OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1588/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Baugenehmigung für einen Hochseil- und Klettergarten im Außenbereich verstößt, wenn sie das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber einem privilegierten Nachbarn verletzt. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 BauGB schützt nicht nur vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch vor sonstigen nachteiligen Wirkungen wie anhaltender Einsichtnahme und besonderen Lärmwirkungen. • Bei ungewöhnlicher Art, Dauer und Lage von Immissionen ist eine starr-schematische Anwendung der Immissionsrichtwerte nicht ausreichend; die konkret zu würdigenden Besonderheiten können ein Vorhaben unzumutbar machen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Baugenehmigung für Hochseil- und Klettergarten wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots • Die Baugenehmigung für einen Hochseil- und Klettergarten im Außenbereich verstößt, wenn sie das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber einem privilegierten Nachbarn verletzt. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 BauGB schützt nicht nur vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch vor sonstigen nachteiligen Wirkungen wie anhaltender Einsichtnahme und besonderen Lärmwirkungen. • Bei ungewöhnlicher Art, Dauer und Lage von Immissionen ist eine starr-schematische Anwendung der Immissionsrichtwerte nicht ausreichend; die konkret zu würdigenden Besonderheiten können ein Vorhaben unzumutbar machen. Der Kläger ist Eigentümer eines im Wald gelegenen und als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB geduldeten Wohnhauses. Die Beigeladene plante und erhielt eine Baugenehmigung für einen Hochseil- und Klettergarten mit zwei Strecken, bis zu 12 m hohen Masten und Betriebszeiten bis 20 Uhr. Die Anlage liegt unmittelbar neben dem Grundstück des Klägers; Teile der Anlage sind in wenigen Metern Abstand, eine Riesenschaukel sogar etwa 4 m vom klägerischen Grundstück entfernt. Der Kläger rügte insbesondere Verletzungen des Gebots der Rücksichtnahme, unbestimmte Genehmigungsauflagen, mangelhafte Bauvorlagen und erheblichen Lärm sowie dauerhafte Einsichtnahme in Garten und Wohnräume. Ein Schallgutachten prognostizierte Beurteilungspegel um 50–54 dB(A); das Gericht bezweifelte die Nichtberücksichtigung von Impuls- und Informationszuschlägen. Die Behörde erteilte die Genehmigung trotz dieser Bedenken; der Kläger klagte auf Aufhebung. • Anwendbares Recht und Maßstab: Das Vorhaben liegt im Außenbereich; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist nach § 35 BauGB zu prüfen. Das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich aus § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 BauGB und dient als planungsrechtlicher Ausgleich zwischen Bauherrn und Nachbarn. • Reichweite des Rücksichtnahmegebots: Es schützt nicht nur vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch vor sonstigen nachteiligen Wirkungen wie übermäßiger Einsichtnahme oder besonderen Lärmarten; die Abwägung erfolgt nach dem Maßstab der planungsrechtlichen Zumutbarkeit. • Besondere Umstände des Einzelfalls: Art des Lärms (impulsartige Rufe, Schreie, Zurufe), lange tägliche Betriebszeiten (8–20 Uhr werktags, 9–20 Uhr sonn- und feiertags) und die Lage des Hauses in Bezug auf die Anlage verstärken die Belastung des Klägers über das übliche Maß hinaus. • Grenzen technischer Richtwerte: Selbst wenn die rechnerischen Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte formal nicht überschreiten, können Zuschläge für Impulshaltigkeit und Informationsgehalt die Wirkung erhöhen; maßgeblich sind die konkreten Örtlichkeiten und die besondere Belastungswirkung. • Schutz des privilegierten Nachbarn: Der Kläger bewohnt ein nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben; seine besonders schutzwürdige Lage erhöht den Anspruch auf Rücksichtnahme und macht die Genehmigung mit Rücksicht auf seine subjektiven Rechte rechtswidrig. • Ergebnis der Abwägung: Unter Würdigung aller Umstände überwiegen hier die Belange des Klägers und es liegt eine rücksichtlose Beeinträchtigung vor; die Baugenehmigung ist deshalb aufzuheben. Die Klage ist zulässig und begründet; die Baugenehmigung für den Seil- und Klettergarten vom 3. März 2009 ist aufzuheben. Das Gericht stellt fest, dass die Genehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 BauGB verstößt, weil die Art, Dauer und Lage der Immissionen (impulsartige Geräusche, lange Betriebszeiten) sowie die ungeschützte Einsichtnahme in Garten und Wohnräume die Zumutbarkeitsgrenze für den privilegierten Nachbarn überschreiten. Technische Schallgutachten können nicht starr angewandt werden; besondere Zuschläge und die örtlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.