eine Auseinandersetzung mit dem Problem der zu strikten Richtsatzorientierung nicht entnehmen. Dieses Problem findet an keiner Stelle der beiden Protokolle ausdrückliche Erwähnung. Die in beiden Protokollen enthaltene Passage betreffend die Einzelfallbetrachtung und den strengen Maßstab erfasst das Problem nicht hinreichend. Die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2012 belegen ebenfalls nicht die erforderliche hinreichende Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Problem; eine Beweisaufnahme zu diesen Angaben, die der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, ist daher nicht angezeigt. 92 Den Ausführungen des Beklagten vom 23. April 2012 lässt sich - vorbehaltlich des Bestreitens des Klägers - entnehmen, dass das gerichtliche Protokoll vom 12. Mai 2010 allen Teilnehmern der Beurteilerkonferenzen vom 18. Juni 2010 und 14. Juli 2010 dem wesentlichen Inhalt nach bekannt war. Dies beruhte auf der Verteilung von Papierkopien des Protokolls an einen Teil der Teilnehmer und auf dem Vortrag der gerichtlichen Hinweise zu Beginn der Beurteilerkonferenz vom 18. Juni 2010. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Spannungsverhältnis von Richtsätzen einerseits und einzelfallgerechter Leistungsbewertung andererseits ist damit aber nicht belegt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2012 vielmehr eingeräumt, dass die von der Kammer im Protokoll festgehaltenen Begründungserfordernisse im Vordergrund der Erörterungen der Beurteilerkonferenz standen. In Bezug auf die Richtsätze stand die Beurteilerkonferenz vor der Schwierigkeit, ein Indiz widerlegen zu sollen, das nach ihrer eigenen Auffassung gar nicht gegeben war. 93 Der Fehler der zu strikten Richtsatzorientierung ist auch nicht dadurch behoben worden, dass der Beklagte in Beurteilungsstreitverfahren anderer Beamter der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im Rahmen von Widerrufsvergleichen, die in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2012 geschlossen wurden, Anhebungen auf 4 Punkte vorgenommen hat. Diese nachträgliche Überschreitung des für 4 Punkte geltenden Richtwerts zum Stichtag 1. August 2008 ändert nichts daran, dass in der für die Beurteilung des Klägers letztlich maßgeblichen Beurteilerbesprechung vom 14. Juli 2010 ein zu strenger Maßstab angewendet wurde. 94 Angesichts der auch für das Neubeurteilungsverfahren festgestellten zu strikten Richtsatzorientierung ist der Kläger, dessen Beurteilung sich gerade im maßgeblichen Grenzbereich von 3 bis 4 Punkten bewegt, nach strengeren Maßstäben beurteilt worden als vergleichbare Beamte landesweit, mit denen er in Konkurrenz treten kann. Dies führt zur Rechtswidrigkeit seiner Regelbeurteilung vom 27. Juli 2010. 95 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2 C 7.99 - DÖD 2001, 38 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 - juris, Rn. 42 - 44; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Juli 2010 - 1 K 5924/08 -. 96 Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 27. Juli 2010 hat zur Folge, dass der Kläger einen Anspruch auf Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Regelbeurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 hat. 97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 98