OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

5 K 2752/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0927.5K2752.12.00
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 2010, 2011 und 2012. Die Klägerin ist seit dem 14. Mai 2010 im Handelsregister B des Amtsgerichts E. unter der Nummer HRB 000000 eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist danach die Beteiligung und Geschäftsführung an der Projektgesellschaft "Seniorenwohnen L. " UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts E. , HRA 00000, und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Sitz der Klägerin ist E. . Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 11. Mai 2012 setzte das Finanzamt E. -V. gegenüber der Klägerin den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2010 auf 70,00 EUR fest. Das Finanzamt hat dabei die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, da - trotz Aufforderung - bis dato keine Steuererklärungen abgegeben worden seien. Auf der Grundlage des vorgenannten Messbescheides hat die Beklagte mit Gewerbesteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid vom 11. Mai 2012 gegenüber der Klägerin die Gewerbesteuer für das Jahr 2010 auf 327,60 EUR sowie Gewerbesteuervorauszahlungen für 2011 in Höhe von 491,00 EUR und für 2012 in Höhe von 2 x 245,00 EUR (= 490,00 EUR) festgesetzt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 legte die Klägerin bei der Beklagten gegen den Gewerbesteuerbescheid "Einspruch" ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 18. Mai 2012 mit, dass die Erhebung eines Einspruchs bzw. Widerspruchs gegen den Steuerbescheid mit Einführung des Bürokratieabbaugesetzes II nicht mehr möglich sei. Informatorisch teilte sie der Klägerin ferner mit, dass die Gewerbesteuerfestsetzung auf der Grundlage eines Messbescheides des Betriebsfinanzamtes erfolgt sei, an den die Beklagte gebunden sei. Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen des Finanzamtes in Grundlagenbescheiden richteten, seien nur gegen diese Bescheide und nicht auch noch gegen die Folgebescheide (Steuerbescheide) möglich. Eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides komme nicht in Betracht, solange nicht das Finanzamt die Vollziehung des Messbescheides ausgesetzt habe. Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, dass inzwischen die Steuererklärungen bearbeitet würden und bis Mitte Juni 2012 eingereicht würden. Dort sei ebenso die Aussetzung der Vollziehung bis zur Einreichung beantragt worden. Die Gesellschaft erwirtschafte derzeit keinerlei Umsätze. Die Bescheide des Finanzamtes beruhten auf Schätzungen; tatsächlich würden sich nach Einreichung der Steuererklärungen jedoch keinerlei Zahllasten ergeben. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich - sinngemäß, den Gewerbesteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 11. Mai 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sie an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden sei. Die Kammer hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 4. Juli 2012 (5 L 711/12) abgelehnt. Die Kammer hat anschließend den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. September 2012 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 L 711/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte/Heft 1) verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 6 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Gewerbesteuer für das Jahr 2010 unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes E. -V. vom 11. Mai 2010 und des von der Stadt E. für das Jahr 2010 festgesetzten Gewerbesteuerhebesatzes auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - zutreffend festgesetzt (namentlich 70,00 EUR x 468 v.H. = 327,60 EUR). Die Beklagte ist bei der Festsetzung der Gewerbesteuer an die Vorgaben des Gewerbesteuermessbescheides gebunden (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). Diese Bindungswirkung erstreckt sich inhaltlich sowohl auf den festgesetzten Steuermessbetrag (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO) als auch auf die persönliche und sachliche Steuerpflicht des Betroffenen (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Gebunden ist die hebeberechtigte Gemeinde an den Messbescheid auch dann, wenn dieser - etwa infolge eines Einspruchs oder eines finanzgerichtlichen Rechtsbehelfs - noch nicht bestandskräftig sein sollte (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO: "auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind"). Die Frage, ob der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes inhaltlich fehlerfrei und damit rechtmäßig oder rechtswidrig ist, hat dabei auf die Bindungswirkung keinen Einfluss. Die hebeberechtigte Gemeinde ist daher auch an einen mitunter rechtswidrigen Messbescheid, der nicht oder nicht so hätte ergehen dürfen, gebunden. Die Bindungswirkung hat damit zur Folge, dass die in einem wirksamen Messbescheid getroffenen Feststellungen beim Erlass des Steuerbescheides als Folgebescheid ungeprüft übernommen werden müssen. Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteilt vom 6. September 2011 - 5 K 4441/10 -, abrufbar unter www.nrwe.de. Konsequenterweise können Entscheidungen in einem Gewerbesteuermessbescheid auch nur durch Anfechtung des Messbescheides und nicht durch Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides angegriffen werden, vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 351 Abs. 2 AO. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass der im Gewerbesteuermessbescheid vom 11. Mai 2010 festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag auch in seinem Zustandekommen weder von der Beklagten noch vom erkennenden Gericht zu überprüfen ist. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin hätte allein in einem Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid und damit vor dem Finanzgericht seinen Platz. Sollte übrigens der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes - etwa aufgrund der einzureichenden Steuererklärungen oder infolge eines erfolgreichen Einspruchs bzw. eines erfolgreichen finanzgerichtlichen Rechtsbehelfs - geändert oder aufgehoben werden, ist die Beklagte gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, ihren Gewerbesteuerbescheid - selbst wenn dieser bereits bestandskräftig geworden sein sollte - entsprechend anzupassen. Auch die Festsetzungen der Gewerbesteuervorauszahlungen für 2011 in Höhe von 491,00 EUR sowie für 2012 in Höhe von insgesamt 490,00 EUR sind rechtmäßig. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG hat der Steuerschuldner am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. Nach § 19 Abs. 2 GewStG beträgt jede Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Nach § 19 Abs. 3 GewStG kann die Gemeinde dabei die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Diese Voraussetzungen wurden hier eingehalten. Vorliegend hat sich die Beklagte bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für die Jahre 2011 und 2012 maßgeblich an der Steuer orientiert, die sich bei der letzten Veranlagung - hier also bei der Veranlagung für das Jahr 2010 - ergeben hat. Die Beklagte hat dabei gemäß § 19 Abs. 3 GewStG eine Anpassung an den voraussichtlich erhöhten Messbetrag vorgenommen. Denn der Messebetrag für das Jahr 2010 i.H.v. 70,00 EUR bezieht sich lediglich auf die gewerbliche Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Dezember 2010 (8 Monate). Für das ganze Jahr 2011 (12 Monate) durfte die Beklagte daher von einem voraussichtlichen Messbetrag i.H.v. 105,00 EUR ausgehen; dies gilt ebenso für das Jahr 2012. Nach alledem sind Rechtsfehler in Bezug auf den streitigen Bescheid nicht zu erkennen, so dass die Klage vollumfänglich abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).