Beschluss
15 A 2166/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0608.15A2166.04.00
16mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 996,74 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 996,74 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus dem im Zulassungsverfahren vorgebrachten Grund stattzugeben ist. Solche ernstlichen Zweifel bestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Veranlagung des Grundstücks Gemarkung Q. , Flur 55, Flurstück 873, gebilligt hat. Das Grundstück grenzt nur mit einem Teilbereich von 22 m an den ausgebauten Teil der C. Straße, während die übrigen 97 m des Grundstücks an dem nicht ausgebauten Teil der C. Straße in Fortführung des ausgebauten Teilstücks liegen. Zu Recht hat der Beklagte lediglich die Fläche des in Rede stehenden Grundstücks in die Verteilung einbezogen, die sich aus dem Verhältnis der Frontlängen ergibt, mit denen das Grundstück einerseits an der ausgebauten Anlage und andererseits an deren nicht ausgebauter Fortführung liegt. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass bei einer an einem Grundstück vorbeiführenden Anlage, die vor dem betreffenden Grundstück in selbstständig abrechenbare Abschnitte geteilt ist, eine Aufteilung der zu veranlagenden Grundstücksfläche auf die Abschnitte nach dem Verhältnis der angrenzenden Frontlängen zu erfolgen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1998 15 B 2935/97 -, S. 3 f. des amtl. Umdrucks; Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 751/87 -, NWVBl. 1991, 245 (246 f.); Urteil vom 15. August 1985 - 2 A 3046/83 -, S. 10 f. des amtl. Umdrucks. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass das in Rede stehende Grundstück an einer Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts liegt, die vor dem in Rede stehenden Grundstück in Abschnitte geteilt ist, sondern auch dann, wenn die Straßenbaubeitragssatzung den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff verwendet, der grundsätzlich für die Abgrenzung der Anlage auf das Bauprogramm abstellt, und das Grundstück nur mit einem Teil seiner Frontlänge an diese Anlage und im Übrigen an die Straße in Fortführung dieser Anlage grenzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, S. 20 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 28. Februar 1992 - 2 A 2223/88 -, S. 15 f. des amtl. Umdrucks. Eine gleiche Behandlung dieser Fälle in der Form, dass das Grundstück nur teilweise im Verhältnis zu den anliegenden Frontlängen an mehreren Abschnitten einer Erschließungsanlage oder an mehreren nach Bauprogrammen gebildeten Anlagen berücksichtigt wird, ist deshalb geboten, weil dem Grundstück durch den Ausbau einer an einer Grundstücksseite vorbeiführenden Straße nur einmal ein die ganze Grundstücksfläche erfassender wirtschaftlicher Vorteil zuwächst und daher bei dem Ausbau nur eines Teilstücks entsprechend nur eine teilweise Heranziehung zulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -). Ob das abgerechnete Teilstück in Folge der Wahl des spezifischen Anlagenbegriffs des Straßenbaubeitragsrechts eine Anlage oder nur einen selbstständig abrechenbaren Abschnitt einer Erschließungsanlage darstellt, spielt für die Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils durch wegemäßige Erschließung keine Rolle. Lediglich dann, wenn ein und dieselbe Fläche in den Vorteil einer doppelten wegemäßigen Erschließung kommt, wie es bei Eckgrundstücken der Fall ist, kann auch von der Gewährung eines doppelten wirtschaftlichen Vorteils ausgegangen werden, so dass die gesamte Fläche für den Ausbau jeder dieser beiden Straßen veranlagt werden kann Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1999 –15 A 1784/96 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 19. November 1997 – 15 A 4674/95 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 14. Juni 1994 – 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 (21). Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, weil sich die aufgeworfene Frage der Veranlagung des genannten Grundstücks auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne Schwierigkeit im oben beschriebenen Sinne beantworten lässt. Daher kommt der Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.