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Beschluss

6z L 1208/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0930.6Z.L1208.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erreicht mit seiner Abiturnote (2,2) und ohne Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Niedersachsen zum Wintersemester 2013/2014 eine Note von mindestens 1,1 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2013/2014 mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. 4 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 5 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, juris, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. 6 Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. 7 Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - und vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 - mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.. 8 Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. 9 Festzustellen ist zunächst, dass der in dem Attest der Professoren Dres. X. und C. vom 8. Mai 2013 und in dem Gutachten des Orthopäden Dr. P. vom 24. Juni 2013 angedeutete Aspekt, dass es der psychischen Stabilisierung des Antragstellers dienen könnte, wenn er sofort mit dem Studium beginnen darf, eine Härtefallzulassung nicht tragen kann. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit (auch) psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten. 10 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris, und vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris). 11 Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 15 VergabeVO ist allerdings unter anderem dann gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht mehr durchgestanden werden können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und eingehende Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf und etwaige Behandlungsmöglichkeiten enthält. 12 Dem vorgelegten fachärztlichen Gutachten des Orthopäden Dr. P. vom 24. Juni 2013 lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller an den Folgen einer offenbar in den Jahren 2002 bis 2004 durchlittenen schweren Krankheit (Leukämie) bzw. an den Folgen der seinerzeit verabreichten Chemotherapie leidet. Als Langzeitfolge genannt wird eine verringerte Knochendichte (Osteopenie) mit unterentwickeltem Muskelstatus sowie rezidivierenden Belastungsschmerzen im Bereich der Wirbelsäulenstreckmuskulatur und häufigen Blockaden. Festzustellen seien zunehmend frühzeitige Erschöpfungszustände bei körperlicher Beanspruchung (mangelnde Ausdauer), Gelenkbeschwerden (insbesondere im Knie- und Hüftbereich) und Rückenbeschwerden. Insoweit bestehe eine Verschlimmerungstendenz. Die Anforderungen des Medizinstudiums mit intensiven Lernphasen in sitzender Haltung würden mit zunehmendem Zeitablauf „prognostisch schwerer zu tolerieren“ sein. Auch bestehe nach wie vor das Risiko eines Rezidivs oder Zweittumors. Schließlich seien psychische Langzeitfolgen bei Leukämieerkrankungen immer zu erwarten. 13 Diesen knappen und sehr allgemein gehaltenen Bemerkungen lässt sich zwar ein gewisses Risiko entnehmen, dass eine Verzögerung des Beginns die Erfolgsaussichten des Studiums verschlechtern könnte. Vor dem Hintergrund des gebotenen strengen Beurteilungsmaßstabs reicht ein bloßes Risiko aber nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, wie oben bereits aufgezeigt, dass die in Rede stehenden gesundheitlichen Probleme den Studienbewerber mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen werden, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht eine sofortige Aufnahme des Studiums erfolgt. 14 Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 - 13 B 469/10 -, juris, vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, juris, vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris, und vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. April 2012 - 6z L 420/12 -, vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1108/12 -, juris, vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, und vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 -, juris, sowie Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2012 - 6z K 1522/12 -, juris. 15 Dies lässt sich anhand der Ausführungen in dem fachärztlichen Gutachten nicht feststellen. Auch wenn eine genaue individuelle Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung regelmäßig und auch im vorliegenden Fall kaum möglich sein wird, erfordert § 15 VergabeVO, dass der Gutachter eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind, im Gutachten konkret benannt werden und die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens in Bezug auf den konkreten Patienten, soweit möglich, quantifiziert wird. Angaben zu der Frage, wann entsprechende massive Symptome nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Gutachters mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und ob sie in frühen Stadien in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, fehlen vorliegend völlig. Auch die Frage, ob die in Rede stehenden Symptome regelmäßig medikamentös oder in sonstiger Weise gelindert werden können, wird nicht erörtert. Letztlich wird nur vage eine mögliche weitere Entwicklung in den Raum gestellt. Auch der derzeitige Gesundheitszustand des Antragstellers wird im Übrigen nur andeutungsweise beschrieben. Nähere Angaben dazu, welches Ausmaß und welche Häufigkeit die von dem Gutachter angeführten „Erschöpfungszustände bei körperlicher Beanspruchung“ sowie Knie-, Hüft- und Rückenbeschwerden haben, wären aber, da es sich offenbar um die Basis für die angestellte Prognose handelt, für die Schlüssigkeit des Gutachtens von Bedeutung gewesen, zumal der Antragsteller offenbar nicht schwerbehindert ist und in seinem letzten Schuljahr (2012/2013) eine hervorragende Sportnote (sehr gut – 14 Punkte) erzielt hat. Nach alledem vermag das Gericht nicht festzustellen, dass nur die sofortige Aufnahme des Medizinstudiums dessen erfolgreichen Abschluss ermöglichen kann. 16 Etwaige weitere, erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte oder noch einzureichende Unterlagen können im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 31. Juli vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.