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Urteil

16 K 40/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0521.16K40.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin war zusammen mit ihrer Lebensgefährtin Halterin von insgesamt 20 kleineren Hunden sowie sieben Katzen. Diese Tiere wurden in einer 76 m2 großen Wohnung gehalten, in der auch die Klägerin mit ihrer Lebensgefährtin wohnte. Von den Aufenthaltsräumen dieser Wohnung stand den Tieren und den Bewohnerinnen lediglich ein 20 bis 25 m2 großer Raum zur Verfügung, da die übrigen Wohnräume mit diversen Gegenständen zugestellt waren. Die Tierhaltung wurde in der Vergangenheit wiederholt von Mitarbeitern des Beklagten kontrolliert. Bereits am 16. März 2010, als sich die Tierhaltung der Klägerin noch auf zwei Hunde und fünf Katzen beschränkte, wurde die Klägerin zur Kastration der beiden Hunde aufgefordert. Am 22. Oktober 2010 wurde die Tierhaltung erneut kontrolliert. Bei dieser ebenfalls angemeldeten Kontrolle wurden zwei Hunde, acht Welpen und sechs Katzen festgestellt. Die beiden ausgewachsenen Hunde waren immer noch nicht kastriert. Die Bäuche eines Teils der Welpen waren dick geschwollen. Daraufhin wurde die Klägerin aufgefordert, für eine Entwurmung und Impfung der Welpen zu sorgen. Ferner wurde ihr die Fortnahme der Welpen angedroht. Bei einer weiteren Kontrolle am 31. Januar 2011 wurde erklärt, dass derzeit fünf Katzen, zwei ausgewachsene Hunde und deren acht Welpen gehalten würden. In der Wohnung wurde von den Mitarbeitern des Beklagten ein starker Harngeruch und leichter Fliegenbefall festgestellt. Die einzelnen Laminatplatten der Wohnung zeigten aufgewölbte Ränder. Im Flur der Wohnung fehlte rechts der Korridortür der Laminatboden auf einer Fläche von schätzungsweise 1 x 1,5 m, so dass der Estrich sichtbar war. Während der Kontrolle konnte beobachtet werden, wie ein Welpe auf das Laminat kotete. Die zwei ausgewachsenen Hunde waren entgegen der Aufforderung vom 22. Oktober 2010 immer noch nicht kastriert. Am 15. Juli 2011 wurde die Wohnung der Klägerin und ihrer Lebensgefährtin aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts F. vom 14. Juli 2011 geöffnet und durchsucht. Dabei wurden insgesamt 20 Mischlingshunde, sieben Katzen und eine Taube angetroffen. Diese Tiere wurden fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. In der Wohnung wurde erneut ein deutlicher Urin-/Kotgeruch festgestellt. Auf dem Boden des der Klägerin, ihrer Lebensgefährtin und den Tieren als Aufenthaltsraum dienenden Zimmers wurden zahlreiche, mit Kot verdreckte und durchnässte Papierfetzen sowie ebensolche Zeitungen gefunden. Auf zumindest einem Sessel haben Hunde Kot abgesetzt. Die Welpen waren immer noch nicht geimpft und entwurmt. Zudem waren fast alle Hunde nicht ausreichend ernährt. Aufgrund dieser Zustände wurden sämtliche Tiere fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 bestätigte der Beklagte diese Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere. Den gegen diesen Bescheid gestellten Antrag Lebensgefährtin der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschluss vom 7. Dezember 2011ab Mit Bescheid vom 30. November 2011 untersagte der Beklagte der Klägerin die Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art. Zur Begründung führte er sinngemäß aus: Die Klägerin habe wiederholt und grob den Vorschriften des § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zuwider gehandelt. Den Tieren habe nicht ausreichend Platz zur Verfügung gestanden. Für den Platzbedarf von Hunden könne § 6 Abs. 2 der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHundeVO) einen Orientierungsrahmen bieten. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeVO müsse für jeden Hund bis zu einer Widerristhöhe von bis zu 50 cm mindestens 6 m2 sowie für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nr. 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen. Für die 20 kleineren von der Klägerin gehaltenen Hunde sei daher eine Grundfläche von 63 m2 erforderlich gewesen. Für die sieben Katzen ergebe sich anhand der "Empfehlungen zur Haltung von Hauskatzen" der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, Stand November 1998, ein Platzbedarf von 25 m2. Im Ergebnis besitze die lediglich 66 m2 große Wohnung der Klägerin und ihrer Lebensgefährtin eine viel zu geringe Grundfläche, um allen Tieren sowie der Klägerin und ihrer Lebensgefährtin ausreichend Platz zu bieten. Außerdem seien die von der Klägerin und ihrer Lebensgefährtin gehaltenen Junghunde und Welpen nicht in ausreichendem Maße ausgeführt worden. Die deutlich zu langen Krallen dieser Hunde wiesen darauf hin, dass das natürliche Bewegungsbedürfnis nicht ausreichend befriedigt worden sei. Außerdem sei gemäß § 8 TierSchHundeVO der Aufenthaltsbereich eines Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Kot sei täglich zu entfernen. Diesen Anforderungen genüge die Tierhaltung der Klägerin nicht. Die "Hundetoiletten" und der gesamte Zustand der Wohnung wiesen deutlich darauf hin, dass die Hunde tatsächlich ihren Kot in der Wohnung hätten absetzen müssen. Die Wohnung sei insbesondere aufgrund des Laminatfußbodens nicht sauber und frei von Geruch nach Kot und Harn zu halten. Außerdem seien Maßnahmen der tierärztlichen Standartprophylaxe wie Entwurmungen und Impfungen nicht oder nur unzureichend erfolgt. Bei der im Tierheim durchgeführten Entwurmung der fortgenommenen Welpen sei eine massive Ausscheidung von Spulwürmern mit dem Kot festgestellt worden. Diese Würmer könnten die Leber der Welpen schädigen. Ferner führten sie zu einer Verkürzung der Darmzotten, die ihrerseits eine Mangelernährung und eine hochgradige Umfangsvermehrung des Welpenbauches zur Folge habe. Insgesamt sei festzustellen, dass die Tierhaltung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprochen habe und dadurch den Tieren erhebliche Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt worden seien. Aufgrund dieser Umstände bestünden Zweifel, ob die Klägerin willens und in der Lage sei, für eine ordnungsgemäße Unterbringung, Verpflegung und Versorgung von Tieren im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG zu sorgen. Auch mehrfache Beanstandungen hätten nichts an den Zuständen der Tierhaltung zu verändern vermocht. Daher habe er sich nach Abwägung mit den Interessen der Klägerin für ein Verbot der Tierhaltung und -betreuung entschieden. Dabei habe er nicht übersehen, dass ein solches Verbot wegen seiner nachteiligen Wirkungen nur das letzte Mittel sein könne, um dem Tierschutz Geltung zu verschaffen. Er habe in die Abwägung allerdings auch den grundgesetzlichen Auftrag des Art. 20a des Grundgesetzes (GG) einzubeziehen. Da er aufgrund der erheblichen und wiederholten Verstöße gegen § 2 TierSchG nicht damit rechne, dass die Klägerin zukünftig ihre Tiere artgerecht halten werde, sei es ermessensgerecht, der Klägerin das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art zu verbieten. Die vorgefundenen Missstände in der Tierhaltung der Klägerin in der Vergangenheit und im Juli 2011 belegten, dass die Klägerin weder über die notwendige Sachkunde verfüge, noch die Kontinuität in der Betreuung ihrer Tiere gewährleisten könne. Am 3. Januar 2012 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 30. November 2011, der Klägerin zugestellt am 10. Dezember 2011, erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 6. Februar 2012 abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor: Ihre Lebensgefährtin und sie seien mit Tieren groß geworden. Deshalb hätten sie immer mehrere Tiere zu Hause gehabt. Sie könnten ohne Tiere im Haus nicht leben. Außerdem habe sich die Situation im Vergleich zum 15. Juli 2011, als die Tiere fortgenommen worden seien, grundlegend verbessert. Sie sei mit ihrer Lebensgefährtin umgezogen. In dem Haus auf der S. Straße in H. befinde sich auch eine Mietpartei, die fünf Hunde nebst zwei Papageien und drei Katzen halte. In ihrer, der Klägerin, alten Wohnung habe lediglich ein Raum richtig genutzt werden können, da die übrigen Räume wegen Feuchtigkeit und Schimmels unbewohnbar gewesen seien. Da zudem auch der Keller mehrfach unter Wasser gestanden habe, habe man auch die Möbel und Gegenstände von dort in die Wohnung verbringen müssen. Außerdem seien die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für ihre Lebensgefährtin und sie von März 2011 bis August 2011 vorübergehend eingestellt worden, so dass ihre Lebensgefährtin und sie in dieser Zeit ohne Einkommen gewesen und nur von den Eltern unterstützt worden seien. Nachdem sie wieder Leistungen erhalten hätten, seien zunächst die offene Miete und die aufgelaufenen Schulden bezahlt worden. Inzwischen habe sich die finanzielle Lage ihrer Lebensgefährtin verbessert, da diese im Brauhaus in H. eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe, aus der sie ein Nettoeinkommen von ca. 400,00 EUR erziele. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Hündin von einem fremden Hund ungewollt gedeckt worden sei, so dass Ende August 2010 acht Welpen hinzugekommen seien. Bei allen Hunden und Katzen sei im November 2010 eine Wurmkur mit Tabletten durchgeführt worden. Auch seien alle Tiere mit Frontline gegen Zecken und Flöhe behandelt worden. Da nach Auskunft des Tierarztes die Hunde erst nach erfolgreichem Abschluss der Wurmbehandlung geimpft werden könnten, sei eine Impfung nicht erfolgt. Die Welpen seien nach dem 22. Oktober 2010 unter Aufsicht nach draußen verbracht worden, wobei jeder Kontakt mit anderen Hunden vermieden worden sei. Für die Hündin habe man zwei Schutzhöschen gekauft, um einen erneuten Deckakt zu verhindern. Man habe auch geplant, alle Hunde im August 2011 zu entwurmen, zu impfen, zu chippen und weiter zu vermitteln. Hierfür habe man lediglich noch die Auszahlung der Löhne von ihr und ihrer Lebensgefährtin abwarten wollen. Die Tiere seien auch ausreichend ernährt worden. Es sei immer, auch bei der Fortnahme der Tiere, ausreichend Futter (u. a. 15 Säcke Trockenfutter à 15 kg, 60 Dosen Nassfutter, 20 Dosen Welpenfutter und Katzenfutter) im Kinderzimmer und in der Küche zum Schutz in Kartons gelagert gewesen. Die Hunde seien auch ausreichend gefüttert worden. Anfangs seien die Hunde zusammen gefüttert worden, wobei diejenigen, die zu wenig abgekommen hätten, nachgefüttert worden seien. Zuletzt hätten die Hunde täglich ihre abgewogene Ration erhalten. Es seien zwei 10-Litergefäße mit Wasser für die Hunde und drei Gefäße für die Katzen sowie zehn Hunde- und Katzenklos aufgestellt worden. Dass die Krallen eines Hundes zu lang gewesen seien und ein weiterer Hund Ekzeme an den Ohren gehabt habe, sei ihr nicht aufgefallen. Die Krallen seien regelmäßig geschnitten worden. Auch die Wohnung sei täglich von ihrer Lebensgefährtin und ihr selbst gesäubert worden, nicht aber am 15. Juli 2011 bis 10.00 Uhr, da ihre Lebensgefährtin Nachtschicht gehabt habe. Ihre Lebensgefährtin und sie hätten es allenfalls aus finanzieller Not heraus ungewollt unterlassen, die Hunde entsprechend unterzubringen und zu pflegen. Nach dem Mitte April 2011 eingetretenen ungewollten zweiten Wurf sei alles aus dem Ruder gelaufen. Sie sehe ein, dass sich ein solcher Zustand, insbesondere die Anwesenheit so vieler Tiere in einer Wohnung, nicht wiederholen dürfe. Sie beabsichtigte, mit ihrer Lebensgefährtin zunächst einen Hund zu halten. Sie sei auch mit der Erteilung von Auflagen und der Durchführung von Kontrollen einverstanden. Ein Verbot, das ihr auch die Haltung und die Betreuung eines einzelnen Hundes verbiete, sei unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. November 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Klägerin habe wiederholt und grob gegen § 2 TierSchG verstoßen. Er habe dieselben Verstöße gegen § 2 TierSchG bei mehreren Kontrollen (16. März 2010, 22. Oktober 2010, 31. Januar 2011 sowie 15. Juli 2011) festgestellt und der Klägerin erläutert, wie sie sich richtig verhalten müsse, um den Anforderungen dieser Vorschrift gerecht zu werden. Die Klägerin habe ihre Verhaltensweisen jedoch nicht geändert. Die Zustände der Tiere hätten auch darauf hingewiesen, dass die Verstöße von langer Dauer gewesen seien. Zu beachten sei auch, dass die Zustände der Tiere selbst von in der Tiermedizin nicht sachkundigen Personen erkennbar gewesen seien, da insbesondere die schlechten Pflegezustände und die Haltungsbedingungen in der Wohnung äußerlich sichtbar gewesen seien. Die Klägerin habe die Kontaktaufnahme des Beklagten zudem verhindert und nicht ausreichend mitgearbeitet. Sie habe gegenüber der Amtstierärztin erkennen lassen, dass es ihr an der notwendigen Einsicht fehle und sie ihr Verhalten auch zukünftig nicht ändern werde. Der Klägerin fehlten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu einer artgerechten Tierhaltung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte hat die generelle Untersagung der Tierhaltung und Betreuung von Tieren zutreffend auf § 16a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) gestützt. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Klägerin hat die von ihr zusammen mit Frau B. gehaltenen Hunde nicht verhaltensgerecht untergebracht; vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2011 - 16 L 1200/11 - bzgl. der Hunde Piggy, Goldina und Sam. Maßgebend für die Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung ist der in § 1 TierSchG umschriebene Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG); niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Satz 2 TierSchG). "Wohlbefinden" kennzeichnet von daher einen Zustand des Tieres frei von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG, wobei die Fähigkeit des Tieres vorausgesetzt wird, Schmerzen und Leiden zu empfinden. Im systematischen Zusammenhang mit § 2 Nr. 1 TierSchG gelangt so zum Ausdruck, dass das Wohlbefinden des Tieres auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht. Durch die Unterbringung sollen die angeborenen, arteigenen und essentiellen Verhaltensmuster nicht so eingeschränkt werden, dass dadurch die in § 1 Satz 2 TierSchG genannten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Der Aufenthalt des Tieres soll auch unter menschlicher Haltung so gestaltet sein, dass dem Tier die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schäden durch die Möglichkeit zu adäquatem Verhalten gelingen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris, Rn. 24. Die Unterbringung muss das zu den einzelnen Funktionskreisen des Tieres gehörende Verhalten ermöglichen, insbesondere zu den Funktionskreisen Nahrungssuche, Fortpflanzung und Eltern-Kind-Beziehung, Gruppenbeziehung, Bewegung, Ruhe und Ausscheidung. Vgl. Lortz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage 2008, § 2 Rn. 36. Diesen Anforderungen genügte die Unterbringung der Hunde nicht. Die damalige Wohnung der Klägerin im Haus S. Straße 123 in 45968 H. , in dem die Klägerin die Tiere zusammen mit Frau B. hielt, hatte nicht die erforderliche Größe. Dabei geht die Kammer mit der beamteten Tierärztin E. . M. davon aus, dass für den Platzbedarf von in Wohnungen gehaltenen Hunden § 6 Abs. 2 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSch-HundeVO) einen Anhaltspunkt liefern kann, wenngleich dieser unmittelbar nur für die Zwingerhaltung gilt. Nach dieser Vorschrift benötigt ein Rudel, wie das von der Klägerin gehaltene und aus 20 kleineren Hunden bestehende, eine zur freien Verfügung stehende Grundfläche von 63 m2. Daneben wurden in der Wohnung der Klägerin noch sieben Katzen gehalten, deren Platzbedarf nach Ziffer III Abs. 1 der Empfehlungen zur Haltung von Hauskatzen, erstellt durch die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V., zutreffend mit 25 m2 angesetzt wurde. Allein Platzbedarf der Hunde und Katzen von insgesamt 88 m2 überstieg daher die Grundfläche der auch von der Klägerin und Frau B. bewohnten Wohnung, die die Klägerin selbst mit 76 m2 angegeben hat, deutlich. Unabhängig von der Nichteinhaltung dieser Richtwerte folgt das nicht ausreichende Platzangebot auch aus den näheren Gegebenheiten in der Wohnung der Klägerin. Sowohl aus dem Durchsuchungsbericht des Kriminalhauptkommissars T. als auch aus dem Vermerk der Tierärztin E. . M. ergibt sich, dass die beiden rechts des Wohnungsflurs befindlichen Zimmer vollständig und die Küche zumindest weit überwiegend mit Gegenständen zugestellt war. Daher verblieb nur ein einziger, 20 bis 25 m2 großer Raum links des Flurs für den Aufenthalt von 20 Hunden, sieben Katzen und der Klägerin sowie Frau B. . Dass ein solcher Raum den Bedürfnissen der Tiere - insbesondere hinsichtlich Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten - nicht entspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Darüberhinaus hat die Klägerin die Hunde auch nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend gepflegt. Die Anforderungen an die Pflege von Hunden werden gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG i.V.m. § 8 TierSch-HundeVO festgelegt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSch-HundeVO ist der Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen. Diesen Anforderungen wurde die Wohnung der Klägerin nicht im Ansatz gerecht. Im Aufenthaltsraum, in dem sich Tiere und Menschen aufhielten, befanden sich auf dem Boden zahlreiche mit Kot verdreckte und durchnässte Papierfetzen und Zeitungen. Auf zumindest einem Sessel haben Hunde Kot abgesetzt, der nicht entfernt worden ist. Darüber hinaus befand sich im Aufenthaltsraum eine mit Zeitungspapier ausgelegte Plastikwanne, in der ebenfalls Kot lag. In einer weiteren Plastikwanne stand verdrecktes Wasser. In dem durch Schrankelemente abgetrennten Bereich, in dem sich die Welpen aufhielten, standen eine weitere Kunststoffschale und ein Pappkarton, jeweils ausgelegt mit verkotetem Zeitungspapier. Diese "Hundetoiletten" und der nach übereinstimmenden und glaubhaften Ausführungen in den Vermerken des Kriminalhauptkommissars T. und der Tierärztin E. . M. vom 15. bzw. 18. Juli 2011 in der Luft liegende penetrante Kot- und Uringeruch lassen darauf schließen, dass die Hinterlassenschaften der Tiere entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSch-HundeVO nicht täglich entfernt wurden. Wenn die Klägerin nun vorträgt, verdreckte Papierfetzen seien üblicherweise täglich entfernt worden, lediglich an jenem 15. Juli 2011 - dem Tag der Wohnungskontrolle - bis 10.00 Uhr noch nicht, da Frau B. Nachtschicht gehabt habe, erscheint ein solcher Vortrag unglaubhaft. Auch die übrige Wohnung macht nach den Fotos im Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie nach den Vermerken des Kriminalhauptkommissars T. und der Tierärztin E. . M. einen derart verwahrlosten Eindruck - siehe beispielsweise die Kothaufen auf den Sesseln im Wohnzimmer -, dass von einer täglichen Entfernung des verdreckten Zeitungspapiers aus den "Hundetoiletten" nicht ausgegangen werden kann. Anderenfalls wäre es auch nicht zu der in den Vermerken beschriebenen Geruchsbelästigung gekommen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, ihre Lebensgefährtin habe an jenem Tag Nachtschicht gehabt. Als Halterin ist sie selbst für das Wohlergehen der Tiere verantwortlich und musste daher eine ordnungsgemäße Pflege der Tiere selbst gewährleisten, ggfs. unter Heranziehung von Drittpersonen. Die Haltung der Hunde entspricht auch nicht § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSch-HundeVO. Nach dieser Vorschrift hat die Betreuungsperson den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen. Zur Gesundheitsfürsorge gehört auch die Gesundheitsprophylaxe, z. B. Impfung, Entwurmung und Schutz vor Parasiten. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 8 TierSch-HundeVO, Rn. 2. Einen wirksamen Impfschutz hat die Klägerin bei Piggy, Sam und Goldina wie auch bei den übrigen Hunden, insbesondere den Welpen, nicht sichergestellt. Obwohl bereits bei der Überprüfung am 22. Oktober 2010 dazu aufgefordert, hat die Klägerin die Welpen bis zu ihrer Fortnahme am 15. Juli 2011 nicht impfen lassen. Auch litten die Welpen unter erheblichem Wurmbefall, der sich in auch für Laien wie die Klägerin erkennbaren aufgeblähten Bäuchen zeigte. Die Klägerin vermag die unterlassene Impfung auch nicht mit der Verwurmung der Hunde zu erklären. Es hätte ihr als verantwortungsvolle Tierhalterin oblegen, auch für eine Entwurmung der Tiere zu sorgen. Sollte ihr dies aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich gewesen sein, hätte sie auf die Hilfe Dritter, ggfs. des Tierheims, zurückgreifen müssen und die Tiere erforderlichenfalls abgeben müssen. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass die hygienischen Zustände in der Wohnung, die, wie dargelegt, gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSch-HundeVO verstießen, die Verwurmung der Hunde begünstigt haben. Fast alle der von der Klägerin und Frau B. gehaltenen Hunde waren zudem nicht ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt. Die beamtete Tierärztin E. . M. vermerkte bezüglich des Mischlings Sam, dass die Rippen und die Dornfortsätze der Wirbelknochen sowie die Hüfthöcker deutlich erkennbar gewesen seien. Der Tierarzt O. , der Sam nach seiner Fortnahme untersucht hat, stellte ein Gewicht von nur 14,6 kg fest. Ferner attestierte er den Hunden Schissi, Sly, Spooky, Arnie, Ivette, Georgina, Peggy sowie den Hunden mit den Nummern G. /11, G1. /11, G2. /11, G3. /11, G4. /11, G5. /11, G6. /11, G7. /11, G8. /11, G9. /11, G10. 00.00.00 eine nicht ausreichende Ernährung. Dieser Befund wird auch durch die Feststellungen der beamteten Tierärztin des Beklagten E. . M. in ihrem Vermerk vom 28. September 2011 gestützt. Wenn die Klägerin nun vorträgt, die Hunde seien ausreichend genährt gewesen, einzelne seien immer allein gefüttert worden, die übrigen seien anfangs im Rudel gefüttert worden, wobei diejenigen, die weniger abbekommen hätten, nachgefüttert worden seien, zuletzt sei das Futter für jeden einzelnen Hund immer abgewogen worden und auch bei Fortnahme der Tiere habe noch ausreichend Futter zur Verfügung gestanden, vermag dies die Befunde der Tierärzte nicht zu erschüttern. Zwei Tierärzte (die beamtete Tierärztin des Beklagten Frau E. . M. und der Tierarzt O. ) haben den schlechten Ernährungszustand der Mehrzahl der Hunde unabhängig von einander substantiiert festgestellt. Die Mangelernährung von Sam zeigt sich auch auf dem Foto 4151 in der Fotodokumentation: Seine Rückenwirbel und Rippen traten deutlich hervor. Ferner diagnostizierte der Tierarzt O. bei Sam eine leichte beiderseitige Otitis. Der Umstand, dass die Klägerin nun geltend macht, die Mangelernährung und die Ekzeme seien nicht aufgefallen, verdeutlicht nur, dass den Tieren nicht ausreichend Beachtung geschenkt wurde. Zudem waren die Krallen von Sam deutlich zu lang. Wenn die Klägerin diesbezüglich geltend macht, die Krallen seien regelmäßig geschnitten worden, wird dies durch die Fotos 4159 und 4161 eindeutig widerlegt. Auch bei sämtlichen Welpen waren die Krallen zu lang. Aufgrund des Ausmaßes der Vernachlässigung der Tiere handelt es sich auch um eine grobe Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG und § 2a TierSchG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSch-HundeVO. Dass diese Verstöße bei den Tieren erhebliche Leiden verursacht haben, bedarf, insbesondere hinsichtlich des Wurmbefalls der Welpen, ebenfalls keiner weiteren Erörterung. Es liegen auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin weiterhin derartige Verstöße begehen wird. Bereits Art und Intensität der Verstöße lassen darauf schließen, dass die Klägerin nicht willens oder in der Lage ist, Tiere ordnungsgemäß zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen. Daran vermag auch die - im Übrigen nur geringfügige - Verbesserung der finanziellen Lage der Lebensgefährtin der Klägerin nichts zu ändern. Die völlig unzureichenden hygienischen Zustände in der Wohnung, die ungenügende Krallenpflege und die Mangelernährung der Hunde sind nicht auf die finanzielle Lage der Klägerin und ihrer Lebensgefährtin zurückzuführen, sondern resultieren aus den unzureichenden Kenntnissen der Klägerin und ihrer Lebensgefährtin hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Tierhaltung und einem Mangel an Aufmerksamkeit den Tieren gegenüber. Anders ist es nicht zu erklären, dass weder die zu langen Krallen noch die Otitis bei Sam bemerkt wurden. Aufgrund des hygienischen Zustandes der Wohnung, der der Klägerin nicht verborgen geblieben sein kann, ist auch davon auszugehen, dass sie nicht willens war, die hygienischen Anforderungen einer Tierhaltung zu erfüllen. Auch nach Umzug der Klägerin in ihre neue Wohnung in der I.------straße 32 in 45968 H. besteht die Gefahr von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz fort. Dies folgt daraus, dass sich die tierschutzwidrigen Zustände nicht im Platzmangel ihrer alten Wohnung erschöpften, sondern auch fortgesetzte und gravierende Defizite in der Pflege der Tiere - also halterbezogene Umstände - umfassten, die allein durch den Umzug nicht beseitigt worden sind. Eine andere, positive Prognose ist auch nicht wegen der beabsichtigten Reduzierung der Tierhaltung auf einen Hund gerechtfertigt. Der Umstand, dass etwa weder die Ekzeme von Sam noch die zu langen Krallen von Sam und der Welpen noch die wegen Wurmbefalls aufgeblähten Bäuche der Welpen aufgefallen sind, lässt den Schluss zu, dass den Tieren nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zuteil geworden ist. Belastbare Anhaltspunkte, dass die Klägerin sich in Zukunft stärker um Tiere kümmern würde, sind derzeit nicht ersichtlich. Auch aufgrund der lang andauernden hygienischen Missstände ist zu befürchten, dass eine Tierhaltung auch in der neuen Wohnung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Tierhaltung entsprechen wird. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es der Klägerin freisteht, beizeiten nach § 16a Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz TierSchG einen Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung zu stellen. Der Beklagte hat auch das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat sinngemäß ausgeführt: Aufgrund der erheblichen und wiederholten Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG rechne er nicht damit, dass die Klägerin zukünftig Tiere artgerecht halten werde. Zwar übersehe er nicht, dass ein Haltungs- und Betreuungsverbot wegen seiner nachteiligen Wirkungen nur das letzte Mittel sein könne, um dem Tierschutz Geltung zu verschaffen. Er sei durch den verfassungsrechtlichen Auftrag des Tierschutzes in Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) gehalten, die Tiere nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere des Tierschutzgesetzes zu schützen. Angesichts der den Tieren drohenden erheblichen und länger andauernden Leiden müsse das Interesse der Klägerin zurückstehen. Mit diesen Erwägungen hat der Beklagte weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch dieses in einer nicht dem Zweck von § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG entsprechenden Weise ausgeübt. Das Tierhaltungsverbot ist auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich. Mildere Mittel wie die von der Klägerin angeführten Auflagen und Kontrollen durch den Tierschutzverein oder den Beklagten hätten nicht mit der gleichen Sicherheit zu einer Vermeidung weiter Verstöße gegen das Tierschutzgesetz geführt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin um die Tierschutzwidrigkeit der Zustände wusste und gleichwohl nicht für Abhilfe sorgte. Bereits am 22. Oktober 2010 hatte der Beklagte sie aufgefordert, die Welpen zu entwurmen und zu impfen. Trotzdem wurden bei den Welpen nach deren Fortnahme am 15. Juli 2011 in erheblichem Umfang Würmer festgestellt. Auch waren sie nicht geimpft. Sollte sie aus finanziellen Gründen außerstande gewesen sein, eine medizinische Versorgung der Hunde sicherzustellen, hätte sie die Hilfe des Tierheims in Anspruch nehmen und erforderlichenfalls Hunde abgeben müssen. Aufgrund der Gesamtumstände des Falls erscheint auch der Umfang des Tierhaltungsverbots nicht unverhältnismäßig. Insbesondere war der Klägerin nicht die Haltung eines Hundes zu gestatten. Aufgrund der bereits geschilderten Umstände der früheren Tierhaltung kann nicht prognostiziert werden, dass die Klägerin in der Lage ist, auch nur einen Hund ordnungsgemäß zu halten. Eine solche Prognose kann erst nach einer längeren erfolgreichen Tätigkeit der Klägerin im Tierheim Bottrop und einer damit einhergehenden Verbesserung ihrer Kenntnisse und Vergrößerung ihres Problembewusstseins gestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.