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Urteil

5 K 277/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0705.5K277.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Einschluss der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wenden sich gegen einen Bauvorbescheid zur Aufstockung des ehemaligen Luftschutzbunkers am T.-ringerplatz in C. . 3 Der T.-ringerplatz im H. westlich der Innenstadt von C. erstreckt sich von der C1.-------straße im Westen bis zur B.---straße im Osten, etwa mittig wird er durch die N.---straße geteilt. Der westliche Bereich des Platzes zwischen C1.-------straße und N.---straße wird als Grün- und Spielfläche genutzt. Im östlichen Bereich grenzt die mehrgeschossige Bunkeranlage an die N.---straße , zwischen Bunkeranlage und B.---straße wird der Platz nach Osten hin großteils als Parkfläche und für Wochenmärkte genutzt. Der Platz ist insgesamt von Verkehrsflächen mit dem Namen T.-ringerplatz umgeben, an die nördlich eine im Wesentlichen geschlossene mehrgeschossige Wohnbebauung, unterbrochen durch einige gewerbliche Nutzungen, grenzt. Südlich angrenzend findet sich ebenfalls zwischen C1.-------straße und I.------straße die vorgenannte Wohnbebauung. In dem sich aus T.-ringerplatz , I.------straße und der parallel zum T.-ringerplatz verlaufenden Arnoldstraße ergebenden Geviert ist eine die übrige Bebauung deutlich überragende Seniorenwohnanlage mit Seniorentagesstätte angesiedelt. Zwischen I.------straße und B1.----straße ist auch südlich des T.-ringerplatzes eine Grünfläche angelegt. Das Bunkergebäude selbst wurde teilweise gewerblich genutzt und wird zur Aufnahme eines privaten Bildungsinstitutes umgebaut. Die diesbezügliche Baugenehmigung ist Gegenstand des Verfahrens 5 K 2716/11. 4 Das dreigeschossige, von den Klägern selbst und zwei weiteren Mietparteien bewohnte Wohnhaus der Kläger grenzt in Höhe des Bunkers nördlich an die dort entlang des T.-ringerplatzes verlaufende Straße. 5 Auf den unter dem 10. Februar 2010 gestellten Antrag hin erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 23. Dezember 2010 einen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Dachgeschossaufstockung des Bunkerdaches durch drei von der nördlichen und südlichen Kante des Bunkerdaches zurückspringende und zueinander versetzte Geschossen mit externem Aufzug in eine Großraumgarage für 18 Pkw. Die Garage schließt sich danach östlich an das Bunkergebäude in dessen Breite an, die Zufahrten erfolgen nördlich und südlich von den umgebenden Verkehrsflächen. Die Dachgeschossaufstockung dient der Errichtung von drei Eigentumswohnungen. 6 Im Laufe des Genehmigungsverfahrens hatten sich die Kläger unter dem 10. Mai 2010 gegen das Vorhaben gewandt: Der beabsichtigte Bau führe zu einer extremen Verschattung ihres Gebäudes. Der Bunker sei bereits jetzt teilweise höher als die umliegenden Bebauungen, so dass eine Beeinträchtigung schon zum jetzigen Zeitpunkt vorliege. Eine weitere Lichtreduzierung würde das Wohnhaus unverhältnismäßig benachteiligen, da alle drei Etagen komplett und dauerhaft verschattet würden. Darüber hinaus sei neben diesem stark reduzierten Wohnwert, wodurch ebenfalls die Frage der weiteren Vermietbarkeit der Wohnungen aufgeworfen werde, auch die erhebliche Wertminderung ihres Grundstücks zu berücksichtigen. Schließlich sei damit zu rechnen, dass der durch die Zufahrt zur Großraumgarage entstehende Verkehr zu einem erhöhten Geräuschpegel führen werde. 7 Der Vorbescheid vom 23. Dezember 2010 wurde den Klägern am 6. Januar 2011 zugestellt. 8 Am 21. Januar 2011 haben die Kläger gegen diesen Vorbescheid Klage erhoben. 9 Unter dem 26. April 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur dreigeschossigen Dachgeschossaufstockung des Bunkerdaches. Hiergegen haben die Kläger am 25. Mai 2012 in dem Verfahren 2 K 2564/12 Klage erhoben. 10 Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte vor: 11 Das Vorhaben des Beigeladenen bestehe aus drei Teilen, und zwar (1.) der Modernisierung des Erdgeschosses und drei Obergeschosse des Bunkers zur wohn- oder gewerblichen Nutzung, (2.) der Aufstockung der Dachfläche des Bunkers mit drei Obergeschossen zur Wohnnutzung für drei abgeschlossene Wohnungen und (3.) dem Bau einer Großraumgarage für 18 Pkw, um die für das Konzept notwendigen Stellplätze nachzuweisen. Daher sei angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Vorhaben insgesamt, nämlich ein siebengeschossiges Gebäude mit einer Höhe von ca. 27 m nebst Großgarage zum Zwecke einer gemischten und bislang nicht genau definierten Nutzung an Ort und Stelle, bauplanungsrechtlich zu prüfen. 12 Das Vorhaben sei als Außenbereichsvorhaben zu qualifizieren, da der T.-ringerplatz nach Größe, Zuschnitt und Nutzung nicht mehr als Baulücke anzusehen sei. Das Vorhaben sei weder privilegiert noch im Übrigen zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchige. 13 Das Vorhaben sei aber selbst als Innenbereichsvorhaben nicht zulässig. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß seiner baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, sondern überschreite deren Rahmen erheblich. Dies gelte umso mehr, wenn die Seniorentagesstätte wegen ihrer Alleinstellung im Hinblick auf die Höhe nicht als prägend betrachtet werde. Selbst unter Einbeziehung der Tagesstätte sei das Ergebnis nicht anders, weil das Vorhaben des Beigeladenen auch diese Bebauung überrage. Darüber hinaus sei die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Straßenrandbebauung geprägt, wohingegen das Vorhaben des Beigeladenen in offener Bauweise errichtet werde. 14 Das Vorhaben verletze die Kläger in ihren Rechten, da sie aufgrund der Lage ihres Wohnhauses unmittelbar betroffen seien. Das Vorhaben sei rücksichtslos. Ihr Wohnhaus werde nachgerade erdrückt. Zudem führe das Vorhaben zu einer exorbitanten Beeinträchtigung der Besonnung und Belüftung ihres Grundstücks. Ferner sei die zusätzliche Lärmbelästigung zu berücksichtigen. 15 Die Kläger beantragen, 16 den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2010 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor: 20 Die Größe des T.-ringerplatzes ingesamt sowie seine bauliche Nutzung schlössen die Annahme eines Außenbereichs im Innenbereich aus. Darüber hinaus blendeten die Kläger in ihrer Argumentation diejenigen Nutzungen in der näheren Umgebung aus, die ihren Standpunkt erschütterten. Dies gelte insbesondere für die Einbeziehung der Seniorenresidenz, welche die nähere Umgebung ohne weiteres mitpräge. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Die Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen führe nicht zu einem Gebäuderiegel, der den Klägern - bildlich gesprochen - die Luft nehme, da das Vorhaben weiterhin von Freiflächen umgeben sei. Richtig sei zwar, das Vorhaben insgesamt zu betrachten, allerdings sei der bisher vorhandene Bunker als Vorbelastung zu berücksichtigen. 21 Der Beigeladene beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Am 2. September 2011 hat ein Ortstermin an Ort und Stelle stattgefunden. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 27 Der streitgegenständliche Vorbescheid verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts und verletzt daher die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 28 Soweit die planungsrechtliche Zulässigkeit des Garagenvorhabens im Streit steht, nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Kammerbeschluss vom 20. September 2011 in dem Eilverfahren 5 L 697/11 sowie auf den diesen bestätigenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2012 (Az.: 10 B 1230/11). 29 Auch im Übrigen (Aufstockung des Bunkerdaches) verstößt das Vorhaben nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 30 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, 31 vgl. Kammerbeschluss vom 20. September 2011 in dem Verfahren 5 L 697/11 sowie den diesen bestätigenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 13. Januar 2012 - 10 B 1230/11 -, 32 aber nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die Aufstockung einzig der Wohnnutzung und damit einer Nutzung, die in der näheren Umgebung vorherrschend ist, dient. 33 Die weiteren Kriterien des § 34 Abs.1 BauGB und damit u.a. das Maß der baulichen Nutzung sind demgegenüber regelmäßig nicht nachbarschützender Natur. Demgemäß sind für ein Nachbarverfahren die Fragen danach, ob sich das Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe nach in die nähere Umgebung einfügt, ohne Bedeutung. 34 St.R., grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 234.65 -, BVerwGE 32, S. 173 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil v. 26. Februar 2008 - 6 K 1102/06 -, Juris-Dokument, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 K 4291/11 -, nrwe.de. 35 Anhaltspunkte, die hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere die Geschossanzahl und die Höhe des Vorhabens der Beigeladenen bedeuten angesichts des in unmittelbarer Nähe liegenden Seniorenwohnheims mit Seniorentagesstätte keine für die nähere Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen anzunehmende Besonderheit. 36 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. 37 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BauR 1983, S. 449; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, S. 697; BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, S. 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, S. 1360. 39 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 40 Ergänzend darf nicht übersehen werden, dass Beeinträchtigungen, die ein Vorhaben dadurch verursacht, dass es beim Grenzabstand ein bestimmtes Maß unterschreitet, vom hierdurch betroffenen Nachbarn grundsätzlich dann hingenommen werden müssen, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. Diese landesrechtlichen Abstandsvorschriften zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäude- und sonstige Teiles des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zu Wehr setzt, kann unter diesem Blickwinkel grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des Abstandsflächenrechts hinausgeht, da die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften insoweit ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215/96 -, Juris-Dokument, Rn 9 m.w.N. 42 Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich angesichts dessen weder im Hinblick auf eine behauptete erdrückende Wirkung, noch im Hinblick auf Besonnung und Belüftung, noch im Hinblick auf mögliche Einsichtnahmemöglichkeiten als rücksichtslos. 43 Die mittels Grünstempelung schon dem hier streitgegenständlichen Bauvorbescheid inkorporierten Abstandsflächenberechnungen zeigen, dass die durch das Vorhaben im Verhältnis zum Grundstück der Kläger ausgelösten Abstandflächen noch auf dem Grundstück der Beigeladenen liegen, wie es § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) verlangt, oder sich aber nicht bis zur Mitte der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche erstreckt, wie es § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ergänzend erlaubt. 44 Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall gleichwohl eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen begründen können, sieht die Kammer nicht. 45 Eine erdrückende Wirkung ergibt sich nur in den Fällen, in denen eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl "des Eingemauertseins" entsteht. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2010 - 10 A 1417/09 -, Juris-Dokument m.w.N. 47 Das ehemalige Bunkergebäude liegt schon ca. 16 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt auf der anderen Seite der öffentlichen Verkehrsfläche und ist sowohl westlich als auch östlich von Freiflächen umgeben. Das Vorhaben springt noch einmal - im obersten Stockwerk - gute 5 m zurück, so dass sich insoweit eine Gesamtentfernung von ca. 21 m ergibt. In den beiden darunter liegenden Stockwerken springt das Vorhaben sogar mehr als 10 m zurück. Zwar geht das Vorhaben - aus der Blickrichtung der Kläger - über die bestehende Gebäudebreite des ehemaligen Bunkergebäudes hinaus, doch wird dies durch die aufgelockerte Konstruktion der Aufstockung relativiert. Im Übrigen bleibt es dabei, dass auch das endgültige Vorhaben von nicht unerheblichen Freiflächen umgeben ist. Dies schließt den Eindruck "des Eingemauertseins" nach Auffassung der Kammer aus. 48 Dem Grundstück der Kläger wird auch nicht in rücksichtsloser Weise Sonnenlicht entzogen. Die grüngestempelte "Verschattungsstudie Aufstockung" des Ingenieurbüros W. vom 29. Oktober 2010, an deren Nachvollziehbarkeit Zweifel nicht angemeldet und auch Gründe hierfür nicht erkennbar sind, lässt erkennen, dass durch das Vorhaben eine zusätzliche Verschattung auch des Grundstücks der Kläger zu erwarten ist. Diese erreicht aber weder in zeitlicher Hinsicht noch in ihrem konkreten Ausmaß ein solches Gewicht, dass das Grundstück trotz eingehaltener Abstandflächen quasi als "sonnenlose Nordlage" einzustufen wäre. 49 Schließlich vermag die Kammer aus den durch das Vorhaben neu entstehenden Einsichtmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht abzuleiten. Über die Indizwirkung der Abstandflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Stellung des Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtmöglichkeiten vor allem in innerstädtischen Lagen - wie hier - nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden. 50 Vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - 10 S 21.10 -, Juris-Dokument, Rn 13. 51 Eine solche Ausnahme sieht die Kammer hier nicht. Die Terrassenbereiche des Vorhabens sind im Wesentlichen zur vom Grundstück der Kläger abgewandten Seite hin orientiert. Die zur Klägerseite ausgerichteten Fensterfronten des Vorhabens begrenzen fast ausschließlich Flur- und Schlafbereiche, denen im Regelfall nur begrenzte Aufenthaltszeiten zuzuordnen sind und deren Ausblickmöglichkeiten nicht im Vordergrund der Nutzung stehen. Darüber hinaus beschränkt die Dachkante des vorhandenen Bunkergebäudes den Blick auf das Grundstück der Kläger. Schließlich ist nicht zu übersehen, dass das Vorhaben gerade nicht dazu verführt, Einsicht auf und in die nähere Umgebungsbebauung zu nehmen, sondern vielmehr dazu einlädt, den Blick über die Stadt in die Weite zu lenken. 52 Soweit die Kläger ohne nähere Substantiierung auf wirtschaftliche Einbußen hinweisen (Erschwerung der Vermietbarkeit, Minderung des Grundstückswerts), so ist dem entgegenzuhalten, dass ein Anspruch darauf, von solchen Wertminderungen verschont zu bleiben, nicht besteht. Je weniger ein Nachbar an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht fällt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen den baunachbarlichen Belangen ins Gewicht. 53 Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 -, Juris-Dokument, Rn 6. 54 Da im vorliegenden Fall dem Gebot der Rücksichtnahme jedenfalls schon mit der Einhaltung der Abstandflächen genügt ist, hat es hiermit auch im Hinblick auf geltend gemachte finanzielle Einbußen sein Bewenden. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko unterworfen hat. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 57