Beschluss
6 L 609/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0703.6L609.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 1583/12) gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2012 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 16. Februar 2012 das Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Befassung mit dem Bauantrag zu erreichen. Der angegriffene, auf der Grundlage von § 15 des Baugesetzbuches (BauGB) erlassene Zurückstellungsbescheid wird einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obwohl deren Voraussetzungen vorliegen, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Das Erfordernis des Antrags entfällt, wenn - wie hier - die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 28. November 2006 - 1 ME 147/06 -, BRS 70 Nr. 117; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2012, § 15 Rn 36; grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB liegen vor. Hiernach kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. In formeller Hinsicht hat der Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin am 14. Februar 2012 die Aufstellung einer Satzung zur 1. Änderung eines Teilbereichs des Bebauungsplans Nr. 114 "Hermannstraße", in dessen Geltungsbereich auch das streitgegenständliche Vorhaben liegt, beschlossen. Dieser Beschluss ist am 16. Februar 2012 ortsüblich bekanntgemacht worden. In materieller Hinsicht muss einer Veränderungssperre und damit auch einer Zurückstellung nach § 15 BauGB eine sicherungsfähige, d.h. erforderliche und hinreichend bestimmte Planung zu Grunde liegen, § 14 Abs. 1 BauGB. Danach muss die Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hingegen nicht aus. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Eine Gemeinde wird sich im allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können. Es ist gerade Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird. Man darf daher für eine Veränderungssperre nicht soviel fordern wie für einen fertig ausgearbeiteten Bebauungsplan; ansonsten bräuchte man das Instrument der Veränderungssperre bzw. der Zurückstellung kaum noch und könnte sogleich den Bebauungsplan aufstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51,121 = BRS 30 Nr. 76 = DÖV 1977, 290, vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109 und vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 und 4 CN 13.03 -, ZfBR 2004, 460 und 464; OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -; Nds. OVG, Urteil vom 10. März 2004 - 1 KN 276/03 -, BauR 2004, 1121. Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall ging es der Stadt I. darum, ein von ihr als Nutzungskonflikt eingestuftes Nebeneinander von Wohnnutzung und Mischgebietsnutzung zu beseitigen. Zu diesem Zweck soll eine innerhalb des Bebauungsplans Nr. 114 "Herrmannstraße" bestehende Teilfläche, die gegenwärtig als Mischgebiet festgesetzt und in westlicher, nördlicher und östlicher Richtung von Wohnnutzung umgeben ist, künftig als Fläche für Wohnnutzung gesichert werden. Es ist beabsichtigt, diesen Teil des Plangebietes deshalb als "allgemeines Wohngebiet" festzusetzen. Steht bereits bei Erlass der Veränderungssperre die Nutzungsart fest, so ist damit eine wesentliche Mindestvoraussetzung für ihren Erlass erfüllt. Es liegt auf der Hand, dass den Mindestanforderungen genügt ist, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Denn die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, a.a.O. und Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 - BRS 64 Nr. 109; zur Sicherung eines Änderungsbebauungsplans auch Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2011 - 6 L 1209/10 -. Nicht erforderlich ist, dass die Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre schon detailgetreu feststehen muss. Vielmehr ist ein eher großzügiger Maßstab anzulegen. Das wird deutlich vor allem mit Blick auf die Offenheit der Planung für Änderungen insbesondere auf Grund von Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Diese von Gesetzes wegen in den §§ 3 und 4 BauGB vorgeschriebenen Beteiligungen würden ihren Sinn verlieren, wenn eine Planung schon detailgetreu vorgegeben und Veränderungen kaum noch zugänglich wäre. Gerade aus dem Erfordernis der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ergibt sich zwingend eine gewisse Offenheit der Planung während dieses Stadiums des Aufstellungsverfahrens. Danach reicht es vorliegend aus, wenn die Stadt I. in diesem Verfahrensstadium die planerische Absicht verfolgt, für den Teilbereich 4 des Bebauungsplans Nr. 114 "Herrmannstraße" die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten im Hinblick auf die umliegende Wohnbebauung zu beschränken und als künftige Nutzungsart ein "allgemeines Wohngebiet" festzusetzen. Ob und durch welche zusätzlichen Festsetzungen im einzelnen eine derartige Nutzung im späteren Teilbereich des Bebauungsplans weiter konkretisiert wird, braucht jetzt noch nicht festzustehen. Schließlich bedarf es angesichts der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinde keiner Beurteilung, ob die von der Stadt I. aufgestellten positiven Planungsziele sinnvoll und zweckmäßig sind. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine Veränderungssperre auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Weiterhin verweist die Antragstellerin zwar zu Recht darauf, dass man von der Stadt I. hinsichtlich der vorliegenden Planungsabsichten eine detaillierte Abwägung verlangen müsse, die den Grundrechten der Eigentümerin des Grundstücks im Bereich eines festgesetzten Mischgebiets aus Art. 12 und 14 GG auf der einen und möglicherweise auch den Grundrechten der betroffenen Eigentümer der Wohngrundstücke im Plangebiet auf der anderen Seite hinreichend Rechnung trägt. Die Rechtmäßigkeit dieser Abwägung lässt sich aber erst am Ende des Aufstellungsverfahrens überprüfen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden, dass eine Festsetzung als "allgemeines Wohngebiet" auf jeden Fall abwägungsfehlerhaft wäre. Mit den Planungsabsichten der Stadt I. steht das streitige Vorhaben der Antragstellerin nicht im Einklang, so dass die Zurückstellung auch erforderlich ist, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach den Planungszielen sollen in dem Teilbereich 4 des Bebauungsplanes Nr. 114 "Herrmannstraße" nur Nutzungen entsprechend § 4 BauNVO zulässig sein. Dazu zählt das Bauvorhaben der Antragstellerin nicht. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich, so wie es bei der Antragsgegnerin zur Genehmigung gestellt wurde, nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauONVO. Zur Beurteilung des Störungsgrades ist eine typisierende Betrachtung vorzunehmen und zu prüfen, ob das Vorhaben generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Dabei sind alle Auswirkungen in den Blick zu nehmen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrverkehr sowie der Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2012, § 4 BauNVO, Rn 73. Die Antragstellerin hat einen Getränkegroßhandel mit einer Betriebszeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr werktäglich zur Entscheidung gestellt. Welche Art von Getränken verkauft werden sollen und insbesondere, ob es sich ausschließlich um Plastikflaschen handelt, wie im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht. Aus der Betriebsbeschreibung und den Bauzeichnungen geht hervor, dass sowohl die Anlieferung als auch die Auslieferung oder Abholung auf den Freiflächen um das Lagergebäude stattfinden sollen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung folgt daraus, dass sich auf den Freiflächen neben den Fahrgeräuschen der Lieferfahrzeuge durch das Auf- und Abladen der Ware zusätzlicher Lärm entwickeln wird. Hinzu kommt der durch den Transport der Ware einschließlich Leergut in die Halle und aus der Halle heraus entstehende Lärm. Hierbei geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin davon aus, dass dieser Transport typischerweise mittels Gabelstaplern erfolgen wird, wobei neben dem Fahrgeräusch der Gabelstapler die sich auf der Palette bewegende Ware zusätzlichen Lärm verursacht. Bei einem Betrieb diesen Zuschnitts und dieser Größe mit einer Lagerfläche von ca. 312 qm sind zahlreiche Vorgänge der vorbeschriebenen Art zu erwarten. Da wesentliche, erheblichen und störenden Lärm verursachende Tätigkeiten des geplanten Getränkegroßhandels im Freien in unmittelbarer Nachbarschaft zur vorhandenen Wohnbebauung stattfinden sollen, kann bei typisierender Betrachtungsweise nicht von einem nicht störenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorausgesetzte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides liegt aus den im Bescheid genannten Gründen vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die beschließende Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883) und setzt pro qm Verkaufsfläche, laut Angaben der Antragstellerin 240 qm, einen Wert von 150,00 EUR an, was einen Wert von 36.000,00 EUR ergibt. Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass einerseits nur die Zurückstellung des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung angegriffen wird, dass aber andererseits das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache - Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens - hinausläuft, auf ein Viertel zu reduzieren, so dass sich der festgesetzte Betrag ergibt. Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 10 B 2354/06 -, und vom 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 -, beide juris.