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Urteil

10 K 3336/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gebietsgewährleistungsanspruch nach Bundesrecht besteht nicht zwingend für differenzierte Festsetzungen innerhalb eines nach § 11 BauNVO ausgewiesenen Sondergebiets; die Gemeinde bestimmt im Rahmen des § 11, welche Festsetzungen drittschützende Wirkung haben. • Nachbarschützende Wirkung kommt kraft Bundesrechts vor allem den typisierten Baugebietsfestsetzungen (§§ 2–9 BauNVO) zu; bei Sondergebieten ist drittschützende Wirkung im Zweifel aus der Planbegründung oder dem erkennbaren Willen der Gemeinde zu erschließen. • Die Klägerin kann die Aufhebung einer Baugenehmigung nur verlangen, wenn die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt; das ist hier nicht der Fall, weil die Branchenfestsetzungen des Sondergebiets nicht den planungsrechtlichen Gebietscharakter der Klägerin als schutzfähig zuordnen. • Ein Gebietsgewährleistungsanspruch setzt ein wechselseitiges Austauschverhältnis der Eigentümer voraus; solche Austauschverhältnisse begründet die bloße Feingliederung oder Bestandssicherung innerhalb eines Sondergebietes nicht notwendigerweise. • Die Klage kann abgewiesen werden, auch wenn es dahinstehen kann, ob ein vorangehendes Widerspruchsverfahren erforderlich war; maßgeblich ist die materielle Unbegründetheit bezüglich nachbarschützender Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Kein Gebietsgewährleistungsanspruch gegen abweichende Branchenfestsetzung in Sondergebiet • Ein Gebietsgewährleistungsanspruch nach Bundesrecht besteht nicht zwingend für differenzierte Festsetzungen innerhalb eines nach § 11 BauNVO ausgewiesenen Sondergebiets; die Gemeinde bestimmt im Rahmen des § 11, welche Festsetzungen drittschützende Wirkung haben. • Nachbarschützende Wirkung kommt kraft Bundesrechts vor allem den typisierten Baugebietsfestsetzungen (§§ 2–9 BauNVO) zu; bei Sondergebieten ist drittschützende Wirkung im Zweifel aus der Planbegründung oder dem erkennbaren Willen der Gemeinde zu erschließen. • Die Klägerin kann die Aufhebung einer Baugenehmigung nur verlangen, wenn die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt; das ist hier nicht der Fall, weil die Branchenfestsetzungen des Sondergebiets nicht den planungsrechtlichen Gebietscharakter der Klägerin als schutzfähig zuordnen. • Ein Gebietsgewährleistungsanspruch setzt ein wechselseitiges Austauschverhältnis der Eigentümer voraus; solche Austauschverhältnisse begründet die bloße Feingliederung oder Bestandssicherung innerhalb eines Sondergebietes nicht notwendigerweise. • Die Klage kann abgewiesen werden, auch wenn es dahinstehen kann, ob ein vorangehendes Widerspruchsverfahren erforderlich war; maßgeblich ist die materielle Unbegründetheit bezüglich nachbarschützender Vorschriften. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit großflächigem Elektrofachmarkt; die Beigeladene betreibt auf einem Nachbargrundstück einen großflächigen Fachmarkt für Spielwaren und Babyartikel. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans M1.152, der als Sondergebiet großflächigen Einzelhandel regelt und die zulässigen Branchen in vier Teilbereichen differenziert festsetzt. Die Beigeladene erhielt am 7. Juni 2005 eine Baugenehmigung zum Umbau und Betrieb ihres Fachmarktes; die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung mit dem Vorwurf, diese verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch, weil auf dem Nachbargrundstück Waren verkauft würden, die nach den textlichen Festsetzungen nicht zulässig seien. Die Beklagte (Stadt) und die Beigeladene halten dem entgegen, die Festsetzungen des Sondergebiets hätten keine nachbarschützende Wirkung in dem geltend gemachten Umfang und die Klage sei bereits unzulässig wegen fehlenden Widerspruchsverfahrens. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtliche Ausgangslage: Ein Gebietsgewährleistungsanspruch folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für typisierte Baugebiete (§§ 2–9 BauNVO) aus dem wechselseitigen Austauschverhältnis der Eigentümer; die drittschützende Wirkung ist dort kraft Bundesrechts angelegt. • Sondergebietsregelung (§ 11 BauNVO): Bei sonstigen Sondergebieten hat die Gemeinde weitgehende Definitionsmacht über Zweckbestimmung und zulässige Nutzungen; ein typisierender bundesrechtlicher Ausgleich fehlt, sodass nicht jede Festsetzung in Sondergebieten automatisch drittschützende Wirkung entfaltet. • Auslegungserfordernis: Ob eine individuelle Festsetzung drittschützende Wirkung hat, ist im Zweifel durch Auslegung der Satzung und der Planbegründung zu ermitteln; die Gemeinde bestimmt grundsätzlich, welche Festsetzungen dem Schutz Dritter dienen sollen. • Anwendung auf den Bebauungsplan M1.152: Die hierigen Branchenfestsetzungen dienten städtebaulichen Steuerungs- und Bestandsschutzzwecken der Stadt E. und sollten vorhandene Betriebe sichern sowie zentrale Versorgungswirkungen verhindern; sie begründen nach Auffassung des Gerichts kein wechselseitiges Austauschverhältnis der Eigentümer, das den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin tragen würde. • Keine Verletzung nachbarschützender Normen: Die Baugenehmigung der Beigeladenen verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die einschlägigen Festsetzungen des Sondergebiets keine nachbarschützende Wirkung in dem geltend gemachten Umfang haben und daher kein Abwehrrecht der Klägerin gegen die Genehmigung besteht. • Prozessrechtliches: Es kann dahinstehen, ob die Klage ohne vorherigen Widerspruchsbescheid zulässig war; maßgeblich ist die materielle Frage, die die Klage unbegründet macht. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 7. Juni 2005, weil die im Bebauungsplan M1.152 für das Sondergebiet getroffenen Branchenfestsetzungen nicht zwangsläufig drittschützende Wirkung in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang entfalten und daher kein Gebietsgewährleistungsanspruch kraft Bundesrechts besteht. Die Baugenehmigung verletzt damit nicht die nachbarschützenden Vorschriften und begründet kein Aufhebungsrecht der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.