Urteil
7 K 1165/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0710.7K1165.12.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der 1961 geborene Kläger ist nach Aktenlage seit 1988 im Besitz einer Fahrerlaubnis. Am 22. März 2011 gegen 19:04 Uhr wurde bei einer polizeilichen Überprüfung festgestellt, dass er als Fahrer eines PKW unter BTM-Einfluss stand. Dabei wurden Drogen nicht gefunden. Nach Belehrung gab der Kläger an, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Eine Blutentnahme erfolgte gegen 20:10 Uhr. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität F. ) vom 13. April 2011 betrug der THC-Gehalt im Blut 1,6 ng/ml und die THC-Carbonsäure 19 ng/ml; es sei von einem zeitnahen Cannabiskonsum in Relation zur Blutentnahme auszugehen. In dem deshalb eingeleiteten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts I. -X. vom 21. Oktober 2011 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels zu einer Geldbuße verurteilt (11 OWi-500 Js 671/11-214/11). In diesem Verfahren machte der Kläger zu einem BTM-Konsum keine Angaben. 3 Zu der Absicht, die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen, äußerte sich der Kläger nicht. Mit der hier streitigen Verfügung vom 20. Februar 2012 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis aller erteilter Klassen, da er unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und damit die fehlende Trennung von Konsum und Fahren feststehe, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Außerdem wurden eine Verwaltungsgebühr von 200 EUR und Zustellkosten von 2,32 EUR erhoben. 4 Am 1. März 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 5 Außerdem hat er am 13. März 2012 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 3. April 2012 abgelehnt (7 L 301/12). Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 22. Mai 2012 zurückgewiesen (16 B 536/12). 6 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger zusammengefasst vor, dass nach Aktenlage nur ein einmaliger Konsum feststehe und auch die festgestellten Werte nicht die Annahme eines mehr als einmaligen Konsums, also eines (mindestens) gelegentlichen Konsums belegten. Nicht er müsse einen nur einmaligen Konsum beweisen, sondern die Fahrerlaubnisbehörde müsse den mehr als einmaligen Konsum beweisen. Könne sie dies nicht, gehe das zu ihren Lasten. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 8 die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 20. Februar 2012 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen, 11 und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 12 Die Parteien haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 301/12 sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten. 13 Entscheidungsgründe: 14 Über die Klage kann gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden, da die Parteien sich damit einverstanden erklärt haben. 15 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die Entziehungs-verfügung der Beklagten vom 20. Februar 2012 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) und die Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW im zugehörigen Eilverfahren Bezug genommen. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung fest. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig, da der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). 17 Die in Klage- und Antragsverfahren geäußerte Ansicht des Klägers, in seinem Falle sei nicht einmal gelegentlicher Cannabiskonsum bewiesen, sondern allenfalls einmaliger Konsum, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Die darin möglicherweise zu sehende Behauptung eines Erstkonsums kann rechtlich allenfalls dann relevant sein, wenn ein solcher Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt ist. Es spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Cannabis unerfahren ist, sich dem hohen Risiko einer Fahrt unter Einfluss dieser Droge aussetzt. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 - m.w.N. 19 Der Kläger hat weder im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren noch gegenüber der Beklagten und auch nicht in den gerichtlichen Verfahren Angaben zu seinem Cannabis-Konsum gemacht und ist damit seiner Mitwirkungsobliegenheit in einer solchen, von ihm behaupteten Ausnahmesituation nicht nachgekommen. Deshalb ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. 20 So schon im zugehörigen Beschwerdeverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 - unter Bezugnahme auf einem Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -. 21 Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahrereignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 22 Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung sind Gründe für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch erkennbar. 23 Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 24 Die Berufung ist zuzulassen, weil die Entscheidung im Hinblick auf die im Beschluss des OVG NRW vom 22. Mai 2012 dargestellte unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Obergerichte grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 25