Leitsatz: Es ist denkbar, dass auch ein Mangel an Stellplätzen im Rahmen von § 51 BauO NRW vom Nachbarn geltend gemacht werden kann. Eine solche Ausnahme kann aber allenfalls für den Fall angenommen werden, dass der Stellplatzmangel evident ist und die Rechtsanwendung der Behörde in nachweislich gezieltem Zusammenwirken von Baugenehmigungsbehörde und Bauherrn besteht, um dem Baunachbarn in rechtsmissbräuchlicher Weise einen Nachteil zuzufügen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen den Umbau und die Umnutzung des ehemaligen Luftschutzbunkers am T.°°°°°° in C. . Der T.°°°°°° im H. westlich der Innenstadt von C. erstreckt sich von der C1.-------straße im Westen bis zur B.---straße im Osten, etwa mittig wird er durch die N.---straße geteilt. Der westliche Bereich des Platzes zwischen C1.-------straße und N.---straße wird als Grün- und Spielfläche genutzt. Im östlichen Bereich grenzt die mehrgeschossige Bunkeranlage an die N.---straße , zwischen Bunkeranlage und B.---straße wird der Platz nach Osten hin großteils als Parkfläche und für Wochenmärkte genutzt. Der Platz ist insgesamt von Verkehrsflächen mit dem Namen T.°°°°°°° umgeben, an die nördlich eine im Wesentlichen geschlossene mehrgeschossige Wohnbebauung, unterbrochen durch einige gewerbliche Nutzungen, grenzt. Südlich angrenzend findet sich ebenfalls zwischen C1.-------straße und I.------straße die vorgenannte Wohnbebauung. In dem sich aus T.-ringerplatz , I.------straße und der parallel zum T.°°°°°° verlaufenden B1.-----straße ergebenden Geviert ist eine die übrige Bebauung deutlich überragende Seniorenwohnanlage mit Seniorentagesstätte angesiedelt. Zwischen I.------straße und B2.----straße ist auch südlich des T.°°°°°° eine Grünfläche angelegt. Das Bunkergebäude selbst wurde bis zur hier streitgegenständlichen Maßnahme teilweise gewerblich genutzt. Das dreigeschossige, von den Klägers selbst und zwei weiteren Mietparteien bewohnte Wohnhaus der Kläger grenzt in Höhe des Bunkers nördlich an die dort entlang des T.°°°°°°° verlaufende Straße. Auf den unter dem 16. Mai 2011 gestellten Antrag hin erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 16. Juni 2011 die Baugenehmigung zum Neubau einer Großraumgarage, zur Nutzungsänderung des Bunkers in eine Schule/privates Bildungsinstitut und zur Cafénutzung. Genutzt werden soll das ehemalige Bunkergebäude vom SAE-Institute, einem privaten Erwachsenenweiterbildungsinstitut im Medienbereich. Der Cafébetrieb umfasst auch den Ausschank alkoholischer Getränke, allerdings keine Produktion von Gütern. Die Garage soll 23 Stellplätze umfassen. Die Garage schließt sich östlich an das Bunkergebäude in dessen Breite an, die Zufahrten erfolgen nördlich und südlich von den umgebenden Verkehrsflächen. Ebenfalls am 16. Juni 2011 erging nach Zustimmung der Feuerwehr C. ein Abweichungsbescheid, wonach zugelassen wurde, dass in der Geschossdecke zwischen dem 1. und 2. Obergeschoss eine offene Verbindung (Luftraum) vorgesehen ist, die nicht mit selbstschließenden Abschlüssen entsprechend der Feuerwiderstandsklasse der Decke versehen wird. Parallel zu diesem Umbau des Bunkergebäudes selbst erteilte die Beklagte sowohl einen Bauvorbescheid als auch eine Baugenehmigung zur Aufstockung des Bunkergebäudes um eine dreigeschossige Wohnnutzung. Diese sind Gegenstand der Verfahren 5 K 277/11 (Bauvorbescheid) und 5 K 2564/12 (Baugenehmigung). Am 1. Juli 2011 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie im Wesentlichen unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte vor: Das Vorhaben der Beigeladenen bestehe aus drei Teilen, und zwar (1.) der Modernisierung des Erdgeschosses und drei Obergeschosse des Bunkers zur wohn- oder gewerblichen Nutzung, (2.) der Aufstockung der Dachfläche des Bunkers mit drei Obergeschossen zur Wohnnutzung für drei abgeschlossene Wohnungen und (3.) dem Bau einer Großraumgarage für 18 Pkw, um die für das Konzept notwendigen Stellplätze nachzuweisen. Daher sei angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Vorhaben insgesamt, nämlich ein siebengeschossiges Gebäude mit einer Höhe von ca. 27 m nebst Großgarage zum Zwecke einer gemischten und bislang nicht genau definierten Nutzung an Ort und Stelle bauplanungsrechtlich zu prüfen. Das Vorhaben sei als Außenbereichsvorhaben zu qualifizieren, da der T.°°°°°° nach Größe, Zuschnitt und Nutzung nicht mehr als Baulücke anzusehen sei. Das Vorhaben sei weder privilegiert noch im Übrigen zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchige. Das Vorhaben sei aber selbst als Innenbereichsvorhaben nicht zulässig. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß seiner baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, sondern überschreite deren Rahmen erheblich. Dies gelte umso mehr, wenn die Seniorentagesstätte wegen ihrer Alleinstellung im Hinblick auf die Höhe nicht als prägend betrachtet werde. Selbst unter Einbeziehung der Tagesstätte sei das Ergebnis nicht anders, weil das Vorhaben des Beigeladenen auch diese Bebauung überrage. Darüber hinaus sei die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Straßenrandbebauung geprägt, wohingegen das Vorhaben des Beigeladenen in offener Bauweise errichtet werde. Das Vorhaben verletze die Kläger in ihren Rechten, da sie aufgrund der Lage ihres Wohnhauses unmittelbar betroffen seien. Das Vorhaben sei rücksichtslos. Ihr Wohnhaus werde nachgerade erdrückt. Zudem führe das Vorhaben zu einer exorbitanten Beeinträchtigung der Besonnung und Belüftung ihres Grundstücks. Ferner sei die zusätzliche Lärmbelästigung durch Garage und Parksuchverkehr zu berücksichtigen, die nicht zuletzt darauf zurückzuführen sei, dass die Stellplatzberechnung der Beklagten fehlerhaft sei. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Juni 2011 sowie den zugehörigen Abweichungsbescheid vom gleichen Tage aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor: Die Größe des T.°°°°°°° insgesamt sowie seine bauliche Nutzung schlössen die Annahme eines Außenbereichs im Innenbereich aus. Darüber hinaus blendeten die Kläger in ihrer Argumentation diejenigen Nutzungen in der näheren Umgebung aus, die ihren Standpunkt erschütterten. Dies gelte insbesondere für die Einbeziehung der Seniorenresidenz, welche die nähere Umgebung ohne weiteres mitpräge. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen führe nicht zu einem Gebäuderiegel, der den Klägern - bildlich gesprochen - die Luft nehme, da das Vorhaben weiterhin von Freiflächen umgeben sei. Richtig sei zwar, das Vorhaben insgesamt zu betrachten, allerdings sei der bisher vorhandene Bunker als Vorbelastung zu berücksichtigen. Schließlich sei auch die Stellplatzberechnung zutreffend. Die Klägerseite gehe fehlerhaft davon aus, dass alle Besucher der Bildungseinrichtung einen Pkw nutzten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Am 2. September 2011 hat ein Ortstermin an Ort und Stelle stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 16. Juni 2011 verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verletzen daher die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zur weiteren Begründung bezieht sich das Gericht auf die Ausführungen im Kammerbeschluss gleichen Rubrums vom 20. September 2011 in dem zugehörigen Eilverfahren 5 L 697/11 sowie auf den diesen bestätigenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2012 (Az.: 10 B 1230/11). Gesichtspunkte, welche die in diesen Beschlüssen dargelegte rechtliche Würdigung durchgreifend in Frage zu stellen geeignet sind, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, u.a. Juris-Dokument. Selbstverständlich kann sich ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücken im Einzelfall im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweisen. Die Kammer sieht allerdings - wie im vorerwähnten Kammerbeschluss vom 20. September 2011 schon ausgeführt - aufgrund der konkreten Situation vor Ort das Rücksichtnahmegebot auch in Bezug auf die Parksituation am T.°°°°°° als beachtet an. Die Kammer hält auch an ihrer im vorerwähnten Beschluss dargelegten Auffassung zur Frage des Nachbarschutzcharakters von § 51 Abs. 1 u. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einerseits und § 51 Abs. 7 BauO NRW andererseits, die derjenigen im von der Klägerseite herangezogenen Urteil entspricht, fest. Die Kammer schließt nicht aus, dass Fälle denkbar sind, in denen ein Mangel an Stellplätzen auch im Rahmen von § 51 BauO NRW vom Nachbarn geltend gemacht werden könnte. Eine solche Ausnahme kann aber allenfalls für den Fall angenommen werden, dass ein Stellplatzmangel evident ist, vgl. die Formulierung der OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, u.a. Juris-Dokument, Rn 13, und die Rechtsanwendung der Behörde, die den Schutzzweck der Norm selbst unberührt lässt, vgl. auch hier die Formulierung in OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, u.a. Juris-Dokument, Rn 20, in - übertragen auf den vorliegenden Fall - nachweislich gezieltem Zusammenwirken von Baugenehmigungsbehörde und Bauherrn besteht, um dem Baunachbarn in rechtsmissbräuchlicher Weise einen Nachteil zuzufügen. Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Fall hier vorliegen könnte, sind nicht im Entferntesten erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.