OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 2640/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1220.7L2640.16.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) ‑ keine hin-reichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7676/16 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2016 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge reicht es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter bereits aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschlüsse vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris und vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 ‑ 3 Bs 214/05 ‑, juris. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung auszuführen: Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen. Die Untersagung zum Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fahrzeugführer zum Führen ungeeignet ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt. Nach diesem Maßstab stand die Ungeeignetheit des Antragstellers sowohl zum Führen von Kraftfahrzeugen als auch zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung wegen Mängeln i.S.d. Anlage 4 zur FeV fest. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis gilt, dass die Eignung bei regelmäßiger Einnahme fehlt (Nr. 9.2.1) und bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung nur dann anzunehmen ist, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2). Der Antragsteller ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als (mindestens) gelegentlicher Cannabiskonsument kraftfahr- und fahrungeeignet, da er am 22. Juli 2015 unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis führt nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Annahme der Ungeeignetheit, wenn unter dem Einfluss der Drogen ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ ein Fahrzeug geführt wurde oder ‑ wie hier ‑ zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 22. Juli 2015 hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 22. Juli 2015 gegen 3:40 Uhr ein Fahrzeug ‑ hier ein Fahrrad ‑ unter Cannabis- und Alkoholeinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors L. aus C. T. vom 31. Juli 2015 festgestellte THC-Wert von 2,1 µg/l (= ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Zu den neusten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16. Zudem liegt wegen des zusätzlichen Gebrauchs von Alkohol neben dem Cannabiskonsum am 22. Juli 2015 ein weiterer Fall der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vor. Maßgeblich ist insoweit die zusätzlich nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors L. aus C. T. vom 31. Juli 2015 festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰. Es ist auch von einem (mindestens) gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen: Der Antragsteller hat ausweislich des Gutachtens des U. O. vom 30. Mai 2016 (Bl. 37, 40 Verwaltungsvorgänge) im Rahmen der medizinisch psychologischen Untersuchung eingeräumt, (mindestens) etwa alle vier bis acht Wochen, zuletzt im März 2016, ‑ also mehr als einmal und damit (mindestens) gelegentlich ‑ Cannabis konsumiert zu haben. Zudem gab er an, sich vorstellen zu können, auch künftig noch einmal einen Joint zu rauchen. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben, ob der Antragsteller als sogar regelmäßiger Cannabiskonsument entsprechend Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet war, weil er im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung einen täglichen Cannabiskonsum für einen drei- bis viermonatigen Zeitraum Anfang des Jahres 2015 eingeräumt hat. Schließlich hat der Antragsteller seine (Kraft-)fahreignung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ordnungsverfügung nicht wiedererlangt. Entsprechend Ziffer 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 1. Mai 2014, Seite 47f. können, nachdem die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen waren, diese nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist der Nachweis eines hinreichend langen Verzichts oder eines nur gelegentlichen, der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegenstehenden Konsums von Cannabis erforderlich, sowie der Nachweis, dass die Verhaltensänderung hinreichend stabil ist. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Vgl. zum Erfordernis der verkehrspsychologischen Klärung etwa im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 ‑ 19 B 29/04 ‑, juris, m. w. N. Dies hat der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung nicht nachgewiesen, sondern vielmehr im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung am 19. Mai 2016 eingeräumt, nach wie vor zu „kiffen“. Es kann dahinstehen, ob angesichts der ‑ aufgrund der Fahrt unter Cannabis- und Alkoholwirkung am 22. Juli 2015 ‑ feststehenden (Kraft-)fahrungeeignetheit überhaupt eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich war. Das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten rechtfertigt angesichts der negativen Eignungsprognose jedenfalls keine abweichende Beurteilung dahingehend, dass die Geeignetheit des Antragstellers wieder gegeben ist. Bei nach alledem feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin zur Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu. Dies gilt auch für die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall kein Entschließungsermessen, aber ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der Maßnahme ein. In der Regel wird allerdings bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend sein, um den Verkehr in hinreichendem Maße vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung ‑ anders als bei der bedingten Fahreignung ‑ grundsätzlich eine abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In diesen Fällen reduziert sich das Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig auf Null, so dass das Führen von Fahrzeugen zu untersagen ist. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2013 ‑ 14 K 8049/13 ‑, juris, Rn. 32 m.w.N. Zudem sieht Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV im Fall der Einnahme von Cannabis keine Beschränkungen oder Auflagen vor. Angesichts der nach summarischer Prüfung feststehenden Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers und mangels Teilbarkeit der Kraftfahrgeeignetheit im Bezug auf Drogen-Konsumenten ist das Ermessen der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Wegen der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen keine Bedenken gegen deren sofortige Vollziehung. Es ist darüber hinaus nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis nutzen und erlaubnisfreie Fahrzeuge wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens führen zu dürfen, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt. Daran ändert auch der im Antrags- und Klageverfahren vorgelegte Rehabilitationsvertrag nichts. Darin ist insbesondere nicht der Nachweis einer Abstinenz oder gar eines bereits manifestierten stabilen Einstellungswandels zu sehen, der regelmäßig erst durch ein medizinisch-psychologischen Gutachten mit positiver Eignungsprognose attestiert wird. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑,juris/nrwe.de. Eine Erhöhung dieses Wertes wegen der zusätzlichen Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge ist nicht angebracht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. August 2012 ‑ 7 L 862/12 ‑, juris.