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Beschluss

6z K 1522/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Zuteilung nach Wartezeit ist die jeweils festgelegte Auswahlgrenze maßgeblich; ein Halbjahr Wartezeit genügte nicht für das Sommersemester 2012. • Härtefallzulassungen nach § 15 VergabeVO sind eng auszulegen; erforderlich ist ein fachärztliches Gutachten, das Entstehung, Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten und eine konkrete Prognose enthält. • Bloße Risiken oder pauschale Hinweise auf künftige Schübe genügen nicht; erforderlich ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung ohne sofortige Zulassung das Studium künftig unzumutbar macht. • Fristen für die Einreichung entscheidungserheblicher Unterlagen sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen und können im Auswahlverfahren nicht nachträglich berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Härtefallzulassung bei unzureichender medizinischer Prognose • Für die Zuteilung nach Wartezeit ist die jeweils festgelegte Auswahlgrenze maßgeblich; ein Halbjahr Wartezeit genügte nicht für das Sommersemester 2012. • Härtefallzulassungen nach § 15 VergabeVO sind eng auszulegen; erforderlich ist ein fachärztliches Gutachten, das Entstehung, Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten und eine konkrete Prognose enthält. • Bloße Risiken oder pauschale Hinweise auf künftige Schübe genügen nicht; erforderlich ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung ohne sofortige Zulassung das Studium künftig unzumutbar macht. • Fristen für die Einreichung entscheidungserheblicher Unterlagen sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen und können im Auswahlverfahren nicht nachträglich berücksichtigt werden. Die Klägerin, 1988 geboren, bewarb sich für das Sommersemester 2012 um einen Studienplatz in Humanmedizin und beantragte neben Wartezeit und Hochschulauswahl eine Zulassung aus Härtegründen wegen chronischer colitis ulcerosa. Sie legte zwei ärztliche Atteste vor, wonach Schübe zu erwarten seien und eine medikamentöse Dauertherapie aktuell Wirkung zeigt; sie habe bisher nur ein Halbjahr Wartezeit. Die Beklagte lehnte ab, weil die für die Wartezeitquote erforderlichen 13 Halbjahre nicht erreicht waren und der Härtefall nicht nachgewiesen sei. Die Klägerin focht an und verwies auf die Chronizität und Unvorhersehbarkeit der Erkrankung sowie auf die laufende Beantragung einer Schwerbehindertenanerkennung. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die vorgelegten Unterlagen den strengen Anforderungen der VergabeVO genügen und ob Fristen eingehalten wurden. • Zuständigkeit und Verfahrensform: Die Kammer entscheidet im Gerichtsbescheid nach §84 VwGO, da keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen. • Wartezeitquote: Nach §14 VergabeVO waren für das Sommersemester 2012 mindestens 13 Halbjahre Wartezeit erforderlich; die Klägerin hatte nur ein Halbjahr und erfüllte die Auswahlgrenze nicht. • Härtefallregelung: Nach §15 Satz 2 VergabeVO ist eine Zulassung aus Härtegründen nur bei außergewöhnlicher persönlicher Härte möglich; dies verlangt eine strenge Einzelfallprüfung, weil eine Zulassung eines Bewerbers zur Zurückweisung eines anderen führt. • Erfordernis fachärztlicher Prognose: Für die Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 verlangt die VergabeVO ein fachärztliches Gutachten mit konkreten Aussagen zu Entstehung, Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten und einer nachvollziehbaren Prognose; nur die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ohne sofortige Zulassung das Studium nicht zu bewältigen ist, rechtfertigt Zulassung. • Mangelhafte Beweislage: Die vorgelegten Atteste nennen die Diagnose und mögliche Schübe, enthalten jedoch keine hinreichend konkreten zeitlichen oder wahrscheinlichkeitstheoretischen Aussagen zum Verlauf, zu Schweregraden oder zu Rehabilitationsaussichten; daher fehlt der erforderliche Nachweis einer Verschlimmerungstendenz oder einer unzumutbaren Wartezeitüberbrückung. • Unzumutbarkeit der Wartezeit: Für D 1.2 muss dargelegt werden, dass eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit wegen der Behinderung unmöglich ist; dies ist hier nicht ersichtlich, zumal die Klägerin aktuell nahezu beschwerdefrei lebt und Hinweise auf eine derzeitige Unfähigkeit zur sinnvollen Beschäftigung fehlen. • Fristen: Entscheidungsrelevante Nachweise müssen zu den in §3 VergabeVO genannten Fristen vorliegen; diese Fristen sind materielle Ausschlussfristen, sodass nach Fristablauf keine nachträgliche Berücksichtigung erfolgen kann. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin für das Sommersemester 2012. Die Wartezeitquote war nicht erfüllt und die Voraussetzungen für eine Härtefallzulassung liegen nicht vor, weil die vorgelegten ärztlichen Atteste keine hinreichend konkrete fachärztliche Prognose enthalten, die die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Unfähigkeit zum Studium belegt. Eine bloße Möglichkeit zukünftiger Schübe genügt nicht vor dem strengen Maßstab der VergabeVO. Entscheidend sind zudem die Ausschlussfristen der VergabeVO, sodass nach Ablauf der Fristen keine nachträgliche Berücksichtigung ergänzender Bescheide oder Atteste erfolgen kann; deshalb ist auch das laufende Verfahren zur Schwerbehindertenanerkennung für die Entscheidung ohne Belang.