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Urteil

6a K 5536/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0724.6A.K5536.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. 1 Tatbestand: 2 Der am 14. Oktober 1963 in T. (Abchasien) geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 9. Dezember 2009 gemeinsam mit seiner Frau M. T1. , der Klägerin des nach Klagerücknahme abgetrennten und eingestellten Verfahrens 6a K 2783/12.A, mit Visum auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte im März 2010 einen Asylantrag. Auch sein Sohn M1. K. und seine Schwiegertochter N. J. , die Kläger der Verfahren 6a K 5736/10.A und 6a K 2784/12.A, reisten im Winter 2009/2010 in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. 3 Bei der am 27. April 2010 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an: Seine Frau und er seien im Jahre 1993 aus Abchasien vertrieben worden. Danach hätten sie in Tiflis gelebt. Er habe als Polizist gearbeitet, und zwar zuletzt im Range eines Oberstleutnants der Polizei im Referat "Abchasien" des Innenministeriums. Im Juni 2004 seien er und zwei Kollegen bei der Kontrolle eines LKWs, der geschmuggelte Zigaretten geladen hatte, beschossen worden. Ein Kollege sei dabei getötet worden. Er habe dem Minister berichtet und beide Insassen des LKWs, deren Gesichter bekannt gewesen seien, angezeigt. Sie hätten jedoch gute Verbindungen gehabt; heute seien sie wichtige Beamte in der georgischen Regierung, praktisch die rechte Hand Saakashvilis. All dies habe am 20. Mai 2005 zu seiner Entlassung aus dem Polizeidienst geführt. Danach habe er sich mit dem Import und Verkauf von Autos beschäftigt. In diesem Zusammenhang habe er auch mehrfach Autos von Deutschland nach Georgien überführt. Zugleich habe er sich im Veteranenverband der Polizei engagiert. Bei Demonstrationen der Opposition auf dem Rustaveli-Platz in den Jahren 2008/2009 habe er fünf bis sechs Reden gehalten und dabei insbesondere über den Vorfall aus dem Mai 2004 berichtet. Sein Sohn sei am 9. April 2009 auf dem Rückweg von einer Demonstration überfallen und schwer verletzt worden. Seine Schwiegertochter sei eine Woche später ebenfalls überfallen worden und habe eine Fehlgeburt erlitten. Der ehemalige Kollege, der den Vorfall im Jahre 2004 ebenfalls beobachtet habe, sei am 1. November 2009 getötet worden. Er selbst sei häufig telefonisch bedroht worden. Man habe ihm auch überall "die Wege versperrt"; insbesondere habe er keine Arbeitsstelle erhalten können. Versucht habe er es allerdings nicht. 4 Mit Bescheid vom 22. November 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling komme nicht in Betracht, da die Angaben des Klägers zu vage und teilweise spekulativ seien. Zudem sprächen die Ausstellung eines neuen Passes im Jahre 2008 und die mehrfache ungehinderte Ein- und Ausreise in den letzten Jahren gegen eine staatliche Verfolgung. Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse bestünden nicht. 5 Am 7. Dezember 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Das Bundesamt habe seine Ausführungen bei der Anhörung einseitig gewertet und an entscheidenden Stellen nicht in erforderlichem Maße nachgefragt. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. November 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 14 Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 15 1. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG. Nach dieser Bestimmung genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken, und ihm zugleich Anlass geben, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage außerhalb seines Heimatlandes Schutz zu suchen. Die Gefahr einer derartigen Verfolgung setzt weiter voraus, dass diese Maßnahmen dem Schutzsuchenden unter Zugrundelegung einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Zukunftsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder aber dass sie für ihn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, nachdem er in der Vergangenheit bereits politische Verfolgung erlitten hatte. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen war bzw. ist, ist allerdings erst dann als verfolgt bzw. vorverfolgt anzusehen, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative besteht, wenn er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, wobei das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums nur dann für den Asylbewerber erheblich ist, wenn seine Notlage verfolgungsbedingt ist. 17 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 6 K 4542/10.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. 18 Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als vollständig wahr unterstellt, bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich bei den von ihm geschilderten Vorfällen in Georgien um "politische Verfolgung" im Sinne des Asylgrundrechts handelt. Denn der Kläger behauptet nicht etwa, vom georgischen Staat wegen seiner politischen Überzeugung bedroht worden zu sein. Seine Ausführungen gegenüber dem Bundesamt laufen vielmehr auf die Behauptung hinaus, dass zwei einzelne Mitglieder der georgischen Führung ihn bedrohen, weil er Details ihres kriminellen Vorlebens bekunden kann und dies auch mehrfach in der Öffentlichkeit getan hat. Dass er eine bestimmte politische Überzeugung vertritt, hat der Kläger hingegen nicht behauptet. Zwar will er mehrere Reden anlässlich von Oppositionsveranstaltungen gehalten haben. Auch dort hat er aber nach seinen eigenen Angaben nur über die Taten der beiden Regierungsmitarbeiter berichtet; er habe sich - so der Kläger - geäußert, weil jeder, der ein Anliegen gehabt habe, aufgefordert worden sei zu sprechen. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, keiner Oppositionsgruppierung anzugehören, und er hat auch keine bestimmte politische Haltung angedeutet. Vor diesem Hintergrund erscheinen die behaupteten Drohungen und Übergriffe gegen den Kläger und seine Familie kaum als Verfolgung eines politisch Andersdenkenden durch den georgischen Staat, sondern eher als Maßnahmen einzelner Personen aus dem Machtapparat zur Vertuschung ihrer (unpolitischen) Straftaten. 19 Im Übrigen hält das Gericht den Vortrag des Klägers für unglaubhaft. Insoweit wird zunächst auf den Bescheid des Bundesamtes vom 22. November 2010 Bezug genommen, in welchem einige Anhaltspunkte benannt sind, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass die Schilderungen des Klägers, seiner Frau, seines Sohnes und seiner Schwiegertochter einige erhebliche Widersprüche aufweisen. So hat die Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung erklärt, es habe seit dem Jahre 2005 Drohanrufe gegeben, von denen sie selbst einige angenommen habe, wenn ihr Mann, der Kläger, "nicht mehr gekonnt" habe. Auch die Schwiegertochter des Klägers hat erklärt, ihre Schwiegermutter habe einige Anrufe selbst entgegen genommen. Dem gegenüber hat der Kläger angegeben, seine Frau habe keine Anrufe angenommen und sie habe auch von dem Inhalt der Anrufe nichts gewusst. Auch der Inhalt der Drohanrufe wird nicht einheitlich wiedergegeben. So hat die Schwiegertochter des Klägers erklärt, man habe mit (weiteren) Übergriffen für den Fall gedroht, dass sie nicht "abhauen". Dem gegenüber hat die Ehefrau des Klägers angegeben, man habe verlangt, dass der Kläger mit seiner "aktiven politischen Tätigkeit" aufhöre. Hinsichtlich der Vorfälle am 9. April 2009 hat der Kläger berichtet, man habe ihn am nächsten Tag angerufen und gedroht, er selbst werde das nächste Opfer sein. Sein Sohn hingegen hat erklärt, der Vater sei "am selben Abend angerufen" worden. 20 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich, wenn man das geschilderte Geschehen an dem Maßstab allgemeiner Lebenserfahrung misst. Kaum vorstellbar erscheint z. B., dass der Kläger, wie von seiner Schwiegertochter berichtet, in der Familie nicht von den Vorfällen im Jahre 2004 gesprochen hat, wenn er sich mehrfach bei Demonstrationen, darunter auch der Demonstration vom 9. April 2009, einer der größten der letzten Jahre, im Detail zu diesen Vorfällen geäußert haben will. Ein anderes, besonders eklatantes Beispiel ist das Verhalten des Klägers im Anschluss an die Überfälle auf seinen Sohn und seine Schwiegertochter am 9. und 16. April 2009. Wenn diese Überfälle sich in der geschilderten Weise zugetragen hätten und der Kläger selbst telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass er durch sein Verhalten den unmittelbaren Anlass für die Überfälle gegeben hat, dann wäre zu erwarten, dass der Kläger sich intensiv mit der Situation auseinandersetzt und sofort Maßnahmen zum Schutz seiner Familienangehörigen ergreift. Dem entspricht auch durchaus die Schilderung des Sohnes des Klägers, der gegenüber dem Bundesamt ausgeführt hat, der Kläger habe nach dem Überfall auf ihn, den Sohn, "praktisch auf der Polizeiwache gewohnt", um die Ermittlungen voranzutreiben. Damit schlechterdings nicht zu vereinbaren ist aus Sicht des Gerichts jedoch, dass der Kläger am 20. April 2009 nach Amsterdam geflogen ist (Einreisestempel im Pass des Klägers) und am 21. April 2009 an der Beurkundung eines Kaufvertrages über ein Hotel in T2. /X. mitgewirkt hat (Bl. 125 ff. der Beiakte 1 zu 6a K 5736/10.A). Nicht einmal eine Woche nach der Operation seines Sohnes und dem Überfall auf seine Tochter ist der Kläger also Geschäften im Ausland nachgegangen, obwohl seine Familienangehörigen nach seiner Schilderung doch in größter Gefahr schwebten. Ähnlich unverständlich erscheint auch, worauf das Bundesamt bereits hingewiesen hat, dass der Kläger und sein Sohn im Laufe des Jahres 2009 - auch nach den behaupteten Übergriffen vom April 2009 - mehrfach nach Deutschland ein- und wieder nach Georgien zurückgereist sind, ohne sich hier um Schutz zu bemühen. Warum dann im Winter 2009/2010 plötzlich Veranlassung bestanden haben soll, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage außerhalb seines Heimatlandes Schutz zu suchen, haben weder der Kläger noch seine Familienangehörigen bei der Bundesamtsanhörung plausibel zu erklären vermocht. 21 2. 22 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger Georgien, da er die Staatsangehörigkeit Georgiens besitzt und dort offenbar auch bis Ende 2010 gelebt hat. 23 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 24 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, Juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff. 25 Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat - anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts - auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 ff. 27 Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu Art. 16a GG Bezug genommen werden. 28 3. 29 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458. 31 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind indes nicht erkennbar. Insbesondere besteht für den Kläger in Georgien keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch in Ansehung der nach wie vor bestehenden Spannungen im Zusammenhang mit der Frage der Regionen Südossetien und Abchasien ist eine solche Gefahr nicht festzustellen. 32 In Betracht kommt somit allenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Betroffenen anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr, wie die Bevölkerung des Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile, von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag dies dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies ist der Fall, wenn er in seinem Heimatland einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 33 Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. 34 Individuelle Anhaltspunkte für eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG sind hinsichtlich des Klägers nicht zu erkennen; zu der von dem Kläger behaupteten Bedrohung durch die beiden Regierungsmitglieder aufgrund des Vorfalls aus dem Jahre 2004 gilt das oben Gesagte. Dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 22. November 2010 Bezug und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 36