Urteil
6a K 3380/11.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0717.6A.K3380.11A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am °°. August 1979 in Georgien geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 16. Februar 2011 gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder U. G. (alias C. ), dem Kläger des Verfahrens 6a K 4099/11.A, auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bei der am 1. März 2011 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an: Seine Familie habe bis 2008 in U1. bei A. (Süd-Ossetien) gelebt. Bei Ausbruch des Krieges 2008 seien sie nach H. gezogen, wo sie bei verschiedenen Verwandten gelebt hätten. Er habe auf einer Baustelle gearbeitet und auch die Familie finanziell unterstützt. Zuletzt habe er diese Arbeit allerdings nicht mehr gehabt. Die Lebensbedingungen in Georgien seien schlecht. Einmal sei er nach A. gegangen, um nach seinem im Krieg verschollenen Vater zu suchen. Dort habe er Probleme mit dem russischen Militär bekommen. Er sei geschlagen worden. Ein Ossete habe ihm geholfen und ihn über die grüne Grenze wieder nach (Kern-) Georgien gebracht. Mit Bescheid vom 10. August 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Eine politische Verfolgung liege nicht vor; asylrelevante Sachverhalte seien dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht erkennbar. Am 18. August 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Er sei in seiner Heimat von der russischen Militärmacht verfolgt und misshandelt worden. Die ablehnende Entscheidung gehe auf diese Umstände mit keinem Wort ein. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. August 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 hat der Kreis V. das Bundesamt davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger nicht mehr in dem ihm zugewiesenen Asylbewerberheim wohnhaft und offensichtlich "untergetaucht" sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die Klage dürfte bereits unzulässig sein, weil es am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis kann während eines laufenden Klageverfahrens unter anderem dann entfallen, wenn das Verhalten des Rechtsschutzsuchenden Anlass zu der Annahme gibt, dass ihm an einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gelegen ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Situation im Asylprozess insbesondere dann eintreten kann, wenn der Asylsuchende untertaucht. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2002 - 21 A 1550/01.A -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 2 M 153/07 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 13a B 10.30089 -, juris. Vorliegend hat der Kreis V. im Februar 2012 mitgeteilt, dass der Kläger untergetaucht sei. Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten anschließend in dem Parallelverfahren des Bruders des Klägers auf die vorgenannte ständige Rechtsprechung hingewiesen. Eine Reaktion ist nicht erfolgt. Weder der Kläger, noch sein Prozessbevollmächtigter ist zur mündlichen Verhandlung erschienen. Insgesamt liegt somit die Schlussfolgerung nahe, dass ein Interesse an dem Rechtsstreit nicht mehr besteht. Die Klage ist aber jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihm bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Da der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist, muss er zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger Georgien, da er angegeben hat, die Staatsangehörigkeit Georgiens zu besitzen und dort offenbar auch bis Anfang 2011 gelebt hat. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, Juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Er hat sich zur Begründung seines Asylantrags und der Klage lediglich auf Probleme mit Angehörigen des russischen Militärs anlässlich eines kurzen Aufenthalts in Süd-Ossetien berufen. Abgesehen davon, dass die näheren Umstände dieses Vorfalls völlig unklar sind, kann sich daraus nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung durch den Staat Georgien ergeben, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt. Warum der Kläger - auch außerhalb Süd-Ossetiens - in Georgien gefährdet sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Der Kläger hat - unabhängig von der Frage, ob dies angesichts des eingeschränkten Klageantrags überhaupt Gegenstand des Verfahrens ist - auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Insbesondere besteht für den Kläger in Georgien keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch in Ansehung der nach wie vor bestehenden Spannungen im Zusammenhang mit der Frage der Regionen Südossetien und Abchasien ist eine solche Gefahr nicht festzustellen. In Betracht kommt somit allenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Betroffenen anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr, wie die Bevölkerung des Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag dies dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies ist der Fall, wenn er in seinem Heimatland einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass der Kläger, bei dem individuelle Gründe für ein Abschiebungshindernis nicht vorliegen, im Falle seiner Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Allerdings ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen zur Lage der Binnenflüchtlinge in Georgien, dass deren Unterbringung und Versorgung dem georgischen Staat erhebliche Probleme bereitet. Namentlich Amnesty International hat wiederholt auf die problematische Lage der Binnenflüchtlinge, zu denen aufgrund seiner südossetischen Herkunft auch der Kläger zählen dürfte, hingewiesen (zuletzt im Länderbericht Georgien 2011). Auch in anderen aktuellen Quellen, die sich zu den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Georgien äußern, klingen entsprechende Probleme gerade der Binnenflüchtlinge an. Etwa D-A-CH Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011; Bundesasylamt Wien: Georgien, Rückkehr - Wirtschaftliche Lage und Sozialwesen (Januar 2011). Auf der anderen Seite konstatiert aber auch Amnesty International, dass die Regierung Schritte unternommen hat, um die Lebensbedingungen der Vertriebenen zu verbessern und dass es dementsprechend auch einige Fortschritte bei den Bemühungen um Unterbringung und Integration der Binnenvertriebenen gegeben habe, wenngleich die Situation weiterhin als "nicht zufriedenstellend" angesehen werde. Den genannten Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist, dass eine Grundversorgung auch der Binnenflüchtlinge mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass der Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre, zumal offenbar Verwandte des Klägers in Georgien leben, bei denen er bereits vor seiner Ausreise Unterkunft gefunden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.