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Beschluss

5 L 711/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gemeinde ist an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden; eine Überprüfung des Messbetrags im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid ist unzulässig. • Die Aussetzung der Vollziehung eines kommunalen Gewerbesteuerbescheids setzt voraus, dass das Finanzamt die Vollziehung des zugrundeliegenden Messbescheids ausgesetzt hat. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder unbillige Härte; bei summarischer Prüfung müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. • Vorauszahlungen nach § 19 GewStG dürfen von der Gemeinde an den voraussichtlichen Messbetrag angepasst werden, wenn der bisherige Messbetrag nur einen Teilzeitraum betraf.
Entscheidungsgründe
Bindung der Gemeinde an Gewerbesteuermessbescheid; Aussetzungsantrag abgelehnt • Die Gemeinde ist an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden; eine Überprüfung des Messbetrags im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid ist unzulässig. • Die Aussetzung der Vollziehung eines kommunalen Gewerbesteuerbescheids setzt voraus, dass das Finanzamt die Vollziehung des zugrundeliegenden Messbescheids ausgesetzt hat. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder unbillige Härte; bei summarischer Prüfung müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. • Vorauszahlungen nach § 19 GewStG dürfen von der Gemeinde an den voraussichtlichen Messbetrag angepasst werden, wenn der bisherige Messbetrag nur einen Teilzeitraum betraf. Die Antragstellerin begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuer- und von Gewerbesteuervorauszahlungsbescheiden der Gemeinde vom 11. Mai 2012 bis zur Einreichung von Steuererklärungen. Die Bescheide beruhten auf einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes für 2010, dessen Vollziehung vom Finanzamt nicht ausgesetzt worden war. Die Antragstellerin stellte zuvor einen erfolglosen behördlichen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO. Streitgegenstand sind die Festsetzung der Gewerbesteuer für 2010 und die Vorauszahlungen für 2011 und 2012. Die Gemeinde setzte die Steuer auf Grundlage des Messbescheids und eines Hebesatzes fest und erhöhte die Vorauszahlungen wegen eines erwarteten höheren Jahresmessbetrags. Die Antragstellerin rügte die Rechtmäßigkeit der Bescheide; das Gericht prüfte diese im summarischen Verfahren. • Rechtliche Grundlagen: §§ 1 Abs.2 Nr.6, 351 Abs.2, 361 AO; §§ 80, 123 VwGO; §§ 182, 184, 175 AO; §§ 16, 19 GewStG. • Bindungswirkung: Die Gemeinde ist an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden (§§ 182,184 AO), auch wenn dieser nicht unanfechtbar ist; inhaltliche Überprüfung des Messbescheids im Verfahren gegen den Folgebescheid ist unzulässig. • Voraussetzung für Aussetzung: Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Aussetzung der Vollziehung besteht nur, wenn das Finanzamt die Vollziehung des Messbescheids aussetzt; dies war hier nicht der Fall. • Anordnung aufschiebender Wirkung: Nach § 80 VwGO kann das Gericht auf Antrag aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder Vollziehung unbillige Härte verursacht; hierfür müssen nach summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache erkennbar sein. • Summarische Prüfung: Die gerichtliche Prüfung ergab, dass die Gewerbesteuerfestsetzung für 2010 aufgrund des verbindlichen Messbescheids und des Hebesatzes rechtmäßig ist (Berechnung 70,00 EUR x 468 v.H.). • Vorauszahlungen: Nach § 19 GewStG sind Vorauszahlungen zu leisten; die Gemeinde durfte die Vorauszahlungen für 2011 und 2012 an einen voraussichtlich höheren Messbetrag anpassen, weil der für 2010 festgesetzte Messbetrag nur einen teiljährigen Zeitraum betraf. • Ergebnis der Würdigung: Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide und auch keine unbillige Härte vor, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht stellte fest, dass die Gemeinde an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden ist und die Gewerbesteuer für 2010 sowie die Vorauszahlungen für 2011 und 2012 rechtmäßig festgesetzt wurden. Mangels Aussetzung des Messbescheids durch das Finanzamt bestand keine Verpflichtung der Gemeinde zur Aussetzung ihres Gewerbesteuerbescheids. Zusammenfassend sind weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide noch eine unbillige Härte dargelegt, sodass die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren war.