Urteil
14 K 1324/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0821.14K1324.11.00
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Leitsätze
Keine Beweiserleichterung für den Zugang eines nicht bei der GEZ eingegangenen Befreiungsantrages eines finanzschwachen Rundfunkteilnehmers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Beweiserleichterung für den Zugang eines nicht bei der GEZ eingegangenen Befreiungsantrages eines finanzschwachen Rundfunkteilnehmers. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist bei dem Beklagten jedenfalls seit August 2002 unter den Personalien C. S. , P. L. 38 in E. , als Rundfunkteilnehmerin erfasst (TNR. ). Bis Juni 2009 wurden die Rundfunkgebühren im Lastschriftverfahren beglichen. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 27. Juli 2009 teilte die Klägerin mit, Arbeitslosengeld II zu beziehen; ferner heißt es in dem Vermerk "Befreiungsantrag + Drittbescheinigung angefordert". Ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder entsprechende Belege gelangten nachfolgend zunächst nicht zum Verwaltungsvorgang der Klägerin. Ab Oktober 2009 ergingen Kontoauszüge bzw. Zahlungserinnerungen an die Klägerin, auf die keine Reaktion erfolgte. Mit unter der zutreffende Anschrift an Frau "C. S. " gerichteten Gebührenbescheiden vom 5. Februar und 5. März 2010 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin rückständige Rundfunkgebühren fest. Diese Bescheide gelangten in den Postrücklauf bei dem Beklagten. Auf entsprechende Anfrage teilte das Einwohnermeldeamt am 24. August 2010 den zutreffenden Namen der Klägerin "C. S. -G. " mit; die Anschrift sei nach wie vor zutreffend. Unter dem 8. September 2010 wies der Beklagte die Klägerin auf die (vermeintliche) Namensänderung hin. Mit vorliegend streitbefangenem Gebührenbescheid vom 1. Oktober 2010 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin rückständige Rundfunkgebühren für die Zeit von Oktober 2009 bis März 2010 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,00 EUR, insgesamt 112,88 EUR fest. Unter dem selben Datum übersandte die Klägerin Bezug nehmend auf die Anfrage des Beklagten von 8. September 2010 zwei Bescheinigungen der Vestischen Arbeit Kreis S1. über den Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ, wonach der Klägerin für den Zeitraum vom 13. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 bzw. vom 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 Leistungen nach § 22 SGB II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt würden. In dem Antwortbogen führte die Klägerin handschriftlich aus: "Anbei nochmals! Die Bescheinigungen über Leistungsbezug." Mit Anwaltsschreiben vom 19. Oktober 2010 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 1. Oktober 2010. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei für die vom Gebührenbescheid erfassten Zeiträume von der Gebührenpflicht zu befreien. Insoweit habe sie mit Schreiben vom 20. Juli 2009 bzw. 5. Februar 2010 die entsprechenden Bescheinigungen über den Leistungsbezug an die GEZ übersandt. Als Anlage beigefügt waren nochmals die entsprechenden, mit handschriftlichen Zusätzen versehenen einschlägigen Bescheinigungen der Vestischen Arbeit Kreis S1. . Diese sind auf den Namen C. N. S. -G. , P. de L. 38, E. ausgestellt. Mit Zwischenbescheid vom 27. November 2010 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass dort ein rechtzeitiger Befreiungsantrag nicht vorliege und gab Gelegenheit zur Übersendung dahingehender Nachweise. Darauf bezugnehmend bekräftigte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, diese habe entsprechende Befreiungsanträge mit dem bereits benannten Schreiben unter Nennung der entsprechenden Teilnehmernummer überreicht. Das werde sie ggfs. vor Gericht nachweisen können. Ab August 2010 sei sie wieder rundfunkgebührenpflichtig, da sie kein ALG II mehr beziehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet mit der wesentlichen Begründung zurück, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht zulässig. Gegen den am 23. Februar 2011 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 21. März 2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen aus: Sie habe die entsprechenden Bescheinigungen der Vestischen Arbeit Kreis S1. über den Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ an den Beklagten am 27. Juli 2009 bzw. am 5. Februar 2010 per Post geschickt. Das könne durch eine Zeugin bestätigt werden. Nachfolgend habe sie lediglich ein Schreiben des Beklagten vom 8. September 2010 über eine vermeintliche Namensänderung erhalten. Um die Angelegenheit abzuklären und mitzuteilen, dass sie seit zehn Jahren den gleichen Namen trage sowie bereits ein entsprechendes Teilnehmerkonto eingerichtet sei, habe sie die entsprechenden Bescheinigungen der Vestischen Arbeit Kreis S1. erneut an den Beklagten abgesandt. Indem sie die jeweiligen Bewilligungsbescheide jeweils mit ihrer Teilnehmernummer versehen habe, so dass eine Zuordnung zu ihrem Teilnehmerverhältnis dort unverzüglich hätte erfolgen können, und diese im Juli 2009 bzw. im Februar 2010 bei der Deutschen Post, also nicht irgendwelchen möglicherweise nicht zuverlässig arbeitenden Zustellungsdiensten abgegeben habe, habe sie alles in ihrem Machtbereich Stehende getan, um den Zugang der Briefe bzw. Befreiungsanträge zu gewährleisten. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Briefe dem Beklagten zugehen. Ihr könne deshalb nicht vorgehalten werden, den Zugang der Briefe auch nachweisen zu müssen. Nach der Aufgabe der Briefe bei der Deutschen Post müsse zu ihren Gunsten die Fiktion greifen, dass die Briefe spätestens am dritten Tag nach Absendung zugegangen seien. Zudem müsse in Fällen der vorliegenden Art berücksichtigt werden, dass sie seinerzeit von den Leistungen nach dem ALG II habe leben müssen und sie außer den lebensnotwendigen Ausgaben keine anderweitigen Ausgaben, etwa in Form von Einschreibegebühren habe tätigen können. Umso weniger könne einem Hartz-IV-Leistungsempfänger die Nachweispflicht für den Zugang von Befreiungsanträgen auferlegt werden. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und im Anschluss an eine gerichtliche Nachfrage aus: Es könne ausgeschlossen werden, dass die streitgegenständlichen Bescheinigungen über den Leistungsbezug allein deshalb nicht zum Vorgang der Klägerin gelangt sein könnten, weil deren Teilnehmerkonto unter dem unvollständigen Namen "S. " geführt worden sei. Das gelte, wie näher dargelegt wurde, auch dann, wenn auf den Bescheinigungen, die die Klägerin an den Beklagten übersandt haben will, nicht deren Teilnehmernummer angegeben worden wäre. Im Übrigen sei es Sache des Rundfunkteilnehmers, den ihm obliegenden Nachweis für den Zugang eines Befreiungsantrages zu erbringen. Insoweit greife auch kein Beweis des ersten Anscheins zu Gunsten der Klägerin ein. Unabhängig davon würde die Übersendung von Bewilligungsbescheiden dem Antragserfordernis nicht Genüge tun. Vielmehr müsse auch ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt werden. Dazu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Mit Beschluss vom 12. September 2011, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die erkennende Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Klagebegehrens abgelehnt. Auf die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 13. Februar 2012 - 16 E 1154/11 - den vorstehenden Beschluss geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Erfordernis hinreichende Aussicht auf Erfolg sei ungeachtet des Umstandes zu bejahen, dass die Klägerin nach dem jetzigen Erkenntnisstand den ihr obliegenden Nachweis des Zugangs zweier Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Juni 2009 und im Februar 2010 nicht erbringen könne und auch nichts für eine Beweislastumkehr spreche. Denn der aktuelle Erkenntnisstand sei erst aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Anfrage beim Beklagten erreicht worden, so dass jedenfalls bis zu der näheren Sachverhaltserforschung hinreichende Erfolgsaussichten bestanden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des übersandten Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet gemäß Beschluss vom 17. April 2012 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Eines Einverständnisses der Beteiligten dazu bedarf es nicht. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Gebührenbescheid setzt Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2010 in Höhe von 107,88 EUR zzgl. eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,- EUR fest. Der weitere informatorische Hinweis auf die Höhe der seinerzeit insgesamt bestehenden Gebührenschuld (175,77 EUR) nimmt nach ständiger Kammerrechtsprechung nicht am Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides teil. Entsprechend verhält es sich mit der - ausdrücklich nach der Rechtsbehelfsbelehrung und im Rahmen eines "PS" formulierten - bloßen nachrichtlichen Angabe des Gebührenrückstandes im Widerspruchsbescheid. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. Februar 2011 - 14 K 4012/09 - und 18. Januar 2011 - 14 K 4170/09 - m.w.N. Die Klägerin war in dem festgesetzten Zeitraum gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmerin, so dass die Gebührenforderung zu Recht besteht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - in seiner im streitigen Zeitraum gültigen Fassung hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereit gehalten wird. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird. Diese Voraussetzungen sind für den Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010 in der Person der Klägerin erfüllt. Sie stellt selbst nicht in Abrede, in dieser Zeit mindestens ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten zu haben. Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum auch nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Nach Maßgabe der Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages hat sie darauf auch keinen Anspruch. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden "auf Antrag" natürliche Personen unter bestimmten, im einzelnen benannten Voraussetzungen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Eine Befreiung beginnt gemäß § 6 Abs. 5 des RGebStV mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Befreiung festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach näherer Maßgabe nachzuweisen. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ist die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Bescheides zu befristen. Die vorherige Stellung eines Antrags ist hiernach zwingende Voraussetzung für eine Befreiung. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Die Rundfunkgebühren-pflicht entfällt nicht allein dadurch, dass die materiellen Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV während eines streitigen Gebührenzeitraums vorgelegen haben mögen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Rundfunkteilnehmer rechtzeitig vor Ablauf einer etwaig bereits erteilten Gebührenbefreiung, bzw. möglichst vor Beginn des Geltungszeitraums des die Gebührenbefreiung rechtfertigenden Bescheides einen Antrag stellt und eine entsprechende Bestätigung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 RGebStV vorlegt, aus der die jeweilige Rundfunkanstalt bzw. die GEZ ohne weitere Prüfung unmittelbar entnehmen kann, dass der Betreffende zu dem begünstigten Personenkreis gehört. Wird diesen Voraussetzungen nicht entsprochen, kann dies dazu führen, dass eine Gebührenbefreiung von dem Beklagten - rechtmäßig - abzulehnen ist, selbst wenn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 8 E 762/09 -, juris, Rdnr. 22; BayVGH, Beschlüsse vom 26. August 2009 - 7 C 09.1935 -, juris, Rdnr. 4 und vom 7. Januar 2009 - 7 C 08.1921 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 A 461/08 -, juris, Rdnr. 22; VG Aachen, Urteil vom 3. März 2010 - 8 K 152/08 -, juris; VG Ansbach, Urteile vom 18. November 2005 - AN 5K 05.02582 - und vom 2. Januar 2006 - AN 5 K 05.02954 -, juris; VG Dresden, Urteil vom 30. September 2010 - 5 K 2404/07 -, juris, Rdnr. 19; sowie ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 2. Februar 2010 - 14 K 211/09 - m.w.N. Beschluss vom 13. April 2011 - 14 K 698/11 -. Hiervon ausgehend kann die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2010 keine Gebührenbefreiung beanspruchen. Das gilt unabhängig davon, dass sie in diesem Zeitraum Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV bezogen hat. Denn es fehlt an einem dahingehenden Befreiungsantrag. Soweit die Klägerin vorträgt, im Juli 2009 bzw. im Februar 2010 fristgemäß die für einen Befreiungsantrag wesentlichen Bescheinigungen der Vestischen Arbeit Kreis S1. über den Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II an die GEZ übersandt zu haben, sind derartige Bescheinigungen jedenfalls nicht zu ihrer Akte bei dem Beklagten gelangt. Dessen Vorbringen im Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung gibt den Akteninhalt insoweit zutreffend wieder. Hiernach sind die vorgenannten Bestätigungen des Leistungsträgers i.S.d. § 6 Abs. 2 RGebStV erstmals im Oktober 2010 im Anschluss an das Anschreiben des Beklagten vom 8. September 2010 zu dem Vorgang der Klägerin übersandt worden, nicht aber zu den von der Klägerin angegebenen Zeiten. Es kann deshalb offen bleiben, ob mit der bloßen Übermittlung derartiger Bestätigungen überhaupt dem Antragserfordernis Genüge getan wäre. Vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 30. November 2011 - 14 K 3609/11 -. Ein den Anforderungen des § 6 Abs. 1, Abs. 2 RGebStV genügender Befreiungsantrag ist nicht darin zu sehen, dass die Klägerin gemäß eines Telefonvermerks vom 27. Juli 2009 gegenüber der GEZ bzw. dem Beklagten angegeben haben mag, Empfängerin von ALG-II-Leistungen zu sein. Sie ist ausweislich desselben Telefonvermerks vielmehr zu Recht auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, einen Befreiungsantrag zu stellen und eine sog. Drittbescheinigung vorzulegen. Den Inhalt des Gesprächsvermerks stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sie will dem in der Sache Rechnung getragen und der GEZ am 20. Juli 2009 - so die handschriftliche Erklärung auf der im Oktober 2010 zu ihrer Verfahrensakte gelangten Drittbescheinigung - bzw. am 27. Juli 2009 - so die anwaltlichen Ausführungen im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren - eine Bescheinigung über den Leistungsbezug mit einem handschriftlichem Zusatz, die Befreiung von der Gebührenpflicht zu beantragen, per Post übermittelt haben. Es ist nicht aufklärbar, worauf es zurückzuführen ist, dass weder diese Bescheinigung, noch die nach dem klägerischen Vorbringen am 5. Februar 2010 zur Post gegebene nachfolgende Bescheinigung über den Bezug von ALG-II-Leistungen für Februar bis Juli 2010 zeitnah zur ihrer Verfahrensakte gelangt ist. Möglich ist beispielsweise ein Verlust dieser Bescheinigungen auf dem Postlaufweg. Anhaltspunkte dafür, dass diese seinerzeit bei der GEZ eingegangen, aber dort gleichwohl nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden und nicht zum Verwaltungsvorgang gelangt sind, bestehen nicht und sind auch nicht verifizierbar. Der Beklagte muss nicht darlegen oder gar "beweisen", dass die Unterlagen seinerzeit, also im Juli 2009 bzw. Februar 2010, nicht bei ihm eingegangen sind. Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass die Klägerin bei dem Beklagten bis Ende August 2010 zwar unter der richtigen Anschrift (P. de L. 36 in E. ), aber nicht mit ihrem vollständigen (Nach-) Namen geführt worden ist (S. , statt richtig: S. -G. ). Der Beklagte hat in einer keinen berechtigten Zweifeln unterliegenden Weise näher dargelegt, dass ausgeschlossen werden kann, dass die Ausstellung der ALG-II- Bescheinigungen auf den Namen "S. -G. " (P. de L. 36, E. ) dazu geführt haben könnte, diese Bescheinigungen - selbst ohne Angabe einer Teilnehmernummer - für den Fall des Eingangs bei der GEZ nicht dem Teilnehmerkonto der Klägerin zuzuordnen. Die Angaben des Beklagten werden durch die gerichtsbekannte Tatsache erhärtet, dass in den Fällen, in denen eingehende Befreiungsanträge keinem Teilnehmerkonto zugeordnet werden können, eine Neuanmeldung der Antragsteller als Rundfunkteilnehmer durchgeführt wird und diese dementsprechend angeschrieben werden. Hätten mit anderen Worten etwaige im Juli 2009 bzw. Februar 2010 bei der GEZ bzw. dem Beklagten eingegangene Bescheinigungen der Vestischen Arbeit Kreis S1. nicht dem unter dem Namen "S. " geführten Teilnehmerkonto der Klägerin zugeordnet werden können, wäre ein neues Teilnehmerkonto auf den Namen "S. -G. " angemeldet und die Klägerin darüber entsprechend informiert worden. (Auch) Letzteres ist indessen nicht geschehen. Überdies behauptet die Klägerin, auf den im Juli 2009 bzw. Januar 2010 übersandten Drittbescheinigungen ihre Teilnehmernummer angegeben zu haben. Um so mehr kann ausgeschlossen werden, dass bei der GEZ eine ordnungsgemäße Zuordnung wegen der differierenden Nachnamen unterblieben sein könnte. Der Umstand, dass nicht feststeht, ob ein Befreiungsantrag bei der GEZ bzw. dem Beklagten eingegangen ist, geht zu Lasten der Klägerin. Denn grundsätzlich trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. August 2010 - 7 ZB 10.1489 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 4 LB 184/09 -, juris, Rdnr. 24 und ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer. Selbst wenn ungeachtet der geringfügig differierenden Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Absendung der Drittbescheinigung zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass sie am 20./27. Juli 2009 die Bescheinigung über den Bezug von Sozialleistungen von Juli 2009 bis Januar 2010 und die nachfolgende Bescheinigung über den Bezug von Sozialleistungen von Februar bis Juli 2010 am 5. Februar 2010 - jeweils im Beisein einer namentlich benannten Zeugin - bei der Post aufgegeben hat, folgte daraus nicht, dass der GEZ bzw. dem Beklagten diese Schreiben tatsächlich zugegangen sind. Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird ein Befreiungsantrag gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aber erst mit Zugang wirksam. Dafür trifft die Klägerin nicht nur die Darlegungslast, sondern auch die Nachweispflicht. Einen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang einer ordnungsgemäß bei der Post eingelieferten Sendung gibt es nämlich nicht. Vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1986 - VIII ZR 53/86 -, LM Nr. 37 zu § 190; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 - und OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 3 Nc 37/05 -, NJW 2006, 2505 und juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2006 - 14 K 1352/05 - und Beschluss vom 30. Mai 2012 - 14 K 321/12 -, www.nrwe.de. Darüber hinaus regelt § 3 Abs. 4 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 1993 (SGV NRW Nr. 2251) ausdrücklich, dass die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige bei der GEZ den Rundfunkteilnehmer trifft. Gegen eine solche Regelung ist rechtlich nichts zu erinnern. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 7 ZB 06.3257 -, juris; Beschluss der Kammer vom 26. August 2008 - 14 K 122/08 -. Wenn es auch angesichts der Vielzahl der bei der GEZ täglich eingehenden Schreiben nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Fehlern bei deren Zuordnung zu den entsprechenden Teilnehmerkonten kommt, ist nicht ersichtlich, warum dies gerade bei dem "Befreiungsantrag" der Klägerin vom Juli 2009 der Fall gewesen sein sollte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sowohl vor als auch nach diesem Zeitpunkt sonstige zum Teilnehmerverhältnis der Klägerin abgesandte Schreiben zu ihrer Akte gelangt sind. Noch weniger nachvollziehbar wäre, warum zudem noch eine weitere Bestätigung des Leistungsträgers im Januar 2010 wiederum nicht ihrem Vorgang zugeordnet worden sein sollte. Allerdings erscheint es ebenso wenig erklärlich, dass gleich zwei Anträge der Klägerin "bei der Post verloren gegangen" sind. Diese Ungereimtheiten gehen in der vorstehenden Situation indessen zu Lasten der Klägerin. Dem Rundfunkteilnehmer, wie auch hier der Klägerin, stehen regelmäßig ausreichende und zumutbare Mittel zur Verfügung, im Falle des Bestreitens den Beweis des Zugangs der gebührenrelevanten Schreiben zu erbringen. In Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Abgabe bei der GEZ bzw. dem Beklagten nicht zumutbar eröffnet ist, kann der Beweis durch die Wahl einer entsprechenden Versendeart erbracht werden. Hierfür dürfte z. B. bereits ein einfaches Einschreiben der Deutschen Post ausreichen, dessen Zugang beim Empfänger über die Sendungsverfolgung auch im Internet nachverfolgt bzw. nachgewiesen werden kann. Die anwaltlich aufgezeigten, für das Gericht nachvollziehbaren Gründe, die finanzschwache Rundfunkteilnehmer daran hindern könnten, Befreiungsanträge oder sonstige für die Gebührenpflicht relevante Unterlagen mittels kostenintensiver Einschreiben abzusenden, führen weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer Beweiserleichterung. Entsprechendes ist nicht nur von der Kammer mehrfach rechtskräftig entschieden worden, vgl. Urteile vom 5. Dezember 2011 - 14 K 2756/10 - und 18. Oktober 2011 - 14 K 508/10 -, sondern ist zufolge der Auffassung mehrerer Senate des OVG NRW auch und gerade in Fällen der vorliegenden Art, also auch bei (finanzschwachen) Rundfunkteilnehmern, für zutreffend erachtet worden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2010 - 8 E 828/10 - , vom 29. Dezember 2010 - 16 E 829/10 - und vom 31. Oktober 2011 - 8 E 388/11 -, wo es wie folgt heisst: "...selbst wenn zu ihren (der Klägerin) Gunsten unterstellt wird, dass sie das Schreiben noch im Oktober 20XX ordnungsgemäß adressiert auf den Postweg gebracht hat, lässt sich eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises hieraus nicht ableiten...Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es vielmehr auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Anknüpfungspunkte für eine Beweislastumkehr liegen ebenfalls nicht vor." Eine von der Klägerin in Anlehnung an § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-gesetz (VwVfG) reklamierte Drei-Tages-Fiktion für den Zugang der von ihr bei der Post aufgegebenen Bescheinigungen des Leistungsträgers ist nicht anzuerkennen. Das gilt unabhängig von der fehlenden Anwendbarkeit dieser keinen allgemeinen Rechtsgedanken enthaltenden Norm, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 12 A 1915/10 -, juris, auch deshalb, weil die darin normierte Fiktion des Zeitpunkts der Bekanntgabe (eines Verwaltungsakts) am "dritten Tag nach der Aufgabe zur Post" den tatsächlichen Zugang der jeweiligen Schriftstücke voraussetzt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Ist, wie hier, bereits der tatsächliche Zugang des Schriftstücks streitig, greift auch die gesetzliche Bekanntgabefiktion nicht ein. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 7 CE 07.2317 - zur bayerischen Regelung und OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 12 A 1915/10 -, a.a.O. Eine andere Bewertung in Gestalt einer Umkehr der Beweislast wäre nur angezeigt, wenn der Klägerin durch eine schuldhafte Beweisvereitelung durch die beklagte Behörde in entsprechender Anwendung von § 444 ZPO i.V.m. § 98 VwGO in Beweisnot geraten wäre. Das wäre ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn die Landesrundfunkanstalt dem grundsätzlich beweispflichtigen Rundfunkteilnehmer die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, juris, Rdnr. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 4 LB 184/09 -, juris, Rdnr. 27 m.w.N., BayVGH, Beschluss vom 23. August 2010 - 7 ZB 10.1489 -, a.a.O. Dafür ist in Fällen der vorliegenden Art und so auch im Fall der Klägerin nichts ersichtlich. So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 16 E 1154/11 - im PKH-Verfahren der Klägerin. Dem ohnehin nur schriftsätzlich unterbreiteten Beweisangebot auf Vernehmung der Zeugin war folglich wegen Unerheblichkeit nicht nachzugehen, weil mit der unterstellten rechtzeitigen Absendung der Bescheinigungen bei der Post nicht der der Klägerin obliegende Nachweis des Eingangs bei der GEZ/dem Beklagten erbracht werden kann. Eine Wiedereinsetzung in die nach allem "versäumte Antragsfrist" entsprechend § 60 VwGO bzw. § 32 VwVfG scheidet schon deshalb aus, weil das in § 6 Abs. 1 und Abs. 5 RGebStV normierte materielle Antragserfordernis keine "gesetzliche Frist" im Sinne dieser Bestimmungen beinhaltet. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 14 K 508/10 -, nachfolgend mit Tenorbeschluss bestätigend: OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 16 E 829/10 -; vgl. entsprechend zum Antragserfordernis für die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 11 C 16/92 -, NVwZ 1995, 75. Gegen die Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühren sind Bedenken weder angemeldet worden, noch sonst ersichtlich. Die Festsetzung des Säumniszuschlages findet in § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung seine Rechtsgrundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 RGebStV, über die der Sache nach auch im vorstehenden Klageverfahren gestritten wird, ist nach der neueren höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Abs. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 16 E 484/11 -, www.nrwe.de, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 -, juris.