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Urteil

5 K 3118/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0126.5K3118.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses in F. -S. . 2 Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in der C.------straße ° in F. ( G I ). Das Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück C.------straße °°, dessen Eigentümer der Kläger des Verfahrens 5 K 3162/11 ist. Gemeinsam grenzen die Grundstücke im Süden an das Vorhabengrundstück S1. Straße °°° ( G II ), das ausweislich des Grundbuchauszugs seit dem 28. September 2010 im Eigentum der Beigeladenen steht. Zwischen der südlichen Fassade des Gebäudes des Klägers und der Grenze zum Vorhabengrundstück liegt ein Abstand von etwa 20 m. Südlich des Vorhabengrundstücks grenzt eine mehrgeschossige, fast durchgehend geschlossene Blockrandbebauung an. 3 („An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze“). 4 Auf dem Vorhabengrundstück befand sich ehemals ein sechsgeschossiges I. -Kaufhaus, dessen Nutzung 2009 aufgegeben und welches im April 2011 abgerissen wurde. 5 Mit Bauantrag vom 10. Februar 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses auf dem Grundstück S1. Straße °°°. Laut Baubeschreibung sollen im Erd- und Untergeschoss Einzelhandelseinrichtungen und im ersten bis sechsten Obergeschoss Büroeinheiten entstehen. Das Vorhaben soll als sechsgeschossiger Baukörper in geschlossener Bauweise in Richtung S1. Straße ausgeführt werden und einen dreigeschossigen rückwärtigen Anbau umfassen. Die Anlieferung der Einzelhandelsnutzung soll über eine Rampe mit Zufahrt von der C.------straße in das Kellergeschoss erfolgen, wobei eine Anlieferung zu Nachtzeiten ausgeschlossen ist. Die Bebauung im Innenhof soll entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers grenzständig eingeschossig, in einem Abstand von 8,54 m zweigeschossig und in einem Abstand von 11,62 m dreigeschossig erfolgen. 6 Die in der Folgezeit unternommenen Versuche der Beigeladenen, mit dem Kläger sowie weiteren Anwohnern der C.------straße eine Nachbarschaftsvereinbarung zu erreichen, scheiterten. 7 Am 6. April 2011 trat für den Bereich des Vorhabengrundstücks der Bebauungsplan Nr. 0/00 „S1. Straße / A.-------straße in Kraft. Dieser setzt im Wesentlichen ein Kerngebiet sowie öffentliche Verkehrsflächen fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist überwiegend durch Baulinien und im Übrigen durch Baugrenzen definiert. Innerhalb der Baufenster differiert die zulässige Zahl der Vollgeschosse zwischen ein- bis siebengeschossiger Bebauung. Zudem werden die Wandhöhe an der zum Grundstück der Kläger ausgerichteten Grenze sowie immissionsschutzrechtliche Regelungen durch Festlegung verschiedener Lärmpegelbereiche festgesetzt. 8 Im Laufe des Aufstellungsverfahrens machte der Kläger Einwendungen gegen die durch den Bebauungsplan zugelassene grenzständige Bebauung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze geltend. Der Rat ergänzte daraufhin den Bebauungsplan um ein Verbot von Gebäudeöffnungen in der dem Garten des Klägers zugewandten Außenwand. 9 Mit Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 genehmigte die Beklagte den Neubau des beantragten Büro- und Geschäftshauses. 10 Unter dem gleichen Datum erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Befreiungsbescheid hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 0/00 „überbaubare Fläche ÜF1“ und „Zahl der Vollgeschosse“ im südlichen Bereich der straßenseitigen Bebauung sowie die Zulassung einer Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften hinsichtlich der zurücktretenden Staffelgeschosse sowie diversen Vorschriften der SonderbauVO. Die Abweichungen von den Vorschriften über Abstandsflächen betreffen dabei nicht die Grundstücksgrenze zum Kläger. 11 Der Kläger hat am 28. Juli 2011 Klage erhoben. 12 Laut Baubeginnanzeige begann die Beigeladene am 1. August 2011 mit der Errichtung des Gebäudes. 13 Mit Beschluss vom 22. August 2011 (10 B 720/11.NE) lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den unter dem 14. Juni 2011 von dem Kläger gestellten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans Nr. 0/00 „S1. Straße / A.-------straße “ ab. 14 Mit der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Juni 2012 genehmigte die Beklagte die Einrichtung von vier Einzelhandelsnutzungen (Vollsortimenter und Bäcker, Drogerieartikel, Lebensmitteldiscounter und Schuheinzelhandel) im Untergeschoss und im Erdgeschoss. Mit der zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Juli 2012 genehmigte die Beklagte Änderungen der Grundrisse im 1. und 2. Obergeschoss, Änderungen an verschiedenen Fassaden sowie Veränderungen der Technikaufbauten auf dem Dach des Gebäudes. 15 Unter dem 23. August 2012 wurde der Kläger von der Erteilung der ersten und zweiten Nachtragsbaugenehmigung unterrichtet. 16 Am 6. September 2012 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Juli 2012 und am 25. September 2012 hinsichtlich der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Juni 2012 erweitert. 17 Im November 2012 wurde das Bauvorhaben fertiggestellt und eröffnet. 18 Mit der dritten Nachtragsbaugenehmigung vom 15. November 2012 genehmigte die Beklagte eine Lüftungsanlage für das gesamte Objekt. Mit der vierten Nachtragsbaugenehmigung vom gleichen Tag genehmigte die Beklagte die Errichtung einer Speisengastronomie im Erdgeschoss sowie diverse Grundrissänderungen im Erd- und Untergeschoss. 19 Durch Urteil vom 26. April 2013 (10 D 41/11.NE) erklärte das OVG NRW den Bebauungsplan Nr. 0/00 für unwirksam. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für Stellplätze und Garagen sei unwirksam, da sie gegen den Typenzwang, dem die Baugebietsfestsetzungen unterliegen, verstoße. Zudem sei auch die Regelung in Nr. 5 der textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz unwirksam. Insbesondere sei es nicht möglich, die für den Lärmschutz konkret zu treffenden Maßnahmen zu erkennen, so dass die Festsetzung zu unbestimmt sei. Schließlich weise der Bebauungsplan beachtliche Abwägungsmängel auf. Zum einen habe der Plangeber seine Überlegungen zum Immissionsschutz auf keine tragfähige Grundlage gestützt, da das Schalltechnische Gutachten nicht alle planbedingten Geräuschimmissionen in seine Prognose einbezogen habe. Zum anderen sei die Festsetzung der Baulinie am nördlichen Rand des festgesetzten Kerngebiets in Kombination mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im inneren Baufenster abwägungsfehlerhaft, da der Rat den Grad der planbedingt möglichen Verschattung auf den Wohngrundstücken an der C.------straße nicht ausreichend ermittelt habe. Insbesondere sei nicht der 17. Januar als wintertypischer Tag in die Bemessung einbezogen worden und es fehle eine worst-case Betrachtung der planbedingten Verschattungswirkungen. Mit Blick auf eine Neuaufstellung des Bebauungsplans wies der Senat abschießend darauf hin, dass der mit der Festsetzung der nördlichen und südlichen Baulinien des Kerngebiets verbundene Verzicht auf die Einhaltung von Abstandflächen gewichtiger städtebaulicher Gründe und einer sorgfältigen Abwägung bedürfe. Es sei Aufgabe des Rates zu prüfen, ob ein solcher, mit dem geltenden Baurecht nicht unbedingt in Einklang stehender Zustand bei einer Neuplanung beseitigt oder abgemildert werden könne oder wegen gewichtiger öffentlicher Interessen aufrechterhalten bleiben solle. 20 Mit der fünften Nachtragsbaugenehmigung vom 24. Juli 2013 genehmigte die Beklagte Grundrissänderungen in allen Geschossen sowie nicht abstandflächenrelevante Änderungen der Fassade. Mit der sechsten Nachtragsbaugenehmigung vom 29. August 2013 genehmigte die Beklagte 21 Fahrradstellplätze. Unter dem 11. September 2013 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Erteilung der dritten bis sechsten Nachtragsbaugenehmigung. 21 Am 28. März 2014 wurde der Bebauungsplan Nr. 00/000 „S1. Straße/C.------straße “ im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht. Das 0,5 ha große Plangebiet erstreckt sich auf den Bereich westlich der S1. Straße °°° und dem Blockinneren zwischen der Bebauung entlang der C.------straße sowie der A.-------straße . Der Bereich des Parkhauses ist nicht (mehr) Teil des Plangebiets. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet im Wesentlichen ein Kerngebiet fest. Entlang der S1. Straße ist eine siebenstöckige Bebauung zugelassen. Entlang der nördlich verlaufenden Grundstücksgrenze zu den Grundstücken der C.------straße ist eine Baulinie festgesetzt, die eine grenzständige Bebauung ermöglicht. In diesem Bereich ist eine eingeschossige Bebauung zulässig, wobei die Wandhöhe hier 119,25 m über NN betragen muss. Diese Höhe entspricht dem ehemaligen Bestand. In einem Abstand von drei Meter zur Grundstücksgrenze ist eine Baugrenze festgesetzt, hinter der eine dreigeschossige Bebauung zulässig ist. Ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 4 beträgt in dem Bereich der maximal dreigeschossigen Bebauung die Tiefe der Abstandfläche 0,8 H. Eine Reduzierung der Tiefe der Abstandfläche ist ausweislich der textlichen Festsetzung hier nicht zulässig. 22 („An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze“). 23 Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan vom 17. Dezember 2013 ist das Ziel der Planung die Sicherung und Fortentwicklung des Stadtteils S. in seiner besonderen Versorgungsfunktion (S. 5). Hinsichtlich der Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung orientiere sich die Zahl der Vollgeschosse im Wesentlichen an der vormaligen Bebauung (S. 13). Die Größe des Baublocks und der hierdurch mögliche Abstand zur Nachbarbebauung würden die Erhöhung um ein Geschoss gegenüber der vormaligen Bebauung rechtfertigen. Die bestehende Nachbarbebauung nördlich und südlich des Plangebiets werde dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Bezüglich der grenzständigen Bebauung wird zunächst festgestellt, dass die Bebauungsstruktur seit Jahrzehnten unter anderem durch eine grenzständige Bebauung im Innenhof gekennzeichnet sei (S. 14). Aufgrund der Größe des Baublocks und seiner Lage innerhalb des B-Zentrums S. sei die Verdichtung der Bebauung innerhalb des Innenhofes städtebaulich gewünscht und vertretbar. Die Festsetzung einer Baulinie in Kombination mit der Festsetzung der zwingenden Wandhöhe entspreche der vormaligen, ebenfalls grenzständig errichteten Bebauung. Für die erneute Bebauungsmöglichkeit mit grenzständiger Bebauung spreche, dass durch die Entwicklung bzw. Revitalisierung dieses innerstädtischen Standortes die Inanspruchnahme unbebauter Flächen an anderen Standorten vermieden werden solle (S. 15). Die Beibehaltung der seit Jahrzehnten bestehenden eingeschossigen grenzständigen Bebauung diene der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (S. 16). Durch die grenzständige Bebauung würden auch nicht die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt. Hinsichtlich der Belüftung, Belichtung und Besonnung der Gebäude unter anderem entlang der C.------straße komme es durch die Grenzbebauung zu keiner relevanten Verschlechterung der in der Vergangenheit bestehenden Situation (S. 17). Die Verschattungsstudie des Dipl. Met. H. M. vom 12. Dezember 2013 komme zu dem Ergebnis, dass der Verzicht auf die Abstandflächen bzgl. der Verschattung jedenfalls zum Messzeitpunkt am 17. Januar irrelevant sei, da auch bei vollständigen Fehlen einer Bebauung die Besonnungsdauer nicht den Anforderungen der DIN 5034 genüge. Die Messung am 21. März habe gezeigt, dass die für die Tag- und Nachtgleiche empfohlene Besonnungsdauer von vier Stunden in allen Varianten, also einschließlich der maximal zulässigen Bebauung für einen Großteil der untersuchten Südfassaden, erreicht werde. Lediglich die Umsetzung des Schmalseitenprivilegs führe dazu, dass die am weitesten östlich gelegenen Fassaden der C.------straße * und ** zu diesem Zeitpunkt weniger als vier Stunden besonnt werden würden. Am 17. Juli erreiche dagegen nahezu das gesamte Untersuchungsgebiet mit Ausnahme von eng bebauten Bereichen Sonnenscheindauern von mehr als 60 Minuten (S. 18). Bei der Interpretation der Ergebnisse sei zu berücksichtigen, dass Verschattungen in Innenstädten keine Seltenheit, sondern in vielen Bereichen den Regelfall darstellten, was jedoch nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe. Zudem zeige die Verschattungsstudie deutlich auf, dass die grenzständige eingeschossige Bebauung zu keiner zusätzlichen Verschattung der benachbarten Wohngebäude führe. Auch eine Bebauung mit einem Mindestabstand von 3 m würde zu keiner Verbesserung führen. Das Ausmaß der zusätzlichen Verschattungsdauer werde durch die Blockrandbebauung sowie das erste und zweite Obergeschoss der Innenhofbebauung beeinflusst (S. 19). Diese Bebauung halte jedoch die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen, so dass Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Fassaden mit Fernstern und Türen ausgestattet werden würden, wenn die Errichtung von Baukörpern mit einem Mindestabstand von 3 m erfolgen würde und damit die angrenzende Wohnnutzung eher beeinträchtigt werden würde. Im Rahmen der Abwägung dürfe nicht verkannt werden, dass die grenzständige Bebauung per se eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke darstelle. Die Verschattungsstudie zeige aber auch, dass durch die grenzständige Bebauung keine Verschattung der Fassaden hervorgerufen werde, da der Abstand zu der nördlich gelegenen Bebauung so groß sei, dass keine nachteiligen Auswirkungen für die Belichtung von Räumen hervorgerufen würden. Aufgrund der jahrzehntelang bestehenden grenzständigen Bebauung in identischer Höhe, der Notwendigkeit der Schaffung möglichst großer Flächen für den Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich und angesichts der Verschattung nur der südlichsten Gartenbereiche, nicht aber des Gartenbereiches südlich vor den Häusern, wo sich auch Terrassen befänden, sei es im Rahmen der Abwägung gerechtfertigt, die grenzständige Bebauung mit zwingender Höhe festzusetzen. Schließlich werde die Anwendbarkeit des 16 m-Privilegs für den maximal dreigeschossig bebaubaren Teil des Kerngebiets ausgeschlossen, da die Besonnungsdauer bei einer Inanspruchnahme des 16 m-Privilegs deutlich verschlechtert werde. 24 Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 (4 BN 38.13) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OVG NRW vom 26. April 2013 zurück. 25 Der Kläger ist der Ansicht, die angefochtene Baugenehmigung verstoße bereits gegen das Bestimmtheitsgebot. Zunächst seien die der Baugenehmigung beigefügten und als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen unvollständig. Die Baugenehmigung enthalte weder eine Betriebsbeschreibung noch eine Statik. Auch der Hinweis der Beklagten, dass der Beigeladenen „im Rahmen der vorgelegten Zeichnungen und Unterlagen“ die beantragte Befreiung erteilt und die beantragte Abweichung zugelassen werde, sei nicht hinreichend bestimmt, da sich dem Befreiungsbescheid nicht entnehmen lasse, welche Zeichnungen und Unterlagen die Beigeladene vorgelegt haben solle. Zur Geltendmachung des Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot sei nicht maßgeblich, dass sich die Verletzung konkret auf sein Grundstück beziehe. Es genüge vielmehr, dass die Unbestimmtheit sich auf sein Grundstück beziehen könne und eine Verletzung seiner Rechte nicht ausgeschlossen sei. 26 Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften. Eine grenzständige Bebauung könne nicht auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 0/00 zugelassen werden, da dieser nichtig sei. 27 Schließlich verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ohne Rechtfertigung durch den Bebauungsplan Nr. 0/00 führe das Vorhaben nicht nur zu einer Verschattung von Teilen des Grundstückes, sondern ziehe auch eine durch ihre Gestaltung bedingte weitgehende Einsehbarkeit in das Grundstück des Klägers nach sich. Zwar habe bereits die frühere Bebauung bis an die Grundstücksgrenze herangereicht, diese habe jedoch in Richtung seines Grundstücks keine Fenster aufgewiesen. Demgegenüber verfüge das Bauvorhaben über mehrere bodentiefe Fenster bzw. einer Fensterfront zu seinem Grundstück sowie über mehrere gestaffelte Aussichtsplattformen über dem Geländeniveau seines Grundstücks. Von dort aus habe eine Vielzahl von Personen einen ungestörten Blick in seinen rückwärtigen Garten und in die nach hinten gelegenen Wohnräume. Hinzu komme, dass die Aussichtsplattformen im Gegensatz zu Fenstern für länger andauernde Aufenthalte dienten. Verschärft werde die Situation dadurch, dass der Zugang vom Parkhaus zum Rückgebäude über die Aussichtsplattform erfolge. Dass es sich bei den zu seinem Grundstück gerichteten Räumlichkeiten um Büros handele, sei unerheblich, da es allein darauf ankomme, dass die Baugenehmigung die Nutzungsmöglichkeit nicht zeitlich einschränke und damit jederzeit mit der Einsichtnahme gerechnet werden müsse. 28 Hinsichtlich der ersten und zweiten Nachtragsbaugenehmigung vertritt der Kläger die Ansicht, es handele sich um keinen einfachen Nachtrag, sondern um ein Aliud, da beide Genehmigungen derart umfangreich seien, dass nicht lediglich eine Modifizierung vorliege. Durch die Genehmigung von Einzelhandelsnutzungen sei erstmals über bodenrechtlich relevante Nutzungen entschieden worden. 29 Der Kläger beantragt – schriftsätzlich – (sinngemäß), 30 die Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 in Gestalt der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Juni 2012 und der zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Juli 2012 sowie den Befreiungs- und Abweichungsbescheid vom 29. Juni 2011 aufzuheben. 31 Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich – (sinngemäß), 32 die Klage abzuweisen. 33 Sie ist der Ansicht, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis. Insbesondere seien in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauzeichnungen die genehmigten Nutzungen in der Weise konkretisiert, dass in den einzelnen Räumen die genehmigte Nutzung eingetragen sei. Im Übrigen treffe die Auflage Nr. 5 der Baugenehmigung eine entsprechende Regelung über die weitere Ausbauplanung. Auch hinsichtlich der Statik liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht vor, da gemäß der Bedingung Nr. 1 der Baugenehmigung der Standsicherheitsnachweis rechtszeitig geprüft einzureichen sei. Die bautechnischen Nachweise würden bei größeren Bauvorhaben entsprechend dem Fortgang der Baumaßnahme weitergeschrieben. 34 Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Abstandflächenvorschriften, da die durch den Bebauungsplan Nr. 0/00 festgesetzte Baulinie entlang der südlichen Grundstücksgrenze eine grenzständige Bebauung des ersten Vollgeschosses ermögliche. Bei der ordnungsgemäßen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange habe der Plangeber dem Interesse an einer sinnvollen Nachnutzung des Grundstücks den Vorrang eingeräumt. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung sei ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung einer großflächigen Bebauung in zentraler Lage im Stadtteil S. und den von den Planungsabsichten betroffenen angrenzenden Grundstückseigentümern am Erhalt ihrer Freiflächen und einer von den Auswirkungen der Bebauung möglichst unbelasteten Wohnlage getroffen worden. Bei der Gewichtung der Belange sei der Umstand berücksichtigt worden, dass bereits das ehemalige I. - Gebäude bis zu den rückwärtigen Grenzen der Wohnung Grundstücke entlang der C.------straße gereicht habe und die Eigentümer ihre Grundstücke wie in den vergangenen 50 Jahren auch ohne Einhaltung von Abstandsflächen sinnvoll nutzen könnten. 35 Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Belange des Klägers seien im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Mit dem Abwägungsvorgang sei die erforderliche planerische Konfliktbewältigung erreicht. Auch ohne Rechtfertigung durch den Bebauungsplan sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Klägers führe das Bauvorhaben nicht zu einer unzumutbaren Verschattung von Teilen des Grundstücks und einer Einsehbarkeit in dessen Grundstück. Das Wohngebäude des Klägers liege in einem Abstand von ca. 20 m zur Baulinie. Eine Beeinträchtigung der Terrassen- und Aufenthaltsbereiche sei hierdurch nicht zu erwarten. Des Weiteren würden durch die mehrere Meter von der Baulinie zurücktretende dreigeschossige Bebauung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. 36 Die Beigeladene beantragt - schriftsätzlich -, 37 die Klage abzuweisen. 38 Zur Begründung führt sie aus, die Baugenehmigung sei nicht in einer Weise unbestimmt, dass bei der Ausführung des Vorhabens Nachbarrechte verletzt werden würden. Die Nutzungsart ergebe sich eindeutig aus dem Bauantrag und den Bauzeichnungen. Der Befreiungs- und Abweichungsbescheid könne den Kläger von vornherein nicht wegen Unbestimmtheit in seinen Rechten verletzen, da die Abweichung nicht die gegenüber dem Grundstück des Klägers einzuhaltenden Abstandflächen betreffen würden. 39 Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Abstandflächenvorschriften liege nicht vor, da nach diesen Vorschriften eine Abstandfläche wegen der im Bebauungsplan festgesetzten Baulinie nicht erforderlich sei. 40 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor. Ein solcher Verstoß sei bereits deshalb ausgeschlossen, da die Abstandvorschriften eingehalten werden. Zum anderen habe die Beklagte die Belange des Klägers in die bauleitplanerische Abwägung eingestellt und dem öffentlichen Interesse an einer sinnvollen Nachnutzung des für den Stadtteil S. bedeutsamen Standorts den Vorrang eingeräumt. Damit verbleibe kein Spielraum mehr für die Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme. Eine Korrektur im Wege der „Nachsteuerung“ über das Gebot der Rücksichtnahme im Baugenehmigungsverfahren sei nicht zulässig. Schließlich sei auch nicht von unzumutbaren Einsichtmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers auszugehen. Die Bauteile des Vorhabens lägen mindestens 25 m von der Rückfront des Hauses der Kläger entfernt. Außerdem handele es sich bei den zum Grundstück des Klägers gelegenen Räumen des ersten und zweiten Obergeschosses um Büros, so dass der Kläger allenfalls in den üblichen Bürozeiten Einblicken in seinen Garten ausgesetzt sei. Der Kläger könne sich schließlich durch eine Bepflanzung seines Grundstücks, durch Fenstervorhänge und ähnliche Maßnahmen ohne weiteres vor Einblicken schützen. 41 Selbst wenn das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, bräuchte das Vorhaben der Beigeladenen keine Abstandfläche zum Grundstück des Klägers einzuhalten. Da der Abriss des ehemaligen I. -Gebäudes in unmittelbarem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung des mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenen Vorhabens stehe, präge das beseitigte Gebäude die Eigenart der näheren Umgebung, so dass nicht anders als das beseitigte ehemalige Kaufhaus auch das nunmehr zur Ausführung gelangende neue Gebäude ohne Einhaltung einer Abstandfläche an die rückwärtige Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstückes gebaut werden dürfe. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges gehe die Verkehrsauffassung davon aus, dass auch das neue Gebäude grenzständig an das Grundstück des Klägers gebaut werde. 42 In der mündlichen Verhandlung am 17. September 2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 44 Entscheidungsgründe: 45 Über die Klage entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten die zuständige Berichterstatterin, vgl. § 87 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. 46 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 47 Die angefochtene Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 in Gestalt der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Juni 2012 und der zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Juli 2012 sowie der Abweichungsbescheid vom 29. Juni 2011 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 48 Zunächst handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers bei den ersten beiden Nachtragsbaugenehmigungen nicht um ein sog. „Aliud“ zur ursprünglichen Baugenehmigung. Grundsätzlich lässt sich die Frage, wie weit die Wirkung einer Baugenehmigung reicht und in welchem Fall ein „aliud“ gegenüber der beantragten Anlage vorliegt, kaum allgemein oder „abstrakt“ beantworten. 49 Vgl. Boeddinghaus, BauO, § 75 Rn. 46 mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. Januar 1997 – 4 B 2/97 -. 50 Demnach ist ein Aliud dann anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfordern. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben zur Ausführung gelangen, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist. 51 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 21. Februar 2007 – 10 A 27/07 -, vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 - und vom 7. November 1996 -7 A 4820/95 -, jeweils zitiert nach juris. 52 Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW eine bereits erteilte Baugenehmigung nur dann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung ist zwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet, sie modifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt – für sich genommen – die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben - „aliud“ - regeln. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 -, zitiert nach juris. 54 Dies zugrundegelegt, wird das Vorhaben durch die ersten beiden und von dem Kläger allein angefochtenen Nachtragsbaugenehmigungen nicht in seinem Wesen verändert. Da die erste Nachtragsbaugenehmigung lediglich die Einrichtung von vier Läden im Unter- und Erdgeschoss (namentlich E. , B. , F1. und E1. ) und die zweite Nachtragsbaugenehmigung die Raumaufteilung und Grundrissänderung im ersten und zweiten Obergeschoss sowie Änderungen an der Fassade genehmigt, sind hierdurch nicht im oben beschriebenen Sinne baurechtlich relevante Kriterien betroffen, die die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens als solches insgesamt neu in Frage stellen. Vielmehr wird bereits durch die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 Einzelhandelsnutzung im Unter- und Obergeschoss zugelassen, so dass sich die erste Nachtragsbaugenehmigung als bloße Konkretisierung des bereits genehmigten Umfangs darstellt. Nichts anderes gilt für die Grundrissänderungen im ersten und zweiten Obergeschoss, da durch die veränderte Nutzungsaufteilung in drei statt in zwei Nutzungseinheiten, das Vorhaben als solches nicht berührt wird. 55 Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Allerdings kann sich der Kläger im Rahmen des hier vorliegenden Baunachbarstreits nicht uneingeschränkt auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen. Vielmehr verlangt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 -, zitiert nach juris. 57 Nach diesem Maßstab ist ein den Kläger in seinen Rechten verletzender Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht festzustellen. Sofern eine Betriebsbeschreibung nicht zu den mit Zugehörigkeitsvermerk gekennzeichneten Anlagen zur Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 genommen wurde, ergibt sich hierdurch keine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers. Denn ausweislich der Baugenehmigung und der Bauzeichnungen ist für ihn hinreichend erkennbar, dass es sich um die Neuplanung eines Geschäfts- und Wohnhauses handelt. Insbesondere die Bauzeichnungen lassen erkennen, welche Nutzung in jeweils welchen Gebäudeteilen beabsichtigt ist. Um welche konkrete gewerbliche Nutzung es sich handeln wird, muss dagegen noch nicht bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung feststehen. Sollten in der Folge durch Nachtragsbaugenehmigungen konkrete und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzende Nutzungen genehmigt werden, bleibt es dem Kläger unbenommen, sich gegen eine solche Nachtragsbaugenehmigung zur Wehr zu setzen. Dass die Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 dagegen keine ausdrückliche Betriebsbeschreibung hinsichtlich der konkreten Nutzung der jeweiligen Einheiten enthält, führt dagegen aus den genannten Gründen nicht in der Weise zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung, dass bereits dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt wird. 58 Soweit sich der Kläger auf eine mangelnde Bestimmtheit der Baugenehmigung aufgrund fehlender Standsicherheitsnachweise bezieht, ist von vornherein die mögliche Betroffenheit des Klägers in seinen Rechten nicht erkennbar. 59 Gleiches gilt für die vermeintliche Unbestimmtheit des am 29. Juni 2011 erteilten Abweichungs- und Befreiungsbescheids. Dass sich dieser auf die Abweichung nicht zum Grundstück des Klägers gerichtete Abstandflächen bezieht, ergibt sich eindeutig aufgrund der Bezugnahme auf die vorgelegten Zeichnungen und damit auf den Amtlichen Lageplan vom 20. Juni 2011, aus dem die Überschreitung der jeweiligen von dem Abweichungsbescheid umfassten Abstandflächen hervor geht. 60 Auch im Übrigen vermag das Gericht einen den Kläger in seinen Rechten verletzenden Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht festzustellen. 61 Die angefochtene Baugenehmigung vom 29. Juni 2011, einschließlich der angefochtenen ersten und zweiten Nachtragsbaugenehmigung, verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. 62 Insbesondere verletzt sie den Kläger nicht wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Abstandflächenvorschriften in seinen Rechten. § 6 BauO NRW vermittelt dem Kläger insoweit ein Abwehrrecht, als dass dieser die Einhaltung von Abstandflächen gegenüber seinem Grundstück geltend machen kann. Ein in Bezug auf die gemeinsame Grundstücksgrenze festzustellender Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften liegt hier allerdings nicht vor. 63 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach Satz 2 a) der Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Da der Bebauungsplan Nr. 00/000 „S1. Straße/C.------straße “ in Bezug auf die gemeinsame Grundstücksgrenze zum Kläger eine Baulinie im Sinne des § 23 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt, ist die grenzständige Bebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW zulässig und ein Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften ausgeschlossen. 64 Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. 65 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 -, zitiert nach juris. 66 Demnach wäre hier der Bebauungsplan Nr. XXX „S1. Straße/C.------straße /S2.---straße maßgeblich, da der Bebauungsplan Nr. 0/00 „S1. Straße/A.-------straße “, der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in Kraft war, durch Urteil des OVG NRW vom 26. April 2013 für unwirksam erklärt wurde. 67 Allerdings haben spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. 68 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 -, mit Bezug auf BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 – 4 C 3.65 – und Beschluss vom 22. April 1996 – 4 B 54.96 -, sowie OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 10 B 305/07 -, jeweils zitiert nach juris. 69 Der Bebauungsplan Nr. 00/000 „S1. Straße/C.------straße “ enthält nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Beigeladenen. Durch diesen wird zum einen die grenzständige Bebauung und zum anderen eine bis zu dreigeschossige Bebauung, sofern diese einen Abstand von 0,8 H einhält, entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Kläger ermöglicht. 70 An der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 00/000 bestehen keine Bedenken, insbesondere wurde er ordnungsgemäß bekannt gemacht. 71 Die den Abwägungsvorgang betreffenden Rügen wären zudem inzwischen nach Überschreiten der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) verspätet. 72 Die Planerhaltungsvorschriften unterscheiden zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und Mängeln im Abwägungsergebnis. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein. Ein hiernach beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs muss innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein; andernfalls wird er, wenn bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist demgegenüber stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans. 73 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2/10 -, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris. 74 An der Wirksamkeit des Abwägungsergebnisses als solchem hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere liegen keine Anhaltpunkte für die Unwirksamkeit der Festsetzung einer Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze sowie der Zulässigkeit einer bis zu dreigeschossigen Bebauung, sofern diese einen Abstand von 0,8 H einhält, vor, noch wurden solche seitens des Klägers vorgetragen. 75 Auch im Übrigen wurden von dem Kläger keine die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 00/000 nach sich ziehenden Gründe vorgetragen, noch sind sie sonst für das Gericht ersichtlich. 76 Ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW liegt neben der demnach aufgrund des Bebauungsplans Nr. 00/000 zulässigen grenzständigen eingeschossigen Bebauung darüber hinaus nicht vor, da das Vorhaben die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00/000 auch im Übrigen, namentlich hinsichtlich des zweiten und dritten Geschosses, einhält. Das zweite Geschoss weist eine Wandhöhe von 9,77 m auf. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 4, wonach – gleichlaufend mit der Vorschrift in § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW - in dem Bereich der maximal dreigeschossigen Bebauung die Tiefe der Abstandfläche 0,8 H beträgt, ist zur klägerischen Grundstücksgrenze ein Abstand von 7,816 m einzuhalten. Das dritte Geschoss weist eine Wandhöhe von 13,4 m auf. Der Mindestabstand beträgt damit 10,72 m. Aus dem Amtlichen Lageplan vom 20. Juni 2011 geht hervor, dass diese Mindestabstände eingehalten werden. 77 Ein Verstoß des Vorhabens gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegt ebenfalls nicht vor. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich hier nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des am 28. März 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 00/000 „S1. Straße/ C.------straße “ liegt. 78 Der Kläger kann sich insbesondere nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen. 79 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 80 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, sowie zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. November 2015 – 5 L 1900/15 -; jeweils zitiert nach juris. 81 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 82 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 3451/13 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris. 83 Der Kläger kann sich hier bereits deshalb nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen, da die Erwägungen im Zusammenhang mit der aufgrund der Festsetzung der Baulinie sowie der dreigeschossigen Bebauungsmöglichkeit gebotenen Rücksichtnahme auf die Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets bereits in die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingeflossen sind. 84 § 15 Abs. 1 BauNVO als Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme-gebots findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich keine Anwendung mehr, wenn das Rücksichtnahmegebot von der vorausgegangenen planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ ist. Die Vorschrift ergänzt lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit dieser selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält. Ihre Anwendung darf aber nicht zur Korrektur der planerischen Entscheidung führen. Grundsätzlich gebietet das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung, dass jeder Bebauungsplan die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. 85 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1323/13 –, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 -, zitiert nach juris. 86 Hiervon ausgehend, ist die durch die grenzständige sowie dreigeschossige Bebauung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks verursachte Beeinträchtigung des Klägers in der den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan vom 17. Dezember 2013 hat sich der Rat mit den Auswirkungen einer grenzständigen bzw. dreigeschossigen Bebauung zulasten der Nachbarn befasst. Nach umfassender Auswertung der Verschattungsstudie des Dipl. Met. H. M. vom 12. Dezember 2013 ist er zu dem Schluss gekommen, dass die grenzständige eingeschossige Bebauung zu keiner zusätzlichen Verschattung der nördlich und südlich benachbarten Wohngebäude führe. Auch eine Bebauung mit einem Mindestabstand von 3,0 m führe hier zu keiner Verbesserung. Das Ausmaß der zusätzlichen Verschattungsdauer der Wohngebäude und der Gärten werde im Wesentlichen durch die Blockrandbebauung sowie das 1. und 2. Obergeschoss der Innenhofbebauung beeinflusst. Da diese Bebauung jedoch die Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW einhalten müsse, seien dennoch entstehende Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen (siehe S. 19 unten). An den Feststellungen der Verschattungsstudie, die der Einschätzung des Plangebers zugrunde lag, bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde hier – anders als bei der ursprünglichen und vom OVG NRW in seiner Entscheidung vom 26. April 2013 noch gerügten Verschattungsstudie - in die Bemessung der 17. Januar als wintertypische Tag einbezogen sowie eine worst-case Betrachtung vorgenommen. Hinzu kommt, dass der Plangeber in der textlichen Festsetzung Nr. 4 ausdrücklich die Anwendung des Schmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 BauO NRW ausgeschlossen hat, um somit zusätzliche Beeinträchtigungen für die angrenzenden Nachbarn auszuschließen. 87 Aufgrund dieser umfassenden Berücksichtigung der Belange der im Norden angrenzenden Nachbarn sowie der Folgen einer grenzständigen Bebauung scheidet eine Korrektur des planerischen Willens über das Gebot der Rücksichtnahme vorliegend aus. 88 Sofern sich der Kläger außerdem auf unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück aufgrund der Möglichkeit der Errichtung bodentiefer Fenster an der nördlichen Außenwand sowie der Errichtung von Terrassen beruft, ist unabhängig von der Frage, ob auch diese Erwägungen in den Abwägungsvorgang eingeflossen sind und damit von dem Bebauungsplan aufgezehrt wurden, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgeschlossen. Denn die bodentiefen Fenster sowie Terrassen befinden sich im Bereich der zwei- bzw. dreigeschossigen Bebauung, die ihrerseits – wie gezeigt - die Abstandflächen im Sinne des § 6 BauO NRW einhalten. Für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots verbleibt jedoch aus tatsächlichen Gründen regelmäßig dann kein Raum, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt. 89 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 – und vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 -; OVG NRW, Beschl. v. 11. März 2003- 7 B 240/03 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14. Oktober 2010 - 10 L 765/10 -; jeweils zitiert nach juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 12 Rn. 8; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Bd. II, § 51 Rn. 9, 211. 90 Die Vorschrift des § 6 BauO NRW soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand). 91 Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 12. März 2012 – 5 L 1112/12 -, zitiert nach juris. 92 Anhaltspunkte, die trotz des Einhaltens der Abstandflächenvorschriften gleichwohl einen qualifizierten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im oben genannten Sinne begründen, sind hier nicht feststellbar. Hinzu kommt vor allem, dass sich die Einsichtsmöglichkeiten sowohl auf geschäftsübliche Zeiten – und damit gerade nicht auf die besonders geschützten Abendstunden sowie auf Wochenenden – beschränken dürften als auch der Umstand, dass die rückwärtige Fassade des Gebäudes des Klägers etwa 20 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liegt. 93 Der vorliegende Sachverhalt ist entgegen der Ansicht des Klägers mit der Entscheidung der Kammer vom 14. Juni 2012 (5 K 1588/09), in der die Kammer die angefochtene Baugenehmigung für die Errichtung eines Seil- und Klettergartens wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufhob, von vornherein bereits deshalb nicht im Ansatz vergleichbar, da dem Bewertungsmaßstab in jenem Fall – anders als hier - eine erstmalige Einsichtnahmemöglichkeit auf das im Außenbereich gelegene Grundstück der Kläger zugrundelag. 94 Sofern der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund der auf dem Dach des Gebäudes errichteten Lüftungsanlage geltend macht, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine mit der – nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung entsprechend der Genehmigung erfolgten - Errichtung der Lüftungsanlage einhergehende Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Kläger ist weder substantiiert vorgetragen noch aus sonstigen Gesichtspunkten für das Gericht erkennbar, zumal auch hier die Abstandflächen eingehalten werden. 95 Schließlich verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2011 auch keine sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts. 96 Eine Verletzung nachbarschützender Rechte durch die ebenfalls angefochtene erste Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Juni 2012, mit der die Einrichtung von vier Einzelhandelsnutzungen im Unter- und Erdgeschoss genehmigt wurden, sowie durch die zweite Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Juli 2012, mit der Änderungen der Grundrisse im 1. und 2. Obergeschoss sowie Änderungen an verschiedenen Fassaden und Veränderungen der Technikaufbauten auf dem Dach des Gebäudes genehmigt wurden, ist weder von dem Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 97 Schließlich vermag der angefochtene Abweichungsbescheid vom 29. Juni 2011 den Kläger nicht in seinen Rechten zu verletzen, da hierdurch lediglich die Abweichung von Vorschriften über Abstandflächen, die insgesamt nicht zur Grundstücksgrenze des Klägers gelegen sind, genehmigt wurde. 98 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser mit Erfolg einen Antrag gestellt und sich damit dem allgemeinen Prozessrisiko ausgesetzt hat. 99 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.