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Urteil

14 K 4583/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein rückwirkender Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung besteht nicht; Beginn der Befreiung ist grundsätzlich der erste des Monats nach Antragstellung (§ 6 Abs.5 RGebStV). • Die formellen Nachweiserfordernisse des § 6 Abs.2 RGebStV sind vom Antragsteller zu erfüllen; Übersendung beglaubigter Kopien oder Originale sind erforderlich, Nachreichung lange nach Ablauf des Bewilligungszeitraums reicht regelmäßig nicht aus. • Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gewährt nicht die Rechtsposition, die bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erreicht worden wäre; ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch setzt eine kausale Pflichtverletzung des Leistungsträgers voraus und ist hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Rundfunkgebührenbefreiung bei fehlenden formellen Nachweisen • Ein rückwirkender Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung besteht nicht; Beginn der Befreiung ist grundsätzlich der erste des Monats nach Antragstellung (§ 6 Abs.5 RGebStV). • Die formellen Nachweiserfordernisse des § 6 Abs.2 RGebStV sind vom Antragsteller zu erfüllen; Übersendung beglaubigter Kopien oder Originale sind erforderlich, Nachreichung lange nach Ablauf des Bewilligungszeitraums reicht regelmäßig nicht aus. • Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gewährt nicht die Rechtsposition, die bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erreicht worden wäre; ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch setzt eine kausale Pflichtverletzung des Leistungsträgers voraus und ist hier nicht gegeben. Der Kläger war als Rundfunkteilnehmer gemeldet und hatte wiederholt Befreiungsanträge von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt, gestützt auf Bewilligungsbescheide des JobCenters über Leistungen nach SGB II und einen Rentenbescheid. Der Beklagte lehnte mehrere Anträge ab, weil die Nachweise nicht in der vorgeschriebenen Form (Original oder beglaubigte Kopie; Berechnungsbögen bei ALG II) vorgelegt wurden. Der Kläger monierte, die Behörden hätten keine kostenfreie Beglaubigung ermöglicht und berief sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch. Frühere Klagen des Klägers gegen Ablehnungsbescheide wurden bereits in anderen Verfahren abgewiesen und sind teilweise rechtskräftig. Nachdem der Beklagte schließlich für Februar und März 2009 eine Befreiung gewährte, setzte er mit Gebührenbescheid vom 1.10.2011 Gebühren für Januar 2007 bis Januar 2009 fest. Der Kläger begehrt Aufhebung dieses Bescheids und Befreiung für den streitgegenständlichen Zeitraum; hilfsweise die Inanspruchnahme des JobCenters. • Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig: Für Januar 2007 bis Januar 2009 bestand Gebührenpflicht nach §§ 2,4 RGebStV, der Kläger hielt Geräte zum Empfang bereit. • Rückwirkende Befreiung scheidet aus, weil § 6 Abs.5 RGebStV den Beginn der Befreiung auf den Ersten des Monats nach Antragstellung festlegt; frühere Anträge des Klägers bezogen sich auf befristete Zeiträume und begründen keinen fortlaufenden Anspruch. • Der Kläger erfüllte die formellen Nachweisanforderungen des § 6 Abs.2 RGebStV nicht rechtzeitig; Nachreichung von Belegen lange nach Ablauf der relevanten Bewilligungszeiträume reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. • Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht die hypothetische Rechtsposition herstellen, die bei fehlerfreiem Verwaltungshandeln erzielt worden wäre; er dient nur der Wiederherstellung des ursprünglichen durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands. • Ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch setzt eine kausale Pflichtverletzung des Leistungsträgers voraus. Hier liegt keine solche kausale Pflichtverletzung vor: Der Kläger wurde wiederholt und frühzeitig auf die Möglichkeiten der Vorlage von Originalen bzw. anderer Beglaubigungsstellen hingewiesen; Zweitausfertigungen der Bescheide waren jedenfalls beschaffbar. • Die Entscheidungen des OVG NRW und die einschlägige Rechtsprechung bestätigen, dass die Nachweispflichten und das Antragserfordernis zu erfüllen sind; die Berufung auf Grundrechte oder Sozialstaatsprinzip führt vorliegend nicht zur Aufhebung der formellen Anforderungen. • Da das JobCenter nicht beigeladen worden ist und dessen Beiziehung abgelehnt ist, können Ansprüche gegen das JobCenter nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden. Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid vom 1.10.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Befreiung für die streitigen Zeiträume, weil er die Antrags- und Nachweiserfordernisse des § 6 RGebStV nicht rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form erfüllt hat. Ein Folgenbeseitigungs- oder sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch greift nicht, da keine kausale Pflichtverletzung des Beklagten vorliegt und öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigung nicht die hypothetische Rechtslage herstellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.