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Beschluss

7 L 862/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV ist zwingend, wenn eine Fahrt mit einer BAK von mindestens 1,6 Promille festgestellt wurde. • Eine zeitliche Beschränkung der Anordnung der MPU durch die FeV besteht nicht; maßgeblich sind die Tilgungsfristen des VZR nach § 29 StVG. • Die Feststellung der Ungeeignetheit durch eine vorgelegte MPU rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Ermessensermöglichung zugunsten des Betroffenen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn wegen feststehender Ungeeignetheit eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht.
Entscheidungsgründe
Entzug der Fahrerlaubnis nach MPU-Anordnung bei BAK ≥1,6 Promille rechtmäßig • Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV ist zwingend, wenn eine Fahrt mit einer BAK von mindestens 1,6 Promille festgestellt wurde. • Eine zeitliche Beschränkung der Anordnung der MPU durch die FeV besteht nicht; maßgeblich sind die Tilgungsfristen des VZR nach § 29 StVG. • Die Feststellung der Ungeeignetheit durch eine vorgelegte MPU rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Ermessensermöglichung zugunsten des Betroffenen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn wegen feststehender Ungeeignetheit eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2012. Mit der Verfügung wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt. Grundlage war eine Tat vom 2. Mai 2004, bei der der Antragsteller ein Fahrrad mit einer BAK von 2,06 Promille geführt hatte. Der Antragsgegner ordnete die Beibringung eines MPU-Gutachtens an und wertete das vorgelegte Gutachten als Nachweis der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsteller rügte die Maßnahmen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung, der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung der sofortigen Vollziehung. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. • Rechtliche Grundlage: Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV ist die Beibringung einer MPU zwingend, wenn eine Fahrt mit einer BAK von mindestens 1,6 Promille festgestellt wurde; der Antragsgegner hat kein Ermessen, hiervon abzuweichen. • Zeitliche Wirkung: Die FeV kennt keine zeitliche Begrenzung für die Anordnung einer MPU; die praktische Grenze ergibt sich aus den Tilgungsfristen des VZR nach § 29 StVG. Die relevante Tilgungsfrist von zehn Jahren für die Tat von 2004 war noch nicht abgelaufen. • Tatbestandsfeststellung: Die Feststellung, dass der Antragsteller 2004 mit 2,06 Promille fuhr, begründet die Pflicht zur MPU-Anordnung. • Würdigung der MPU: Das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten ergibt, dass der Antragsteller ungeeignet ist; er sieht sein früheres deutlich normabweichendes Trinkverhalten weiterhin als unproblematisch und verweigert notwendige Verhaltensänderungen. • Entzug der Fahrerlaubnis und sofortige Vollziehung: Bei feststehender Ungeeignetheit fehlt dem Antragsgegner Ermessen zugunsten des Betroffenen; die sofortige Vollziehung ist wegen der Gefährdung der Allgemeinheit gerechtfertigt. • Untersagung erlaubnisfreier Fahrzeuge: Diese Maßnahme entspricht dem Ergebnis der Begutachtung und wurde ermessensfehlerfrei getroffen. Der Antrag wurde abgelehnt; die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Anordnung der MPU nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV war geboten, da eine Fahrt mit einer BAK von 2,06 Promille vorlag und die einschlägige Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die vorgelegte MPU belegt die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Ermessen zu Recht erfolgte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, weil von dem Antragsteller eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.