Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011/6. Januar 2012 wird für die Zeit ab Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als darin Hundesteuern für die Haltung von mehr als einem Hund festgesetzt werden. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin Hundesteuern für die Haltung von mehr als einem Hund festgesetzt werden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin, die ausgebildete Ergotherapeutin ist, war bis Ende September 2011 am Evangelischen Krankenhaus P. in ihrem Beruf tätig. Sie wohnte damals in P. und meldete dort im Dezember 2009 eine französische Bulldogge, den vier Monate alten Rüden B. , zur Hundesteuer an. Nachdem die Stadt P. die Klägerin deshalb für die Zeit bis Dezember 2011 zur Zahlung von Hundesteuern veranlagt hatte, bat die Klägerin im Oktober 2010, ihren Hund als Therapiehund von der Hundesteuer zu befreien. Verschiedene Gerichte hätten die Befreiung von der Hundesteuer in bestimmten Fällen zugelassen. Im einzelnen teilte die Klägerin mit, sie habe den Hund zu einem anerkannten Therapiehund bzw. Therapiebegleithund ausbilden lassen und habe zudem selbst eine Ausbildung zur Kynologin absolviert. Der Hund diene ihrer Einkommenserzielung. Beigefügt waren ein Zertifikat, wonach die Klägerin im Juni/Juli 2010 an dem von einer Heilpraktikerschule angebotenen und 28 Unterrichtsstunden umfassenden Seminar „Ausbildung zur artgerechten Hundeausbilderin/Kynologin“ erfolgreich teilgenommen hatte, sowie Teilnahmebestätigungen über vier von der Klägerin im Jahre 2010 besuchte Weiterbildungsveranstaltungen zur Steinfurter Therapiebegleithundmethode, durchgeführt vom Institut für therapeutische Fortbildung und tiergestützte Therapie ( ). Die Stadt P. änderte daraufhin ihren Bescheid über die von der Klägerin für das Jahr 2010 zu zahlende Hundesteuer ab und setzte für die Monate November und Dezember 2010 keine Steuern mehr fest. Nachdem die Klägerin im Januar 2011 in P. eine weitere französische Bulldogge, die vier Monate alte Hündin U. , zur Hundesteuer angemeldet hatte, setzte die Stadt P. ihr gegenüber für die Zeit ab Februar 2012 Hundesteuern für einen gehaltenen Hund fest. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2011 in der Praxis für Ergotherapie °. U1. in N1. /S. als Ergotherapeutin in Teilzeit angestellt. Sie zog am 28. Februar 2011 von P. nach F. um und meldete am 22. September 2011 ihren Bulldoggen-Rüden (B. ) und ihre Bulldoggen-Hündin (U. ) bei der Beklagten zur Hundesteuer an. Dabei beantragte sie jeweils Steuerbefreiung mit der Begründung, dass es sich um einen beruflich geführten Therapiebegleithund handele. Schon vor der Anmeldung der Hunde, im August 2011, hatte die Klägerin die Beklagte schriftlich um Befreiung der Hunde von der Hundesteuer gebeten. Sie hatte das Zertifikat über ihre Ausbildung zur Kynologin sowie Teilnahmebestätigungen über sechs in den Jahren 2010 und 2011 beim absolvierte Weiterbildungen in der Steinfurter Therapiebegleithundmethode beigefügt und im übrigen dieselben Angaben gemacht wie gegenüber der Stadt P. . Mit Schreiben vom 22. September 2011 erläuterte die Klägerin ergänzend: Sie erziele ihr Einkommen in ihrem Beruf als staatlich anerkannte Ergotherapeutin. Die Hunde machten sie in Kombination mit ihren weiteren Fortbildungen einzigartig. Sie seien für den therapeutischen Einsatz angeschafft und erfolgreich ausgebildet worden und würden bei ihrer, der Klägerin, Arbeit tagtäglich als Co-Therapeuten eingesetzt. Es sei Grundlage ihrer professionellen Tätigkeit, die einzelnen Schritte therapeutischer Intervention zu planen, zu strukturieren und zu begründen. Der Ansatz und Einsatz von Hunden als Helfer in therapeutischen Kontexten erscheine vor dem Hintergrund einer systemorientierten Betrachtungsweise der gesamten Situation sinnvoll. Die Hunde seien spezifisch trainiert und würden als integraler Bestandteil in die Behandlung einbezogen. Wie die beigefügten Unterlagen zeigten, hätten beide Hunde mit ihr, der Klägerin, eine Ausbildung absolviert. Sie habe gerade diese Ausbildung ausgewählt, weil seitens des Vereins regelmäßige Fortbildungen, Arbeitstreffen und Nachprüfungen vorgesehen seien. Die Tiere bekämen von ihren, der Klägerin, Arbeitgebern kein Gehalt, sondern dienten allein ihrer eigenen Einkommenserzielung. Die Hunde würden von den Arbeitgebern nur in Form von für die Therapie relevanten Arbeitsmaterialien, wie z.B. Intelligenzspielzeug und Leckereien, unterstützt. Die Ausbildung zur Kynologin habe sie, die Klägerin, durchgeführt, um das Wesen der Hunde besser verstehen zu können. Die Beklagte äußerte darauf mit Schreiben vom 19. Oktober 2011, es müsse geklärt werden, ob die Hunde für den Einsatz zu Therapiezwecken geeignet und für die berufliche Arbeit der Klägerin von existentieller Bedeutung seien. Denn es sei sachgerecht, bei der Abgrenzung von einer steuerpflichtigen Hundehaltung zu privaten Zwecken und einer nicht der Steuerpflicht unterfallenden Hundehaltung aus gewerblichen Gründen darauf abzustellen, ob der Beruf, hinsichtlich dessen die gewerbliche Hundehaltung geltend gemacht werde, auch ohne Haltung eines Hundes wahrgenommen werden könne. Dass die Tätigkeit als Ergotherapeutin den täglichen Einsatz von Hunden erfordere, könne nicht unterstellt werden. Ferner ergebe sich aus der Internetseite der Arbeitgeberin der Klägerin, dass dort bereits die Hunde „U2. “ und „C. “ eingesetzt würden. Es erscheine sehr zweifelhaft, dass für den Betrieb der Praxis vier Hunde erforderlich sein; denn die tiergestützte Therapie werde nicht von den Krankenkassen bezahlt und finde daher nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten statt. Deshalb sei zu fragen, ob die Erwerbstätigkeit der Klägerin den Schwerpunkt der Verwendung der Hunde darstelle. Allein der Hinweis auf die fehlende Kostenerstattung durch die Krankenkassen zeige, dass die Arbeit als Ergotherapeutin auch ohne Hunde verrichtet werden könne. Die Hunde wären erforderlich, sofern der Arbeitgeber den Einsatz gerade der Hunde der Klägerin zum Inhalt des Arbeitsvertrages gemacht hätte. Ferner müsste der Arbeitgeber sich in angemessener Form an den Kosten für die Hunde beteiligen (z.B. Futterkosten oder wenn ein Hund bei seinem Einsatz verletzt werde oder selbst einen Patienten verletze). Nachdem eine Antwort der Klägerin darauf nicht zu den Verwaltungsvorgängen gelangt war, setzte die Beklagte der Klägerin gegenüber mit Hundesteuerbescheid vom 2. Dezember 2011, zugestellt am 3. Dezember 2011, für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Hundesteuern von insgesamt 360,00 Euro für zwei gehaltene Hunde fest. Zur Begründung wiederholte die Beklagte den Inhalt ihres Schreibens vom 19. Oktober 2011. Die Klägerin teilte der Beklagten unter dem 12. Dezember 2011 mit, dass sie gegen das Schreiben vom 2. Dezember 2011 Einspruch erhebe. Die Hunde seien natürlich für den Einsatz als Therapiehunde geeignet; denn sie besäßen eine abgeschlossene Ausbildung. Während der Ausbildung seien sie genauestens auf ihr Wesen geprüft und auf viele Situationen im Arbeitsalltag vorbereitet worden. Sie ließen sich an den Ohren ziehen und als Lagerungsmaterial benutzen. Wenn die Krankenkassen die Kosten für den Einsatz der Hunde nicht übernähmen, heiße das nicht, dass der Einsatz nicht sinnvoll sei. Ein Hund ermögliche die Kommunikation auf nonverbaler Ebene. Er sei wertfrei, Katalysator und Eisbrecher. Sein Einsatz lenke von eigenen Schwächen ab und ermögliche die Rolle des Versorgers. Ferner könne man einem Hund Nähe schenken und diese auch erfahren, ohne in eine unangenehme Situation zu geraten. Auch die Akupunktur werde seit Jahrhunderten in China als traditionelle Medizin eingesetzt, werde aber in Deutschland kaum von den Krankenkassen bezahlt. Leider sei die Internetseite der Praxis nicht aktuell. Lediglich „C. “ arbeite noch dort; er sei bereits acht Jahre alt und nur noch für ruhigere Einsätze geeignet. Beigefügt war ein Zusatz zum Arbeitsvertrag der Klägerin von 1. November 2011, bestehend nur aus einer „Änderung zu § 1“ mit dem Wortlaut: „Frau T. wird zum Einsatz von ausgebildeten Therapiebegleithunden verpflichtet. Für den Arbeitseinsatz erhält kein Hund zusätzliche finanzielle Vergütung, dient hiermit aber als Voraussetzung der Einkommenserzielung des Arbeitnehmers. Zur Therapie benötigte Arbeitsmittel und Futtermittel werden vom Arbeitgeber gestellt.“ Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 6. Januar 2012, abgesandt am 10. Januar 2012, dass, wie aus dem Zusatz zum Arbeitsvertrag hervorgehe, für die Hunde keine zusätzliche finanzielle Verpflichtung übernommen werde. Somit werde das wirtschaftliche Risiko für den beruflichen Einsatz der Hunde - z.B. wenn ein Hund sich verletze oder selbst einen Patienten verletze - nicht vom Arbeitgeber mitgetragen. Da der Arbeitsvertrag die Klägerin auch nicht zum Einsatz ihrer eigenen Therapiebegleithunde verpflichte, sei ein berufliches Erfordernis nicht zu unterstellen, so dass eine Hundesteuerpflicht bestehe. Dem Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung (Klage) beigefügt. Mit Hundesteuerbescheid 2012 vom 16. Januar 2012 setzte die Beklagte der Klägerin gegenüber ferner für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Hundesteuern von insgesamt 432,00 Euro für zwei gehaltene Hundes fest. Am 6. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie unter Übersendung der bereits zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Unterlagen ihr bisheriges Vorbringen. Darüberhinaus betont sie vor allem, dass sie beide Hunde vorsätzlich zum Einsatz als Therapiebegleithunde und nicht zu privaten Zwecken erworben habe. Da Hunde beim Arbeiten mehr Pausen benötigten als Menschen, habe sie sich zur Entlastung des Rüden noch die Hündin angeschafft. Die Stadt P. habe ihr zugesichert, nach dem Abschluss der praktischen Ausbildung die Hündin ebenfalls von der Hundesteuer zu befreien. Infolge einer dauerhaften Erkrankung des Rüden bitte sie jetzt nur noch um die Befreiung der Hündin. Zwar sei es möglich, ihren Beruf ohne Hund auszuüben. Bei der heutigen Lage am Arbeitsmarkt benötige man aber seltene Fähigkeiten, um interessant zu bleiben und dem Arbeitgeber etwas Außergewöhnliches zu bieten. Nach ihrer Kenntnis sei die Praxis, in der sie beschäftigt sei, die einzige, die in N2. tiergestützt arbeite. Ihr Gehalt sei höher als dasjenige vieler angestellter Ergotherapeuten, d.h., es sei mit Blick auf die weitere Versorgung des Hundes schon angepasst worden. Dass diese Form der Therapie von den Krankenkassen nicht anerkannt werde, heiße nicht, dass sie nicht stattfinde. Die Krankenkassen übernähmen auch nicht die Kosten für Handwerksmaterialien wie Holz oder Ton oder für Sehhilfen. Der Therapiehund werde zusammen mit seinem Helfer ausgebildet und verrichte seinen Dienst unter dessen Anleitung. Deshalb sei selbst der Umgang zwischen Hundeführer und Hund nach Arbeitsschluss immer auf den beruflichen Einsatz bezogen. Der Hund werde ferner regelmäßig entwurmt, geimpft, gebürstet und gebadet und präventiv mit Antiparasitikum versorgt. Er erhalte eine artgerechte Ernährung sowie als Ausgleich zum Arbeitsalltag einen Spaziergang von mindestens 45 Minuten am Tag, des weiteren wechselnde bildungsfördernde Aktivitäten, z.B. Apportierspiele und Nasenarbeit. Etwa bei Arbeitstreffen würden auch die Einsatzmöglichkeiten des Hundes im Arbeitsalltag ständig erweitert. Die Klägerin übersendet ferner eine von ihrer jetzigen Arbeitgeberin, Frau K. U3. aus N2. , gefertigte Stellungnahme vom 18. Juni 2012. Darin heißt es, dass die tiergestützte Therapie einen wichtigen Teil der Angebote in ihrer Praxis ausmache. Ihr Internetauftritt sei nicht aktuell. In der Praxis würden die Hunde C1. und U4. für die Patienten eingesetzt. Die Hunde unterschieden sich deutlich in ihrer Größe und ihrem Aussehen. Ihre Fellbeschaffenheit biete jeweils andere taktile Wahrnehmungsmöglichkeiten. So sei U4. jünger und wesentlich agiler, während C1. , der schon neun Jahre alt sei, Ruhe ausstrahle, aber auch nicht mehr so belastbar sei wie ein junger Hund. U4. sei kleiner und leichter und könne daher auch auf dem Schoß sitzen und durch die Beine der Patienten laufen, was den Gleichgewichtssinn, die Koordination des Körpers, der Hände untereinander und deren Zusammenarbeit mit den Augen schule. Aus diesen Gründen habe sie, Frau U3. , sich im letzten Jahr sehr bewusst für die Einstellung der Klägerin und ihrer Hündin U4. entschieden. Die Klägerin bekomme ein erheblich höheres Gehalt als andere Therapeuten mit derselben Berufserfahrung; dieses beruhe darauf, dass die Klägerin einen höheren finanziellen Aufwand und dienstlichen Anspruch in der Freizeit habe. Demgemäß sei die Klägerin verpflichtet, in den Therapieeinheiten ihre eigene Hündin U4. einzusetzen. Die Klägerin beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011/6. Januar 2012 für die Zeit ab Oktober 2011 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuern für die Haltung von mehr als einem Hund festgesetzt werden, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuern für die Haltung von mehr als einem Hund festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. und wiederholt im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten und der Stadt P. übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, die schon nach Maßgabe der Klageschrift so zu verstehen war, dass sie sinngemäß die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 2. Dezember 2011/6. Januar 2012 und vom 16. Januar 2012 betrifft, ist als Anfechtungsklage nach § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, d.h. mit Blick auf die formale Ausgestaltung des Schreibens vom 6. Januar 2012 als Verwaltungsakt insbesondere in jeder Hinsicht rechtzeitig erhoben. Die Klage ist ferner begründet. Die angegriffenen Hundesteuerbescheide erweisen sich, soweit das Gericht darüber zu befinden hat, als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Hundesteuern sind die Vorschriften der Hundesteuersatzung der Stadt F. vom 9. Juli 2010 (HStS). Nach § 1 Abs. 1 HStS ist Gegenstand der Steuer das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HStS ist steuerpflichtig der Hundehalter; das ist, wie § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS bestimmt, u.a. derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a) und lit. b) HStS beträgt die Steuer jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird, 156,00 Euro und b) zwei Hunde gehalten werden, je Hund 216,00 Euro. Diese Satzungsbestimmungen stellen formell und materiell gültiges Ortsrecht dar. Sie halten sich in den Grenzen der Ermächtigung (§ 1 bis § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, KAG) und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Die Erhebung von Hundesteuern, die zu den traditionellen Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2a) des Grundgesetzes (GG) zählen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Aufwandsteuern in diesem Sinne den besonderen, über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, die in der Verwendung des Einkommens oder Vermögens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Ebenso ist geklärt, dass die Hundesteuer eine örtliche Aufwandsteuer dieser Art darstellt, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und typischerweise einen zusätzlichen finanziellen Aufwand erfordert, ohne dass damit ein erheblicher oder sogar besonders luxuriöser Einkommens- und Vermögenseinsatz verbunden sein müsste. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 -, vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 -, und vom 2. November 2006, - 10 B 4.06 -, jeweils juris; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff.; OVG NRW, Urteile vom 8. Juni 2010 - 14 A 3020/08 - und - 14 A 3021/08 -, jeweils juris Die Voraussetzungen dieser Vorschriften für die Erhebung der hier für die Zeit ab Oktober 2011 festgesetzten Hundesteuern liegen nicht vor. Das Gericht kann nicht annehmen, dass die Klägerin die Hündin U4. zumindest seitdem gemäß § 1 Abs. 2 HStS im eigenen Interesse oder im Interesse ihrer Haushaltsangehörigen, d.h. für ihren persönlichen Lebensbedarf, hielt und weiterhin hält. Denn der für die Hündin seit Oktober 2011 getriebene Aufwand diente und dient aus der Sicht der Klägerin allein der Erzielung von Einkommen in ihrem Beruf als Ergotherapeutin und drückt damit nicht eine ihre persönliche Lebensführung betreffende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus, deren Besteuerung mit der Hundesteuer als Aufwandsteuer gerechtfertigt wäre. Sofern das Halten von Hunden nicht zu persönlichen, sondern ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken geschieht, bedeutet es keinen Einsatz von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Befriedigung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Die Besteuerung eines solchen Aufwandes mit einer örtlichen Aufwandsteuer wird durch Art. 105 Abs. 2a GG nicht gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2006 - 10 B 4.06 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -, und vom 3. November 2005 - 14 A 3852/04 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2010 - 2 S 811/10 -, juris Eine berufliche oder gewerbliche Hundehaltung in diesem Sinne unterliegt bereits begrifflich nicht der an die Hundehaltung zu persönlichen Zwecken anknüpfenden Steuerpflicht aufgrund einer örtlichen kommunalen Satzung, unabhängig davon, ob die Satzung entsprechende Ausnahme- und Befreiungstatbestände vorsieht. Vgl. VG Trier, Urteil vom 15. Mai 2008 - 2 K 976/07.TR -, juris Bei der deshalb zu treffenden Abgrenzung ist zu beachten, dass es mit dem Aufwandbegriff grundsätzlich vereinbar ist, wenn die Erhebung von Hundesteuern auch diejenige Hundehaltung erfasst, die einerseits der Einkommenserzielung, andererseits aber auch der Einkommensverwendung dient. Ausgeschlossen ist lediglich die Besteuerung einer allein beruflich oder gewerblich begründeten, d.h. der Einkommenserzielung dienenden Hundehaltung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2006 - 10 B 4.06 -, juris Soweit in diesem Zusammenhang allerdings in der Literatur vgl. Meier, Kommt für sog. Firmenhunde eine Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung bei der Hundesteuer in Betracht?, KStZ 2002, 165 (166 f.); Köster, Die Besteuerung der Hundehaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, KStZ 2005, 67 (69); Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 KAG Rdnr. 108 (Stand: September 2010) und, dem folgend, in der Rechtsprechung vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 7. März 2003 - 3 K 1076/02 -, VG Trier, Urteil vom 1. Oktober 2009 - 2 K 327/09.TR -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2010 - 2 S 811/10 -, jeweils juris vertreten wird, dass die Hundehaltung nur dann beruflichen oder gewerblichen Zwecken zugeordnet werden könne, wenn ohne sie die Berufs- oder Gewerbeausübung nicht möglich oder der Erwerbszweck erheblich erschwert wäre, vermag das Gericht sich dem nicht anzuschließen. Dass es gerechtfertigt sein soll, die Unterscheidung zwischen einer Hundehaltung, die privat bedingt ist, und einer solchen, die allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, nach einem derartig starren, die letzteren Fallgestaltungen von vornherein erheblich einschränkenden Kriterium zu treffen, ergibt sich weder aus dem Aufwandbegriff noch - vorliegend - aus den Vorschriften der F1. Hundesteuersatzung. Auch ansonsten ist ein sachlicher Gesichtspunkt für eine Abgrenzung nach dem genannten Gesichtspunkt nicht erkennbar. Bei einer ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken und damit zur Einkommenserzielung erfolgenden Hundehaltung muss eine private, sich u.a. als Einkommensverwendung darstellende Haltung desselben Hundes ausscheiden, ungeachtet dessen, ob der Beruf oder das Gewerbe sich ebenso ohne den Hund ausüben ließe. Selbst wenn der Hundehalter seinem Beruf oder seinem Gewerbe an sich ohne den Hund nachgehen könnte, er sich aber entschlossen hat, den Hund allein zur Berufs-/Gewerbeausübung einzusetzen, und das wirklich tut, dient die Hundehaltung der Einkommenserzielung und drückt keine - besteuerbare - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im persönlichen Bereich aus. Demnach kommt es ferner nicht entscheidend darauf an, dass eine dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht oder die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung des Berufs bzw. Gewerbes verbunden ist. Dazu vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2010 - 2 S 811/10 -, juris Das Vorhandensein dieser Merkmale kann zwar im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung gewichtige Indizien für eine berufliche oder gewerbliche Hundehaltung ausmachen, ihr Fehlen allein deutet aber nicht zwingend auf eine nicht berufliche oder gewerbliche, sondern eine zu besteuernde private Hundehaltung hin. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dann für die Anerkennung einer beruflichen oder gewerblichen Hundehaltung ebenso wenig zu verlangen, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber des Hundehalters die Kosten für die Hundehaltung sowie Ausgleichspflichten für den Fall der Verletzung des Hundes während des Einsatzes oder von Verletzungen anderer Personen durch den Hund übernommen hat und somit das wirtschaftliche Risiko für den dienstlichen bzw. beruflichen Einsatz des Tieres trägt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zum Teil ähnliche Kriterien herangezogen, um zu begründen, dass der dort betroffene Kläger, ein Beamter der Bundespolizei, seinen Hund aufgrund einer Dienstpflicht als Diensthundeführer hielt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 -, juris Auf die Situation in dem privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis der Klägerin, dessen gegenseitige Pflichten vergleichsweise frei verhandelbar sind, lassen sich diese die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses einbeziehenden Ausführungen aber nicht vollständig übertragen, zumal in den angesprochenen Fällen von Verletzungen der Hunde oder von Personen beim Einsatz der Hunde die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze eingreifen werden. Hinzu kommt, dass die Beurteilung, ob ein Beruf ohne den Einsatz eines Hundes ausgeübt werden kann, maßgeblich schon davon abhängt, wie zunächst der Inhalt der beruflichen Arbeit bestimmt wird. So wäre eine Berufstätigkeit als Ergotherapeutin grundsätzlich auch ohne die Begleitung durch einen Hund möglich, während eine Tätigkeit, die das Angebot einer tiergestützten Ergotherapie umfasst, die Verwendung eines Tieres - hier eines Hundes - voraussetzt. Die Annahme eines in der Ergotherapie bestehenden Berufsbildes im letzteren Sinne liegt ersichtlich der Auffassung zugrunde, dass eine Berufstätigkeit z.B. dann nicht ohne die Haltung eines Hundes ausgeübt werden könne, sofern der Hund in der Weise für therapeutische Zwecke verwendet werde, dass er unter Mitwirkung einer Therapeutin mit dem Patienten arbeite. So Meier, Kommt für sog. Firmenhunde eine Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung bei der Hundesteuer in Betracht?, KStZ 2002, 165 (166) Die Frage, ob die Klägerin ihre Hündin U4. seit Oktober 2011 ausschließlich aus beruflichen Gründen hält, ist nach alledem unter Würdigung aller in ihrer konkreten Lage maßgeblichen Einzelumstände ohne Bindung an die o.a. bestimmten Vorgaben zu beantworten. Dazu s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S 2113/00 -, VBlBW 2003, 288 (289), sowie VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 - 11 K 2382/04 -, und VG Wiesbaden, Urteil vom 9. September 2010 - 1 K 366/10.WI -, jeweils juris Demgemäß ist das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Klägerin, zumindest seit sie zum 1. Oktober 2011 ihre Beschäftigung in der Praxis in N2. aufgenommen hat, bis heute die Hündin U4. nicht im eigenen persönlichen Interesse oder im Interesse ihrer Haushaltsangehörigen, sondern allein zum Zwecke der Berufsausübung in der ergotherapeutischen Praxis gehalten hat und hält. So hat die Klägerin vom Beginn des Verwaltungsverfahrens an immer wieder auf die berufsbedingte Haltung der Hündin hingewiesen und dieses Vorbringen mit der Übersendung von Teilnahmebestätigungen über ihren Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen am untermauert. Ferner legt die Klägerin eine Bestätigung ihrer jetzigen Arbeitgeberin - bei der sie seit Oktober 2011 beschäftigt ist - dazu vor, dass sie dort stets therapiegestützte Ergotherapie durchgeführt und dazu auch ihre Hündin U4. eingesetzt habe. So schildert die Arbeitgeberin der Klägerin, Frau U3. , in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2012 ausführlich, dass in ihrer Praxis die Hündin der Klägerin, U4. , im Rahmen der tiergestützten Therapie arbeite, dass sie selbst sich deshalb bewusst für die Einstellung der Klägerin mit ihrer Hündin U4. entschieden habe, dass die Klägerin wegen ihres finanziellen Aufwandes und Freizeiteinsatzes für U4. ein wesentlich höheres Gehalt bekomme als eine Therapeutin mit der gleichen Berufserfahrung und dass die Klägerin demgemäß verpflichtet sei, in den Therapieeinheiten ihre eigene Hündin U4. einzusetzen. Überdies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anschaulich und substantiiert allgemeine Erläuterungen zur tiergestützten Ergotherapie gegeben, ferner ihre eigene Tätigkeit mit der Hündin in der Praxis in N2. beschrieben und zudem geschildert, dass sie sich bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin als Ergotherapeutin und Therapiebegleithundeteam - mit einem auch die Hunde zeigenden Foto - beworben habe. Schließlich hat sie darüber berichtet, wie sie außerhalb der in der Praxis absolvierten Arbeitszeit von 30 Stunden in der Woche stets darauf achte, dass die Hündin sich weiterhin entsprechend ihrer Ausbildung als Therapiebegleithündin verhalte, und dass sie, die Klägerin, sich immer bemühe, die Ausbildung der Hündin zu festigen und zu erweitern, wozu sie auch Arbeitstreffen und Fortbildungen besuche. In diesem Rahmen hat die Klägerin ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass U4. etwa in Urlaubszeiten niemals bei fremden Personen untergebracht werden dürfe, sondern stets mit ihr, der Klägerin, zusammenbleiben müsse. Diese von den o.a. schriftlichen Unterlagen bestätigten Ausführungen der Klägerin erweisen sich als glaubhaft und überzeugend. Insbesondere ist daraus zu entnehmen, dass die Hündin U4. auch mit Blick auf die Zeiten außerhalb der Therapieeinheiten von insgesamt 30 Wochenstunden von der Klägerin nicht privat gehalten wird. Letztere Zeiten sind für die berufliche Hundehaltung nicht nur notwendig und unabdingbar; zudem werden sie, wie dargelegt, genutzt, um die Ausbildung der Hündin zu erhalten und zu verbessern. Demgemäß lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die Hündin U4. in der Zeit ab Oktober 2011 auch nur zum Teil im eigenen Interesse oder im Interesse ihrer Haushaltsangehörigen i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 HStS gehalten hat und hält. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage, nach der die Klägerin insoweit zur Hundesteuer herangezogen werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 345,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt den Umfang, in dem die Klägerin die im Streit befindlichen Hundesteuerbescheide angefochten hat. .