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Urteil

18 K 5422/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0519.18K5422.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Kläger zur erhöhten Hundesteuer für deren sechs gehaltenen Bullmastiffs im Steuerjahr 2016. Die Kläger meldeten im Februar 2008 einen (ersten) Bullmastiff mit dem Namen „E“ (Steuermarke 0273), im November 2009 einen Bullmastiff mit dem Namen „C“ (Steuermarke 0274), im Oktober 2013 einen Bullmastiff mit dem Namen „J“ (Steuermarke 0276), ebenfalls im Oktober 2013 die Haltung eines Bullmastiff mit dem Namen „K“ (Steuermarke 271), im November 2013 einen Bullmastiff mit dem Namen „O“ (Steuermarke 272), und im September 2014 einen Bullmastiff mit der Steuermarke 275 bei der Beklagten an. Mit Jahressteuerbescheid vom 29. Januar 2016 zog die Beklagte die Kläger für die sechs gehaltenen Bullmastiffs gemäß ihrer Hundesteuersatzung in der Fassung vom 21. Dezember 2009 je als gefährlichem Hund definierten Tier bei einem Jahressteuersatz von aufaddiert 488,00 EUR zu erhöhten Hundesteuern über insgesamt 2.928,00 EUR heran. Dagegen erhoben die Kläger am 29. Februar 2016 Widerspruch, und machten geltend: Sie hielten die Hunde gewerblich, da sie eine Hundezucht betrieben, die nicht im Sinne des Aufwandsteuerbegriffs privaten Zwecken diene. Die Beklagte wisse um die gewerblich betriebene Zucht, da sei eine tierschutzrechtliche Zuchtgenehmigung hätten. Eines tatsächlichen Gewinns oder der Absicht, einen solchen zu erzielen, bedürfe es nicht. Mit Bescheid vom 30. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen ihren Hundesteuerbescheid vom 29. Januar 2016 zurück. Das Halten von Hunden sei nur dann nicht steuerbar, wenn dies allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken diene. Eine darauf bezogene Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 4a TierSchG bzw. Verwaltungsvorschriften – wonach ein gewerbsmäßige Zucht vorliege, wenn drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten oder drei oder mehr Würfe je Jahr erfolgten – hätten die Kläger nicht (vorgelegt). Eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Zucht bestehe nicht, sodass es keiner behördlichen Erlaubnis des Kreises V. oder der beklagten Stadt nach der Gewerbeordnung bedürfe. Auch § 15 Abs. 2 EStG als allgemeine Definition für den Gewerbebetrieb fordere eine Gewinnerzielungsabsicht, wie auch das VG Trier in seinem Urteil vom 15. Mai 2008 – 2 K 976/07.TR – belege. Solche Umstände seien den Ausführungen der Kläger nicht zu entnehmen. Es liege auch keine Gewerbeanmeldung vor. Der Widerspruchsbescheid wurde am 31. März 2017 an die Prozessbevollmächtigten der Kläger als Einwurfeinschreiben adressiert zur Post gegeben. Die Kläger haben am 2. Mai 2017 Klage erhoben, und machen über ihr Widerspruchsvorbringen hinausgehend geltend: Sie hielten ihre Hunde nicht zu persönlichen Zwecken, da sie – die Klägerin – Züchterin sei, und bei ihr deshalb die private Haltung nicht im Vordergrund stehe. Die Hunde hielten sie ausschließlich in einem separaten Zwinger und nicht „im Haushalt“ ihrer Privaträume. Zur gerichtlichen Anfrage vom 15. Januar 2018 zu Bildern auf ihrer Internetseite www.xxxxxxx.de „- Zwingername-“ sei anzumerken, dass es sich um Fotos andere Halter handele, welche ihnen die Bilder zur Verfügung gestellt hätten. Da alle ihre sechs Bullmastiffs einen positiven Wesenstest absolviert hätten, greife jedenfalls zu ihren Gunsten der ermäßigte erhöhte Steuersatz aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 i.V.m. § 4 Abs. 4 HStS. Allerdings verstoße die ihnen auferlegte Steuer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es nicht gerechtfertigt sei, Bullmastiffs im Vergleich zu anderen Hunden höher zu besteuern, wie das VG Schleswig im Urteil vom 15. Juli 2016 – 4 A 86/15 – festgestellt habe. Für die Höherbesteuerung der Rasse fehle es mangels hinreichender Erkenntnisse zu relevanten Beißvorfällen an der notwendigen abstrakten Gefährlichkeit. Dies belege auch die Antwort der Landesregierung NRW auf eine die kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. H, LtDr. 13/4041 vom 18. Juni 2003. Auch das BVerfG habe in seinem Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – darauf verwiesen, dass der Normgeber die weitere Entwicklung abstrakt gefährlicher Hunde insoweit zu beobachten habe, ob sich die für den Lenkungszweck zugrundeliegende Annahme tatsächlich bestätige. Daran halte auch das BVerwG in seinem Beschluss vom 28. Juli 2005 – 10 B 34.05 – fest. Dies sei bei Bullmastiffs tatsächlich aber nicht der Fall, sodass einzelne Bundesländer ihre Haltungsvorschriften für diese Hunderasse geändert hätten. Ferner gehe auch der Tierschutzbund davon aus, dass eine Gefährlichkeitseinstufung aufgrund von Rassemerkmalen unzutreffend sei. Zudem dürfe die Rasse nicht pauschal als „gefährlich“ eingestuft werden. Die Kläger beantragen, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016 und ihren Widerspruchsbescheid vom 30. März 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und macht über die Vertiefung der Begründung ihres Widerspruchsbescheides hinausgehend geltend: Um die Annahme einer jedenfalls auch aus privaten Zwecken erfolgenden Hundehaltung, die alleiniger Grund für die Aufwandbesteuerung sei, allein entkräftende vollständige gewerblichen Hundehaltung annehmen zu können, bedürfe es im Einzelfall des Nachweises einer solchen durch die Hundehalter. Dies liege hier nicht vor. Im Übrigen genüge die Hundesteuersatzung den Anforderungen des höherrangigen, höchstrichterlich ausgeformten Rechts. Insbesondere der Verweis des Ortsrechts für die Höherbesteuerung bestimmter Hunde auf die Rasseliste des Landeshundegesetzes NRW sei nicht zu beanstanden. Das für das Landesrecht zuständige Oberverwaltungsgericht habe auch keine Plicht des Satzungsgebers aufgestellt, die Rechtfertigung der Höherbesteuerung bestimmter Rassen regelmäßig zu überprüfen. Eine ggf. nicht erfolgte Kontrolle führe nicht zur materillen Rechtswidrigkeit der Höherbesteuerung. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 hat das Gericht den Beteiligten den „Bericht zur Evaluation des Landeshundegesetzes NRW und der Durchfüh-rungsverordnung zum Landeshundegesetzes NRW“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 19. November 2008, die „Auswertung der Berichte über die Statistik der im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde“ des Umweltministeriums (Az.: V-6 – 78.01.33.03.02) vom 18. Mai 2017, und die Dissertation „Beißvorfälle unter Berücksichtigung der Hunderassen in Deutschland und Umfrage bei Hundebisspatienten in vier Berliner Kliniken“ von Frau Katrin Roiner, Berlin 2016, die im Internet frei abrufbar sind, zur Kenntnis gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 30. März 2017 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese waren im Jahr 2016 gemeinsam Halter von sechs Tieren der Hunderasse Bullmastiff im Sinne der Hundesteuersatzung der Beklagten sowie des Aufwandsteuerbegriffs über eine private Einkommensverwendung; auch die satzungsgemäße Höherbesteuerung dieser Hunde widerspricht nicht den rechtlichen Vorgaben. Rechtsgrundlage der Heranziehung der Kläger zu Hundesteuern ihrer sechs Tiere über insgesamt 2.928,00 EUR ist § 1 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Selm vom 21. Dezember 2009 in der Fassung vom 24. November 2015 (HStS 2015). Danach ist Gegenstand der Steuer das Halten von Hunden zu persönlichen Zwecken im Stadtgebiet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HStS 2015 ist der Hundehalter steuerpflichtig. Hundehalter ist nach Satz 2 dieser Vorschrift, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 HStS 2015 als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie nach Satz 4 der Norm Gesamtschuldner. 1. Die vorgenannten Satzungsnormen über die Besteuerung des Haltens von Hunden, die in einen privaten Haushalt im Interesse eines oder mehrerer Haushaltsangehörigen im Stadtgebiet der Beklagten aufgenommen worden sind, sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Hundesteuer ist eine überkommene örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, die an die Aufnahme eines Hundes in den Haushalt eines Steuerpflichtigen anknüpft, der einen Aufwand für die private Einkommensverwendung besteuert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2013 – 9 B 41.12 – NVwZ 2013, S. 1426 f. = juris Rn. 5 f., m.w.N. a) Das Halten eines Hundes zu Zwecken (auch) der persönlichen Lebensführung geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarf hinaus und erfordert einen – wenn auch nicht immer erheblichen – Vermögensaufwand, der Anknüpfungspunkt für die Aufwandbesteuerung nach Art. 105 Abs. 2a GG ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – BVerwGE 150, S. 225 ff. = ZKF 2015, S. 45 ff. = juris Rn. 18 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfGund BVerwG. Der Begriff des „Haushalt(s)“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HStS 2015 ist dahin zu verstehen, dass eine Aufnahme des Tieres in den privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen erfolgen muss. Mit der Formulierung der „Aufnahme (des Hundes) in den Haushalt (des Steuerpflichtigen) im eigenen Interesse“ begrenzt die Steuersatzung den Steuergegenstand auf die Hundehaltung zu privaten Zwecken, und damit gerade im Sinne des Aufwandsteuerbegriffs. Nicht erforderlich ist, dass der Hund zwingend in die privaten Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen integriert ist. Insbesondere der Begriff des „Haushalt(s)“ des Hundesteuerrechts kann mit Blick auf den Aufwandsteuerbegriff einerseits nur den Ortsbezug der privaten Lebensführung und andererseits den normativen Zusammenschluss einer Personenmehrheit, die für ihre private Lebensführung gemeinsam oder wechselseitig finanzielle Aufwendungen betreibt, meinen. Denn der konkrete Aufenthaltsort des versteuerten Hundes ist insoweit unerheblich, da die für die Aufwandsteuer insoweit erhebliche örtliche Radizierung an die örtliche Gegebenheit der Belegenheit einer Sache oder eines Vorgangs im Gemeindegebiet anknüpft. Die örtliche Radizierung muss sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes selbst ergeben; sie kann nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstandes abgeleitet werden. Denn auch der (ggf. nur zweitweise) Aufenthalt eines Hundes außerhalb der Haltungsgemeinde stellt die örtliche Radizierung der normativ erfassten Haltung eines Hundes als Vorgang in der Gemeinde in dem dort belegen Haushalt nicht in Frage. Das Erfordernis der Begrenzung der unmittelbaren Wirkung bezieht sich nämlich auf die Aufwandsteuer, nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt des Hundes oder von die finanziellen Mittel konkret für das Tier anfallen. In diesem Sinne versteht die das erkennende Gericht das BVerwG, Beschluss vom 25. April 2013 – 9 B 41.12 – NVwZ 2013, S. 1426 f. = juris Rn. 5-7 (Bestätigung von VGH BW, Urteil vom 17. Juli 2012 – 2 S 3284/11 – ZKF 2012, S. 287 f. = juris [Rn. 3 und 23 ff. zur zulässigen Höherbesteuerung der Rasse Mastiff mit 480,00 EUR für den ersten und 960,00 EUR für den zweiten Hund]); zum Haushaltsbegriff: OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997– 22 A 2455/96 – KStZ 1999, S. 196 ff. = juris Rn. 40 f., Beschluss vom 14. Mai 2012 – 14 A 926/12 – juris Rn. 7, und Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. April 2014– 18 K 5235/12 – juris Rn. 20. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Hundesteuer eine örtliche Aufwandssteuer ist, die nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasst. Besteuert wird die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, gleichgültig, ob sich der Steuerpflichtige diesen finanziell bzw. wirtschaftlich überhaupt leisten kann. Das Halten von Hunden geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen – wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen – zusätzlichen Vermögensaufwand. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2006 – 10 B4.06 – juris Rn. 4, zu: OVG NRW, Urteil vom 3. November 2005 – 14 A 3852/04 – juris Rn. 25-28; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 40.93 – juris Rn. 10; insgesamt: Urteil der erkennenden Kammer vom 29. April 2014 – 18 K5235/12 – juris Rn. 19 ff. = NRWE.DE Wesentlich für die Abgrenzung von steuerbarer persönlicher gegenüber der nicht steuerbaren, ausschließlich beruflich bzw. gewerblich bedingten Hundehaltung ist die – nach außen hin hinreichend dokumentierte und regelmäßig vom Hundehalter im Einzelfall auch zu belegende, ausreichend objektivierbare – Zielrichtung einer Haltung zu ausschließlich gewerblichen Zwecken. Art. 105 Abs. 2a GG weist dem Landesgesetzgeber eine Kompetenz zur Regelung der örtlichen Aufwandsteuer zu. Diese Kompetenz ist nicht überschritten, solange der besteuerte Aufwand – und sei es neben anderen Zwecken – a u c h persönlichen Lebensbedürfnissen dient. Erst im Falle eines gehaltenen Hundes zu nicht persönlichen Zwecken, ist der Vorgang der Gesetzgebungsbefugnis der Länder durch Art. 105 Abs. 2a GG entzogen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2005 – 14 A 1569/03 – ZKF 2005, S. 117 = juris Rn. 21, und Urteil vom 3. No-vember 2005 – 14 A 3852/04 – juris Rn. 29. Denn an einer Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf und mithin an einer Ermächtigung für die Besteuerung fehlt es, wenn dies mit der Intention erfolgt, Einnahmen zu erzielen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1995 – 22 A 2104/94 –juris Rn 9, Urteil vom 3. Februar 2005 – 14 A 1569/03 – juris Rn. 18 f., Urteil vom 3. November 2005 – 14 A 3852/04 – juris Rn. 29, und Urteil vom 23. Januar 1997 – 22 A2455/96 – juris Rn. 8 und 13; Urteil der erkennenden Kam-mer vom 29. April 2014 – 18 K 5235/12 – juris Rn. 22 f. Diese Abgrenzungsfrage ist unter Würdigung aller im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Gründen zu beantworten. Vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Juli 2012– 18 K 657/12 – juris Rn. 48. Nach allgemeinen Beweislastregeln hat die steuererhebende Kommune im Rahmen ihrer Typisierungskompetenz den Steuertatbestand der typischerweise auch privaten Hundehaltung darzulegen und ggf. zu beweisen, während der Hundehalter im Einzelfall die materielle Darlegungs- und Beweislast trifft, als Ausnahme davon die ausschließliche berufliche oder gewerbliche Hundehaltung nachzuweisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 – ZKF 2014, S. 18 ff. = juris Rn. 88-91. Dass die Hundehaltung in Einzelfällen in unterschiedlichem Umfang auch anderen Zwecken – wie der Einnahmenerzielung – dient, ändert nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts daran, dass insoweit steuerbare persönliche Zwecke vorliegen, die einer Aufwandssteuer unterworfen werden dürfen. Es kommt gerade nicht darauf an, welchem Zweck das Halten der Hunde etwa schwerpunktmäßig dient, da die in Art. 105 Abs. 2a GG dem Landesgesetzgeber zugewiesenen Kompetenz zur Regelung bzw. Erhebung von Aufwandsteuern nicht überschritten wird, solange der besteuerte Aufwand – neben auch anderen Zwecken – eben auch persönlichen Lebensbedürfnisse dient, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2006 – 10 B 4.06 – juris Rn. 5 und 7, und OVG NRW, Urteil vom 3. Fe-bruar 2005 – 14 A 1569/03 – KStZ 2005, S. 98 f. = juris Rn. 21 (zum Hofhund eines gewerblichen landwirtschaft-lichen Betriebs), oder ob die Hundehaltung nur dann beruflichen oder gewerblichen Zwecken zuzuordnen sei, wenn ohne das Tier die Berufs- oder Gewerbeausübung nicht möglich oder der Erwerbszweck erheblich erschwert wäre. So: VGH BW, Urteil vom 15. September 2010 – 2 S 811/10 – juris Rn. 40 ff. (zu anderem Satzungsrecht, nach des-sen § 1 Abs. 2 „Der Steuer […] das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet [unterliegt], soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnah-men dient.“, siehe dazu die juris-Fundstelle Rn. 8). Gerade Letzterem kann die erkennende Kammer, die der Rechtsprechung des OVG NRW sowie des BVerwG – nicht allein aus Gründen des Instanzenzugs – für sachlich überzeugend hält, nicht folgen. Dass es gerechtfertigt sein soll, die Unterscheidung zwischen einer privat bedingten und damit steuerbaren Hundehaltung, und einer solchen, die allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, nach einem starren, die letzteren Fallgestaltungen von vornherein erheblich einschränkenden Kriterium zu treffen – das nach der zuletzt zitierten Rechtsprechung des VGH BW herangezogenen Kriterium geht stärker von einer subjektiven Zielrichtung bei der Abgrenzung einer nicht steuerbaren Hundehaltung aus, wie im dort maßgeblichen Satzungsrecht angelegt war („… soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient .“) – ergibt sich nach der für das erkennende Gericht allein zutreffend erachteten obergerichtlichen Rechtsprechung weder aus dem bundesgesetzlichen Aufwand(steuer)begriff noch aus den Vorschriften der hier anzuwendenden Hundesteuersatzung des örtlichen Satzungsgebers. Auch ansonsten ist kein gewichtiges Argument für eine Abgrenzung zwischen einer steuerbarer (auch) privaten, und nicht steuerbaren beruflichen oder gewerblichen Hundehaltung anhand des genannten Kriteriums erkennbar. Nur bei einer ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken und damit zur Einkommenserzielung erfolgenden Hundehaltung muss eine private, sich u.a. als Einkommensverwendung darstellende Haltung eines Hundes ausscheiden. Dies gilt ungeachtet dessen, ob sich der Beruf oder das Gewerbe an sich ohne das Tier ausüben ließe. Selbst wenn der Hundehalter seinem Beruf oder Gewerbe auch ohne Hund nachgehen könnte, er sich aber entschlossen hat, das Tier allein zur Berufs-/Gewerbeausübung einzusetzen, und dies auch wirklich und insbesondere objektiv nachweislich im jeweiligen Einzelfall tut – wobei dieser dann dafür ggf. darlegungs- und beweispflichtig wäre –, dient die Hundehaltung der Einkommenserzielung und drückt keine – steuerbare – wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im persönlichen Bereich aus. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine dienstliche, ggf. (besonderen Umständen unterliegende) beamtenrechtliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht, oder ob die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung des Berufs bzw. Gewerbes verbunden und insoweit zwingend betrieblich veranlasst ist. Das Vorliegen solcher Merkmale kann im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls gewichtige Indizien für eine berufliche oder gewerbliche Hundehaltung darstellen; ihr Fehlen allein deutet aber noch nicht zwingend auf eine nicht berufliche oder gewerbliche, sondern eine steuerbare private Hundehaltung hin. Solange aber ein ausschließlicher Berufsbezug der Hundehaltung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vorliegt, lässt allerdings eine damit einhergehende persönliche Betreuung des Hundes den – ausschließlichen – Berufsbezug hingegen wiederum nicht entfallen. Wesentlich ist insoweit gerade die nach außen hin zu objektivierende bzw. erkennbare Zielrichtung der Hundehaltung, für die die Form der Betreuung zwar ein Indiz darstellen kann, die aber durch die Form der Betreuung nicht quasi vorgeprägt wird. Namentlich bei einem ausschließlichen berufsbezogenen Einsatz eines Hundes als Therapiehund in der Ergotherapie lässt der erforderliche intensive Umgang seines Halters mit diesem als prägend für eine aufzubauende bzw. zu erhaltende persönlichen Bindung zwischen Tier und Therapeut den nicht steuerbaren Berufsbezug nicht entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2012 – 14 A1379/12 – juris Rn. 3 und 7. b) Nach diesen Maßgaben zur Abgrenzung von eines steuerbaren von einem nicht steuerbaren Aufwand sowie der satzungsrechtlich geforderte Aufnahme des Tieres in den Haushalt erfüllen die Kläger zur Überzeugung des Einzelrichters den Steuertatbestand einer jedenfalls auch im privaten Interesse erfolgenden Hundehaltung von sechs Tieren im Jahr 2016. Damit sind sie dem Grunde nach steuerpflichtig. Eine ausschließliche gewerbliche Haltung ihrer Hunde der Rasse Bullmastiff haben sie nicht stichhaltig dargelegt. Der pauschal erfolgte Verweis der Kläger auf ihre „Hundezucht“ – wobei es ihrer eigenen Darstellung nach weder auf einen tatsächlichen (wirtschaftlichen) Gewinn ankomme noch auf eine Absicht, einen solchen überhaupt erzielen zu wollen – ist angesichts der durchaus auch möglichen, dem Gericht persönlich geläufigen Hundezucht aus Liebhaberei einer bestimmten Rasse im Sinne einer interessierten privaten Betätigung nicht allein ausschlaggebend, um eine ausschließlich gewerbliche, nicht steuerbare Zucht zur Gewinnerzielung darzulegen. Andernfalls wäre eine anhand objektivierbarer Maßstäbe vorzunehmende Abgrenzung einer steuerbaren von einer nicht steuerbaren Hundehaltung sowohl im vorliegenden Fall wie auch generalisierend mit Blick auf andere Haltungsformen und Einsatzzwecke von Hunden sowohl für die steuererhebende Kommune wie auch das angerufene Gericht nicht möglich. Denn dass die Kläger allein mit ihren sechs Tieren, zwei Ründen und vier Hündinnen, ausschließlich dem Gewerbe einer Hundezucht nachgingen oder nur diesen Beruf ausübten, ist haben diese nicht stichhaltig dargetan. Auch der Verweis auf die den Klägern vom Kreis V antragsgemäß erteilte Genehmigung nach § 11a TierSchG für ihre (Hunde)Zucht, die gebührenpflichtig ist und für deren Erlangung die Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ein kostenpflichtiges Seminar besucht haben, belegt als mögliches Indiz eben nicht zwingend die ausschließliche gewerbliche Haltung ihrer sechs Hunde. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Tiere ausschließlich in Zwingern gehalten werden, die auf dem Hausgrundstück außerhalb der privaten „vier Wände“ der Kläger liegen. Beide Argumente verfangen ohne weitergehende Darlegungen zu einer insoweit ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit, die dauerhaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird, nicht. Allein der Umstand der Haltung zu Zwecken der Zucht, die offensichtlich angesichts zweier Zuchtrüden und vier Zuchthündinnen durchaus regelmäßiger zu erfolgen scheint, besagt mit Blick auf den auch allgemein existierenden typischen „Hobbyzüchter“, der aus Gründen der Liebhaberei züchtet und damit finanzielle Mittel verwendet, noch nichts gewichtig dazu aus, dass die Haltung dieser sechs Hunde ausschließlich zur Gewinnerzielung erfolgt. Die gilt auch in Zusammenschau mit der Art der Haltung der Tiere ausschließlich in Zwingern. Dass die Anforderungen im Einzelfall hoch sein mögen, um eine nicht steuerbare ausschließlich gewerbliche Hundehaltung zu belegen, ist Folge des grundgesetzlich verankerten Aufwandsteuerbegriffs, und überdies auch nicht rechtlich unzumutbar. Da die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid bereits auf weitere Umstände hingewiesen hat, die eine reine beruflich bzw. gewerblich bedingte Hundehaltung objektivierbar nahelegen könnten, brauchte das Gericht nicht auf weitere Erfordernisse dazu hinzuweisen. Das gilt auch deshalb, weil die Kläger selbst allein auf den bloßen Umstand der Hundezucht verwiesen haben, für die es ihre Ansicht zufolge gerade nicht auf eine beabsichtigte Gewinnerzielung ankomme. 2. Die Kläger sind auch der Höhe nach zutreffend von der Beklagten mit dem angefochtenen Steuerbescheid in Höhe der reduzierten erhöhten Hundesteuer je Tier veranlagt worden. Die (Hunde-)Steuer beträgt nach § 2 Abs. 3 Satz 1 lit. c) HStS 2015 ab dem 1. Januar 2016 jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam drei oder mehr Hunde gehalten werden 168,00 Euro je Hund, wobei die Erhöhung der Steuer gemäß § 2 Abs. 3 lit. d) HStS 2015 für gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 1 lit. a) bis lit c) HStS 2015 480,00 Euro beträgt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 HStS 2015 sind gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. d) HStS 2015 insbesondere Hunde der Rassen Bullmastiff sowie Kreuzung der benannten Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 HStS 2015 wird für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 HStS 2015 eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt; allerdings bestimmt Satz 2 der letztgenannten Vorschrift, dass wenn durch eine Verhaltensprüfung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes nachgewiesen wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, die Steuer auf Antrag auf 2/3 des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 lit. d) HStS 2015 ermäßigt wird. Bei seinem relativ weiten Satzungsermessen hinsichtlich der Steuerhöhe darf der Satzungsgeber auch Lenkungszwecke verfolgen. Dies gilt insbesondere für eine Höherbesteuerung bestimmter Hunderassen, ohne dass dies einer neben der landesgesetzlich vermittelten Steuergesetzgebungskompetenz (§ 1 Abs. 3 KAG NRW) einer zusätzlichen Sachkompetenz für den Lenkungszweck bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – BVerwGE 150, S. 225 ff. = ZKF 2015, S. 45 ff. = juris Rn. 18 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfGund BVerwG. Deshalb ist ein erhöhter Steuersatz für gelistete Hunde, die ordnungsrechtlich als abstrakt gefährlich angesehen werden – auch Kampfhunde genannt, die vorliegend nach § 3 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW ordnungsrechtlich aufgezählt sind, für deren Umgang auch von im Streitfall zunächst interessierenden Hunden der Rasse Bullmastiff bestimmte Vorschriften (entsprechend) gelten –, die einen so genannten „positiven Wesenstest“ absolviert haben, grundsätzlich zulässig. Die gemäß § 1 Abs. 3 KAG NRW für die örtliche Aufwandsteuer nach Landesrecht zuständige Gemeinde darf bei ihrer Steuererhebung neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, als abstrakt eingestufte Hunderassen aus ihrem Gemeindegebiet über eine erhöhte Hundesteuer zurückzudrängen. Gerade die unwiderlegliche Vermutung der abstrakten Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen ist in besonderer Weise geeignet, das mit der erhöhten Steuer bezweckte Lenkungsziel zu erreichen. Müssten Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, würde das dem Lenkungszweck, den Bestand an gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus einer potentiellen Gefährlichkeit von Hunden bei Hinzutreten weiterer Umstände jederzeit eine akute Gefahr erwachsen kann, ist es sachgerecht, lenkend an das abstrakte Gefahrenpotential anzuknüpfen. Dies gilt namentlich für die Rasse des Bullmastiff, und auch nach Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick insbesondere mit Blick auf die Rassen Rottweiler, Dogge, Bernhardiner, Alano, American Bulldog, Dogo Argentino, selbst wenn letztere vom Satzungsgeber nicht ebenfalls höher besteuert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – BVerwGE 150, S. 225 ff. = juris Rn. 17 und 19, m.w.N.der eigenen Rechtsprechung.; VGH BW, Urteil vom 17. Ju-ni 2012 – 2 S 3284/11 – ZKF 2012 S. 287 f. = juris Rn. 23-27 (zur zulässigen Höherbesteuerung des [Bull-]Mastiff), bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 25. April 2013– 9 B 41.12 – NVwZ 2013, S. 1426 f. = juris. Der Bullmastiff habe sich ausweislich des Rassestandards der Fédération Cynologique Internationale (FCI) aus dem Old English Mastiff und der Bulldogge entwickelt. Früher sei er als Wachhund benutzt worden, um Wildhütern beim Vertreiben von Dieben zu helfen. Rüden seien 64 bis 69 cm bei einem Gewicht von 50 bis 59 kg, Hündinnen von 61 bis 66 cm bei einem Gewicht von 41 bis 50 kg groß. Der Bullmastiff sei intelligent und aufmerksam, körperlich und geistig absolut zuverlässig und könne Situationen schnell beurteilen. Sein Mut, seine Courage und Verteidigung von Eindringlingen seien legendär. Sein Wesen sei kraftvoll, ausdauernd, aktiv und verlässlich, sehr lebhaft, wachsam und treu. Vgl. den Rassestandard der Fédération Cynologique Inter-nationale (FCI), Belgien, vom 16. Februar 2011, FCI-Stan-dard Nr. 157 (pdf-Format, abrufbar im Internet). Die Rasse vereine hinsichtlich seines Charakters und Wesens viele gute Eigenschaften in sich, könne aber auch ein Dickkopf sein und stelle Anforderungen auch mal „in Frage“, wenn das Tier sie nicht verstehe. Auch wenn man es ihm nicht unbedingt ansehe, so sei er ein sehr guter Wachhund. Vgl. https://www.zooroyal.de/magazin/hunde/hunderassen/bullmastiff/ (abgerufen am 11. Mai 2020); zum Mastiff (als demgegenüber eigenständige Rasse) im Hinblick auf den Charakter kritisch: Urteil des VGH BW vom 17. Juni 2012– 2 S 3284/11 – ZKF 2012 S. 287 f. = juris Rn. 27. Soweit für Hunde, die erfolgreich einen Wesenstest – im Streitfall offenbar unstreitig die sechs Hunde der Kläger gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 5 Abs. 3 LHundG NRW analog – abgelegt haben, für welche die Hundesteuersatzung eine reduzierte erhöhte Hundesteuer vorschreibt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS 2015 i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. d] HStS 2015: zwei Drittel vom zusätzlich erhöhten Steuersatz über 480,00 EUR = 320,00 EUR, die noch zusätzlich auf die „normale“ Hundesteuer gemäß § 2 Abs. 1 lit. a] bis lit. c] HStS 2015 hinzukommen), muss deshalb nicht auf die Erhöhung verzichten werden. Ein ordnungsrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für das Halten von Listenhunden lässt die erhöhte Besteuerung von Tieren, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, unberührt. Ein rechtfertigender sachlicher Grund für Rechtfertigung einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG) besteht auch dann, wenn gefahrenabwehrrechtlich nur Hunde gehalten werden dürfen, die den Wesenstest bestanden haben und deren Halter zuverlässig sowie sachkundig sind. Der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden als potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen im Gemeindegebiet zurückzudrängen, zielt auf einen deutlich größeren Kreis von Fällen – die potentiellen Halter solcher Hunde – als die ordnungsrechtlichen Pflichten zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest. Letztere betrifft nämlich nur die jeweiligen Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – BVerwGE 150, S. 225 ff. = juris Rn. 21, m.w.N. der eige-nen Rechtsprechung. (Absolute) Grenze einer erhöhten Hundesteuer ist jedoch, wenn diese erdrosselnde Wirkung mit der Folge hat, dass der Steuersatz die Hundehaltung verhindert. Dann liefe die erhöhte Hundesteuer dem Zweck zuwider, Einnahmen zu erzielen. Für die Beurteilung der Erdrosselungswirkung ist nicht der jeweils einzelne, sondern der durchschnittliche Steuerpflichtige zu betrachten, wie sich das steuerbare Verhalten dort insgesamt auswirkt. Ein gewichtiges Indiz ist, ob der erhöhte Steuersatz das 20fache oder gar mehr gegenüber dem Steuersatz für normalen Hund übersteigt. Der Steuersatz für Nichtkampfhunde enthält einen Orientierungsmaßstab, der Anhaltspunkte für den Verlauf der Grenzen des erhöhten Steuersatzes aufzeigt. Damit bringt der normale Steuersatz die Aufwandsbereitschaft innerhalb der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung generalisierend zum Ausdruck. Insoweit zeigt er auf, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet wird. Deshalb darf der Steuersatz für gefährliche Hunde zum einen das Ausmaß widerspiegeln, in dem der vermutete objektive Aufwand für das Halten solcher Hunde den allgemeinen Hundehaltungsaufwand übersteigt. Zum anderen darf der Satzungsgeber auch das Ziel verfolgen, gerade die Haltung gefährlicher Hunde einzudämmen. Dabei hat er allerdings darauf zu achten, dass der Lenkungszweck nicht in eine Verhinderung der Hundehaltung bestimmter Rassen umschlägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – BVerwGE 150, S. 225 ff. = juris Rn. 27, m.w.N. Ausgangspunkt auf den regelmäßigen durchschnittlichen Haltungsaufwand abzustellen ist der Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer. Maßstab ist dabei die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung muss sich die Ausgestaltung des Steuertatbestandes orientieren. Steht der Steuersatz außer Verhältnis zum Aufwand, wird sich ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger diesen nicht mehr leisten, und von der Haltung eines solchen Hundes Abstand nehmen. Hiervon ist auszugehen, wenn die Steuer den abstrakten Haltungsaufwand deutlich übersteigt. Dieser wird durch laufenden Unterhaltskosten (Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten) wie auch einmalige (Anschaffungs-, Bestattungs- bzw. Tierkörperbeseitigungskosten) sowie besondere Kosten im Zusammenhang mit der Kampfhundeeigenschaft (für den Wesenstest, Gebühr für das Negativzeugnis sowie ggf. für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb oder Zwinger) gekennzeichnet. Nach Feststellung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrugen die durchschnittlichen Haltungskosten im Januar 2006 für einen Nicht-Listenhund jährlich etwa 900,00 bis 1.000,00 EUR. So BayVGH, Urteil vom 25. Juli 2013 -4 B 13.144 – ZKF 2013, S. 235ff. = juris Rn. 25, mit Verweis auf die Studie: „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies, Göttingen 2006, (http://www.uni-goettingen.de/de/aktuelles/65380.html, dort S. 25 f.)., und insoweit revisionsrechtlich zugrun-de gelegt vom: BVerwG im Urteil vom 15. Oktober 2014– 9 C 8.13 – BVerwGE 150, S. 225 ff. = juris Rn. 31. Der Steigerungssatz im Verhältnis zum Steuersatz für Nichtkampfhunde und die Relation zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten sind zwei entscheidende Kriterien für die Bewertung der erdrosselnden Wirkung. Dabei wirkt aber jedenfalls ein erhöhter Steuersatz von jährlich 1.000,00 EUR je Tier nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht erdrosselnd. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2018 – 9 BN 1.18 – juris Rn. 6, und Beschluss vom 9. August 2017 – 9 B13.17, 9 PKH 3.17 – ZKF 2017, S. 285 f. = juris Rn. 4. Mit Blick auf diese Maßgaben ist festhalten, dass die hier in Rede stehende reduzierte Höherbesteuerung nach § 2 Abs. 3 lit. d) i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2 HStS 2015 im Umfang von 2/3 von 480,00 EUR (= 320,00 EUR) des allgemeinen Erhöhungsbetrags für Listenhunde, die einen positiven Wesenstest absolviert haben, im Vergleich zum gestaffelten Steuersatz für Nicht-Listenhunde (§ 2 Abs. 1 lit. a] bis lit. c] HStS 2015 von 120,00 EUR für einen, 144,00 EUR je Tier für zwei, und 168,00 EUR ab drei oder mehr gehaltenen Hunden), der zu dem jeweiligen normalen Steuersatz hinzuzurechnen ist, nicht erdrosselnd wirkt. Dies gilt namentlich für die hier zu betrachtende Rasse des Bullmastiffs. Für einen einzelnen Hund fallen anstatt 120,00 EUR insgesamt 440,00 EUR, bei zwei gehaltenen Hunden anstatt 144,00 EUR je Tier 464,00 EUR, und ab drei oder mehr gehaltenen Hunden statt 168,00 EUR je Tier 488,00 EUR – dieser Betrag ist auch gegenüber den Klägern festgesetzt worden – an. Gerade dieser Höchstbetrag wirkt sich für den durchschnittlichen Halter von Hunden der Rasse Bullmastiff nicht erdrosselnd aus. Dass die Kläger angesichts von sechs gehaltenen Hunden dieser Rasse im Jahr 2016 insgesamt eine Steuerhöhe von 2,928,00 EUR zu entrichten haben, ist nicht direkte Folge einer sich aus der zulässigen Höherbesteuerung (dazu sic. a]) sowie dem nicht zu beanstandenden Steuerstufentarifen ergebenden Progression (dazu sic. b]). Vielmehr hat dies seine Ursache vornehmlich in der Anzahl der von den Klägern gehaltenen sechs Hunde. a) Dass hier die Rasse des Bullmastiffs angesichts ihrer abstrakten Gefährlichkeit steuerrechtlich als in der Haltungsgemeinde weniger oder sogar nicht erwünscht zu Lenkungszwecken mit einer erhöhten Hundesteuer belegt werden darf, ist für Listenhunde, insbesondere für die Rasse der Rottweiler, nach nordrhein-westfälischer Rechtsprechung eindeutig zu bejahen. Bei der Beurteilung der Frage der Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen, deren Haltung durch einen erhöhten Steuersatz lenkend eingedämmert werden soll, geht es nicht darum, ob solche Rassen von der kynologischen Fachwissenschaft als gefährlich eingestuft werden. Vielmehr ist rechtlich allein maßgeblich, ob sich die normative Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde solcher Rasse einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, als willkürfrei erweist. Der Entscheidungsspielraum des Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes wie auch der Festlegung des Steuersatzes ist erst überschritten, wenn keinerlei sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Deshalb kommt es nur darauf an, ob die Hundesteuersatzung selbst gleichheitsgerecht ausgestaltet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 14 A 1027/10 – ZKF 2011, S. 94 f. = juris Rn. 47-52 (Höherbesteue-rung von Rottweilern), bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 30. August 2011 – 9 B 4.11 – Städte- und Gemeinde-rat 2011 Nr. 11, S. 25 f = juris Rn. 8-12. Die Verwendung bestimmter Gebrauchshunderassen und deren körperlichen Eigenschaften ergeben keine relevanten gleichheitswidrigen Unterschiede, selbst wenn sie verschiedentlich eingesetzt werden (Jagdhunde, Hüte- und Treibhunde, Wach- und Schutzhunde oder Servicehunde – u.a. Blinden- oder Therapiehunde), führt nicht dazu, dass eine Ungleichbehandlung dieser Rassen von vornherein nicht gerechtfertigt wäre. Die fehlende Pflicht des Satzungsgebers, alle Gebrauchshunde steuerrechtlich gleich zu behandeln, schließt es nicht aus, wegen der größeren Vertrautheit der Bevölkerung mit gewissen Rassen und deren sozialer Akzeptanz bei diesen im Gegensatz zu ähnlich negativ in Erscheinung tretenden Nicht-Gebrauchshunden von einer Höherbesteuerung abzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 14 A 1027/10 – juris Rn. 37 f. (bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 30. August 2011 – 9 B 4.11 – Städte- und Gemeinde-rat 2011 Nr. 11, S. 25 f = juris Rn. 8-12) unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 11C 8.99 – BVerwGE 110, S. 265 ff. = juris Rn. 52. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Festlegung des erhöhten Steuersatzes auch nicht wegen eines Verstoßes gegen eine Pflicht des Normgebers zur Beobachtung der weiteren tatsächlichen Entwicklung hinsichtlich der an die ordnungsrechtlich geknüpfte höhere Gefährlichkeit dieser Rasse rechtswidrig. Dabei ist zunächst zu beachten, dass insoweit auf den jeweiligen Besteuerungszeitraum – hier das Jahr 2016 – abzustellen sein dürfte. Zwar besteht eine Pflicht des Normgebers zur Überprüfung einer getroffenen Regelung, wenn neues Erkenntnismaterial vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 8.99 – BVerwGE 110, S. 265 ff. = juris Rn. 51, m.w.N. der Recht-sprechung des BVerfG; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 14 A 3021/08 – ZKF 2011, S. 80 f. = juris Rn. 37-40. Der Normgeber trägt zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Norm die Verantwortung dafür, dass eine auf ungewisser Tatsachengrundlage getroffene Regelung auch im Lichte neuerer Erkenntnisse mit höherrangigem Recht vereinbar bleibt, und muss daher Regelungen „unter Kontrolle halten“. Aber nur wenn die in einer (höherrangigen) Norm enthaltene Tatsachengrundlagen offensichtlich falsch sind, wäre vorliegend der Satzungsgeber gehindert, an diese aus Gründen der Rechtseinheit und der zutreffenden Erkenntnisgewinnung – die nicht jeder einzelne Satzungsgeber eigenständig vorzunehmen hat – anzuknüpfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – 10 B 34.05 – NVwZ 2005, S. 1325 = juris Rn. 9-11.; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 14 A 3021/08 – ZKF 2011, S. 80 f. = juris Rn. 39. Eine Überprüfung einer einmal getroffenen Höherbesteuerung ist erst erforderlich, wenn ein stichhaltiger Anlass, wie etwa neue tatsächliche und aussagenkräftige Erkenntnisse zur abstrakten Gefährlichkeit der höherbesteuerten Hunderasse – hier des Bullmastiffs –, besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2011 – 14A 1612/11 – juris Rn. 9, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 14 A 2340/10 – juris Rn. 20 f., unter Verwies auf Urteil vom 19. Oktober 2010 – 14 A 1847/09 – juris Rn. 45 ff. (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31. August 2010 – 9 B 8.11 – Städte- und Gemeinderat 2011, Nr. 11, S. 25 f. = juris). Eine von solchen Erkenntnissen losgelöste Überprüfungspflicht, bei deren Nichterfüllung die Satzungsregelung unwirksam würde, gibt es normativ nicht. Satzungsvorschriften sind materiell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie nicht mit höherrangigem Recht inhaltlich in Einklang stehen. Eine unterlassene Verfahrenshandlung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Norm. Daher führt das bloße Unterlassen der Überprüfung und Beobachtung der Tatsachengrundlagen einer Norm, ohne dass neue Erkenntnisse vorlägen, die der bisherigen Annahme der Sachgerechtigkeit eines Differenzierungsgrundes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG die Grundlage entzögen, nicht zur Unwirksamkeit der Vorschrift über die Höherbesteuerung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 14 A 1847/09 – juris Rn. 54 (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31. August 2011 – 9 B 8.11 – Städte- und Gemeinderat 2011, Nr. 11, S. 25 f. = juris) Entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte, die die satzungsrechtliche Beurteilung des Rates der Stadt T zu Hunden der hier interessierenden Rasse Bullmastiff als im Besteuerungsjahr 2016 nicht mehr ordnungsrechtlich gefährlich und deshalb steuerrechtlich fehlerhaft erscheinen ließen, kann das Gericht nicht feststellen. Dass solche neue, der bisherigen Bewertung von Hunden bestimmter, vom Landesgesetzgeber als abstrakt gefährlich eingestufter Rassen entgegenstehende Tatsachen bezogen auf das Jahr 2016 vorlägen, behaupten die Kläger nicht substantiiert. Diese sind auch sonst nicht für das Gericht ersichtlich. Aktuellere Beißstatistiken, die im Internet frei abrufbar ist, liefern zudem keine für die Kläger günstigen Umstände. Für die in Nordrhein-Westfalen u.a. ordnungsrechtlich als gefährlich gelistete Rasse des Bullmastiffs gab es im Jahr 2012 zwar keinen Beißvorfall, wie die Dissertation von Roiner, Kathrin, Beißvorfälle unter Berücksichtigung der Hunderassen in Deutschland und Umfrage bei Hundebisspatienten in vier Berliner Kliniken, Berlin 2016, Seite 38, belegt. abrufbar unter: https://refubium.fu-berlin.de/bitstream/handle/fub188/7295/Roiner_online.pdf?sequence=1. Nach der „Auswertung der Berichte über die Statistik der im Jahr 2016 (und zehn Jahre davor) in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunden“ des Umweltministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2017 (Az.VI-6 - 78.01.33.03.02) waren Hunde der Rasse Bullmastiff allerdings in den Jahren 2006-2011 und 2013 bis 2016 geringfügig auffällig. Auf die jeweilig behördlich erfasste Gesamtpopulation bezogen waren 0,40 bis 2,18 Prozent der Tiere dieser Rasse in Beißvorfälle verwickelt (Seite 8). Die Tabelle auf Seite 17 weist für das (Besteuerungs-)Jahr 2016 einen Beißvorfall bei 235 Tieren dieser Rasse aus, was einem Anteil von 0,426 Prozent der Population entspricht. https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/landwirtschaft/landeshundestatistik_nrw_bericht_2016.pdf. Die vorgenannten Umstände einer der lediglich geringen behördlich erfassten Auffälligkeit von Hunden der Rasse Bullmastiff führen aber für sich genommen nicht zur Sachwidrigkeit der hier angeordneten Höherbesteuerung infolge der Übernahme der Rassenlisten aus § 3 und § 10 LHundG NRW durch den Satzungsgeber der Stadt Selm. Zu beachten ist nämlich, dass Listenhunde einem besonderen ordnungsrechtlichen Haltungsregime unterliegen. Hunde bestimmter Rassen müssen im Gegensatz zu großen Hunden innerhalb des befriedeten Besitztums so gehalten werden, dass sie dieses nicht gegen den Willen des Halters verlassen können (§§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 1 LHundG NRW). Außerhalb befriedeten Besitztums (Flure, Aufzüge, Treppenhäuser, Zuwege von Mehrfamilienhäusern) besteht Leinen- und Maulkorbzwang (§§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 LHundG NRW). Für große Hunde besteht Leinenzwang außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 11 Abs. 6 LHundG NRW). Diese Unterschiede führen dazu, dass selbst eine gleich hohe relative Beißvorfallquote bei Hunden bestimmter Rasse und bei sonstigen großen Hunden nicht etwa eine gleich hohe Gefährlichkeit indiziert, sondern eine erhöhte Gefährlichkeit der Hunde bestimmter Rassen. Diesen gelingt es trotz der besonderen Haltungsbedingungen eine gleich hohe Beißvorfallquote zu produzieren wie die weniger restriktiv gehaltenen großen Hunde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 14 A 1027/10 – ZKF 2011, S. 94 f. = NWVBl. 2011, S. 188 = juris Rn. 39-43 (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2011 – 9 B 4.11 – juris). b) Schließlich ist auch der für normale Hunde vom Satzungsgeber gewählte gestufte Steuertarif von für einen, zwei und drei sowie weiterer gehaltenen Hunden (§ 2 Abs. 3 lit. a] bis lit. c] i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2 HStS 2015), auf den der gleichbleibende, hier reduzierte Erhöhungsbetrag für jeden gehaltenen Listenhund aufzuschlagen ist, nicht zu beanstanden. Steuertarife sind mit ihren Auswirkungen auf die Steuerlast am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen. Die unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen muss dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit genügen. In horizontaler Richtung ist im Interesse verfassungsrechtlich gebotener Lastengleichheit darauf abzuzielen, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern. In vertikaler Richtung hat die Besteuerung der wirtschaftlich Leistungsfähigeren im Vergleich mit der Steuerbelastung wirtschaftlich weniger Leistungsstarker angemessen ausgestaltet zu sein. Werden letztere mit einem höheren Steuersatz besteuert als erstere, ist eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG unabhängig davon gegeben, ob leistungsfähigere Steuerschuldner absolut einen höheren Steuerbetrag zu zahlen haben. Denn weniger Leistungsfähige müssen in diesem Fall einen höheren Anteil ihres Einkommens oder Vermögens abgeben als wirtschaftlich Leistungsfähigere. Dieses Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gilt auch auf Steuertarife einer Aufwandsteuer. Deren Merkmal besteht gerade darin, die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen. Der jeweilige finanzielle Aufwand als Bemessungsgröße der Aufwandsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende größere Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wider. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 9 C 11.16 – BVerwGE 161, S. 119 ff. = NVwZ 2018, S. 661 ff. = juris Rn. 15 (zur Zweitwohnungsteuer), m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG. Degressive Steuertarife sind nicht generell unzulässig, weil der Normgeber das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht strikt zu verwirklichen hat. Weicht er davon ab, unterliegt er über das Willkürverbot hinaus dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Ein Gericht hat nur zu prüfen, ob diese Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten sind. Allerdings sind sich von Stufe zu Stufe nahezu verdoppelnde Steuertarife, bei denen die Bemessungsgrundlage zudem verringert wird, nicht (mehr) zu rechtfertigen. Dabei wird der finanzielle Aufwand als Grundlage der Besteuerung nicht mehr ausreichend erhöhend im Erfolg der Besteuerung gespiegelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 9 C 11.16 – BVerwGE 161, S. 119 ff. = NVwZ 2018, S. 661 ff. = juris Rn. 19, 21-29 (Zweitwohnungsteuer), unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – BVerfGE 135, S. 126 Rn. 67 f., 70 ff. = juris Rn. 56-59, 69. Angesichts dieser Maßstäbe sind die hier vom Satzungsgeber normierten Stufentarife, die sich vom ersten zum zweiten und bis zum dritten Hund einschließlich, danach aber nicht weiter, geringfügig um jeweils 24,00 EUR von 120,00 EUR für einen, 144,00 EUR je Tier für zwei, und 168,00 EUR je Tier für drei und mehr Hunde im jeweiligen Steuerjahr erhöhen, in Verbindung mit der im Streitfall noch darauf aufzuschlagen Höherbesteuerung für die gelistete Rasse Bullmastiff bei nachgewiesenem erfolgreich abgelegtem Wesenstest der sechs Tiere der Kläger (2/3 von 480,00 EUR =) 320,00 EUR je Tier im Verhältnis zu anderen Listenhunden wie auch zu nicht dem Landeshundegesetz NRW unterliegenden Tieren jedenfalls noch gleichheitsgerecht. Die sich insoweit im Belastungserfolg ergebende Ungleichbehandlung ist nicht so schwerwiegend, als dass sich die finanziellen Auswirkung bei den durchschnittlichen Steuerpflichtigen zu weit von dem – pauschalierend und typisierend zu betrachtenden – erhöhten finanziellen Aufwand bei mehr gehaltenen Tieren entfernte. Der Lenkungszweck der Stufentarife, einen Anreiz dafür zu setzen, die je Haushalt gehaltenen Tiere durch eine sich noch angemessen darstellende Erhöhung des Steuertarifs über den zweiten bis hin zum dritten bei weiteren gehaltenen Hund infolge Erhöhung einzudämmen, wirkt sich bei den genannten Jahressteuersätzen für nicht gelistete Hunde bei einer linearen Steigerung von 24,00 EUR zwischen den drei Stufen nicht unverhältnismäßig aus. Diese Progression der Steuertarife ist geeignet, einen Anreiz für den durchschnittlichen Hundehalter zu setzten, sich keine übergroße Vielzahl von Tieren anzuschaffen. Die Steigerung ist erforderlich, um den Lenkungszeck unter Anknüpfung an den sich aus einer Anzahl von zwei oder mehr Hunden ergebenden größeren finanziellen Aufwand der privaten Hundehaltung zu verwirklichen. Ein milderes Mittel als diese Steigerung von der ersten zur zweiten und dann weiter zur letzten, der dritten Steuerstufe an sich ist für den erstrebten Lenkungszweck nicht ersichtlich. Schließlich steht die Steigerungsrate von jeweils 24,00 EUR von der ersten zur zweiten sowie der zweiten zur dritten Steuerstufe mit Blick auf die sich daraus je Tier ergebende höhere Belastung des Hundehalters angesichts des Charakters der Aufwandsteuer, den sich infolge der Haltung mehrerer Hunde ergebenden höheren finanziellen Aufwand noch ausreichend gleichheitsgerecht zu erfassen, nicht deutlich außer Verhältnis zum angestrebten Lenkungszweck, abgabenrechtlich einen Anreiz zu setzen, damit die Steuerpflichtigen möglichst nur einen oder zwei Tiere halten, um die Gesamtpopulation aller Hunde im Gemeindegebiet Selm wie auch die Anzahl der Tiere je Haushalt geringer zu halten. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsge-richt für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesver-waltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun-des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll-ständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maß-gabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedin-gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu be-antragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektro-nisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzu-reichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmäch-tigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisa-tionen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Ferner ergeht der Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe der angefochtenen Hundesteuerforderung auf 2.928,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schrift-lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmen-bedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektro-nische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), ein-zulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.