Beschluss
6 K 3659/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gegenwärtige Studienplatzvergabeordnung für Humanmedizin ist verfassungsrechtlich problematisch, soweit nach Abzug von Vorabquoten rund 80% der Plätze überwiegend nach Abiturnote und 20% nach Wartezeit vergeben werden.
• Die Abiturnote ist ein grundsätzlich zulässiges Auswahlkriterium, ihre überragende Gewichtung in mehreren Hauptquoten führt aber dazu, dass große Bewerbergruppen de facto chancenlos bleiben.
• Die Wartezeitquote kann nur dann als verfassungskonformes Ausgleichs-Korrektiv dienen, wenn die erforderliche Wartezeit in einem zumutbaren Rahmen bleibt; überschreitet sie regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums, verliert sie diese Funktion.
• Kann eine verfassungskonforme Auslegung die formellgesetzlichen Regelungen nicht retten, ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 GG geboten; ein unmittelbarer individueller Zulassungsanspruch ist nicht zwingend gegeben, die Pflicht zur Gesetzesänderung liegt primär beim Gesetzgeber.
Entscheidungsgründe
Verteilung von Medizinstudienplätzen: Übergewicht der Abiturnote und unzumutbare Wartezeiten • Die gegenwärtige Studienplatzvergabeordnung für Humanmedizin ist verfassungsrechtlich problematisch, soweit nach Abzug von Vorabquoten rund 80% der Plätze überwiegend nach Abiturnote und 20% nach Wartezeit vergeben werden. • Die Abiturnote ist ein grundsätzlich zulässiges Auswahlkriterium, ihre überragende Gewichtung in mehreren Hauptquoten führt aber dazu, dass große Bewerbergruppen de facto chancenlos bleiben. • Die Wartezeitquote kann nur dann als verfassungskonformes Ausgleichs-Korrektiv dienen, wenn die erforderliche Wartezeit in einem zumutbaren Rahmen bleibt; überschreitet sie regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums, verliert sie diese Funktion. • Kann eine verfassungskonforme Auslegung die formellgesetzlichen Regelungen nicht retten, ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 GG geboten; ein unmittelbarer individueller Zulassungsanspruch ist nicht zwingend gegeben, die Pflicht zur Gesetzesänderung liegt primär beim Gesetzgeber. Der Kläger begehrt Zulassung zum Humanmedizinstudium. Die Beklagte (Nachfolgerin der ZVS) vergibt Vorabquoten sowie rund 20% der verbleibenden Plätze nach Abiturnote und 20% nach Wartezeit; ca. 60% werden im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) vergeben. In den letzten Jahren stiegen Bewerberzahlen stark, die Auswahlgrenzen verschärften sich; Wartezeiten erreichten regelmäßig 12 bis 13 Halbjahre. Im AdH spielt die Abiturnote häufig eine dominante Rolle; viele Hochschulen schließen Bewerber bereits durch Vorauswahlverfahren wegen Ortspräferenz aus. Der Kläger (Abitur 3,0, zwölf Wartehalbjahre) wurde abgelehnt, weil er die erforderliche Nebenbedingung der Abiturnote nicht erfülle. Er rügt die verfassungswidrige Reduktion der Wartezeitquote und die Unzumutbarkeit der Wartezeiten. • Rechtsrahmen: §§31 ff., insbesondere §32 HRG (Quotenregelung) sowie Staatsvertrag 2008 und entsprechende Landesgesetze und Vergabeverordnungen regeln die drei Hauptquoten und die Vorgabe, dass dem Grad der Qualifikation in AdH maßgeblicher Einfluss zukommt. • Verfassungsrechtlicher Maßstab: Aus Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 und Sozialstaatsprinzip ergibt sich ein relatives Teilhaberecht auf chancenoffene Zulassung; bei absolutem Numerus clausus sind hohe Anforderungen an sachgerechte, chanceneröffnende Auswahl zu stellen (Numerus-clausus-Judikatur). • Evaluierung der Kriterien: Abiturnote, Wartezeit und weitere Kriterien sind grundsätzlich sachgerechte Auswahlmerkmale; die überragende Gewichtung der Abiturnote in Abiturbestenquote und AdH führt jedoch dazu, dass ein großer Teil der Abiturienten faktisch keine Zulassungschance hat. • Chancenoffenheit und Mehrgleisigkeit: Die Mehrgleisigkeit des Systems kann Chancen schaffen, wird aber durch Bewerbungsbeschränkungen (max. sechs Hochschulen, Vorauswahl nach Ortspräferenz) und die starke Gewichtung der Abiturnote in der Praxis entwertet. • Rolle der Wartezeitquote: Die Wartezeitquote kann als Ausgleich nur wirken, wenn die erforderliche Wartezeit zumutbar bleibt; bei regelmäßigem Überschreiten der Dauer eines normalen Studiums (hier 6–7 Jahre bzw. zwölf/13 Halbjahre) verliert sie ihre chancenausgleichende Funktion und wirkt sozial selektiv. • Verfassungs‑konforme Auslegung und Rechtsfolgen: Eine verfassungskonforme Auslegung kann die formellgesetzlichen Festlegungen zu Quoten und zur Gewichtung der Abiturnote nicht herstellerisch ändern; die Härtefallregelung und das 2%-Limit sind eng zu verstehen und heilen die generelle Problematik nicht. • Vorlagepflicht: Mangels verfassungskonformer Erhaltung der Normen ist das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 GG vorzulegen, weil die Gültigkeit der formellen Vorschriften entscheidungserheblich ist. • Keine unmittelbare Zulassungspflicht durch das Gericht: Auch wenn Verfassungswidrigkeit festgestellt würde, steht primär der Gesetzgebung ein Korrekturspielraum zu; ein unmittelbarer individueller Zulassungsanspruch ist nicht zwingend, sodass das Gericht die Vorlage und Aussetzung des Verfahrens für geboten hält. Das Gericht sieht die formellgesetzlichen Regelungen (Bundes- und Landesrecht, Staatsvertrag, Vergabeverordnungen) teilweise als verfassungswidrig an, weil das Zusammenspiel der Quoten und die praktische Ausgestaltung der Auswahl zu einer faktischen Übergewichtung der Abiturnote führt und die Wartezeitquote ihre chancenausgleichende Funktion verliert, wenn die erforderliche Wartezeit regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt. Eine verfassungskonforme Auslegung kann die gesetzlich verankerten Quoten und die Vorgabe des maßgeblichen Einflusses der Abiturnote nicht in hinreichendem Umfang korrigieren. Da die Entscheidung über die Gültigkeit dieser formellgesetzlichen Vorschriften für den Ausgang der Klage erheblich ist, legt das Verwaltungsgericht die Frage dem Bundesverfassungsgericht nach Art.100 Abs.1 GG vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung aus. Die Kammer hält fest, dass bei Feststellung von Verfassungswidrigkeit primär der Gesetzgeber verpflichtet wäre, das Vergabesystem zu ändern; ein unmittelbarer individueller Zulassungsanspruch ist nicht ohne Weiteres herleitbar. Dem Kläger bleibt durch das Vorlageverfahren jedoch die konkrete Chance erhalten, dass gesetzgeberische Nachbesserungen seine Zulassungschancen verbessern.