Beschluss
14 K 321/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0530.14K321.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus E. wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger ist seit Oktober 1990 mit einem Radio und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer bei dem Beklagten angemeldet. Seit 2005 kam es wiederholt zu Unregelmäßigkeiten bei der Bezahlung der Rundfunkgebühren mit anschließenden Vollstreckungsverfahren. 4 Mit Gebührenbescheiden vom 2. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011 und vom 1. Juli 2011 setzte der Beklagte für den Zeitraum von Oktober 2009 bis Juni 2011 rückständige Rundfunkgebühren zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 410,66 EUR fest. Die Bescheide waren an die aktuelle Adresse des Klägers adressiert und gelangten nicht in den Postrücklauf. 5 Mit Formularschreiben vom 27. Mai 2010 unterbreitete der Beklagte dem Kläger nach einer vorangegangenen Kontopfändung das Angebot, dessen seinerzeit verbliebenen Gebührenrückstand durch Ratenzahlungen auszugleichen, um eine weitere Vollstreckung abzuwenden. Dieses Angebot nahm der Kläger durch entsprechende Erklärungen auf dem in den Rücklauf zu dem Beklagten gelangten Formular an und erteilte die unterschriftlich verbriefte Einzugsermächtigung, Raten in Höhe von monatlich 10,- EUR einzuziehen. Handschriftlich teilte er zudem mit, dass er seit dem 1. Januar 2010 arbeitslos sei und die Zahlung teilweise unregelmäßig erfolge. 6 Nachfolgend kam es zu weiteren Zahlungsunregelmäßigkeiten in deren Folge Gebührenbescheide erlassen wurden und im Mai 2011 ein weiteres Vollstreckungsersuchen erging. 7 Mit Schreiben seines vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Oktober 2011 wurde ausgeführt, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit für das Jahr 2010 einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren gestellt und dazu einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über Leistungsbezug nach dem SGB II eingereicht habe. Eine Bescheidung des Antrags sei nicht erfolgt. Gleichwohl sei nunmehr ein Vollstreckungsersuchen ergangen. Rechtskräftige Bescheide, die zu einer Vollstreckung (für einen Zeitraum von Oktober 2009 bis Dezember 2010) ermächtigten, lägen indessen nicht vor. 8 Daneben legte der Kläger einen Befreiungsantrag vom 4. Oktober 2011 nebst Bescheinigungen des Jobcenters E. "über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ" für den Zeitraum vom 31. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2010 und vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 sowie einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 4. Januar 2010 über die Bewilligung von Leistungen gemäß § 117 SGB III vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Dezember 2010 vor. Zudem übersandte er einen Abmeldungsantrag vom 4. Oktober 2011, ausweislich dessen das TV-Gerät defekt und nicht mehr reparabel sei. 9 Mit Zwischenbescheid vom 6. Dezember 2011 teilte der Beklagte mit, dass ihm keine Befreiungsanträge aus den Jahren 2010 und 2011 vorlägen und bat, den Zugang der Antragstellung nachzuweisen. Das Anwaltsschreiben werde als Widerspruch gegen die erlassenen Gebührenbescheide gewertet. 10 Nachfolgend bekräftigte der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, dass dieser ab Dezember 2009 keine Gebührenbescheide erhalten habe. Vorsorglich lege er Widerspruch ein. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011, zugestellt am 20. Dezember 2011, wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Gebührenbescheide zurück. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, der Widerspruch sei unzulässig, da die Bescheide jeweils bekanntgegeben worden seien und der Widerspruch nicht innerhalb eines Monats erhoben worden sei. Im Übrigen wäre der Widerspruch auch in der Sache nicht begründet. Der Kläger sei verpflichtet, Rundfunkgebühren zu zahlen. Eine Befreiung sei nur gemäß § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) auf Antrag hin möglich. Ein solcher liege für den streitigen Zeitraum nicht vor. Der Nachweis des Zugangs des Befreiungsantrags obliege dem Kläger. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht zulässig. 12 Am 19. Januar 2012 hat der Kläger Klage erhoben. 13 Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er vor: Der Widerspruch sei zulässig, denn die Bescheide seien ihm nicht zugegangen. Auch wenn diese nicht als unzustellbar zurückgesandt worden seien, beweise das nicht deren Zugang. Die Klage sei auch begründet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sei davon auszugehen, dass im Rahmen des Befreiungsantrags die überwiegende Mehrheit der GEZ-Teilnehmer aus Kostengründen nicht den Versand mittels Einschreiben gegen Rückschein bzw. einfachen Einschreibbriefs wähle. Dies ergebe sich aus der Natur der Sache, da die jeweiligen Antragsteller ohnehin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keine andere Möglichkeit hätten, als den einfachen postalischen Weg zu wählen. Im Rahmen dieser Verkehrsanschauung sei es für ihn selbstverständlich gewesen, dass für den Versand des Befreiungsantrags der kostengünstigere Weg ausreichend sei. Im Vertrauen darauf habe er seinen Antrag gestellt. 14 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, ihm für das Verfahren mit dem Klageantrag, 15 die Bescheide des Beklagten vom 2. Januar 2010, vom 1. April 2010, vom 1. Januar 2011, vom 1. April 2011 und vom 01. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011, zugegangen am 20. Dezember 2011, aufzuheben, 16 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus E. zu gewähren. 17 Der Beklagte beantragt schriftstäzlich, 18 die Klage abzuweisen 19 und 20 den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. 21 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: 22 Die Klage sei unzulässig. Die angefochtenen Gebührenbescheide seien bestandskräftig geworden. Zweifel am Zugang der Bescheide bestünden nicht, da die Bescheide an die bekannte Adresse versandt worden und nicht in den Postrücklauf gelangt seien. Auf das Schreiben vom 27. Mai 2010 habe der Kläger geantwortet. Zum anderen greife vorliegend der Beweis des ersten Anscheins zugunsten eines Zugangs ein, da es lebensfremd wäre, dass sämtliche Sendungen verloren gegangen sein sollten. Die Klage sei auch unbegründet. Die Bescheide seien rechtmäßig. Für den streitgegenständlichen Zeitraum liege weder ein Befreiungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV, noch eine Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV vor. Eine rückwirkende Befreiung oder Abmeldung sei nicht möglich. Für den Zugang des Befreiungsantrags sei der Kläger beweisfällig geblieben. 23 II. 24 Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 25 1. Die Anfechtungsklage dürfte bereits unzulässig sein. Denn die angefochtenen Gebührenbescheide sind nach Aktenlage bestandskräftig geworden. Der Kläger dürfte dagegen nicht fristgemäß Widerspruch erhoben haben. Das ist zutreffend im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011 sowie in der Klageerwiderung vom 14. Februar 2012 ausgeführt worden. Von einem zeitnahen Zugang der Gebührenbescheide und einem daran anknüpfenden Lauf der einmonatigen Widerspruchsfrist ist nach Aktenlage auszugehen. 26 Die Gebührenbescheide sind ebenso wie zahlreiche zuvor und nachfolgend ergangene anderweitige Bescheide, Schreiben, Zahlungsaufforderungen etc. an die nach wie vor zutreffende Anschrift des Klägers (C.---straße 117 in E. ) adressiert worden und nicht in den Postrücklauf gelangt. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden, dass es bei seiner langjährigen Wohnanschrift zu Schwierigkeiten bei der Übermittlung von Postsendungen gekommen sein könnte. Bestimmte Schreiben sind dem Kläger zudem zweifellos unter eben dieser Anschrift zugegangen. Insbesondere hat er auf ein Angebot des Beklagten zur Einräumung von Ratenzahlungen vom 27. Mai 2010 nachweislich reagiert. Es ist deshalb nichts für die Annahme ersichtlich, dass (ausgerechnet) die hier streitigen Gebührenbescheide dem Kläger nicht zeitnah zugegangen sein sollten. Vielmehr spricht unter Würdigung aller Umstände alles dafür, dass nach den Grundsätzen des Beweis des ersten Anscheins von einem zeitnahen Zugang (auch) dieser Bescheide auszugehen ist. 27 Vgl. zum Anscheinsbeweis betr. den Zugang von mehreren nicht in den Postrücklauf gelangten und an die zutreffende Anschrift adressierten Rund-funkgebührenbescheiden ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2010 - 8 E 828/10 -. 28 Durch die vom Kläger (erst) mit Anwaltsschreiben dem 5. Oktober 2011 erhobenen Einwände, die vom Beklagten als Widerspruch gewertet worden sind, wäre folglich die jeweilige einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt worden. Gründe für eine etwaige Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist sind vor diesem Hintergrund nicht zureichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. 29 2. Einer weiteren Vertiefung bedarf das indes nicht. Denn selbst wenn von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen würde, könnte diese in der Sache keinen Erfolg haben. 30 Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Kläger für den hiervon erfassten Zeitraum rundfunkgebührenpflichtig ist. 31 Mit den angefochtenen Gebührenbescheiden werden rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Oktober 2009 bis einschließlich Juni 2011 zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 410,66 EUR festgesetzt. Der in den Bescheiden zudem formulierte bloße informatorische Hinweis auf die Höhe der seinerzeit insgesamt bestehenden Gebührenschuld nimmt nach ständiger Kammerrechtsprechung nicht an deren Regelungsgegenstand teil. Entsprechend verhält es sich mit der ausdrücklich nach der Rechtsbehelfsbelehrung und im Rahmen eines "PS" formulierten bloßen nachrichtlichen Angabe des Kontostandes im Widerspruchsbescheid (i.H.v. 515,13 EUR). 32 Vgl. Urteile der Kammer vom 22. Februar 2011 - 14 K 4012/09 -, und 18. Januar 2011 - 14 K 4170/09 - m.w.N. 33 Der Kläger ist für die von den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden erfassten Monate gebührenpflichtig. 34 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereit gehalten wird. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird. 35 Diese Voraussetzungen sind für den streitbefangenen Zeitraum in der Person des Klägers erfüllt. Er ist seit 1990 mit einem Fernsehgerät sowie einem Radio bei dem Beklagten als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Er stellt auch nicht in Abrede, jedenfalls in der Vergangenheit Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten zu haben. Diese Gebührenpflicht ist für den vorliegend gerichtlich zur Überprüfung gestellten Zeitraum nicht entfallen. Weder hat der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, noch liegt eine wirksame Abmeldung vor. 36 a) Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beginnt gemäß § 6 Abs. 5 des RGebStV mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ist die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Bescheides zu befristen. 37 Die vorherige Stellung eines Antrags ist hiernach zwingende Voraussetzung für eine Befreiung. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Die Rundfunkgebühren-pflicht entfällt nicht allein dadurch, dass die materiellen Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV während eines streitigen Gebührenzeitraums vorgelegen haben mögen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Rundfunkteilnehmer rechtzeitig vor Ablauf einer etwaig bereits erteilten Gebührenbefreiung, bzw. möglichst vor Beginn des Geltungszeitraums des die Gebührenbefreiung rechtfertigenden Bescheides einen Antrag stellt und eine entsprechende Bestätigung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 RGebStV vorlegt, aus der die jeweilige Rundfunkanstalt bzw. die GEZ ohne weitere Prüfung unmittelbar entnehmen kann, dass der Betreffende zu dem begünstigten Personenkreis gehört. Wird diesen Voraussetzungen nicht entsprochen, kann dies dazu führen, dass eine Gebührenbefreiung von dem Beklagten - rechtmäßig - abzulehnen ist, selbst wenn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 8 E 762/09 -, juris, Rdnr. 22; BayVGH, Beschlüsse vom 26. August 2009 - 7 C 09.1935 -, juris, Rdnr. 4 und vom 7. Januar 2009 - 7 C 08.1921 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 A 461/08 -, juris, Rdnr. 22; VG Aachen, Urteil vom 3. März 2010 - 8 K 152/08 -, juris; VG Ansbach, Urteile vom 18. November 2005 - AN 5K 05.02582 - und vom 2. Januar 2006 - AN 5 K 05.02954 -, juris; VG Dresden, Urteil vom 30. September 2010 - 5 K 2404/07 -, juris, Rdnr. 19; sowie ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 2. Februar 2010 - 14 K 211/09 - m.w.N. Beschluss vom 13. April 2011 - 14 K 698/11 -. 39 Hiervon ausgehend kann der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine Gebührenbefreiung beanspruchen. Denn es fehlt an einem dahingehenden Befreiungsantrag. 40 Für die Monate Oktober bis Dezember 2009 räumt der Kläger das der Sache nach auch ein. Soweit er behauptet, jedenfalls für das Jahr 2010 einen Befreiungsantrag gestellt zu haben, fehlen bereits jegliche substanziierte Angaben dazu, wann er einen solchen Antrag gestellt haben will. 41 Ein Befreiungsantrag ist nicht darin zu sehen, dass der Kläger auf der formularmäßigen Einzugsermächtigung für eine Ratenzahlungsvereinbarung vom 27. Mai 2010 dem Beklagten mitgeteilt hat, arbeitslos zu sein. Diese Angabe kann nicht konkludent als Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht ausgelegt werden. Der Antrag muss für einen objektivierten Empfänger erkennen lassen, dass eine Befreiung von den Rundfunkgebühren begehrt wird. So liegt es hier nicht. Die im Rahmen mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen abgegebene Erklärung diente aus Sicht eines Empfängers lediglich dazu, zu erklären, weshalb Zahlungen unregelmäßig erfolgen bzw. erfolgt sind. Ein weiterer Erklärungsgehalt, von der Zahlung befreit werden zu wollen, ist dem Hinweis in der Einzugsermächtigung demgegenüber nicht zu entnehmen. 42 Den Beklagten traf in der vorstehenden Konstellation auch keine Pflicht zur Nachfrage, ob wegen Arbeitslosigkeit ein Befreiungsantrag gestellt werden wolle. 43 Vgl. Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 6 Rn 13, 42. 44 Ein Befreiungsantrag ist vom Kläger nach Aktenlage erstmals unter dem 4. Okto- ber 2011 gestellt worden. Aufgrund dessen konnte ihm eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erst ab Beginn des nachfolgenden Monats, also ab November 2011 bewilligt werden. Den Erlass eines entsprechenden Befreiungsbescheides hat der Beklagte im "PS" des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 angekündigt. 45 Ein für das Jahr 2010 relevanter Befreiungsantrag ist demgegenüber nicht zur Akte bei dem Beklagten gelangt. 46 Es wird im Rahmen des Klageverfahrens nicht aufgeklärt werden können, worauf das zurückzuführen ist. Möglich ist beispielsweise ein Verlust des - behaupteten -Befreiungsantrages auf dem Postlaufweg. Der Umstand, dass nicht feststeht, ob ein Befreiungsantrag bei der GEZ bzw. dem Beklagten eingegangen ist, geht zu Lasten des Klägers. Denn grundsätzlich trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale. Der Beklagte muss nicht darlegen oder gar "beweisen", dass der von dem Kläger behauptete Befreiungsantrag seinerzeit nicht bei ihm eingegangen ist. 47 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. August 2010 - 7 ZB 10.1489 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 4 LB 184/09 -, juris, Rdnr. 24 und ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer. 48 Selbst wenn ungeachtet der wenig substanzreichen Angaben des Klägers zu seinen Gunsten unterstellt würde, dass er Ende des Jahres 2009/ zu Beginn des Jahres 2010 einen Befreiungsantrag abgesandt, also "bei der Post" aufgegeben hätte, folgte daraus nicht, dass der GEZ bzw. dem Beklagten ein solches Schreiben tatsächlich zugegangen ist. Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird ein Befreiungsantrag gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst mit Zugang wirksam. Dafür trifft den Kläger nicht nur die Darlegungslast, sondern auch die Nachweispflicht. Einen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang einer ordnungsgemäß bei der Post eingelieferten Sendung gibt es nämlich nicht. 49 Vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1986 - VIII ZR 53/86 -, LM Nr. 37 zu § 190; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 -; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2006 - 14 K 1352/05 - und Beschluss vom 29. März 2011 - 14 K 1439/09 -. 50 Darüber hinaus regelt § 3 Abs. 4 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 1993 (SGV NRW Nr. 2251) ausdrücklich, dass die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige bei der GEZ den Rundfunkteilnehmer trifft. Gegen eine solche Regelung ist rechtlich nichts zu erinnern. 51 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 7 ZB 06.3257 -, juris; Beschluss der Kammer vom 26. August 2008 - 14 K 122/08 -. 52 Anhaltspunkte dafür, dass ein Befreiungsantrag des Klägers (nebst zugehöriger Belege) im Verlauf des Jahres 2010 bei der GEZ bzw. dem Beklagten eingegangen, aber dort gleichwohl nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden und nicht zu seinem Verwaltungsvorgang gelangt ist, bestehen nicht und sind auch nicht verifizierbar. 53 Wenn es auch angesichts der Vielzahl der bei der GEZ täglich eingehenden Schreiben nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Fehlern bei deren Zuordnung zu den entsprechenden Teilnehmerkonten kommt, ist nicht ersichtlich, warum dies gerade bei einem für das Jahr 2010 relevanten Befreiungsantrag des Klägers der Fall gewesen sein sollte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sowohl vor als auch während dieses Zeitraums viele andere von dem Kläger abgesandte Schreiben bzw. Anträge und Nachweise sämtlich zu seiner Akte gelangt sind. Dem Rundfunkteilnehmer, wie auch hier dem Kläger, stehen regelmäßig ausreichende und zumutbare Mittel zur Verfügung, im Falle des Bestreitens den Beweis des Zugangs der gebührenrelevanten Schreiben zu erbringen. In Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Abgabe bei der GEZ bzw. dem Beklagten nicht zumutbar eröffnet ist, kann der Beweis durch die Wahl einer entsprechenden Versendeart erbracht werden. Hierfür dürfte z. B. bereits ein einfaches Einschreiben der Deutschen Post ausreichen, dessen Zugang beim Empfänger über die Sendungsverfolgung im Internet nachverfolgt bzw. nachgewiesen werden kann. 54 Die anwaltlich aufgezeigten, für das Gericht nachvollziehbaren Gründe, die finanzschwache Rundfunkteilnehmer daran hindern könnten, Befreiungsanträge oder sonstige für die Gebührenpflicht relevante Unterlagen mittels kostenintensiver Einschreiben abzusenden, führen weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer Beweiserleichterung. 55 Entsprechendes ist nicht nur von der Kammer mehrfach rechtskräftig entschieden worden, 56 vgl. Urteile vom 5. Dezember 2011 - 14 K 2756/10 - und 18. Oktober 2011 - 14 K 508/10 -, 57 sondern ist zufolge der Auffassung der zuständigen Senate des OVG NRW auch und gerade in Fällen der vorliegenden Art, also auch bei (finanzschwachen) Rundfunkteilnehmern, ausdrücklich für zutreffend erachtet worden. 58 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2010 - 8 E 828/10 - , vom 29. Dezember 2010 - 16 E 829/10 - und vom 31. Oktober 2011 - 8 E 388/11 -, wo es wie folgt heisst: 59 "...selbst wenn zu ihren (der Klägerin) Gunsten unterstellt wird, dass sie das Schreiben noch im Oktober 20XX ordnungsgemäß adressiert auf den Postweg gebracht hat, lässt sich eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises hieraus nicht ableiten...Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es vielmehr auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Anknüpfungspunkte für eine Beweislastumkehr liegen ebenfalls nicht vor." 60 Eine andere Bewertung in Gestalt einer Umkehr der Beweislast wäre nur angezeigt, wenn der Kläger durch eine schuldhafte Beweisvereitelung durch die beklagte Behörde in entsprechender Anwendung von § 444 ZPO i.V.m. § 98 VwGO in Beweisnot geraten wäre. Das wäre ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn die Landesrundfunkanstalt dem grundsätzlich beweispflichtigen Rundfunkteilnehmer die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hätte. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, juris, Rdnr. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 4 LB 184/09 -, juris, Rdnr. 27 m.w.N BayVGH, Beschluss vom 23. August 2010 - 7 ZB 10.1489 - a.a.O. 62 Dafür ist in Fällen der vorliegenden Art und so auch im Fall des Klägers nichts ersichtlich. 63 Im Gegenteil hätte es bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens nahe gelegen, dass sich dieser frühzeitig, bspw. im Anschluss an einen Vollstreckungsversuch vom 11. Mai 2010 nach der Entscheidung über seinen angeblich im Jahr 2010 gestellten Befreiungsantrag erkundigt hätte. Auch im Zusammenhang mit der nachfolgenden Ratenzahlungsvereinbarung und insbesondere dem entsprechenden Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 23. August 2010, in dem neben einem Zahlungsrückstand zudem eine fortlaufende Zahlungsverpflichtung aufgeführt worden ist ("Sie können den Rückstand in Raten zahlen. (...) zusätzlich alle drei Monate die laufenden Rundfunkgebühren (nächste Fälligkeit: 15.08.2010)"), hätte sich für den Kläger eine Nachfrage aufdrängen müssen, wieso - trotz seines angeblichen Befreiungsantrages - weiterhin Rundfunkgebühren anfielen. Spätestens mit Erhalt einer weiteren Mahnung vom 4. März 2011 und der Ankündigung einer erneuten Zwangsvollstreckung vom 1. April 2011 hätte eine umgehende dahingehende Nachfrage auf der Hand gelegen. 64 Zudem hätte dem Kläger aufgrund einer früheren Abmeldung eines Fernsehgerätes sowie durch die Ratenzahlungsvereinbarung vom 23. August 2010 bekannt sein müssen, dass der Beklagte üblicherweise gebührenrelevante Vorgänge schriftlich bestätigt. Nachdem der Kläger keine Reaktion auf den behaupteten Befreiungsantrag erhalten hatte, wäre es auch deshalb angezeigt gewesen, sich bei dem Beklagten zu erkundigen, ob diesen der Befreiungsantrag erreicht hat. 65 Kann hiernach nicht von einem (rechtzeitigen) Befreiungsantrag für das Jahr 2010 ausgegangen werden, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass der Kläger aufgrund seiner erstmals im Oktober 2011 übermittelten Belege ohnehin keine Befreiung für das Jahr 2010 hätte beanspruchen können. Denn ausweislich des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 4. Januar 2010 ist ihm vom 1. Januar bis 30. Dezember 2010 Arbeitslosgengeld I gemäß § 117 SGB III bewilligt worden, das keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV begründet. Das gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 RGebStV eine Gebührenbefreiung ermöglichende Arbeitslosengeld II ist ihm ausweislich der im Übrigen vorgelegten Bestätigungen erst ab dem 31. Dezember 2010 bewilligt worden. 66 b) Die Rundfunkgebührenpflicht ist im vorliegend streitbefangenen Zeitraum schließlich nicht durch eine Abmeldung erloschen. Eine - wie hier - bereits einmal durch Anmeldung bzw. durch das unstreitige Bereithalten eines Rundfunk- bzw. Fernsehgerätes zum Empfang entstandene Rundfunkgebührenpflicht kann nur nach Maßgabe der speziellen Voraussetzung des § 4 Abs. 2 RGebStV durch Abmeldung beendet werden. Nach dieser Vorschrift endet die Gebührenpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rund-funkgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrund-funkanstalt angezeigt worden ist. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass das Erlöschen der Rundfunkgebührenpflicht an zwei materiell-rechtliche Voraus-setzungen gebunden ist, nämlich an das Ende des Bereithaltens eines Rundfunk-empfangsgeräts und dessen Anzeige gegenüber der Gebühreneinzugszentrale bzw. der jeweiligen Rundfunkanstalt. 67 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 - und vom 3. Dezember 2009 - 8 E 762/09 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 14 K 5390/09 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2004 - 27 K 955/02 -, www.nrwe.de. 68 Eine solche Anzeige des Klägers, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung schriftlich zu erfolgen hat, ist vorliegend frühestens mit Schreiben seines früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Oktober 2011 übermittelt worden. Ob deren Erklärungsinhalt überhaupt die Voraussetzungen für eine wirksame Abmeldung erfüllt, kann hier dahinstehen, weil aufgrund dieser Abmeldungsanzeige eine Abmeldung allenfalls ab November 2011 in Betracht kommt. Eine frühere Abmeldungsanzeige ist nicht zu den Teilnehmerunterlagen des Klägers gelangt. Der Kläger behauptet auch nicht, die hier in Rede stehenden Rundfunkempfangsgeräte zu einem früheren Zeitpunkt abgemeldet zu haben. 69 Gegen die Höhe der hiernach zu Recht festgesetzten Gebührenforderungen hat der Kläger keine Bedenken angemeldet. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die jeweilige Festsetzung des Säumniszuschlags findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung. 70