Urteil
13 K 5909/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0614.13K5909.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist. Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Einbeziehung der Erledigung zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Beiträge für den Ausbau des C. Wegs. 3 Der Kläger ist Eigentümer der im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen bebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Gemarkung T. , Flur 9, Flurstück 3661 und 362. Die Grundstücke liegen unstreitig im südlichen Außenbereich des Stadtgebietes und werden vom C. Weg erschlossen. Das Flurstück 362 mit einer Größe von 680 m² ist allein mit einem Wohnhaus (Nr. 27) bebaut, das über Wegeflächen auf dem das Flurstück 362 umgebenden Flurstück 3661 vom C. Weg her erreichbar ist. Das Haus verfügt nach dem Ergebnis des Erörterungstermins vor Ort am 23. Februar 2012 über ein bewohnbares 3. Geschoss. Das Flurstück 3661 mit einer Gesamtgröße von 34.581 m² ist mit der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Gebäuden, Scheunen, Stallungen sowie einem weiteren Wohnhaus (Nr. 27a) bebaut. Diese Gebäude sind dem Wohnhaus auf der Parzelle 362 vorgelagert. Im Übrigen weist das Flurstück 3661 sowohl gepflasterte und asphaltierte Flächen als auch Gartengelände, Gehölzstreifen, Weideland und einen Reitplatz auf. Das Flurstück 3661 grenzt an den C. Weg an dessen südlicher Seite an. Die Grundstücksseite am C. Weg ist insgesamt 180 m lang. Davon entfallen insgesamt 67 m auf den Teil der Grundstücksseite, der als wirtschaftliche Einheit zusammen mit dem Flurstück 362 der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt worden ist. Von diesen 67 m liegen 30 m an dem Teil des C. Wegs bis zur hinteren Grenze des gegenüberliegenden Grundstücks T1.---------straße 36 (Flurstück 1218), das in westlicher Richtung an das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 6 grenzt. Von der Kreisstraße bis hierhin ist der Ausbau von der Beklagten nach dem KAG NRW abgerechnet worden. Im weiteren westlichen Verlauf des C. Wegs, an dem auch die weitere Grundstücksseite liegt, sind die Baumaßnahmen - in insgesamt drei Bauabschnitten von der L.----straße bis zum T2. Weg am Bahnhofsvorplatz - nach dem Erschließungsbeitragsrecht (BauGB) abgerechnet worden. Hierzu ist der Kläger nicht herangezogen worden. 4 Vor der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen ausbaubeitragspflichtigen Maßnahme der Beklagten im Jahr 2006 ist der C. Weg nach den vorliegenden Unterlagen im Bereich dieser Maßnahme wie folgt angelegt und ausgebaut worden: Im Jahr 1912 war ein Weg vorhanden, der ausgehend von der L.----straße zwischen T. und Bork in südwestlicher Richtung hinter der Bebauung im Kreuzungsbereich mit der L.----straße lediglich die wenigen vorhandenen Gehöfte erschloss. Es handelte sich um einen im Eigentum der Interessenten stehenden Weg. Ende 1912 ist hier ein einseitiger Fußweg angelegt worden. 5 Im Jahr 1929 beschloss die Baukommission T. , den C. Weg von der L.----straße bis zur T1.---------straße in 400 m Länge auszubauen. Damals stellte der C. Weg eine Verbindung zwischen der L.----straße und einer Zechenkolonie an der T1.---------straße , die etwa in Höhe der Grundstücke der Kläger in nördlicher Richtung vom C. Weg abzweigt, sowie dem Bahnhof T. -Beifang her. Die Gemeinde wurde Eigentümerin der Wegegrundstücksflächen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Fahrbahn in einer Länge von ca. 400 m und einer Breite von ca. 4,50 m "chausseemäßig" ausgebaut werden sollte und zwar bis hinter die (ebenfalls "mit" ausgebaute) Zufahrt zum klägerischen Grundstück an der westlichen Grenze des Grundstücks T1.---------straße 36 (Flurstück 1218). Auf einer Packlage von ca. 20 cm Dicke sollte als Oberlage Hochofenschlacke in 10 cm Stärke aufgebracht werden. Wann im Verlaufe der folgenden Jahrzehnte die Fahrbahn mit einer Asphaltdecke versehen worden ist, ist unklar. Hergestellt worden ist zudem insgesamt ca. 280 m Gehweg mit Naturbordsteinen und Aschedecke sowie eine gepflasterte Rinne. Es wurden auf einer Länge von ca. 300 m Straßengräben mit einer 110 m langen Verrohrung angelegt - zunächst waren 800 m geplant -, die in den 1950er Jahren verfüllt worden sind. Eine Kostenbeteiligung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke hierfür erfolgte nicht. 6 Im Jahr 1929 grenzten an die südliche Seite des C. Weges lediglich drei mit Gebäuden bzw. dem Gehöft des klägerischen Grundstücks bebaute, im übrigen unbebaute Grundstücke. Auf der nördlichen Seite waren neben dem Kreuzungsbereich mit der L.----straße und dem Flurstück 1591 die beiden an die T1.---------straße und den C. Weg angrenzenden Flurstücke 1218 und 571 bebaut. 7 Zum damaligen Zeitpunkt galt das am 15. Oktober 1912 veröffentlichte Ortsstatut betreffend die Bebauung, Anlegung und Veränderung von Straßen im Bezirk der Beklagten, das auf der Grundlage u.a. der §§ 12, 15 des Preußischen Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 02. Juli 1875 (prFlG) erlassen worden war. Zudem galt die polizeiliche Bekanntmachung vom 15. Oktober 1912 über die Anforderungen, denen die für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellten Straßen und Straßenteile der beklagten Gemeinde entsprechen müssen und auf die im Ortsstatut verwiesen worden ist. Der Rat der Beklagten beschloss am 24. Juli 1959, für die Erhebung von Anliegerbeiträgen nach dem Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses zu verfahren, der die Erhebung von Anliegerbeiträgen auf der Grundlage des Ortsstatuts vom 15. Oktober 1912 empfohlen hatte. Unter dem 14. September 1959 ist eine weitere ordnungsbehördliche Bekanntmachung über die Fertigstellung der für den öffentlichen Verkehr und den Anbau bestimmten Straßen und Plätze im Amtsbezirk Bork gestützt auf § 12 prFlG erlassen worden. 8 Bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29. Juni 1961 sind auf der südlichen Seite des C. Weges mehrere Grundstücke bebaut bzw. Baugenehmigungen erteilt worden, wie sich aus der von der Beklagten eingereichten Kartenmaterial (Blatt 114 K) ergibt. Danach waren auf der südlichen Seite lediglich noch 6 Grundstücke unbebaut bzw. nicht für eine Bebauung vorgesehen; heute sind alle Grundstücke bebaut. Auf der nördlichen Seite bis zur Grenze des Ausbaus des C. Weges im Jahr 1929 verblieben insgesamt - bis heute - drei Grundstücke unbebaut. 9 Im Rahmen erteilter Baugenehmigungen für die Bebauung von Grundstücken am C. Weg seit 1958 sind für mehrere Grundstücke entweder Vorausleistungsbescheide auf Erschließungsbeiträge erlassen worden oder Vorauszahlungen auf Straßenanliegerbeiträge nach § 15 prFlG erhoben worden mit der Begründung, das jeweilige Grundstück liege an einer öffentlichen Straße, die endgültig noch nicht ausgebaut sei. Die Erschließungsbeitragspflicht sei noch nicht entstanden, weil die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt sei. Für zwei Grundstücke (C. Weg 19 und 21) mit Baugenehmigungen aus den Jahren 1958 und 1959 finden sich entsprechende Bescheide nicht. In einem nicht von der Gemeindevertretung beschlossenen Straßenverzeichnis aus dem Jahr 1960 ist der C. Weg als unfertige Straße aufgeführt worden. 10 In den folgenden Jahren sind am C. Weg weitere nicht dokumentierte und zeitlich nicht feststellbare Baumaßnahmen, u.a. eine Asphaltierung der Fahrbahn und die Verlegung eines Schmutzwasserkanals, durchgeführt worden. Im Jahr 1994 - dies ist dokumentiert -. sind u.a. der nördliche Gehweg des C. Weges von der L.----straße bis zur Einmündung der Straße Am L1. sowie die Straßenbeleuchtung ausgebaut worden. Hierfür sind Ausbaubeiträge erhoben worden. 11 Ab dem Jahr 2002 befasste sich die Verwaltung der Beklagten mit der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf dem C. Weg von der L.----straße bis zum T3. Weg in der Nähe des Bahnhofs. Hierzu erstellte sie Ausbauplanungen und beantragte Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen, die ihr i.H.v. 680.000,00 EUR für den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 bewilligt worden sind. In den dem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegenden Plänen sind Parkstreifen dargestellt, die bei der Ausführung mangels vorhandenen Platzes nicht realisiert worden sind. Die Änderung ist dem Zuwendungsgeber nicht angezeigt worden. Die Beklagte hat keine satzungsrechtlichen Regelungen dazu getroffen, wer das Bauprogramm aufstellt. Es wird üblicherweise formlos durch die Verwaltung aufgestellt. Die städtischen Gremien fassen grundsätzlich keinen konkreten Beschluss. Die Entscheidung über die Vergabe der Bauleistung obliegt dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt. 12 Entsprechend den der beantragten Zuwendung zu Grunde liegenden Ausbauplänen ist der C. Weg sodann in drei Bauabschnitten ab dem Jahr 2004 bis auf die Parkstreifen und den Kreuzungsbereich mit der L.----straße ausgebaut worden. 13 Der vorliegend streitige Ausbaubereich liegt in dem zweiten Bauabschnitt, beginnend 40 m hinter der Einmündung in die L.----straße bis hinter die Einmündung der L2. -T4. -Straße an der westlichen Grenze des Flurstücks 3201 (Nr. 64). Dieser Bauabschnitt ist bei der Abrechnung unterteilt worden in den Abschnitt beginnend mit der Einmündung des C. Weges in die L.----straße bis zum westlichen Ende des Flurstücks T1.---------straße 36 (Flurstück 1218), den die Beklagte nach dem Ausbaubeitragsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen abrechnete (§ 8 KAG NRW). Der anschließende Bereich bis zum westlichen Ende des Grundstücks L2. -T4. -Straße 64 (Flurstück 3201) ist von der Beklagten nach Erschließungsbeitragsrechts abgerechnet worden, ebenso wie der dritte im Jahre 2008 abgeschlossene Bauabschnitt bis zum Bahnhofsvorplatz. 14 Der hier streitige Abschnitt bis zur westlichen Grenze des Grundstücks T5. -straße 36 (Flurstück Nr. 1218) ist im Jahr 2006 (Abnahme 06. Dezember 2006) mit zwei mit Frostschutzschicht versehenen Gehwegen ausgebaut worden. Die Ober-flächenentwässerung wird nunmehr in die Straßenkanalisation eingeleitet. Es sind neue Rinnen und Straßeneinläufe für die Straßenentwässerung fertig gestellt worden. Vor dem Ausbau der Straßenfläche wurde die Erneuerung des Schmutzwasserkanals und außerhalb dieses Abrechnungsgebiets des Regenwasserkanals durchgeführt. Die zuvor mit zahlreichen Schlaglöchern Aufbrüchen und Rissen versehene Fahrbahn ist vollständig ersetzt worden. 15 Mit Bescheid vom 30. November 2010 zog die Beklagte den Kläger zu Ausbaubeiträgen für diesen Ausbauabschnitt des C. Wegs, eingestuft als Hauptverkehrsstraße, in Höhe von 28.854,38 EUR heran. Der Beitrag ist auf der Grundlage einer beitragspflichtigen Fläche von insgesamt 8.299 m² bei einem Nutzungsfaktor von 1,5 und einem Beitragssatz von 2,3179 EUR/m² errechnet worden. Hierbei war eine Tiefenbegrenzung von 365 m² abgesetzt worden. Die baulich genutzten Flurstücke 362 und - teilweise - 3661 werden als wirtschaftliche Einheit erfasst. Insoweit wird auf die entsprechenden Berechnungsgrundlagen einschließlich des die berechneten Flächen darstellenden Planes Bezug genommen. 16 Der Kläger hat am 29. Dezember 2010 Klage gegen den Bescheid insgesamt erhoben. 17 Er macht geltend: Er habe keinen Vorteil vom Ausbau des C. Weges. Es sei darum gegangen, ein hinter der T1.---------straße liegendes Baugebiet zu erschließen (Bebauungsplan Nr. 6). Der Ausbau habe dazu gedient, eine innerstädtische Umgehungsstraße zu schaffen. Dementsprechend sei der C. Weg auch als Hauptverkehrsstraße berücksichtigt und mit Landesmitteln gefördert worden. 18 Die Beklagte habe das Abrechnungsgebiet willkürlich festgesetzt, wenn vorliegend bis zur hinteren Grundstücksgrenze des Grundstücks T1.---------straße 36 abgerechnet worden sei. Es fehle an örtlich erkennbaren Abgrenzungsmerkmalen. Es liege ein einheitlicher Straßenausbau in dem gesamten Verlauf des C. Weges vor. Die Beklagte habe die Beitragsfähigkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen, weil sie selbst einräumen müsse, dass eine Aussage fehle, ob die Gemeinde im Jahr 1929 einen endgültigen Ausbau der Straße beabsichtigt habe und der Zustand vor 1929 nicht habe ermittelt werden können. Die Fahrbahn sei nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Die Straßenfläche sei nur erneuert worden, um den in der Straße liegenden Schmutzwasser- und Regenwasserkanal zu erneuern. Die Höhe des Beitragssatzes werde bestritten. 19 Die Höhe des Beitrages für die klägerischen Grundstücke sei unzutreffend ermittelt worden. Die im Beitrag berücksichtigten Flächen der Flurstücke 362 und 3661 seien teilweise doppelt in Ansatz gebracht worden. Die baulich genutzte Gesamtfläche von 8.664 m² sei willkürlich ermittelt worden, ebenso die Tiefenbegrenzung mit einer Reduzierung um lediglich 365 m². Es sei nicht gerechtfertigt, das vorhandene Wohnhaus und die Stallungen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen zu fassen und danach eine Gesamtfläche der baulichen Nutzung zuzuordnen. Der Nutzungsfaktor von 1,5 für eine dreigeschossige Bebauung sei unzutreffend. Das Wohnhaus sei lediglich zweigeschossig und die Stallungen lediglich eingeschossig. Zudem sei die rein landwirtschaftlich genutzte Fläche höher in Ansatz zu bringen. 20 Die Hofstelle des Klägers liege hinter der Einmündung der T1.---------straße in den C. Weg und grenze nur mit wenigen Metern an die abgerechnete Ausbaumaßnahme. 21 Die Beklagte hat den Beitragsbescheid unter Aufhebung der auf den Gehweg- und Oberflächenentwässerungsausbau entfallenden Beitragshöhe und unter Reduzierung der berechneten Nutzflächen entsprechend dem Anteil der Länge der angrenzenden Grundstücksfront an das Abrechnungsgebiet auf 4.600,00 EUR vermindert. 22 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt. 23 Der Kläger beantragt nunmehr, 24 den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2010, soweit er nicht abgeändert worden ist, aufzuheben. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage insoweit abzuweisen. 27 Die Beklagte trägt vor: Die vorliegend streitige Ausbaumaßnahme könne nicht zweifelsfrei entweder dem Ausbaubeitragsrecht (KAG) oder dem Erschließungsbeitragsrecht (BauGB) zugeordnet werden. Welche größeren Baumaßnahmen wann seit 1929 noch durchgeführt worden seien, lasse sich nicht mehr feststellen. Es fehle an einem Hinweis auf einen nur vorläufigen, provisorischen Ausbau. Das gelte jedenfalls für die Fahrbahn, deren Aufbau im Jahre 1929 aufwändig erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des 1. Ortsstatutes am 15. Oktober 1912 habe es sich nicht um eine vorhandene Straße i.S.d. Preußischen Anliegerbeitragsrechts gehandelt, weil der C. Weg wie auch in den Ausbaujahren 1929 und 1930 nur von wenigen Gebäuden angebaut gewesen sei. Es habe sich um eine direkte Verbindung zum Bahnhof T. -C1. und zu der westlich gelegenen Bergbau-Kolonie in der T1.---------straße gehandelt, was die Bedeutung für den innerörtlichen Verkehr unterstreiche. Das Erscheinungsbild habe sich seit Ende der 1950er Jahre durch umfangreiche Bautätigkeit wesentlich geändert und zwar zu einer innerörtlichen Straße hin. Zur Zeit des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes seien nur noch wenige Grundstücke unbebaut gewesen. Es seien Baugenehmigungen auch ohne Sondergenehmigungen für den Anbau erteilt worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, wenn es sich nicht um eine zum Anbau bestimmte Straße gehandelt hätte. Die im Übrigen erteilten Anliegerbescheinigungen und das von der Verwaltung 1960 erstellte Straßenverzeichnis seien vor dem Hintergrund mangelnder Verwaltungserfahrung im Beitragsrecht zu bewerten. Entsprechend den Grundsätzen der Beweislastverteilung habe die Beklagte die für sie ungünstigere Einstufung als vorhandene Erschließungsanlage getroffen. 28 Die Straßenfläche sei erneuert worden, insbesondere seien die vorhandenen Aufbrüche und Absenkungen beseitigt worden. Die Gehwege seien verbessert worden, insbesondere mit Randsteinen und frostsicherem Unterbau versehen worden. Die funktionsunfähige Straßenentwässerungsanlage sei durch eine vollwertige durchgängige Entwässerungsanlage ersetzt worden. Rinnen und Bordsteine seien überwiegend überdeckt gewesen, eine ordnungsgemäße Entwässerung der Straßenfläche sei nicht mehr gewährleistet gewesen. 29 Das vorliegend streitige Abrechnungsgebiet sei zutreffend begrenzt worden mit dem Ende des Grundstücks T1.---------straße 36. Die Abgrenzung ergebe sich aus dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht. Bis zu dieser Grenze handele es sich nämlich um eine vorhandene Straße. Eine Kostenersparnis durch die Baumaßnahmen an der Fahrbahn und der Oberflächenentwässerung sei zur Hälfte auf die Fahrbahnkosten angesetzt worden. Für die Oberflächenentwässerung habe sich keine Kostenersparnis ergeben. Im Übrigen seien die Ausbaukosten entsprechend den unterschiedlichen drei Bauabschnitten aufgeteilt worden. 30 Auch die Beitragshöhe für die klägerischen Grundstücke sei - nunmehr - zutreffend berechnet worden, da die teils bauliche und die teils landwirtschaftliche Nutzung zu berücksichtigen sei. Die beiden Flurstücke bildeten im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung der baulichen Anlagen eine wirtschaftliche Einheit. So sei auf dem Flurstück 3661 auch eine Altenteilerwohnung genehmigt und eine entsprechende Baulast eingetragen worden, die eine getrennte Veräußerung der Gebäude verhindere. Für das mit einem Wohnhaus überbaute Flurstück 362 stünden Abstandflächen auf dem Flurstück 3661 zur Verfügung. Die Anordnung der Gebäude auf dem Flurstück 3661 sei bei der Abgrenzung der Flächen beachtet worden. Wenn zu der Fläche des Flurstücks 362 von 680 m² eine Fläche von 7.984 m² addiert werde, ergebe sich die zu Grunde liegende Fläche von 8.664 m², die unter Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung zu reduzieren sei. Die (Teil-) Fläche von 7.984 m² aus dem Flurstück 3661 lasse sich aus den aus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Nutzungsabgrenzungen ermitteln. Der Nutzungsfaktor von 1,5 sei für eine dreigeschossige Bebauung zu Recht angesetzt worden, da es auf die Höchstzahl der Geschosse der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude ankomme. Das Wohnhaus sei dreigeschossig bebaut. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Das Verfahren war zur Klarstellung einzustellen, soweit es bis auf den Beitrag für den Fahrbahnausbau übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. 34 Die Klage ist im aufrechterhaltenen Umfang unbegründet. Der Bescheid vom 30. November 2010 in der Fassung seiner Änderung durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 35 Der streitig verbliebene Beitrag für die Fahrbahn ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden. Rechtsgrundlage ist neben § 8 KAG die mit dieser Regelung übereinstimmende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt T. vom 23. Juni 2005 (Beitragssatzung). 36 Die allein noch streitige Beitragspflicht für den Ausbau der Fahrbahn des C. Wegs im streitigen Abschnitt scheitert nach Überzeugung des Gerichts nicht am Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW). Der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts schließt es aus, eine auch noch in der erstmaligen Herstellung befindliche Erschließungsanlage dem Ausbaubeitragsrecht zu unterwerfen. 37 Vgl. zum Vorrang: OVG NRW, Urteil vom 28.August 2001 - 15 A 621/99 -, KStZ 2002, 168; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 2, Rn. 22 ff; Schneider, in: ... Kommentar zum Kommunalabgabengesetz für das Land NRW, Sept. 2010, § 8 Rn. 3 ff m.w.N.. 38 Im Hinblick auf Fragen der Beweislast ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass Erschließungsbeiträge vom Kläger nicht erhoben werden dürfen, weil sich das Grundstück unstreitig im Außenbereich befindet. Abweichend von den üblichen Beweislastregeln oder Umdeutungsmaßnahmen bei Zweifeln an der erstmaligen funktionstüchtigen Herstellung einer Straße, 39 vgl. dazu: Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 30 und Schneider, a.a.O., Rn. 3 a.E., 40 geht die Nichterweislichkeit eines Vorrangs des Erschließungsbeitragsrechts hier zu Lasten der Beklagten. Besteht hier ein solcher Vorrang wegen der erstmaligen Herstellung, kann sie Ausbaubeiträge als für sie allein in Betracht kommende, sie begünstigende Kostenbeteiligung des Klägers wegen des Vorrangs nicht verlangen. Zudem fehlte es an der Tatbestandsvoraussetzung jedenfalls der nachmaligen Herstellung (Erneuerung). Insoweit handelt es sich um eine rechtliche Voraussetzung, die letztlich von der Beklagten als für sie günstig zu beweisen ist. Es geht nicht um die Erhebung eines Erschließungsbeitrags, gegen den der Kläger - insoweit beweispflichtig - einwendet, eine funktionstüchtige Straße sei bereits vorhanden gewesen, oder zu dessen Rechtfertigung die Gemeinde geltend macht, eine solche Straße sei zuvor nicht programmgemäß fertig gestellt worden. 41 Es steht nach den vorliegenden Unterlagen und Angaben der Beteiligten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Ausbau der Fahrbahn des C. Wegs im hier streitigen Abschnitt keine erstmalige nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnende, sondern eine nachmalige Herstellung, jedenfalls eine Verbesserung einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße ist, für die Ausbaubeiträge nach § 8 KAG erhoben werden dürfen. Die Fahrbahn ist jedenfalls bis zum 30. Juni 1961, dem Tag des Inkrafttretens der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes (jetzt Baugesetzbuch), erstmalig hergestellt worden. 42 Straßen, die schon vor dem 30. Juni 1961 erstmalig hergestellt waren, unterfallen bei erneutem Ausbau als vorhandene Erschließungsanlage nicht den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften. Insoweit kann es sich um eine "schon vorhandene Straße" i.S.d. § 15 prFlG oder um eine programmgemäß hergestellte Straße handeln. 43 Vgl. Driehaus, a.a.O. § 2 Rn. 29 ff und 33 ff; Schneider, a.a.O., § 8 Rn. 3 und Arndt, Die vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG, KStZ 1984, 107 ff, 121 ff. 44 Eine Straße ist i.d.S. programmgemäß hergestellt, wenn die "erste Einrichtung" einer zur Bebauung bestimmten, also innerörtlichen Straße, den in der Ortssatzung festgelegten Merkmalen für die Fertigstellung einer Straße oder einem gemeindlichen Ausbauprogramm entsprach und funktionstüchtig war. 45 Vgl. u.a. OVG NRW, Urt. vom 19.5.1999 - 3 A 6205/95 -, Gemeinde HH 2002, 87 und Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 29, 31; Arndt, a.a.O., 121 ff m.w.N. auf die ständige Rechtspre-chung. 46 Diente eine Straße zunächst nur als Verbindungsweg oder Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich und wurde sie erst nachträglich zu einer Anbaustraße, so kommt es für die Frage ihrer erstmaligen Herstellung auch auf den Zeitpunkt dieses Funktionswechsels an. 47 BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1969 - IV C 47.67 -, BayVBl 1970, 65 und 10. Oktober 1995 - 8 C 13/94 -, BVerwGE 99, 308 ff; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - 6 B 09.584 - juris. 48 Für die Prüfung des Vorrangs der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften ist zudem zu berücksichtigen, ob nicht jedenfalls Teilanlagen der Straße, wie die Fahrbahn oder der Gehweg, im dargelegten Sinne am 30. Juni 1961 bereits programmgemäß fertiggestellt waren. Waren nach dem früheren Anliegerbeitragsrecht nicht alle, sondern lediglich einzelne der angelegten Teilanlagen programmgemäß fertig gestellt, handelte es sich zwar nach wie vor nicht insgesamt um eine vorhandene Erschließungsanlage mit der Folge, dass Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden dürfen. 49 Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 26, 31unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. November 1968 - IV C 82.67 -, KStZ 1969, 199. 50 Ist eine Erschließungsanlage am 30. Juni 1961 als noch nicht insgesamt vorhanden oder fertig gestellt einzustufen, z.B. weil nach dem Bauprogramm der Gemeinde noch Gehwege fehlten, sind aber andere Teileinrichtungen bereits bauprogrammgemäß hergestellt und wird nach dem 29. Juni 1961 die Straße unter Erneuerung oder Verbesserung auch der schon hergestellten Teileinrichtungen erstmalig insgesamt hergestellt, so ist für den Aufwand der Erneuerung oder Verbesserung der schon hergestellten Teileinrichtungen das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG anwendbar. Die Frage der erstmaligen Herstellung beurteilt sich also auch nach der Fertigstellung der einzelnen Teileinrichtungen. 51 OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 15 B 1439/03 -, juris; Schneider, a.a.O., § 8 Rn. 3, Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 31. 52 Die Fahrbahn ist jedenfalls bis zum 30. Juni 1961 als zum Anbau und innerörtlichen Verkehr bestimmte Teilanlage einer Straße programmgemäß fertig gestellt worden. Zwar verlief im Jahre 1929 der C. Weg nach wie vor im Außenbereich, was unstreitig ist. Jedoch hat sich der Charakter als Anbaustraße bis zum Inkrafttreten des Baugesetzbuches am 30. Juni 1961 ergeben, weil jedenfalls am 30. Juni 1961 der C. Weg im hier streitigen Abschnitt insbesondere durch die ab 1958 einsetzende Bebauung ganz überwiegend angebaut war und unter Berücksichtigung der ländlichen Struktur, der Stadt T. 53 OVG NRW, Urt. vom 19. Mai 1999 - 3 A 6205/95 -; a.a.O., 54 insoweit von einer geschlossenen Ortslage auszugehen ist. Dies ergibt sich aus dem hierzu im Klageverfahren vorgelegten Kartenmaterial und den Erläuterungen der Beklagten zur Bebauung. Damals waren nur noch wenige Baulücken vorhanden, die im ländlichen Raum den Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen. Dies ist vom Kläger auch nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogen worden. 55 Der infolge dieses beachtlichen Funktionswechsels am 30. Juni 1961 zum Anbau bestimmte C. Weg war bis zu diesem Zeitpunkt in seiner Teilanlage Fahrbahn auch programmgemäß als eine zum Anbau bestimmte Straße funktionstüchtig ausgebaut worden. 56 Maßgeblich ist das den Willen der Gemeinde wiederspiegelnde Bauprogramm für den Ausbau. Dieses Bauprogramm konnte von der Gemeinde entweder durch allgemeine und gleichmäßige Festsetzungen im Ortsstatut für alle Ortsstraßen bestimmt oder durch ein besonderes für die einzelne Straße aufgestelltes Bauprogramm festgelegt werden. Die Funktionsfähigkeit ist nach den damaligen Anforderungen zu beurteilen. 57 Vgl. Arndt, a.a.O., S. 121 ff.; Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 31 m.w.N. 58 Einschlägig ist der vorliegende Beschluss der Baukommission T. vom 4. Juli 1929, nach dem der C. Weg zur T1.---------straße in 400 m Länge ausgebaut werden sollte. Insoweit kann offen bleiben, ob zudem das Ortsstatut vom 15. Oktober 1912 und die dazu erlassene polizeiliche Bekanntmachung vom 15. Oktober 1912 oder die ordnungsbehördliche Bekanntmachung vom 10. Oktober 1959 für die Bestimmung der erstmaligen Herstellung einschlägig sind. 59 Vgl. zur Anwendungsproblematik im einzelnen: z.B. Arndt, a.a.O., S. 122 m.w.N.. 60 Geht man von den Festlegungen des Bauprogramms aus, ist jedenfalls die Fahrbahn des C. Weges in den Jahren 1929 und 1930 bis hinter die Zufahrt zum klägerischen Grundstück an der westlichen Grenze des Grundstücks T1.---------straße 36 (Flurstück 1218) erstmals hergestellt worden. Eine Begrenzung der Länge der Ausbaustrecke einer darüber hinausreichenden Straße war nach damaligem Recht rechtlich zulässig ,ohne dass die Grenzen des Abschnitts sich an topographischen Merkmalen wie Querstraßen, Brücken u.a. hätten orientieren müssen. 61 Vgl. Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 28. 62 Nach den hierzu vorliegenden Kostenanschlägen und Abrechnungen sollte der Weg "chausseemäßig" in einer Länge von 400 m und einer Breite von 4,50 m ausgebaut werden. Das ist auch tatsächlich umgesetzt worden, wie sich aus den vorliegenden Abrechnungen ergibt. Nach Fertigstellung des Straßenplanums einschließlich der Bankette ist auf einer Packlage ein Hochofenschlackeeinschlag als Oberlage auf die Packlage aufgebracht worden. Der Abrechnung der Firma E. zufolge ist sogar die Zufahrt zum klägerischen Grundstück abgerechnet worden, weshalb letztlich mehr als 400 m dem Beklagten in Rechnung gestellt worden sind. Die durchgeführte Ausbaumaßnahme an der Fahrbahn entspricht dem damals üblichen Ausbau einer Fahrbahn ("chausseemäßig" - zum Begriffsinhalt: Wikipedia - www.wikipedia.de) und insbesondere den Vorgaben der Baukommission in dem Bauprogramm für diese Fahrbahn. Der feste Unterbau auf einem eigens hergestellten Planum und der wassergebundene Oberflächenbelag belegen die Funktionstüchtigkeit sowohl für Verbindungsverkehr zwischen Orten als auch für eine zum Anbau bestimmte Straße. Dass auch eine Chaussee - verstanden als Verbindung zwischen Orten - bei Schaffung einer innerörtlichen Lage die Eigenschaft als vorhandene Straße erhalten konnte, war schon unter der Geltung des prFlG anerkannt. 63 Vgl. v. Strauß u. Thorney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. 1934, S. 205 m.w.N.. 64 Das Ortsstatut vom 15. Oktober 1912 und die dazu erlassene polizeiliche Bekanntmachung vom 15. Oktober 1912 , die deshalb zusätzlich einschlägig sein könnten, weil der Rat der Beklagten am 24. Juli 1959 beschlossen hat, für die Erhebung von Anliegerbeiträgen nach der Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses zu verfahren, der die Erhebung von Anliegerbeiträgen auf der Grundlage des Ortsstatuts vom 15. Oktober 1912 empfohlen hatte, bestätigt das Ergebnis. In § 6 des Ortsstatuts wird geregelt, dass die Ortspolizeibehörde nach Anhörung der Gemeindevertretung bei jedem Straßenteil festlegen muss, von welcher Beschaffenheit die dem ersten Bedürfnis entsprechende erste Einrichtung sein muss. Aus der polizeilichen Bekanntmachung vom 15. Oktober 1912 ergeben sich sodann allgemeine Fertigstellungsmerkmale, von denen indes nach § 8 der Bekanntmachung wiederum Ausnahmen der Gemeindevertretung mit Zustimmung der Polizeibehörde zugelassen werden können. Danach ist u.a. die Straße zu ebnen und die Fahrbahn mit einer bestimmten Festigung zu versehen (§ 1 Nr. 3). Der Fahrdamm ist je nach Bestimmung der Polizeibehörde entweder mittels Pflasterung oder Chaussierung zu befestigen (§ 2 Nr. 2). Dies ist geschehen. 65 Die auf den vorstehenden Gründen beruhende Überzeugung des Gerichts, dass jedenfalls die Fahrbahn am 30. Juni 1961 als zum Anbau und innerörtlichen Verkehr bestimmte Teilanlage einer Straße programmgemäß fertig gestellt war, wird nicht durch den Abschluss von Anbauverträgen und/oder festgesetzte Vorausleistungen auf Anlieger-und Erschließungsbeiträge mit der Begründung, die Erschließungsanlage sei noch nicht endgültig hergestellt bzw. ausgebaut, erschüttert. Diese Bescheinigungen und Festsetzungen bringen zum Ausdruck, der C. Weg sei als Erschließungsanlage noch nicht insgesamt endgültig hergestellt worden, also mit allen Teilanlagen, wie sie von der Gemeinde programmgemäß vorgesehenen sind. Unter diesen Voraussetzungen handelte es sich - wie bereits dargestellt - nach wie vor nicht insgesamt um eine vorhandene Erschließungsanlage mit der Folge, dass Erschließungsbeiträge - nichts anderes gilt für Anliegerbeiträge nach dem prFlG - noch nicht endgültig, sondern allenfalls im Wege der Vorausleistung erhoben werden dürfen. 66 Vgl. Driehaus, § 2 Rn. 26, 31 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. November 1968 - IV C 82.67 - , KStZ 1969, 199. 67 Hiervon ausgehend hatten die vorliegenden Bescheinigungen - ebenso wie auch das nicht vom Rat der Beklagten beschlossene Straßenverzeichnis als Verwalungsinternum - in erster Linie die fehlende Fertigstellung des C. Weges insgesamt im Blick. Sie bringen nicht zum Ausdruck, dass die Teileinlage Fahrbahn nicht bereits endgültig fertig gestellt war. 68 Wenn die Beklagte in der Vergangenheit keinerlei Kostenbeiträge für den Ausbau des C. Weges unter Geltung des prFlG erhoben hat, obwohl das Ortsstatut in seinem § 5 eine Kostenspaltung für die Herstellung von Teileinrichtungen vorsah, so kann hieraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der C. Weg in seiner Teilanlage Fahrbahn nicht programmgemäß fertig gestellt war. Warum die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger keine Kostenbeiträge für den Ausbau des C. Weges unter Geltung des prFlG erhoben haben, ist unklar geblieben. Genannt oder aus den entsprechenden Beschlussvorlagen ersichtlich sind insoweit allein politische Gründe und verwaltungsmäßige Unerfahrenheit der Beklagten bei der Erhebung von Anliegerbeiträgen. 69 Ist hiernach der C. Weg bis 29. Juni 1961 mit seiner Teilanlage Fahrbahn endgültig fertig gestellt worden, kann der jetzt streitige Aufwand hierfür nach § 8 KAG abgerechnet werden. 70 Der Beitrag ist entstanden, weil die hier streitige Anlage durch die Verwirklichung des Bauprogramms mit der Abnahme am 6. Dezember 2006 endgültig hergestellt worden ist (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG). Mangels anderweitiger Regelung konnte das Bauprogramm formlos durch die Verwaltung festgelegt und durch dieses formlos bis zur Beendigung der Baumaßnahme geändert werden. 71 Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 7. Aufl., Rn. 232 f m.w.N.. 72 Das ursprünglich auch Parkstreifen umfassende Bauprogramm der Verwaltung ist bis zum Ende der Baumaßnahme wirksam durch die insoweit allein zuständige Verwaltung unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des Zuwendungsverfahrens geändert worden, als sie nach örtlicher Prüfung vor dem tatsächlichen Ausbau beschloss, Parkstreifen nicht anzulegen. 73 Die (rechtliche) Abgrenzung der Fahrbahnanlage an der westlichen Grenze des Grundstücks T1.---------straße 36 (Flurstück 1218) ist wegen des von der Beklagten dort - wie dargelegt - zu Recht angenommenen Regimewechsels zwischen der Abrechnung nach dem KAG und dem BauGB und dem Erfordernis selbständiger Abrechnungen nicht zu beanstanden. 74 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 38 m.w.N. 75 Die Fahrbahn ist durch die Ausbaumaßnahme im Jahr 2006 sowohl erneuert als auch jedenfalls verbessert worden, woraus sich zugleich der Vorteil für den Kläger als Anlieger an diesem Abschnitt ergibt (§ 8 Abs. 2 KAG). Die Fahrbahn war, wie die vorliegenden Fotos und die unstreitige Beschreibung der Beklagten für den Zustand vor dem Ausbau im Jahre 2006 aufzeigen, mit zahlreichen Aufbrüchen, Schlaglöchern und Rissen in dem Bereich ab 40 m hinter der Einmündung in die L.----straße verschlissen. Sie ist mit einem neuen Unter- und Oberbau ausgebaut worden, wodurch die Anlage unzweifelhaft jedenfalls verkehrstechnisch hinsichtlich der Befestigung erheblich besser geworden ist als vorher. 76 Gegen die generelle Ermittlung des verteilungsfähigen Kostenaufwands (§§ 2 bis 4 der Beitragssatzung) und die Verteilung (§§ 5 bis 7 der Beitragssatzung) bestehen keine Bedenken. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte mehr dafür vor und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden, dass die umlagefähigen Kosten für den Ausbau der Fahrbahn mit 31.586,51 EUR fehlerhaft ermittelt worden sein könnten. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die zu ändernde Berechnung der für alle Grundstücke angesetzten Verteilungsfläche von ursprünglich 46.889,61 m² auf 39.452,25 m² (Schriftsatz vom 31.05.2012) nach der Reduzierung der bei der Kostenverteilung berücksichtigungsfähigen Nutzflächen der klägerischen Grundstücke sowohl im vorliegenden wie auch in dem nach Aufhebung des Beitragsbescheids insgesamt erledigten Verfahren 13 K 5910/10. Hiernach ergibt sich ein Beitragssatz für die Fahrbahnkosten i.H.v. 0,8006263 EUR/m². 77 Im Hinblick auf die Höhe des streitigen Beitrages hat die Beklagte den umlagefähigen Aufwand in Übereinstimmung mit §§ 5 bis 7 der Beitragssatzung zutreffend auf die zu berücksichtigende Grundstücksfläche des Klägers (§ 5 Abs. 2) unter Ansatz des Maßes der Nutzung (§ 6) verteilt. Die Beklagte hat im Klageverfahren insbesondere den Bedenken im Hinblick auf die Aufteilung der Grundstücksfläche im Verhältnis der selbständig abrechenbaren Abschnitte der Anlage, 78 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 15 A 2166/04 -, Gemeindehaushalt 2004, 283, 79 in rechtmäßiger Weise Rechnung getragen. Die insoweit nunmehr vorgenommene Berechnung mit einer Reduzierung der beitragsfähigen Fläche auf 44,78% ist rechtlich nicht zu beanstanden. 80 Dies gilt zunächst für die in den Schriftsätzen vom 20. Februar (Fragen 4 und 7) und 31. Mai 2012 in Ansatz gebrachte, von 8.664 m² auf 3.880 m² (= gerundet 44,78 % von 8.664 m²) reduzierte Grundstücksgröße für die wirtschaftliche Einheit aus den Flurstücken 362 und - teilweise - 3661 -, im Folgenden zunächst ohne Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung. 81 Der anfängliche Ansatz einer Gesamtfläche von 8.664 m² ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit der beiden Flurstücke mit dieser Fläche gerechtfertigt. Im Straßenbaubeitragsrecht gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff, der dem Charakter des Straßenbaubeitrages als einer Gegenleistung für die maßnahmebedingte Steigerung des Gebrauchswertes der Grundstücke gerecht wird. Damit gewinnt die zulässige Nutzung des Grundstücks, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt, auch Bedeutung für die Abgrenzung des Grundstücks, dessen Gebrauchswert sich erhöht. Bezugspunkt für die Abgrenzung der beitragspflichtigen Grundstücke ist der wirtschaftliche Vorteil, nicht die Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist durch § 8 KAG vorgegeben und bedarf keiner satzungsrechtlichen Regelung. 82 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 188 m.w.N. 83 Unter Berücksichtigung der Flächen der Buchgrundstücke ist für die Zusammenlegung von Flächen - wie hier - ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit zu verlangen, wie es sich aus dem genehmigten Bauvorhaben ergeben kann, zudem aus gemeinsam genutzten befestigten oder bebauten Flächen und deren funktionaler Zusammengehörigkeit. 84 Vgl. zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken: Dietzel/Kallerhoffl, a.a.O., Rn. 198 m.w.N. 85 Die Fläche von 8.664 m² ist in diesem Sinne zusammenhängend. Das mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 362 weist eine Fläche von 680 m² aus. Aus dem Flurstück 3661 ist eine Fläche von 7.984 m² als Teil der Gesamtfläche dieses Flurstücks von 43.581 m² berücksichtigt worden. Die Zusammenlegung dieser Fläche mit der des Flurstücks 362 (insgesamt 8.664 m²) ergibt sich aus der rechtlichen Zusammengehörigkeit der insoweit erfassten Grundstücksteile im Hinblick auf ihre bauliche Nutzung. Sowohl auf dem Flurstück Nr. 362 als auch auf dem (Teil-) Flurstück 3661 befindet sich Wohnbebauung. Die Altenteilerbebauung auf dem Flurstück 3661 ist gerade im Hinblick auf die einheitliche landwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Insgesamt erfasst die Fläche von 7.984 m² als Teilfläche des Flurstücks 3661 die aus dem Kataster ersichtlichen Gebäude- und Freiflächen für die Land- und Forstwirtschaft inkl. des Wohnens und des Betriebes. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zur katastermäßigen Erfassung der Flurstücke und aus dem Ergebnis des Ortstermins. Welche Flächen im Einzelnen genau erfasst sind, belegt zutreffend das Kartenmaterial, das dem angefochtenen Bescheid beigefügt war. Die darin eingezeichnete Fläche ist in der Summe 8.664 m² groß, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. 86 Die Fläche von 8.664 m² ist zutreffend auf 44,78 % nämlich (aufgerundet) 3.880 m² entsprechend der Aufteilung der Grundstücksfläche im Verhältnis der selbstständig abrechenbaren Abschnitte der Anlage reduziert worden. Die Grundstückslänge der wirtschaftlichen Einheit, die insgesamt an beide unterschiedlich abgerechneten Abschnitte des ausgebauten C. Weges angrenzt, beläuft sich auf 67 m. Hiervon grenzen 37 m an den nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechneten und rund 30 m (= 44,78 % von 67 m) an den nach dem hier streitigen Ausbaubeitragsrecht abgerechneten Abschnitt des C. Weges an. Dies wird von den Beteiligten nicht mehr in Zweifel gezogen. 87 Ausgehend von einer sich danach ergebenden ansetzbaren Fläche von 3.880 m² ist diese wegen der unstreitig dreigeschossigen Bebauung des Wohnhauses auf dem Flurstück 362 gemäß § 6 Abs. 1 c der Beitragssatzung mit einem Nutzungsfaktor von 1,5 zu multiplizieren, was eine die für Beitragsberechnung maßgebliche Fläche von 5.820 m² ergibt. Es sind gemäß § 6 Abs. 3 a der Beitragssatzung drei Vollgeschosse zu Grunde zu legen, weil das Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegt und insoweit auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abzustellen ist. 88 Ohne Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung ergäbe sich hieraus ein Beitrag für den Kläger i.H.v. 4.659, 65 EUR (5.820 m² x 0,8006263 EUR). Da dieser Betrag vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf eine Tiefenbegrenzung (§ 5 Abs. 2 b Beitragssatzung) um weitere 59,65 EUR auf 4.600,00 EUR reduziert worden ist, was umgerechnet etwa einer Quadratmeterzahl von 75 m² entspräche, ist dieser eindeutig nur noch für die Fahrbahnkosten und damit wirksam festgesetzte Beitrag rechtlich nicht mehr zu beanstanden. Die sich aus der dem Schriftsatz vom 05. Juni 2012 beigefügten Tiefenbegrenzung erfasst zu Recht nach § 5 Abs. b Satz 1 und 4 der Beitragssatzung nur die gestrichelte Fläche des Flurstücks 362, die sich bei Parallelverschiebung ausgehend von unterschiedlichen Grundstücksangrenzungspunkten am C. Weg bis zum Ende der Bebauung des klägerischen Grundstücks ergibt. Im Gegensatz zu der ursprünglich pauschal die (Teil-) Fläche des Flurstücks 362 von 365 m² hinter der Wohnhausbebauung erfassende Tiefenbegrenzung (Bl. 199 BA 6) beträgt der nun berücksichtigte Flächenteil allenfalls 75 m², sehr wahrscheinlich weniger, was den Kläger allerdings nicht in seinen Rechten verletzt. 89 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, wobei das insoweit eine Urteilsgebühr nicht mehr auslösende Kostenanerkenntnis der Beklagten bei der Kostenquotelung zu berücksichtigen war. 90 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 91