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Beschluss

6 L 1209/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB kann im summarischen Verfahren die aufschiebende Wirkung einer Klage regelmäßig überwiegen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und die Planungsabsichten hinreichend konkretisiert sind. • Verfahrensmängel wie das Unterbleiben der vorherigen Anhörung gemäß § 28 VwVfG heilen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig durch den weiteren Schriftsatzverkehr nach § 45 VwVfG oder können bis zur Hauptsache geheilt werden. • Die Zuständigkeit und Wirksamkeit von Aufstellungsbeschlüssen können durch nachträgliche Bestätigung des zuständigen Ausschusses auch dann gewahrt sein, wenn der Dringlichkeitsbeschluss zuvor von Vertretern getroffen wurde. • Ein bloß informatorisches Schreiben oder eine Kurzmitteilung stellt keinen verbindlichen Bauvorbescheid dar; erst eine formgerechte Bauvoranfrage und ein entsprechender Bescheid begründen verlässliche Rechte.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung nach § 15 BauGB überwiegt im summarischen Verfahren die aufschiebende Wirkung • Ein Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB kann im summarischen Verfahren die aufschiebende Wirkung einer Klage regelmäßig überwiegen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und die Planungsabsichten hinreichend konkretisiert sind. • Verfahrensmängel wie das Unterbleiben der vorherigen Anhörung gemäß § 28 VwVfG heilen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig durch den weiteren Schriftsatzverkehr nach § 45 VwVfG oder können bis zur Hauptsache geheilt werden. • Die Zuständigkeit und Wirksamkeit von Aufstellungsbeschlüssen können durch nachträgliche Bestätigung des zuständigen Ausschusses auch dann gewahrt sein, wenn der Dringlichkeitsbeschluss zuvor von Vertretern getroffen wurde. • Ein bloß informatorisches Schreiben oder eine Kurzmitteilung stellt keinen verbindlichen Bauvorbescheid dar; erst eine formgerechte Bauvoranfrage und ein entsprechender Bescheid begründen verlässliche Rechte. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Zurückstellungsbescheid der Stadt H. vom 30. August 2010, durch den die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Erweiterung ihrer Spielhalle zurückgestellt wurde. Die Stadt hatte zuvor die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, der Ergänzungen zum Thema Vergnügungsstätten vorsieht. Die Antragstellerin rügte u. a. Verfahrensfehler und berief sich auf ein angebliches positives Schreiben der Verwaltung vom Dezember 2009, das sie als Bauvorbescheid ansah. Die Verwaltungsbehörde hatte im Zurückstellungsbescheid die sofortige Vollziehung angeordnet und dies schriftlich begründet. Im Eilverfahren prüfte das Gericht insbesondere das Gewicht des öffentlichen Interesses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 15 Abs.1 Satz1 BauGB zur Zurückstellung, § 14 BauGB zur Veränderungssperre sowie § 80 VwGO für die vorläufige Vollziehung. Das Gericht hat im summarischen Verfahren eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin überwiegen kann, zumal die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen sind. • Formelle Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs.3 VwGO sind erfüllt, die schriftliche Begründung liegt vor. • Zwar fehlt offenbar die vorherige Anhörung nach § 28 VwVfG, doch beseitigt regelmäßig der weitere Verfahrensgang bzw. Austausch von Schriftsätzen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Mangel gemäß § 45 VwVfG, sodass dies die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht gebietet. • Die gesetzlichen Voraussetzungen für Zurückstellung nach § 15 BauGB und für die Verhängung einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB liegen vor: es besteht ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, der ortsüblich bekanntgemacht wurde, und die Gemeinde beabsichtigt eine konkretisierbare Planungsregelung, namentlich zur Steuerung von Vergnügungsstätten. • Die Zuständigkeit des Stadtplanungs- und Bauausschusses ergibt sich aus § 41 Abs.2 GO NRW i.V.m. der Hauptsatzung; ein Dringlichkeitsbeschluss der Vertreter war durch nachfolgende Genehmigung des Ausschusses bestätigt und damit wirksam. • Die Planung ist hinreichend konkretisiert, weil bereits ein wirksamer Bebauungsplan besteht und lediglich eine Ergänzung bezüglich Vergnügungsstätten vorgesehen ist; die Gemeinde will damit bestimmte Ansiedlungen räumlich steuern, was das erforderliche Sicherungsbedürfnis begründet. • Die behauptete frühere Baugenehmigung bzw. ein angeblicher Bauvorbescheid liegt nicht vor; die vorgelegte Kurzmitteilung ist nur eine unverbindliche Bauberatung und begründet keine verlässlichen Rechte der Antragstellerin. • Angesichts der voraussichtlich gegebenen Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides und des besonderen öffentlichen Interesses an dessen Vollziehung überwiegt dieses Interesse in der Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht bestätigt, dass die sofortige Vollziehung formell und materiell gerechtfertigt ist, weil die Voraussetzungen für Zurückstellung und Veränderungssperre vorliegen und die Planungsabsichten der Gemeinde hinreichend konkretisiert sind. Verfahrensmängel hinsichtlich der Anhörung heilen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren oder können bis zur Entscheidung in der Hauptsache beseitigt werden, sodass sie nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Aufrechterhaltung ihres Rechtsschutzes.