Beschluss
14 K 4166/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:1219.14K4166.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt. Gründe: Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der von dem schriftsätzlich angekündigten Klageantrag vom 10. September 2012 ausschließlich erfasste Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2012 erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig. Gleiches gilt für den Gebührenbescheid vom 1. Juli 2012 in der Gestalt des vorbenannten Widerspruchsbescheides. Deshalb mag offen bleiben, ob aufgrund der anwaltlichen "Klarstellung" mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 (auch) gegen diesen Bescheid eine Klage überhaupt noch zulässigerweise erhoben werden könnte. Mit dem Gebührenbescheid vom 1. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides werden Rundfunkgebühren allein für den Monat März 2011 zzgl. eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,- EUR, mithin insgesamt 22,98 EUR festgesetzt. Für die ursprünglich zudem erfassten Monate April und Mai 2011 ist die Klägerin nachfolgend von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden und deshalb nicht gebührenpflichtig, wie im Widerspruchsbescheid auch tenoriert worden ist. Der weitere informatorische Hinweis im Gebührenbescheid auf die Höhe der seinerzeit insgesamt bestehenden Gebührenschuld (189,81 EUR) nimmt nach ständiger Kammerrechtsprechung nicht am Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides teil. Entsprechend verhält es sich mit der nach der Rechtsbehelfsbelehrung im Rahmen eines Postskriptums angegebenen bloßen nachrichtlichen Information im Widerspruchsbescheid über den seinerzeit aktuellen Kontostand. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. Februar 2011 - 14 K 4012/09 - und 18. Januar 2011 - 14 K 4170/09 - m.w.N. Mit dem Gebührenbescheid vom 1. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides werden Rundfunkgebühren allein für April 2012 zzgl. eines Säumniszuschlages, mithin wiederum 22,98 EUR festgesetzt. Für die ursprünglich von diesem Bescheid erfassten weiteren Monate Mai und Juni 2012 ist ebenfalls nachträglich eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt worden. Die Klägerin war in dem hiernach allenfalls zulässigerweise streitbefangenen Zeitraum März 2011 und April 2012 gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmerin, so dass die Gebührenforderung zu Recht besteht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - in seiner im streitigen Zeitraum gültigen Fassung hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereit gehalten wird. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird. Diese Voraussetzungen sind (auch) für den streitbefangenen Zeitraum in der Person der Klägerin erfüllt. Diese stellt selbst nicht in Abrede, auch in dieser Zeit mindestens ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten zu haben. Auch gegen die Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühren sowie des Säumniszuschlages sind Bedenken weder angemeldet worden, noch sonst ersichtlich. Der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung steht ein von der Klägerin reklamierter Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung nicht entgegen. Das dürfte unter den hier gegebenen Umständen schon deshalb gelten, weil der Klägerin - soweit im vorstehenden Klageverfahren von Belang - mit Bescheid des Beklagten 27. Januar 2011 eine Rundfunkgebührenbefreiung - nur - für die Zeit von Januar bis Februar 2011 (Bl. 70 VV) und sodann mit Bescheiden vom 9. August 2011 für April bis August 2011 (Bl. 89 VV), vom 24. November 2011 für November 2011 bis März 2012 (Bl. 106 VV) und vom 9. August 2012 für Mai bis September 2012 (Bl. 146 VV) bewilligt und damit zugleich für die davon nicht erfasste Zeit abgelehnt worden ist. Wenn die Klägerin der Ansicht ist, sie hätte aufgrund (vermeintlich) früherer Befreiungsanträge auch für die vorliegend streitbefangenen Monate März 2011 bzw. April 2012 von der Gebührenpflicht befreit werden müssen, hätte es ihr oblegen, insbesondere gegen die Befreiungsbescheide vom 9. August 2011 bzw. 9. August 2012 Widerspruch und ggf. nachfolgend eine Verpflichtungsklage zu erheben. Das hat sie indessen nicht getan. Einer weiteren Vertiefung bedarf das nicht. Denn unabhängig von den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Gebührenbescheide vom 1. Juli 2011 und 1. Juli 2012 als rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rundfunkgebührenbefreiung auch in den Monaten März 2011 bzw. April 2012 hat. Es fehlt insoweit an einem rechtzeitigen Befreiungsantrag. Die Klägerin war, wie dargelegt, mit Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2011 für die Monate Januar und Februar 2011 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden (B. 70 VV). Für eine lückenlose weitere Befreiung bereits ab März 2011 hätte sie gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV spätestens im Monat Februar 2011 einen weiteren Befreiungsantrag stellen müssen. Nach dieser Bestimmung wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zwingend auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Die Klägerin hat nach Aktenlage indessen nicht vor Ablauf der ihr bis Februar 2011 gewährten Gebührenbefreiung einen weiteren Befreiungsantrag gestellt, und zwar unabhängig von der Frage, welche Voraussetzungen an einen wirksamen Antrag zu stellen sind. Die vorherige Stellung eines entsprechenden Antrags ist jedoch zwingende Voraussetzung für eine Rundfunkgebührenbefreiung. Eine rückwirkende Befreiung ist nach gesicherter Rechtsprechung nicht möglich, selbst wenn im Übrigen die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben mögen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 8 E 762/09 -, juris, Rdnr. 22; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 26. August 2009 - 7 C 09.1935 -, juris, Rdnr. 4 und vom 7. Januar 2009 - 7 C 08.1921 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 A 461/08 -, juris, Rdnr. 22; VG Aachen, Urteil vom 3. März 2010 - 8 K 152/08 -, sowie ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteile vom 2. Februar 2010 - 14 K 211/09 - und vom 12. Juni 2012 - 14 K 4583/11 -, www.nrwe.de und juris. In der Rechtsprechung des OVG NRW ist insoweit auch geklärt, dass sich ein einmal gestellter Antrag nicht gleichsam automatisch auch auf weitere Zeiträume erstreckt. Vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 16 E 652/10 - unter Verweis auf den Beschluss vom 25. März 2009 - 16 A 3470/07 - sowie Beschluss vom 2. März 2012 - 16 A 1958/10 -. Hiervon ausgehend kann die Klägerin für den Monat April 2011 keine Gebührenbefreiung beanspruchen, unabhängig davon, dass sie (auch) in diesem Zeitraum Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV bezogen hat. Die Klägerin hat nämlich die sog. Drittbescheinigung des jobcenters E. über den Bezug von Sozialleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. August 2011 erstmals am 30. März 2011 und damit nach Ablauf der ihr zuvor bewilligten Gebührenbefreiung (bis Februar 2011) übersandt (Bl. 75 VV). Die Klägerin ist dem entsprechenden substantiierten Vortrag des Beklagten nicht entgegen getreten. Dessen Darlegung wird durch den auf der Bescheinigung enthaltenen Eingangsstempel (89. Tag des Jahres 2011 = 30.03.2011) zudem nachdrücklich erhärtet. Selbst wenn folglich die bloße Übersendung einer sog. Drittbescheinigung ohne weiteres Anschreiben und insbesondere ohne Unterschrift des Rundfunkteilnehmers einen wirksamen Befreiungsantrag beinhalten sollte - was aus den noch darzustellenden Gründen indessen nicht der Fall ist -, könnte die Klägerin gemäß 6 Abs. 5 RGebStV nicht bereits für den Monat März 2011 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Entsprechendes gilt für April 2012. Nachdem die Klägerin mit Bescheid vom 24. November 2011 bis März 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden war (Bl. 106 VV), hätte sie nach Maßgabe der Regelungen des § 6 Abs. 5 RGebStV spätestens im Monat März 2012 einen weiteren Befreiungsantrag stellen müssen, um eine lückenlose Gebührenbefreiung ab April 2012 beanspruchen zu können. Eine Drittbescheinigung bzw. einen Sozialleistungsbescheid über den Bezug von Sozialleistungen für die Monate April bis September 2012 hat die Klägerin indessen - nachdem sie vom Beklagten unter dem 15. Februar 2012 frühzeitig auf den bevorstehenden Ablauf der Befreiung und die Notwendigkeit eines rechtzeitigen weiteren, ggf. vorsorglichen Befreiungsantrages hingewiesen worden war (Bl. 115 VV) - erstmals am 25. April 2012 übersandt (Bl.129, bzw. Bl. 123 - 128 VV; Eingangsstempel: 116. Tag des Jahres 2012 = 25.04.2012). Selbst wenn in der bloßen Übersendung dieser Belege ein wirksamer Befreiungsantrag läge, könnte die Klägerin folglich frühestens ab Mai 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen. Demgegenüber beinhaltet das Schreiben der Klägerin vom 21. Februar 2012, dem sie (nochmals) Drittbescheinigungen für die Monate September 2011 bis März 2012 beigefügt hatte (Bl. 116 - 118 VV), keinen Befreiungsantrag. Dieses Schreiben bezog sich ausschließlich auf die Mahnung des Beklagten vom 3. Februar 2012 (Bl. 112 VV), die sich wiederum allein zu den darin im einzelnen benannten Gebührenbescheiden und Gebührenforderungen für zurückliegende Zeiträume verhielt. Dem kann bei verständiger Sicht vom Empfängerhorizont allein entnommen werden, dass die Klägerin mit einer solchen Gebührenforderung nicht einverstanden war. Auch bei einer "wohlwollenden" Auslegung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen auch nur vorsorglichen, in die Zukunft gerichteten Befreiungsantrag. Sind folglich hinreichende Erfolgsaussichten für eine beabsichtigte Klage bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu verneinen, ist lediglich ergänzend folgendes anzumerken. In der Rechtsprechung der erkennenden Kammer ist geklärt, dass mit der bloßen Vorlage von sog. Drittbescheinigungen des Leistungsträgers i.S.d. § 6 Abs. 2 RGebStV dem Antragserfordernis nicht Genüge getan ist. Hierzu hat die Kammer mit Beschluss vom 12. September 2011 - 14 K 5820/10 - ausgeführt: "Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass weder § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV noch der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 1993 oder sonstigen Normen unmittelbar zu entnehmen ist, dass ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zwingend in einer bestimmten Form, insbesondere mittels der vom Beklagten bereit gehaltenen besonderen Antragsformulare zu stellen ist. Aus § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RGebStV folgt aber jedenfalls, dass ein solcher Antrag ausdrücklich, zumindest aber mit dem eindeutigen Begehren, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht angestrebt wird, zu stellen ist. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 1 D 139/09 -, juris, RdNr. 7 und Beschluss vom 3. Februar 2006 -5 BS 196/05 - a.E., soweit ersichtlich n.v.; vgl. auch Gall/Siekmann in Beck´scher Kommentar zu Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, RdNr. 15. Im vorstehenden Zusammenhang bedarf keiner Entscheidung, ob ein Antrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nur wirksam ist, wenn er mit der Unterschrift des jeweiligen Antragstellers oder seines Vertreters versehen ist. So ausdrücklich Gall/Siekmann, wie vorzitiert; vgl. allg. zum Schriftformerfordernis mit eigenhändiger Unterschrift aus der "Natur der Sache": Kopp/Rammsauer VwVfG, Kommentar, 10. Aufl., § 22, RdNr. 32 m.w.Nw. Folgte man dem, wäre das Antragserfordernis offensichtlich nicht erfüllt, weil die vom Antragsteller übersandten Bescheinigungen der ARGE über den Bezug von SGB II- Leistungen keine Unterschrift des Antragstellers aufweisen. Unabhängig davon beinhalten diese Bescheinigungen aus sich heraus keinen Antrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Schon aus dem Wortlaut und der Systematik des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV einerseits und des § 6 Abs. 2 RGebStV andererseits folgt, dass die Bestätigungen des Leistungsträgers i.S.d. § 6 Abs. 2 RGebStV etwas anderes darstellen als den gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorgeschriebenen Antrag. Die Staatsvertragsschließenden haben hiernach ganz bewusst unterschieden zwischen einem für eine Rundfunkgebührenbefreiung erforderlichen Antrag (Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5) und den hierfür zu erbringenden Nachweisen (Abs. 2). Dies belegt, dass die bloße Übersendung eines der in § 6 Abs. 2 RGebStV benannten Nachweismittel - hier in Gestalt der Bescheinigungen der ARGE - einem Antrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht gleichsteht. Zudem heisst es auf den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen jeweils unmissverständlich wie folgt: "Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einer schriftlichen Beantragung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ)...". Schon hiernach muss sich einem Rundfunkteilnehmer und auch dem Kläger aufdrängen, dass allein der Übermittlung einer solchen Bescheinigung keine eigenständige, eine Rundfunkgebührenbefreiung ermöglichende Bedeutung zukommt, sondern zusätzlich ein gesonderter Antrag erforderlich ist. Ein solcher, auch "formloser" Antrag ist bis zum Ablauf des hier streitigen Gebührenzeitraumes nicht gestellt worden. Auf den übersandten Bescheinigungen waren insbesondere keine weiteren (schriftlichen) Erklärungen oder Angaben des Klägers oder von ihm bevollmächtigter Personen bspw. in Gestalt seiner Teilnehmernummer enthalten, die einen in den typisierten Befreiungsverfahren der hier vorliegenden Art unerlässlichen zweifelsfreien Rückschluss auf die Identität des Klägers bzw. darauf zuließen, dass die Bescheinigungen mit seinem Wissen und Wollen an den Beklagten/die GEZ übermittelt worden waren. Es hätte dem Kläger zumindest oblegen, dies nachfolgend bis zum Erlass des Gebührenbescheides ... in einer geeigneten Weise klarzustellen. Daran fehlt es." Daran ist auch in Anbetracht der ohnehin eher beiläufigen und nicht entscheidungstragen Ausführungen des OVG NRW in dessen Beschluss vom 1. April 2008 - 16 A 3571/06 -, wonach "ggf. auch in der formlosen Übermittlung eines neuen Bescheides iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gesehen werden kann" (Hervorhebung durch die Kammer), festzuhalten. Vgl. in dem hier vertretenen Sinne auch BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 7 C 11.232 -, juris,OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2011 - 4 PA 296/11 - n.v. und Gall/Siekmann, in Beck´scher Kommentar zu Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 6 RGebStV, RdNr. 15. Auch in den von der Klägerin übersandten Drittbescheinigungen wird ausdrücklich, teilweise deutlich in Fettdruck, hervorgehoben, dass "Die Bescheinigung ...nur in Verbindung mit einer schriftlichen Beantragung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) (gilt)..." (Bl. 75 VV) bzw. "Nur die Übersendung dieser Bescheinigung ... für die Befreiung nicht aus(reicht)" (Bl. 129 VV).