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Urteil

10 K 3337/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0815.10K3337.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für eine Nutzungsänderung. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 1, Flurstück 1033 (früher 703) unter der Straßenbezeichnung X.-------straße 3 in E. . Auf dem Grundstück wurde bis Ende Juni 2012 ein großflächiger Elektrofachmarkt (Q. ) betrieben. 4 Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans M1. 152. 5 Der Bebauungsplan, rechtsverbindlich seit dem 15. Dezember 1989, erfasst den sog. J. im Stadtbezirk M. - Ortsteil P. -. Das Plangebiet liegt südlich des S.--------dammes , westlich der P1.-------straße , nordöstlich der C.-------straße und nördlich der Bebauung Am T. und des X1.---weges . Das Baugebiet wird im Wesentlichen durch die X.-------straße und die C1.--------straße erschlossen. Im J. haben sich seit den 1960er Jahren neben Gewerbebetrieben zahlreiche großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. Die zum Bebauungsplangebiet gehörenden Flächen sind als Sondergebiete, Gewerbegebiete und Industriegebiet mit weiteren Festsetzungen ausgewiesen. 6 Das Grundstück der Klägerin liegt südöstlich der nach Norden führenden und südlich des S.--------dammes nach Osten verschwenkenden X.-------straße sowie nördlich der von Westen nach Osten verlaufenden C1.--------straße . Für das Grundstück der Klägerin enthält der Bebauungsplan die Festsetzung als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und des Weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise. Zur westlich liegenden X.-------straße ist eine Baugrenze festgesetzt. 7 Für den räumlichen Bereich südöstlich der X.-------straße und nördlich der C1.--------straße sind im Bebauungsplan aneinander grenzend vier Teilbereiche durch das Planzeichen 15.14 der Planzeichenverordnung voneinander abgegrenzt. Alle vier Bereiche sind als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausgewiesen. Neben Baugrenzen, übereinstimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise enthält der Bebauungsplan für die vier Bereiche die Festsetzungen <2>, <3>, <4> und <5>. Nach den zugehörigen textlichen Festsetzungen 1.2 bis 1.5 sind in allen vier Bereichen Einzelhandelsbetriebe und großflächige Einzelhandelsbetriebe der Branchen Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan zulässig. Im mit der Ziffer <2> gekennzeichneten Sondergebiet sind zusätzlich die Branchen Lebensmittel, Bekleidung und Gardinen zulässig. Im mit der Ziffer <3> gekennzeichneten Sondergebiet sind zusätzlich die Branchen Bekleidung, Schuhe und Sport zulässig. In dem mit der Ziffer <4> gekennzeichneten Sondergebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, ist zusätzlich die Branche Unterhaltungselektronik zulässig. In dem mit der Ziffer <5> gekennzeichneten Sondergebiet sind keine weiteren Branchen zugelassen. Östlich dieses Sondergebietes/dieser Sondergebiete sind Flächen als Gewerbegebiet/e ausgewiesen. Nördlich der nach Osten verschwenkenden X.-------straße sind Flächen als Gewerbegebiet und als Industriegebiet festgesetzt. Südlich der C1.--------straße sind weitere Sondergebiets- und Gewerbegebietsflächen ausgewiesen. Für die vier dort nicht unmittelbar aneinander grenzenden Sondergebietsflächen gilt sämtlich die textliche Festsetzung 1.5 (Ziffer <5>). Westlich der X.-------straße gehören weitere Flächen zum Bebauungsplangebiet, die u.a. als Sondergebiet(e) -Möbelgroßanbieter- und -Verbrauchermarkt- sowie als Gewerbegebiet festgesetzt sind. Die Sondergebietsflächen sind mit den Ziffern <1> und <6> gekennzeichnet; für sie gelten die textlichen Festsetzungen 1.1 und 1.6, die u.a. Geschossflächenobergrenzen festsetzen. Für sämtliche Flächen im Bebauungsplangebiet, die als Gewerbegebiet(e) bzw. als Industriegebiet ausgewiesen sind, gilt die textliche Festsetzung 1.8, wonach in den mit der Ziffer <10> gekennzeichneten Gewerbe- und Industriegebieten Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbe- oder Industriebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, nicht zugelassen sind. Darüber hinaus gibt es eine Regelung über die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Betriebe. 8 Wesentliches Ziel des Bebaungsplans M1. 152 ist es nach der ihm beigefügten Begründung, am Standort J. Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel unter Einbeziehung des Bestandes auszuweisen, um eine geordnete innerstädtische Entwicklung sicherzustellen und einer Erweiterung des J. entgegenzuwirken. Dabei sollen die Sondergebietsausweisungen im Wesentlichen den Bestand von vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben festschreiben und die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe -mit Ausnahme der als nicht integrierbar gewerteten Branchen Bau- und Heimwerkermärkte, Möbelgroßanbieter, Gartencenter, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan- verhindern. Die Einzelhandelsverkaufsflächen von Gewerbebetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten sollen begrenzt werden. 9 Mit Urteil vom 6. April 2000 stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen im Normenkontrollverfahren 7a D 132/97.NE die Unwirksamkeit des Bebauungsplans M1. 152 -J. - fest, soweit er Festsetzungen für die westlich der X.-------straße und zugleich nördlich der C1.--------straße gelegenen Baugebiete traf. Im Übrigen lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag der damaligen Antragstellerin ab. Über den im Tenor beschriebenen Umfang hinaus seien weitere Mängel des Bebauungsplanes, die zur (Teil-) Nichtigkeit bzw. (Teil-) Unwirksamkeit des Planes führten, nicht festzustellen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde rechtskräftig. 10 Der Rat der Beklagten beschloss daraufhin am 16. November 2000 die Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes M1. 152 -J. - und setzte für den Änderungsbereich, der im Wesentlichen die Grundstücke C.-------straße 101 und X.-------straße 6 und 6 a betraf, u.a. Grundflächenzahlen fest. 11 Die Ausfertigung der 1. Änderung erfolgte am 29. Januar 2001. Die Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes M1. 152 -J. - wurde bereits am 22. Dezember 2000 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekanntgemacht. 12 Am 29. März 2012 beschloss der Rat der Beklagten die Änderung Nr. 2 des Bebauungsplans M1. 152. Der Änderungsbereich umfasst das Gewerbegrundstück C1.--------straße 3. 13 Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten lässt sich für das Grundstück der Klägerin, X.-------straße 3, folgende baurechtliche Genehmigungssituation entnehmen: Unter dem 24. Oktober 1983 wurde Herrn X. L. seitens der Beklagten die Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Radio-, TV- und HiFi Groß- und Einzelhandel mit Werkstatt und Zentrallager erteilt. Nach der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung des Bauherrn umfasste die Art der gewerblichen Tätigkeit den "Verkauf, Lager und Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik". Unter dem 11. April 1985 und dem 25. April 1985 wurden Nachtragsgenehmigungen erteilt. Nach Fertigstellung bezog der Q. für V. GmbH das Gebäude. 14 Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Teilbereiches der Verkaufsfläche "Braune Ware" zu Verkaufsfläche "Weiße Ware" und Umbau der hinteren Nebenräume zu Lagerraum. Es sei der Verkauf weißer Ware und die Nutzung als Warenlager beabsichtigt. In der Betriebsbeschreibung wurde für die Betreiberin, der S. V. , angegeben, dass als Art des Betriebes ein Verbrauchermarkt für Unterhaltungselektronik, elektrische Hausartikel, Computer, Fotozubehör und Tonträger entsprechend der beigefügten Sortimentsliste beabsichtigt sei. Dem Bauantrag war eine Übersicht über die Sortimentsbestückung eines Q. beigefügt. In der Nutzflächenberechnung wurde die Größe der Verkaufsfläche für die weiße Ware mit 447,10 qm und die Größe der Verkaufsfläche für braune Ware mit 1.601,40 qm angegeben. Insgesamt sei eine Nutzfläche von 2.531,79 qm geplant. 15 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung ab. Die Klägerin beabsichtigte die Zusammenlegung der beiden benachbarten ProMärkte X.-------straße 1 und 3 am Standort X.-------straße 3. Es sei beabsichtigt, in einem Teilbereich der Verkaufsfläche die weiße Ware des Standortes X.-------straße 1 unterzubringen. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes M1. 152. Es gelte die textliche Festsetzung 1.4. Danach seien großflächige Einzelhandelsbetriebe der Branchen Unterhaltungselektronik, Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan zulässig. Der Anteil der weißen Ware betrage nach der Zusammenlegung 22 % der Gesamtverkaufsfläche. Maximal ein Anteil von 10 % könne an diesem Standort ausnahmsweise zugelassen werden. Die Erteilung einer Befreiung könne nicht in Aussicht gestellt werden. Den gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2007 als unbegründet zurück. Das Vorhaben der Klägerin widerspreche den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes M1. 152. Allenfalls bei einer Begrenzung der sog. weißen Ware auf 10 % könne es sich aufgrund des geringen Umfanges um ein zulässiges Nebensortiment handeln, das in einem akzeptablen Größenverhältnis zu der Gesamtverkaufsfläche stehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. 16 Im September 2007 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Teilbereiches der Verkaufsfläche "Braune Ware" zu Verkaufsfläche "Weiße Ware" und Umbau der hinteren Nebenräume zu Lagerraum. Den Bauvorlagen waren eine Bau- und eine Betriebsbeschreibung beigefügt. In der Baubeschreibung war unter 11. Sonstiges angegeben: "neue Wände in Metallständerwerk, Lagerabtrennung in F 90 - AB". In der Betriebsbeschreibung war zur Art des Betriebes wiederum angegeben: Verbrauchermarkt für Unterhaltungselektronik, elektrische Hausartikel, Computer, Fotozubehör und Tonträger (s. Sortimentsliste). Dem Bauantrag war eine Anlage für den Bereich Weiße Ware/Elektrohaushaltsgeräte Hausgröße unter 2000 qm, beigefügt, in der, nach den Warengruppen 31 bis 38 unterteilt, Elektrogeräte aufgeführt und der jeweilige Anteil an der Verkaufsfläche angegeben sind. Bei einer Verkaufsfläche bis 2.000 qm betrage der Anteil für die weiße Ware 455,26 qm = 22,77 %. Im Rahmen der Nutzflächenberechnung gab die Klägerin die genehmigte Verkaufsfläche mit 1.610,03 qm und die Verkaufsfläche der geänderten Nutzung mit 454,90 qm an. Die Verkaufsfläche belaufe sich auf insgesamt 2.064, 93 qm. Die Nutzfläche gesamt wurde mit 2.549,94 qm angegeben. In Bezug auf die geänderte Nutzung wurde für die Warengruppen 31, 33 bis 36 und 38 eine plankonforme Nutzung mit insgesamt 285,68 qm angegeben. Diese Warengruppen seien den Sortimenten Camping/Caravan und Bau- und Heimwerkerbedarf zuzuordnen. Bei den Elektrogräten der Warengruppe 32 und 37 handele es sich um Randsortimente mit einem Flächenanteil von 169,22 qm. Dies seien 8,19 % der gesamten Verkaufsfläche. Dem Bauantrag war eine Erläuterung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber den Architekten vom 29. August 2007 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beigefügt. Den Bauvorlagen der Klägerin war ein Grundrissplan beigefügt, in dem die Flächen, die von der Nutzungsänderung erfasst sind, farblich unterlegt und nach den Warensortimenten der Warengruppen 31, 33 bis 36 und 38 und dem Randsortiment gekennzeichnet sind. 17 Unter dem 18. September 2007 bat die Beklagte die Klägerin darum, ihren Bauantrag zu vervollständigen bzw. zu ergänzen. Die Angaben zur genehmigten Gesamtverkaufsfläche widersprächen den Angaben des Antrages der Klägerin auf Nutzungsänderung vom 1. Dezember 2006. Die Beklagte bat um Überprüfung der Angaben. Das Brandschutzkonzept sei für den Bereich der Nutzungsänderung gemäß den Anforderungen der Verkaufsstättenverordnung fortzuschreiben und in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Genauere Angaben zu diesen Unterlagen könnten der BauPrüfVO entnommen werden. Es wurde gebeten, die Unterlagen bis zum 18. Oktober 2007 zu ergänzen bzw. vorzulegen. 18 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 versagte die Beklagte die Erteilung einer Genehmigung für die teilweise Nutzungsänderung einer Verkaufsfläche für braune Ware zu einer Verkaufsfläche für weiße Ware und Umbau der hinteren Nebenräume zu Lagerraum. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Form der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans M1. 152 entgegen. Die Klägerin beabsichtige, für einen Teilbereich des Standortes X.-------straße 3, in dem Unterhaltungselektronik als Hauptsortiment angeboten werde, das Sortiment weiße Ware aufzunehmen. Bei einer beabsichtigten Gesamtverkaufsfläche von rund 2.065 qm sollten für die weiße Ware 455 qm (22 %) beansprucht werden. Die Aufschlüsselung des neuen Sortimentes erfolge laut Antrag in "plankonforme Nutzungen" (285,68 qm - 14 %) und Randsortimente (169,22 qm - 8 %). Die geplanten Sortimente würden auf Flächen aufgeteilt und nach Warengruppen aufgelistet. Es handele sich um Elektrohaushaltsgeräte. Die Warengruppen würden den Branchen Bau- und Heimwerkerbedarf sowie Camping/Caravan zugeordnet. Auf einer Teilfläche von 69,83 qm sollten nach dem Bauantrag Waren aus den Branchen Bau- und Heimwerkerbedarf zum Verkauf angeboten werden. Es handele sich um Staubsauger der unterschiedlichsten Art. Auf einer Teilfläche von 215,85 qm sollten nach dem Bauantrag Waren aus der Branche Camping/Caravan verkauft werden, nämlich Großgeräte wie Elektroherde, Kühl- und Gefrierschränke, Kleingeräte wie Kaffee-, Tee-, Espresso-Automaten, Kaffeemühlen, Raclette, Grillbackofen, Toaster, Kontakt- und Barbeque-Grill, Allesschneider, Elektromesser, Bügeleisen, Uhren und Wecker, Wasserkocher, Küchenmaschinen, Mixer usw., elektrische Körperpflegeartikel wie Rasierer, Zahnbürsten, Haartrockner, Maniküre, Körperbräuner usw., Mikrowellengeräte und Bodenpflegeartikel wie Staubsauger, Klimageräte und Zubehörartikel. Ein Randsortiment solle darüber hinaus auf einer Fläche von 169,22 qm verkauft werden. 19 Die genannten Waren würden in der Sortimentsliste der Bezirksregierung B. als Elektrohaushaltsgeräte (WB 391 bis 392) eingestuft und seien als zentrenrelevante Sortimente zu betrachten. In Bau- und Heimwerkermärkten seien die Elektrohaushaltsgeräte (WB 391 bis 392) und die Unterhaltungselektronik (WB 37, 58) weder als Kernsortiment noch als Randsortiment zulässig. Grundsätzlich seien diese, wie auch dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro) zu entnehmen sei, als "zentrenrelevante Leitsortimente" benannt. Die beantragten Warengruppen, die insgesamt als Elektrohaushaltsgeräte der weißen Ware zuzuordnen seien, erfüllten nicht das Kriterium von Einzelhandelsbetrieben der Branchen Bau- und Heimwerkerbedarf und Camping/Caravan. Nach rechtlicher Bewertung sei für einen bestimmten Einzelhandelsbetrieb auch nur ein bestimmtes Warensortiment zugelassen. Daher dürften im Rahmen eines solchen Betriebes als Kernsortiment auch nur Waren angeboten werden, die nach allgemeiner "fachlicher Übereinkunft" noch diesem Warensortiment zuzuordnen seien. Eine solche "fachliche Übereinkunft" liege bei dem beabsichtigten Sortiment, bezogen auf die Branchen Bau- und Heimwerkerbedarf und Camping/Caravan, nicht vor oder anderslautend: Die beantragten Sortimente führten nicht zu einem Einzelhandel der zulässigen Branchen. Daher entspreche die Nutzungsänderung nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplan M1. 152. Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass die genannten Warengruppen als Randsortimente der Branchen Bau- und Heimwerkerbedarf bzw. Camping/Caravan beantragt würden, sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Ein Randsortiment könne nicht ohne das dazugehörige Kernsortiment zulässig sein. Es könne auch nicht als Randsortiment zum genehmigten Kernsortiment zulässig sein, da nach den Ausführungen im Einzelhandelserlass das Randsortiment der Ergänzung des Angebotes diene und sich dem Kernangebot deutlich unterordnen müsse. Entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen werde in der Praxis zumeist davon ausgegangen, dass bei einem über 10 % liegenden Anteil an der Gesamtverkaufsfläche kein Randsortiment mehr vorliege. Bei einem Anteil in Höhe von 22,77 % sei eine deutliche Unterordnung nicht mehr gegeben. 20 Mit der Nutzungsänderung sei auch eine Erweiterung der Verkaufsfläche von 65 qm verbunden. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente wie "Weiße Ware" und Elektrohaushaltsgeräte sei ebenfalls nicht zulässig. 21 Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werde nicht in Aussicht gestellt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes berühre die Grundzüge der Planung und habe eine negativ prägende Vorbildwirkung, die zu bewältigungsbedürftigen bodenrechtlichen Spannungen führe und somit städtebaulich nicht vertretbar sei. 22 Aus diesem Grunde habe eine weitergehende Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Umbaues der Nebenräume zu Lageräumen nicht stattgefunden. 23 Die Klägerin hat am 14. November 2007 Klage erhoben. 24 Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen Folgendes vortragen: 25 Ihr Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei durch die nunmehr Ende Juni 2012 erfolgte Schließung des Q. nicht entfallen. Sie habe einen strikten Rechtsanspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Ihrem Vorhaben stünden öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. 26 Der Bebauungsplan M1. 152 -J. - sei nicht nur bezüglich der westlich der X.-------straße gelegenen Sondergebietsflächen, sondern auch bezüglich der Sondergebietsausweisungen im Bereich östlich der X.-------straße und südlich der C1.--------straße unwirksam. Bezüglich der Sondergebietsflächen, die westlich der X.-------straße und nördlich der C1.--------straße ausgewiesen seien, sei der Bebauungsplan aus mehreren Gründen unwirksam. Der Oberbürgermeister der Beklagten habe vor deren öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 51 der Beklagten die 1. Änderung des Bebauungsplans nicht ausgefertigt. Die nachträgliche Ausfertigung genüge nicht den bundesrechtlichen Anforderungen. In Ermangelung der Festsetzung der zulässigen Grundflächen der baulichen Anlagen sei der Bebauungsplan M1. 152 im Bereich nördlich der C1.--------straße und westlich der X.-------straße weiterhin unwirksam. Selbst wenn unterstellt würde, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans wirksam geworden wäre, sei der Bebauungsplan im nordwestlichen Teilbereich unwirksam. Den zentralen planerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung fehle die erforderliche normative Ermächtigung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, durch die die für ein Baugebiet normierten Nutzungen baugebietsweit kontingentiert werden, unzulässig seien, sei auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu übertragen. Es sei nicht zulässig, die Grund- und Geschossfläche baugebietsbezogen zu beschränken. Es dürften keine baugebietsbezogenen, sondern nur vorhaben- und grundstücksbezogene Geschossflächenbegrenzungen getroffen werden. Den Regelungen zur maximalen Geschossfläche in den Ziffern 1.1 und 1.6 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan M1. 152 fehle demnach die erforderliche Rechtsgrundlage. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Plangeber die Sondergebietsfestsetzungen auch ohne eine Begrenzung der Gesamtgeschossfläche getroffen hätte. 27 Unwirksam seien auch die übrigen Sondergebietsfestsetzungen des Bebauungsplans M1. 152, die Bauflächen östlich der X.-------straße sowie südlich der C1.--------straße beträfen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen habe die Frage der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans M1. 152 in seinem Urteil vom 6. April 2000 angesprochen. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass eine Funktionslosigkeit noch nicht eingetreten sei, sei durch die seither eingetretene Entwicklung überholt. Jedenfalls auf den Sondergebietsflächen für großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandel östlich der X.-------straße und südlich der C1.--------straße habe sich mit Billigung und Förderung der Beklagten nahezu flächendeckend eine planwidrige Nutzungsstruktur entwickelt. Damit habe der Bebauungsplan M1. 152 zwischenzeitlich auch für diese Bereiche seinen normativen Anspruch, die städtebauliche Entwicklung zu lenken, endgültig eingebüßt. 28 Zur Frage der Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen sei die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten. In Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sei festzustellen, dass die u.a. für das Vorhabengrundstück getroffenen Sondergebietsfestsetzungen für großflächigen Einzelhandel funktionslos geworden seien. Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans, welches auch der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sei, ziele darauf ab, dass sich der J. -abgesehen von bestandssichernden Ausnahmen- zu einem Sondergebiet für in Versorgungszentren nicht integrierbaren Einzelhandel der Branchen Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf, Auto/Autozubehör sowie Camping/Caravan entwickle. Diese städtebauliche Konzeption sei durch die tatsächliche Entwicklung des Baugeschehens derart massiv und offenkundig durchbrochen, ausgehöhlt und überholt worden, dass die branchenbezogenen textlichen Festsetzungen ihre Lenkungsfunktion verloren hätten. Sie seien obsolet und funktionslos geworden. Seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans M1. 152 hätten sich auf zahlreichen Teilflächen der vorbezeichneten Sondergebiete Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, die nach den einschlägigen textlichen Festsetzungen unzulässig seien. Dies betreffe Betriebe auf den Grundstücken X.-------straße 1a, X.-------straße 1 und X.-------straße 5 sowie Einzelhandelsbetriebe auf den Grundstücken C1.--------straße 1, 5 und 17. Hier hätten sich Betriebe mit unzulässigen Branchen angesiedelt. Hierzu hat die Klägerin im Einzelnen weiter vorgetragen. Darüber hinaus weist die Klägerin im Zusammenhang mit diesen Nutzungen darauf hin, dass die Ausführungen der Beklagten hierzu nicht den Tatsachen entsprächen. Das Grundstück X.-------straße 1 werde zumindest seit dem Jahre 2000 in baurechtswidriger Weise genutzt. Es würden Elektroartikel ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung zum Verkauf angeboten. Hiergegen schreite die Beklagte bewusst nicht ein. Im Hinblick auf die Nutzung des Grundstücks X.-------straße 1a sei die Errichtung eines Fachmarktes für Spielwaren nicht vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes M1. 152 genehmigt worden. Vielmehr habe die Beklagte hierzu am 14. Mai 1990 einen Befreiungsbescheid und am 10. Juli 1990 eine Baugenehmigung erteilt. Die Beklagte habe am 7. Juni 2005 auch eine Nutzungsänderungsgenehmigung für dieses Grundstück erteilt, die nicht hätte erteilt werden dürfen. In der Sache sei ein neuer Fachmarkt für Spielwaren und Babyartikel genehmigt worden. In Bezug auf die Grundstücke C1.--------straße 1, 5 und 17 sei festzustellen, dass die vom Beklagten im Jahre 2000 ausgesprochenen Befreiungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 6. April 2000 nicht berücksichtigt worden seien. Schließlich werde auch das Grundstück X.-------straße 5 unter Missachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes M1. 152 genutzt. In dem dort betriebenen Discountermarkt würden auf einem erheblichen Anteil der Verkaufsfläche verschiedenste Aktionswaren verkauft, die in der maßgeblichen textlichen Festsetzung unter Ziffer 1.2 nicht aufgeführt seien. 29 Die Beklagte habe die planwidrigen Nutzungen genehmigt bzw. die planwidrige Nutzung werde durch die Beklagte geduldet. Die branchenbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans hätten ihre Steuerungsfunktion verloren. Die Abweichungen von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans seien so massiv und offenkundig, dass dessen einzelhandelssteuernde Regelungen ihren Geltungsanspruch verloren hätten, auch wenn auf einzelnen Grundstücken punktuell noch plankonforme Nutzungen denkbar seien. Dem Ziel der Bauleitplanung sei durch die tatsächlichen Entwicklungen vor Ort jede Grundlage entzogen worden. Beinahe flächendeckend habe die Beklagte auf den betroffenen Sondergebietsflächen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Warensortimenten bauaufsichtlich zugelassen oder sie dulde sie. Die Abweichungen von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans seien sowohl quantitativ als auch qualitativ erheblich. Das Planungsziel des Schutzes "altvorhandener Zentren" und der Konzentration auf sperrige, in diesen Zentren nicht integrierbare Warensortimente lasse sich angesichts der aktuellen Grundstücksnutzungen nicht mehr verwirklichen. Es hätten sich in beträchtlichem Umfang Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, die erhebliche Kaufkraft aus gewachsenen Zentren abzögen. Warensortimente wie Spielwaren, Schuhe, Nahrungsmittel und Bürobedarf seien ebenso zentrenrelvant wie die Branchen Elektroartikel und Computer. Letztere Warensortimente zögen sogar in besonderer Weise große Kundenstämme an und damit aus den gewachsenen und schutzbedürftigen Versorgungsbereichen ab. Zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans M1. 152 sei von der zentrenschützenden Zielrichtung der Bauleitplanung in der Örtlichkeit nichts mehr erkennbar. Hieran werde sich aller Wahrscheinlichkeit nach auch in Zukunft nichts ändern. Die Sondergebietsfestsetzungen sowohl östlich der X.-------straße als auch südlich der C1.--------straße hätten die Fähigkeit verloren, die ihr vom Plangeber zugedachte städtebauliche Funktion des Schutzes integrierter Versorgungszentren vor abfließender Kaufkraft zu erfüllen. Dieser offenkundige Funktionsverlust werde noch dadurch verstärkt, dass sich auch auf benachbarten Gewerbegebietsflächen zentrenrelevanter Einzelhandel etabliert habe. Die Beklagte habe die planwidrigen Nutzungen im J. nicht nur hingenommen und sich mit ihnen abgefunden. Vielmehr habe sie die heute vorhandenen massiven Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich durch die Erteilung von Baugenehmigungen gefördert. Im Übrigen weigere sie sich, gegen baurechtswidrige Nutzungen einzuschreiten. 30 Im Weiteren trägt die Klägerin vor: Eine aktuelle Bestandsaufnahme der Örtlichkeiten im Wege einer Augenscheinseinnahme habe ergeben, dass weitere erhebliche Abweichungen von denjenigen Nutzungen festzustellen seien, die die Beklagte in der von ihr vorgelegten Übersicht aufgelistet habe. Insgesamt erweise sich, dass auf den mit dem Bebauungsplan M1. 152 überbauten Flächen nahezu flächendeckend Einzelhandelsbetriebe vorhanden seien, die nach den maßgeblichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nicht zulässig seien und dem mit der Planaufstellung verfolgten städtebaulichen Konzept des Ortsgesetzgebers zuwiderliefen. Der Bebauungsplan habe damit seine Funktion, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke zu lenken, endgültig und vollständig eingebüßt. Die Beklagte habe eine Vielzahl von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt und vielfach die Reichweite des Bestandsschutzes der noch vor Erlass des Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen unzutreffend beurteilt und damit weitere Abweichungen von den normativen Vorgaben des Bebauungsplans ermöglicht. Die Beklagte habe auf diese Weise fortwährend zur Aufnahme illegaler Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet beigetragen und damit dem Planungskonzept die Grundlage entzogen. Die branchenbezogenen Festsetzungen zum Einzelhandel hätten ihre Steuerungsfunktion vollständig eingebüßt. Die rechtswidrige Genehmigungs-, Befreiungs- und Duldungspraxis der Beklagten finde sich flächendeckend im gesamten Plangebiet. Die Klägerin trägt zu den Grundstücksnutzungen in den Baugebieten westlich der X.-------straße und zugleich nördlich der C1.--------straße weiter vor. Zu den Sondergebieten östlich der X.-------straße und zugleich nördlich der C1.--------straße weist die Klägerin für das Grundstück X.-------straße 5 darauf hin, dass das vorhandene Verkaufsgebäude derzeit nur noch durch den Discount- Markt der Firma B1. genutzt werde. Die ehemals von der Firma K. G. genutzte Verkaufsfläche stehe ebenso leer wie die des ehemaligen Gardinenmarktes. Die Firma B1. beabsichtige, das Bestandsgebäude abzureißen und einen neuen, ca. 800 qm großen Discount- Markt auf dem Grundstück zu errichten. Ein entsprechender Bauantrag werde derzeit vorbereitet. Entscheidend sei, dass in diesem Markt auf einem erheblichen Teil der Verkaufsfläche zahlreiche Aktionswaren (wie etwa Fernseher, Computer oder Waschmaschinen) zum Verkauf angeboten würden, die mit der Sondergebietsfestsetzung nicht zu vereinbaren seien. Auch im Rahmen einer Neuerrichtung und Vergrößerung des Marktes könnten die Aktionswaren nur nach Erteilung einer im Ergebnis rechtswidrigen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden. Für das Grundstück X.-------straße 5 D sei festzustellen, dass in dem dort betriebenen Sportfachmarkt auf mindestens einem Viertel der Fläche Fahrräder verkauft würden. Dies sei nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässig. Die Beklagte schreite gegen diese illegale Nutzung nicht ein, sondern dulde sie. Auch für die Flächen südlich der C1.--------straße sei die den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zugewiesene städtebauliche Ordnungsfunktion des Bebauungsplans M1. 152 verloren gegangen. Für die Nutzungen auf dem Grundstück C1.--------straße 1 sei der Nachweis der Legalisierung durch die Beklagte nicht erbracht. Gleiches gelte für die Nutzungen auf den Grundstücken C1.--------straße 5 und 17. Für das Grundstück C1.--------straße 3 sei am 11. Mai 2012 die 2. Änderung des Bebauungsplans M1. 152 in Kraft getreten. Für dieses Grundstück sei ein Sondergebiet für zwei Möbelmärkte festgesetzt worden. Ein Möbelhaus der Firma N. habe dort zwischenzeitlich eröffnet. Der Rat der Beklagten habe mit dieser Sondergebietsausweisung offenkundig das mit dem Bebauungsplan M1. 152 verfolgte städtebauliche Ziel, die bei der Aufstellung vorhandenen Betriebe in ihrem Bestand zu sichern und darüber hinaus Einzelhandelsbetriebe nur noch in eng begrenztem Umfang zuzulassen, für den betroffenen Bereich vollständig aufgegeben. Mit dem ursprünglichen städtebaulichen Ziel, im Plangebiet Möbelhäuser wegen der ihnen zugemessenen Zentrenrelevanz nur punktuell zuzulassen, sei eine weitere tragende Stütze des ursprünglichen Planungskonzeptes weggebrochen. Auch die festgesetzten Gewerbegebiete sowie das festgesetzte Industriegebiet hätten ihre städtebauliche Steuerungsfunktion dadurch vollständig verloren, dass auf diesen Flächen in großem Umfang Einzelhandel zugelassen worden sei. Der absehbare Einwand, dass eine etwaige Funktionslosigkeit dieser Baugebietsfestsetzungen für die Wirksamkeit der Festsetzungen der Sondergebiete belanglos sei, gehe an der Tatsache vorbei, dass das die Baugebietsfestsetzungen des Bebauungsplans M1. 152 tragende Grundkonzept, die zentralen Versorgungsbereiche E. - Innenstadt, M. und P. vor konkurrierendem Einzelhandel im J. zu schützen, unabdingbar einschließe, auch in den festgesetzten Gewerbegebieten und in dem festgesetzten Industriegebiet Einzelhandel, der nach den §§ 8 und 9 BauNVO in diesen Baugebieten zulässig wäre, weitestgehend auszuschließen. Denn die Wirksamkeit des bezweckten Zentrenschutzes würde auch dadurch schwer beeinträchtigt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten und in dem festgesetzten Industriegebiet zentrenschädlicher Einzelhandel stattfände. Das den Bebauungsplan tragende städtebauliche Konzept werde deshalb auch dadurch in Frage gestellt, dass auf den als Gewerbe- und Industriegebiet festgesetzten Flächen Einzelhandel zugelassen bzw. ausgeübt werde, der zentrenrelevante Warensortimente umfasse. Deshalb komme es entscheidungserheblich auch auf die Entwicklung des Einzelhandels in diesen Baugebieten an. Hierzu hat die Klägerin zu einzelnen Grundstücken im Plangebiet, die als Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet ausgewiesen sind, weiter vorgetragen. 31 Im Ergebnis seien die die Sondergebiete betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans M1. 152 einschließlich der das Antragsgrundstück betreffenden Regelung unter Ziffer 1.4 unwirksam. 32 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich demnach nach § 34 BauGB. Ihr Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dem Vorhaben stehe auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Es sei bei wertender Betrachtung davon auszugehen, dass bei Zulassung des Vorhabens keinesfalls zusätzliche schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten seien. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass möglicherweise vorgegebene Auswirkungen zurückgehen würden. 33 Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt, 34 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12. Oktober 2007 zu verpflichten, ihr die von ihr beantragte Baugenehmigung für die teilweise Nutzungsänderung zum Verkauf weißer Ware und für den Umbau der hinteren Nebenräume zu Lagerraum auf dem Grundstück X.-------straße 3 in E. - P. (Gemarkung P. , Flur 1, Flurstück1033) zu erteilen. 35 Die Klägerin beantragt nunmehr, 36 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12. Oktober 2007 zu verpflichten, ihr eine Bebauungsgenehmigung für die teilweise Nutzungsänderung zum Verkauf weißer Ware und für den Umbau der hinteren Nebenräume zu Lagerraum auf dem Grundstück X.-------straße 3 in E. - P. (Gemarkung P. , Flur 1, Flurstück1033) zu erteilen. 37 Die Beklagte beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 Die Beklagte hält die projektierte Nutzungsänderung für planungsrechtlich unzulässig. Das beantragte Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans M1. 152. Der Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos geworden. In diesem Zusammenhang sei auf die vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahren 10 K 4665/00, 10 K 4808/00, 10 K 5384/00, 10 K 6092 - 6096/00 zu verweisen. Diese seien im Ortstermin im September 2004 sämtlich durch Klagerücknahme beendet worden. Auch in diesen Verfahren sei von den damaligen Klägern das Argument vorgetragen worden, dass der Bebauungsplan M1. 152 funktionslos geworden sei. Sie, die Beklagte, habe in diesen Verfahren eine Auflistung der im Plangebiet betriebenen Nutzungen vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sie sich selbstverständlich nach wie vor an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden fühle und diese weiterhin strikt anwende. Der damalige Berichterstatter habe die Klagerücknahme empfohlen, die dann auch erfolgt sei. Seit diesem Zeitraum hätten sich die Verhältnisse im Plangebiet nicht wesentlich geändert. Sie habe lediglich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt und zwar für das Grundstück X.-------straße 22, für das die Festsetzung GI <10> gelte. Der Befreiungsbescheid datiere vom 20. September 2006. Weitere Befreiungen seien im gesamten Plangebiet nicht erteilt worden. Es könne also keine Rede davon sein, dass in dem ohnehin knapp bemessenen Zeitraum seit Beendigung des Normenkontrollverfahrens eine "flächendeckende" Nichtbeachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans um sich gegriffen habe. Geplante Vorhaben auf den Grundstücken X.-------straße 1 und C1.--------straße 13 seien planungsrechtlich negativ beurteilt worden. Die Nutzungen auf den Grundstücken X.-------straße 1 und 1a seien Gegenstand der beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren 10 K 5073/08 und 10 K 3336/07. Für das Grundstück X.-------straße 1 seien für die derzeit ausgeübte Nutzung keine Nutzungsänderungsgenehmigungen oder Befreiungen erteilt worden. Vielmehr sei von der Fortgeltung einer rechtswirksam erteilten Genehmigung zur Einzelhandelsnutzung auszugehen, die zeitlich vor dem Wirksamwerden des in Rede stehenden Bebauungsplanes liege. Betreffend die Nutzung auf dem Grundstück X.-------straße 1a gehe die derzeitige Nutzung auf eine erteilte Befreiung für die zuvor ausgeübte Nutzung zurück, die ebenfalls vor Wirksamwerden des Bebauungsplanes ausgesprochen worden sei. Die im Verfahren 10 K 3336/07 angegriffene Genehmigung vom 7. Juni 2005 erfasse lediglich den Umbau einer Halle auf dem Betriebsgelände und habe mit der dort ausgeübten Nutzung nichts zu tun. Für die Grundstücke C1.--------straße 1, 5 und 17 seien näher bezeichnete Befreiungen im Jahre 2000, vor Erlass des Normenkontrollurteils, erteilt worden. Die Nutzungen auf dem Grundstück X.-------straße 5 entsprächen den textlichen Festsetzungen des Bebauungsgplans. Von einer flächendeckenden Befreiungspraxis könne keine Rede sein. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum nach Erlass des Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen. 40 Auf Anforderung des Gerichts hat die Beklagte die von der Bauverwaltung erstellte Auflistung der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen vom 6. April 2004 zu den Gerichtsakten gereicht, später aktualisiert und erläutert (vgl. Bl. 162 ff GA) Die Klägerin hat hierzu Stellung genommen. 41 Die Klägerin hat ihrerseits in der mündlichen Verhandlung eine von ihr erstellte Übersicht über die im Bebauungsplangebiet vorhandenen Nutzungen vorgelegt. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verfahrensakten 10 K 3336/07, 10 K 5073/08, 10 K 4665/00, 10 K 4808/00, 10 K 5384/00, 10 K 6092 - 6096/00 sowie die beigezogene Gerichtsakte des Oberveraltungsgerichts 7a D 132/97.NE, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich des Bebauungsplans M1. 152 und der Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. 43 Entscheidungsgründe: 44 Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dementsprechend hat die Kammer das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. 45 Die Klage hat keinen Erfolg. 46 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. 47 Die aufgrund des fehlenden Brandschutzgutachtens in der mündlichen Verhandlung erfolgte Umstellung des Klageantrags von der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides gemäß § 71 BauO NRW ist als Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. 48 Bauvorbescheid und Baugenehmigung sind unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Das geänderte Begehren stellt demnach eine Klageänderung dar. Eine Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Klageänderung ist hier jedenfalls als sachdienlich zuzulassen. Eine Klageänderung ist regelmäßig sachdienlich, wenn für die geänderte Klage der Prozessstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. 49 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage 2011, § 91 Rdnr. 19. 50 Davon ist hier auszugehen. Indem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf das Begehren übergegangen ist, die Beklagte zur Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides zu verpflichten, hat sie den Streitstoff nicht wesentlich geändert. Schon im Verwaltungsverfahren haben die Beteiligten maßgeblich darüber gestritten, ob das Vorhaben der Klägerin seiner Art nach planungsrechtlich zulässig ist. Eine gerichtliche Entscheidung über diese Frage im vorliegenden Verfahren kann den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig bereinigen, ohne dass ein weiterer Prozess geführt werden muss. 51 Die Klägerin hat zwar bei der Beklagten keinen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides gestellt; der Antrag in der mündlichen Verhandlung ist jedoch auch als Antrag gegenüber der Beklagten zu verstehen. Die erforderlichen Bauvorlagen zur Konkretisierung des Vorhabens, für das die Klägerin eine Bebauungsgenehmigung begehrt, liegen der Beklagten mit dem Bauantrag bereits vor. Der seitens der Beklagten gestellte Antrag auf Abweisung der Klage ist als Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung zu verstehen. 52 Vgl. zu alledem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen -OVG NRW-, Urteil vom 26. Juni 2003 -10 A 372/00-, Urteil vom 10. April 2002 -10 A 2939/00- und Urteil vom 2. März 2001 -7 A 2983/98-, sämtlich Juris- Dokumente. 53 Das Gericht geht auch davon aus, dass der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage zusteht, da trotz der Schließung des Q. Ende Juni 2012 nicht vollkommen auszuschließen ist, dass die Klägerin von einem ihr zu erteilenden Bauvorbescheid noch Gebrauch machen könnte. 54 Die Klage ist jedoch unbegründet. 55 Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im hier für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, der letzten mündlichen Verhandlung, keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung für die teilweise Nutzungsänderung zum Verkauf weißer Ware und für den Umbau der hinteren Nebenräume zu Lagerraum auf dem Grundstück X.-------straße 3 in E. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 56 Das Vorhaben der Klägerin ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genehmigungsbedürftig; dies wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. 57 Es liegt hier jedenfalls eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, soweit die Klägerin einen Teilbereich des bestehenden Verkaufsraumes zum Verkauf sog. weißer Ware nutzen will. 58 Eine Nutzungsänderung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Denn was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventiven Prüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage muss bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1997 60 -11 A 7224/95-, BauR 1997, 996 ff und Beschluss vom 13. November 1995 -11 B 2161/95-, BauR 1996, 375 ff; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Mai 2012, § 63 Rdnr. 69. 61 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB dann anzunehmen, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Nutzung eigene Variationsbreite verlassen und die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt. 62 Vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 14. April 2000 -4 B 28.00-, BRS 63 Nr. 173 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O., § 63 Rdnr. 73. 63 Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin ist von der zuletzt erteilten Baugenehmigung nicht mehr gedeckt. 64 Auf dem Grundstück X.-------straße 3 wurde zuletzt unter dem 24. Oktober 1983 seitens der Beklagten die Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Radio-, TV- und HiFi Groß- und Einzelhandel mit Werkstatt und Zentrallager erteilt. Durch die erteilte Genehmigung ist die Art der Nutzung und die ihr eigene Variationsbreite festgelegt. Das teilweise Auswechseln des Warenangebotes auf nahezu einem Viertel der vorhandenen Verkaufsfläche wirft in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu auf. 65 Bei der geplanten Nutzungsänderung handelt es sich auch nicht um eine unbedeutende Nutzungsänderung, da die Änderung eine Verkaufsfläche von rd. 455 qm und damit insgesamt nahezu ein Viertel der vorhandenen Verkaufsfläche betrifft. 66 Da somit bereits für die Verkaufsfläche von einer Nutzungsänderung auszugehen ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei dem weiteren Vorhabenteil "Umbau der hinteren Nebenräume zu Lagerraum" ebenfalls um genehmigungspflichtige bauliche Änderungen und/oder um eine weitere relevante Nutzungsänderung handelt. 67 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich- rechtliche Vorschriften in Form der Festsetzungen des Bebauungsplanes M1. 152 entgegen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. 68 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Bei dem Bebauungsplan M1. 152 handelt es sich um einen solchen qualifizierten Bebauungsplan; er enthält die gesetzlich vorgegebenen Mindestvoraussetzungen. 69 Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans M1. 152 hinsichtlich der festgesetzten Art der baulichen Nutzung. 70 Der Bebauungsplan enthält für das Grundstück der Klägerin die Festsetzung Sondergebiet großflächiger Einzelhandel mit der weiteren Festsetzung <4>. Nach den zugehörigen textlichen Festsetzungen 1.4 sind in dem mit der Ziffer <4> gekennzeichneten Sondergebiet Einzelhandelsbetriebe und großflächige Einzelhandelsbetriebe der Branchen Unterhaltungselektronik, Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan zulässig. 71 Damit enthält der Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück eine Beschränkung der zulässigen Wirtschaftsbranchen und damit gleichzeitig der zugelassenen Sortimente. Alle anderen als die aufgeführten Branchen sind unzulässig. 72 Nach dem vorliegenden Bauantrag der Klägerin soll in dem auf ihrem Grundstück ehemals betriebenen Q. auf einer Teilfläche auch sog. weiße Ware verkauft werden. Bei der sog. weißen Ware handelt es sich um elektrische Haushaltsgroß- und Kleingeräte, die herkömmlich von der sog. braunen Ware, die den Bereich der Unterhaltungselektronik erfasst, abgegrenzt wird. 73 Des Weiteren sollen nach der vorgelegten Betriebsbeschreibung u.a. auch Computer Fotozubehör und Tonträger verkauft werden. Darauf, ob diese Sortimente der bislang gestatteten Nutzung "Verkauf, Lager und Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik" unterfallen, kommt es hier nicht entscheidungserheblich an, da jedenfalls nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans M1. 152, die auf dem klägerischen Grundstück als weitere Branche die Unterhaltungselektronik zulässt, der Verkauf weißer Ware auf dem Grundstück X.-------straße 3 nicht zulässig ist. 74 Die Kammer vermag insoweit nicht der Argumentation der Klägerin im Verwaltungsverfahren zu folgen, dass die mit dem Bauantrag aufgeführten Waren aus den Warengruppen 31, 33 -36 und 38 der Branche Bau- und Heimwerkerbedarf und insbesondere der Branche Camping/Caravan zuzuordnen sind bzw. zugeordnet werden können und insoweit von einer plankonformen Nutzung auszugehen ist. Die Beklagte weist in ihrem Ablehnungsbescheid vom 12. Oktober 2007 zu Recht darauf hin, dass Elektrohaushaltsgeräte nicht den Sortimenten zugeordnet werden können, die von Einzelhandelsbetrieben der beiden genannten Branchen zulässigerweise als Kernsortiment zum Verkauf angeboten werden dürfen. 75 Hiergegen hat die Klägerin nichts vorgetragen; sie verfolgt diese Argumentation auch offensichtlich nicht weiter. 76 Die Klägerin hat die oben genannten Warengruppen auch nicht als Randsortiment, sondern als zulässiges Kernsortiment deklariert. Im Übrigen wird hierzu auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2007, letzte Seite, 1. Absatz verwiesen, denen das Gericht folgt. 77 Die für ihr Grundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung können dem Vorhaben der Klägerin auch weiterhin entgegengehalten werden. 78 Allerdings stellt die Kammer fest, dass der Bebauungsplan M1. 152 nach wie vor teilweise unwirksam ist. 79 Die 1. Änderung des Bebauungsplans M1. 152 aus dem Jahr 2000 ist unwirksam, da sie an beachtlichen formellen Mängeln leidet. 80 Die 1. Änderung ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. 81 Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. 82 Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das nordrhein- westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. 83 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 -10 D 17/10.NE- und Urteil vom 15. Februar 2012 -10 D 46/10.NE-, Juris- Dokumente und Urteil vom 12. März 2003 -7 a D 20/02.NE-, NVwZ -RR 2003, S. 667 ff sowie BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 -4 B 129/88-, BauR 1999, S. 611 ff. 84 Der Oberbürgermeister der Beklagten hat den Satzungsbeschluss des Rates der Beklagten vom 16. November 2000 über die 1. Änderung des Bebauungsplanes M1. 152 erst am 29. Januar 2001 und somit nach der öffentlichen Bekanntmachung am 22. Dezember 2000 im Amtsblatt der Beklagten ausgefertigt. Der Mangel ist auch nicht geheilt worden. 85 Aufgrund der seitens des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen im Normenkontrollverfahren beanstandeten und demnach weiterhin fehlenden Festsetzungen der zulässigen Grundflächen, ist der Bebauungsplan M1. 152 daher entsprechend der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach wie vor unwirksam, soweit er Festsetzungen für die westlich der X.-------straße und zugleich nördlich der C1.--------straße gelegenen Baugebiete trifft. 86 Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob der Bebauungsplan M1. 152 darüber hinaus auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 87 vgl. Urteil vom 3. April 2008 -4 CN 3.07-, BauR 2008, S. 1273, 88 zur Möglichkeit von baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Festsetzungen von Verkaufsflächenobergrenzen als teilweise unwirksam anzusehen ist. 89 Der Bebauungsplan M1. 152 enthält allerdings keine Festsetzungen von Verkaufsflächenobergrenzen. Er enthält vielmehr für die Baugebiete westlich der X.-------straße und nördlich der C1.--------straße Festsetzungen über die maximal zulässigen Geschossflächen. Nach den textlichen Festsetzungen 1.1, 1.6 und 1.9 wird für die Sondergebiete <1>, <6> und das Gewerbegebiet <11> jeweils eine in Quadratmetern bemessene Geschossfläche festgesetzt, die nicht überschritten werden darf. Es handelt sich hierbei nicht um Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, sondern um einen nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauNVO 1977 zulässigen Maßbestimmungsfaktor (Größe der Geschossfläche). Ob und inwieweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2008 auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung übertragbar ist, kann hier dahinstehen. 90 Selbst wenn dem so wäre, würde sich eine mögliche Unwirksamkeit entsprechend der in der Rechtsprechung zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze nur räumlich begrenzt auf die oben genannten Bereiche westlich der X.-------straße und nördlich der C1.--------straße beschränken. Die diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen im Normenkontrollurteil gelten nach Auffassung der Kammer auch insoweit. 91 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan M1. 152 nicht funktionslos geworden, soweit er Festsetzungen für ihr Grundstück trifft. Die Festsetzungen des Bebauungsplans können dem Vorhaben der Klägerin weiter entgegengehalten werden. 92 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. 93 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 -4 C 10/03-, BauR 2004, S. 1567 ff; Beschluss vom 9. Oktober 2003 -4 B 85/03-, BRS 66 Nr. 52; Beschluss vom 17. Februar 1997 -4 B 16/97-, BRS 59 Nr. 55; grundlegend Urteil vom 29. April 1977 -IV C 39.75-, Juris- Dokument; OVG NRW, Urteil vom 25. November 2005 -7 A 2687/04-, Juris- Dokument. 94 An das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Es genügt nicht schon, dass über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und inzwischen Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. 95 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 -7 C 41/89 - 43/89- und Urteil vom 3. Dezember 1998 -4 CN 3/97-; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2008 -7 B 251/08- und Urteil vom 2. Februar 2000 -7a D 224/98.NE-, sämtlich Juris- Dokumente. 96 Wann die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit gegeben sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. 97 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 -4 BN 48/99-, BauR 2000, S. 854 f. 98 Maßgebend für die Frage der Funktionslosigkeit sind die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans und nicht alle Festsetzungen in einer Gesamtschau. Jede einzelne Festsetzung ist daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse die ihr zugedachte planerische Funktion noch zu erfüllen vermag. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. 99 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85/03-,a.a.O. und Urteil vom 28. April 2004 -4 C 10/03-, a.a.O.; Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Auflage 2009, § 9 Rdnr. 7a. 100 Dabei kann sich die Funktionslosigkeit auch auf räumliche Teilbereiche des Bebauungsplans beschränken. 101 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2005 -A 2687/04-, Juris- Dokument; Jäde/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch/Baunutzungsverordnung, 5. Auflage 2007, § 30 Rdnr. 44; Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rdnr. 866. 102 Grundsätzlich kann eine Funktionslosigkeit auch durch eine fortgesetzte rechtwidrige Befreiungspraxis der Baugenehmigungsbehörde eintreten. 103 Vgl. Gaentzsch im Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Stand: Dezember 2011, § 10 Rdnr. 47. 104 Geht es um die Funktionslosigkeit von Festsetzungen, deren plankonforme Umsetzung tatsächlich nur schwer erkennbar ist, so kommt es nicht auf umfangreiche Prüfungen an. Funktionslos sind solche Festsetzungen nur dann, wenn die Abweichung von der fraglichen Festsetzung offensichtlich, gleichsam ohne weiteres in der Örtlichkeit ablesbar ist und nicht erst anhand von Bauakten oder Messungen vor Ort. 105 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2003 -10 A 372/00-, Juris- Dokument; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rdnr. 79. 106 Andererseits muss es nicht in jedem Fall zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen führen, wenn Festsetzungen eines Bebauungsplans in der Genehmigungspraxis einer Bauaufsichtsbehörde nicht eingehalten werden, zumal dann nicht, wenn die Nichteinhaltung der Festsetzung auf irrtümlicher Anwendung von Rechtsvorschriften beruht. 107 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 -4 B 94/83-, BauR 1983, S. 560 f. 108 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans M1. 152, zumindest soweit er Festsetzungen enthält, die auch für das Grundstück der Klägerin hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung gelten, nicht ausgegangen werden. 109 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen ist in seinem Urteil im Normenkontrollverfahren vom 6. April 2000 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bebauungsplan M1. 152 nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dabei mit einem im Verfahren vorgelegten "Rechtsgutachten" beschäftigt. Selbst wenn unterstellt werde, dass alle in dem "Rechtsgutachten" als planwidrig angeführten Einzelhandelsbetriebe erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans im Wege "großzügiger" Befreiungen zugelassen worden seien, lägen für eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans - sei es in seinem gesamten Geltungsbereich, sei es zumindest in dem von der Unwirksamkeitserklärung nicht erfassten Bereich- keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die plankonformen Nutzungen erfassten, wie dem dem "Rechtsgutachten" beigefügten Übersichtsplan ohne weiteres zu entnehmen sei, noch so weite Bereiche, dass die Steuerungsfunktion des Bebauungsplans trotz der teilweise planwidrigen Nutzungsformen, die im Übrigen nicht unumkehrbar manifestiert seien, für das Gebiet als solches uneingeschränkt erhalten geblieben seien. Auch soweit im Wege der Befreiung in der Tat Abweichungen von den Planfestsetzungen zugelassen worden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Plan damit zumindest in diesen Bereichen endgültig seine Steuerungsfunktion verloren habe. Die Bauaufsichtsbehörde sei bei der Erteilung von Befreiungen an die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gebunden. Eine Unvereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben des § 31 Abs. 2 BauGB wäre hier insbesondere dann anzunehmen, wenn im Wege der Befreiung die im Planaufstellungsverfahren immer wieder betonte und in Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben stehende Zielsetzung der Beklagten gleichsam konterkariert würde, die weitere Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel im J. räumlich und sachlich so einzuschränken, dass nur zusätzlicher Einzelhandel der ausdrücklich als nicht-zentrenschädlich gewerteten Branchen und dies auch nur in den ausdrücklich hierfür vorgesehenen räumlich abgegrenzten Bereiche zugelassen werde. Von der künftigen Fortsetzung einer in Einzelfällen bislang möglicherweise rechtswidrig erfolgten Befreiungspraxis könne jedoch nicht ausgegangen werden. Nur ergänzend hat das Oberverwaltungsgericht angemerkt, dass dann, wenn über die bislang wohl erfolgten Einzelfälle hinaus praktisch flächendeckend planwidrige Befreiungen erteilt würden, sich in der Tat die Frage stellen könne, ob der strittige Bebauungsplan dann wegen Funktionslosigkeit ungültig geworden sei. 110 Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin geht die Kammer von folgenden Überlegungen aus: 111 Da nach den oben dargelegten Grundsätzen im Hinblick auf eine Funktionslosigkeit jede einzelne Festsetzung des Bebauungsplans zu überprüfen ist, ist zunächst zu klären, um welche Festsetzung es hier genau geht. 112 Für das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin wird durch den Bebauungsplan ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel für die Branchen Unterhaltungselektronik, Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan festgesetzt. 113 Nach § 11 Abs. 2 BauNVO 1977 (im Folgenden BauNVO) sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere (u.a.) großflächige Handelsbetriebe in Betracht. 114 Im Rahmen der Bestimmung der zulässigen Nutzungen in einem Sondergebiet kann der Bebauungsplan auch Sortimentsbeschränkungen bzw. die Festlegung auf einzelne Wirtschaftszweige (Branchen) enthalten. 115 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1986 -4 B 144/86-, BRS 46 Nr. 21; OVG NRW, Urteil vom 22. April 2005 -7 D 11/05.NE-, Juris- Dokument; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 11 Rdnr. 10.1 ff. 116 Ausweisungen von Sondergebieten haben sich zu einem geradezu klassischen Instrument zur Steuerung des Einzelhandels entwickelt. Die Gemeinde hat bei Sondergebieten die Möglichkeiten zu umfassenden Steuerungen. Die Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde in einem Sondergebiet sind sehr differenziert. Sie kann insbesondere die Branchen von Betrieben und die zulässigen Warensortimente festlegen. Dabei kann sie auch auf gemeindespezifisch festgelegte Sortimentslisten für zentrenrelevante und/oder nahversorgungsrelevante Sortimente zurückgreifen. 117 Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel 2007, Rdnr. 253 und derselbe, Der sachgerechte Bebauungsplan, a.a.O., Rdnr. 829 ff mit weiteren Nachweisen. 118 Dies folgt daraus, dass im Rahmen des § 11 BauNVO die Defintionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei der Gemeinde liegt. Sie kann auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. 119 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 -4 CN 3.07-, a.a.O. 120 Hier wird von der Klägerin im Ergebnis nicht die Sondergebietsfestsetzung für großflächigen Einzelhandel, sondern die im Bebauungsplan für die Sondergebiete festgesetzte Branchenbeschränkung, die damit auch eine Sortimentsbeschränkung darstellt, in Frage gestellt. Diese habe ihre Funktion eingebüßt. 121 Die Branchenbeschränkung ist jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. 122 Dies gilt zunächst für den Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt. 123 Das mit der Ziffer <4> im Bebauungsplan gekennzeichnete Sondergebiet umfasst nach der Bebauungsplanurkunde hinsichtlich des Baubestandes ausschließlich das Grundstück X.-------straße 3 und damit allein die Liegenschaft der Klägerin. Für dieses Grundstück existiert eine unter dem 24. Oktober 1983 seitens der Beklagten erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Radio-, TV- und HiFi Groß- und Einzelhandel mit Werkstatt und Zentrallager. Nach der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung des Bauherrn umfasste die Art der gewerblichen Tätigkeit den "Verkauf, Lager und Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik". Nach der Fertigstellung bezog der Q. für V. GmbH das Gebäude. Zwischen 1990 und 1995 wurde der Betrieb in dem Gebäude von der S. V. GmbH fortgeführt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte einen Verkauf anderer elektrischer Geräte als solcher, die dem Bereich der Unterhaltungselektronik zuzuordnen sind, wissentlich dauerhaft geduldet hat. Jedenfalls ist eine solche Nutzung Ende Juni 2012 eingestellt worden. Das Grundstück steht damit für eine plankonforme Nutzung offen. 124 Soweit allein auf das mit der Ziffer <4> gekennzeichnete Sondergebiet abgestellt wird, ergibt sich demnach keine Funktionslosigkeit hinsichtlich der festgesetzten Art der baulichen Nutzung. 125 Eine solche ergibt sich aber auch nicht, wenn davon ausgegangen wird, dass die mit den Ziffern <2>, <3>,<4> und <5> gekennzeichneten, aneinander grenzenden Sondergebiete östlich der X.-------straße und nördlich der C1.--------straße planungsrechtlich ein Sondergebiet mit vier Sondergebietsteilen bilden. In diesem Fall ist von einer räumlichen Untergliederung des Sondergebietes auszugehen, die die Plangeberin in den vier Bereichen im Hinblick auf die jeweils zulässigen Branchen vorgenommen hat. Allen vier Teilsondergebieten ist gemein, dass die Plangeberin ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel für bestimmte, als nicht integrierbar geltende Branchen und aus Bestandsschutzgesichtspunkten für im Einzelnen bestimmte weitere Branchen festgesetzt hat. 126 Nach Auswertung des Vortrags der Klägerin, der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nutzungsübersicht und der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Sondergebiet in einem Maße planwidrige Nutzungen, unabhängig davon, ob diese aufgrund der Erteilung (ggf. rechtswidriger) Baugenehmigungen oder Befreiungen oder durch die (ggf. rechtsirrtümliche) Auffassung der Beklagten, es bestehe für eine bestimmte -planwidrige- Nutzung aufgrund früher erteilter Baugenehmigungen Bestandsschutz oder von der Beklagten aus sonstigen Gründen wissentlich geduldet werden, in einem Maße ausgeübt werden, das dazu führt, dass die Festsetzung der jeweils zugelassenen Branchen ihre Fähigkeit verloren hat, zur städtebaulichen Ordnung weiterhin einen sinnvollen Beitrag im Sinne der ursprünglichen Planungskonzeption zu leisten. 127 Dazu ist Folgendes festzustellen: 128 Im Bereich des Sondergebietsteils <3>, in dem Einzelhandelsbetriebe und großflächige Einzelhandelsbetriebe der Branchen Bekleidung, Schuhe, Sport, Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan zulässig sind, befinden sich plankonforme Nutzungen. In diesem Sondergebietsteil liegen die Grundstücke X.-------straße 5 A, 5 B, 5 C und 5 D. In den vier Baulichkeiten befinden sich sowohl nach der von der Klägerseite als auch nach der von der Beklagten vorgelegten Nutzungsübersicht ein Bekleidungsgeschäft und ein Schuhgeschäft (5 A, U. Fashion und E. Schuhe), ein Bekleidungsgeschäft (5 B, L. Mode), ein weiteres Bekleidungsgeschäft (5 C, S1. Modezentrum) sowie ein Sportgeschäft (5 D, E1. ). Soweit die Klägerin zu Letzterem ausführt, hier würden auf einem erheblichen Teil der Verkaufsfläche Fahrräder verkauft, so mag dieser Vortrag hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall ist, ist zum Einen fraglich, ob der Fahrradverkauf nicht (teilweise) unter die zugelassene Branche Sport fällt. Zum Anderen ist nichts dafür ersichtlich und auch nichts Konkretes dafür vorgetragen, dass die Beklagte den Verkauf der Fahrräder wissentlich dauerhaft duldet. Nur in diesem Fall kann angenommen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse so verfestigt haben, dass sie dem Geltungsanspruch der Festsetzungen des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit entgegenstehen können. Der Geltungsanspruch einer Norm geht nicht bereits dadurch verloren, dass sich die Normunterworfenen nicht mehr an die Regelungen halten. Vielmehr muss zusätzlich das Verhalten der für die Überwachung der Vorschrift zuständigen Behörde die Annahme rechtfertigen, dass die tatsächlichen Abweichungen dauerhaft Bestand haben werden und kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung mehr rechtfertigen. 129 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 -8 A 10443/11-, BauR 2012, S. 903 ff. 130 Im mit der Ziffer <2> gekennzeichneten Bereich liegt die Baulichkeit X.-------straße 5. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind in diesem Bereich zusätzlich zu den als nicht integrierbar geltenden Branchen die Branchen Lebensmittel, Bekleidung und Gardinen zulässig. Nach den vorgelegten Nutzungsübersichten befinden sich dort in dem ehemaligen Gardinenmarkt ein Leerstand sowie ein Bekleidungsgeschäft (K. G. ) und ein B1. - Markt. Das Bekleidungsgeschäft K. - G. dürfte in der Zwischenzeit ebenfalls geschlossen haben (s. www.pro-P. .de/news.htm vom 9. Mai 2012 und Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Juli 2012 sowie die von ihr vorgelegte Nutzungsübersicht). Soweit die Klägerin für den B1. - Markt bemängelt, dass hier auf einem erheblichen Teil der Verkaufsfläche Aktionswaren zum Verkauf gelangten, die in dem mit der Ziffer <2> gekennzeichneten Sondergebiet nicht zulässig seien, kann dahinstehen, ob die Beklagte hierfür eine baurechtliche Genehmigung oder Befreiung erteilt hat. Zwar mag der Verkauf von Aktionswaren verschiedenster Art die Frage aufwerfen, ob es sich hierbei um ein zulässiges Randsortiment oder untergeordnetes Zusatzangebot handelt, 131 Vgl. hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, a.a.O., Rdnr. 55. 132 Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang aber davon auszugehen, dass ein Teil der Aktionswaren den im Sondergebietsteil <2> auch zulässigen Branchen Bekleidung, Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf, Autozubehör und Camping/Caravan zuzuordnen ist. Im Übrigen dürfte zumindest auf einem erheblich größeren Anteil der Verkaufsfläche ein Verkauf von Lebensmitteln stattfinden. Welche weiteren Planungen möglicherweise für den B1. - Markt und die beiden benachbarte Gebäude bestehen, s. hierzu www.pro-P. .de/news.htm vom 9. Mai 2012 und Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012, ist unerheblich, da es hier nur auf die derzeitigen baulichen Nutzungen ankommt. Nach dem Vortrag der Klägerin ist im Übrigen nicht einmal ein Bauantragsverfahren bei der Beklagten anhängig. 133 Für das Gesamtergebnis kommt es indes nicht darauf an, ob der B1. - Markt mit seinem gesamten zum Verkauf angebotenen Sortiment bebauungsplankonform betrieben wird, da die insgesamt festzustellenden Abweichungen von den festgesetzten und damit zulässigen Branchen auch unter Berücksichtigung der Nutzungen im Sondergebietsteil <5> nicht so massiv und offensichtlich sind, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. 134 Im Sondergebietsteil <5> liegen die Grundstücke X.-------straße 1 und 1a. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sehen für diesen Bereich keine zusätzlichen Branchen außer den als nicht integrierbar angesehenen vor. 135 Zur Nutzungssituation auf diesen Grundstücken ist festzustellen, dass im Gebäude X.-------straße 1a das Unternehmen U1. "S2. " V1. GmbH am 27. Oktober 2007 seinen Geschäftsbetrieb eröffnet hat. Welche Produkte dieser Fachmarkt genau vertreibt, ist nicht bekannt. Nach dem Internet- Auftritt des Unternehmens U1. "S2. " V1. wird in den Märkten die gesamte Palette von Produkten für Kinder vertrieben (Autos & Fahrzeuge, Baby- Spielzeug, Basteln, Malen und Party, Bauen & Spielsets, Bücher und Hörbücher, Fahrräder & Lauflernräder, Forschen & Entdecken, Girls/Lifestyle, Holzspielzeug, Kinderzimmer, Multimedia & Elektronik, Musik & Videos, Musikspielzeug & Instrumente, Puppen & Plüsch, Rollen spielen, Schule & Lernen, Spiele & Puzzles, Spielfiguren & Sammelkarten, Sport & Outdoor und Videospiele & Konsolen). Das angebotene Warensortiment widerspricht damit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus welchen rechtlichen Gründen, sei es aufgrund einer im Jahr 1990 erteilten Baugenehmigung und Befreiung, sei es aufgrund einer im Jahre 2005 erteilten Baugenehmigung, die Beklagte den Betrieb U1. "S2. " V1. für planungsrechtlich zulässig hält, kommt es nicht an. Maßgeblich ist auf den Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzustellen. 136 Für das Grundstück X.-------straße 1 ist zunächst festzustellen, dass im südlichen Gebäudeteil nach wie vor ein Baustofffachhandel (S3. L1. ) betrieben wird und insoweit von einer plankonformen Nutzung auszugehen ist. 137 Im nördlich gelegenen größeren Gebäudeteil betreibt die Beigeladene im Verfahren der Klägerin 10 K 5073/08 seit dem 1. September 2008 einen Elektrofachmarkt mit einem umfassenden Sortiment (Fernseh C2. GmbH und Co.KG). Diese Nutzung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. 138 Den zwei bzw. drei (wenn der B1. - Markt hinzugerechnet wird, wobei hier allerdings nur von einer ggf. teilweisen planwidrigen Nutzung ausgegangen werden kann) planwidrigen Nutzungen im Sondergebiet östlich der X.-------straße und nördlich der C1.--------straße stehen jedoch -wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt- sechs plankonforme Nutzungen gegenüber sowie zur Zeit drei Leerstände, die sämtlich für eine neue plangemäße Nutzung offenstehen. 139 Zur Größe der Verkaufsflächen im Sondergebiet bzw. in den Sondergebieten liegen keine Informationen vor. Der sich danach ergebende Anteil von plankonformen und planwidrigen Nutzungen kann jedoch nach Auffassung der Kammer hier auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, da der Befund der Funktionslosigkeit, wie oben dargestellt, offensichtlich und in der Örtlichkeit ohne Weiteres ablesbar sein muss. Daher nimmt die Kammer maßgeblich die Zahl der plankonformen und die Zahl der planwidrigen Nutzungen in den Blick. 140 Bei den festzustellenden tatsächlichen Nutzungsverhältnissen in den mit den Ziffern <2>, <3>, <4> und <5> gekennzeichneten Sondergebieten bzw. Sondergebietsteilen östlich der X.-------straße und nördlich der C1.--------straße kann von einer Funktionslosigkeit hinsichtlich der dort festgesetzten Branchenbeschränkungen nicht ausgegangen werden. 141 Es überwiegt tatsächlich und zahlenmäßig nach wie vor die plankonforme Nutzung. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich mehr erfüllen kann. Vielmehr ist nach wie vor von einem messbaren Beitrag der Bebauungsplanfestsetzung für die von der Beklagten angestrebte innerstädtische Entwicklung auszugehen. Ziel des Bebauungsplans M1. 152 war und ist es, die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der als nicht integrierbar gewerteten Branchen Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan zu verhindern. Die Branche Möbelgroßanbieter unterlag einer Sonderbetrachtung. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich insoweit mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass es Absicht der Plangeberin war, neben der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes im Bebauungsplangebiet nur noch solche Einzelhandelsbetriebe zuzulassen, die von ihr als in Zentren und Nebenzentren nicht integrierbar und damit als nicht zentrenschädlich angesehen werden. Von dieser Zielsetzung ist auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in seinem Normenkontrollurteil vom 6. April 2000 ausgegangen. Einen Abwägungsmangel bei der Umschreibung der Branchenfestlegungen hat es nicht gesehen. 142 Selbst wenn auch sämtliche Sondergebiete bzw. Sondergebietsteile südlich der C1.--------straße in die Betrachtung einbezogen werden, lässt sich nach Überzeugung der Kammer nicht von einer Funktionslosigkeit der festgesetzten Brachenbeschränkung(en) ausgehen. 143 Südlich der C1.--------straße sind als Sondergebiet(e) die nicht aneinander grenzenden Grundstücke C1.--------straße 1, 5, 7, 15 und 17 festgesetzt. Für diese sämtlich mit der Ziffer <5> gekennzeichneten Bereiche gilt nach der textlichen Festsetzung 1.5, dass dort nur die vier als nicht integrierbar geltenden Branchen Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan zulässig sind. Demnach lassen sich übereinstimmend nach den vorgelegten Nutzungsübersichten drei plankonforme Nutzungen feststellen, nämlich für das Grundstück C1.--------straße 7 (Gartencenter C1. S4. ) und für das Grundstück C1.--------straße 15 (H. G1. Center und Q. C3. ). Zur Nutzung des Grundstücks C1.--------straße 15 ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Einzelhandel mit G1. als auch der Einzelhandel mit Bodenbelägen dem Kernsortiment der Branche Bau- und Heimwerkerbedarf zuzuordnen ist. 144 Vgl. hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, a.a.O., Rdnr. 51. 145 Es verbleiben die Nutzungen auf den Grundstücken C1.--------straße 1 (B2. Computer und T. Büromegamarkt), C1.--------straße 5 (X. N1. und Schuhmarkt L2. ) und C1.--------straße 17 (T1. Shop, Angebote für Büro und Werkstatt und H1. zu, Fundgrube für Bekleidung und Geschenke), die sämtlich planwidrig sind. Die Beklagte hat hierzu auch nicht nachgewiesen, dass die Nutzungen bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans M1. 152 im Jahre 1989 genehmigt ausgeübt wurden und insoweit Bestandsschutz besteht. Dies dürfte auch tatsächlich nicht der Fall sein, da ansonsten für die Grundstücke eine andere Branchenbeschränkung, die den Bestandsschutz berücksichtigt, in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen worden wäre. 146 Das Gericht weist schließlich darauf hin, dass entgegen der seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nutzungsübersicht das Grundstück P1.-------straße 171 nach der Bebauungsplanurkunde nicht als Sondergebietsfläche, sondern als Gewerbegebietsfläche ausgewiesen ist. 147 Bei Einbeziehung aller Sondergebiete/Sondergebietsteile, die östlich der X.-------straße und zugleich nördlich C1.--------straße liegen sowie derjeinigen, die südlich der C1.--------straße liegen, ergeben sich demnach neun plankonforme und neun planwidrige Nutzungen sowie drei Leerstände, die für eine plankonforme Nutzung offenstehen. 148 Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Frage der Funktionslosigkeit ausschließlich auf die Festsetzung der Branchenbeschränkungen in den Sondergebieten/Sondergebietsteilen für großflächigen Einzelhandel an. Ob auch die Festsetzung der Gewerbegebiete und des Industriegebietes im Bebauungsplan M1. 152 selbst funktionslos geworden sind bzw. die Zulassung oder Duldung von zentrenschädlichem Einzelhandel in diesen Gebieten jedenfalls die Funktionslosigkeit der Branchenbeschränkungen in den Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel entscheidungserheblich beeinflusst, ist hier nicht von Bedeutung. 149 Wie bereits oben dargestellt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage der Funktionslosigkeit für jede einzelne Festsetzung gesondert zu überprüfen. Es kommt nicht darauf an, ob das Grundkonzept des Bebauungsplans betreffend die gewollte Einschränkung des Einzelhandels in allen festgesetzten Baugebieten im Bebauungsplangebiet noch verwirklicht werden kann. Auf eine derartige Gesamtschau ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht abzustellen. Vielmehr kann, soweit Anlass dazu besteht, die Funktion der Gewerbegebietsfestsetzungen und der Industriegebietsfestsetzung an anderer Stelle gesondert überprüft werden. Dies hält die Kammer auch deshalb für richtig, weil es sich bei den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel einerseits und Gewerbegebiete und Industriegebiet andererseits) um unterschiedliche Baugebiete mit unterschiedlichen Nutzungsarten und Zweckbestimmungen und deshalb auch unterschiedlichen städtebaulichen Auswirkungen handelt. Die nur in einem Kerngebiet oder einem Sondergebiet zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (1977 und 1990) haben eine erhebliche Auswirkung für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung sowie die Infrastruktur und maßgeblich auch für die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde. Wegen ihres Beeinträchtigungspotentials werden sie Sonderregelungen unterworfen. Im Rahmen einer Sondergebietsfestsetzung vorgenommene Branchenbeschränkungen unterliegen daher bei der Frage, ob diese noch einen wirksamen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB leisten können oder ob sie ggf. funktionslos geworden sind, einer eigenen Betrachtung. Die städtebaulichen Auswirkungen einer Funktionslosigkeit solcher Festsetzungen sind weitergehend als die Auswirkungen einer Funktionslosigkeit einer Gewerbegebietsfestsetzung mit Beschränkungen des (nicht sondergebietspflichtigen) Einzelhandels. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung des Bebauungsplans M1. 152, dass der Satzungsgeber den Branchenbeschränkungen in den Sondergebieten maßgeblich die Funktion beigemessen hat, dass neben einer Bestandssicherung nur noch großflächiger Einzelhandel solcher Branchen zulässig sein sollte, der als nicht integrierbar und deshalb als nicht zentrenschädlich gewertet wird. In den Gewerbegebieten und dem Industriegebiet sollte durch die Beschränkung des Einzelhandels dagegen einerseits der weiteren Entleerung der Zentren entgegengewirkt werden und gleichzeitig aber gleichberechtigt auch eine Unterstützung des produzierenden Gewerbes erfolgen, d.h. Flächen hierfür freigehalten werden. Daher ist die Frage nach dem Erhalt der Funktion der jeweiligen Festsetzungen auch nicht zwingend identisch zu beantworten. 150 Bei den oben festgestellten Nutzungsverhältnissen -neun plankonforme und neun planwidrige Nutzungen, sowie drei Leerstände, die für die Aufnahme plankonformer Nutzungen offen stehen- kann nicht von einer Funktionslosigkeit der Branchenbeschränkungen ausgegangen werden. 151 Wie bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in seinem Normenkontrollurteil vom 6. April 2000 ausgeführt hat, würde sich die Frage nach der Funktionslosigkeit erst dann stellen, wenn über die bis dahin festzustellenden Einzelfälle hinaus praktisch flächendeckend planwidrige Befreiungen erteilt worden sind. 152 Erst ein sehr hoher Anteil an planwidrigen Nutzungen kann zur Funktionslosigkeit der betreffenden Bebauungsplanfestetzung führen. 153 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2006 -7 A 3730/04-, Juris- Dokument. 154 Solche Verhältnisse sind hier nach Auffassung der Kammer nicht erreicht. 155 Die Branchenbeschränkungen in dem Sondergebiet/ den Sondergebieten können auch weiterhin noch einen sinnvollen und wirksamen Beitrag zur städtebaulichen Entwicklung in E. leisten. 156 Dem Satzungsgeber kam es maßgeblich darauf an, Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten im J. unter den vorgefundenen Bedingungen zu begrenzen. Hierzu kann die Festsetzung der Branchenbeschränkung in den Sondergebieten auch jetzt noch einen sinnvollen Beitrag leisten. Die Vertreter der Beklagten führten dementsprechend in der mündlichen Verhandlung aus, dass trotz der Veränderungen im Einzelhandel die Steuerungsfunktion der hier zu untersuchenden Festsetzungen -Schutz des Einzelhandels in den Zentren- nach wie vor erhalten ist und erhalten bleiben soll. 157 Aus dem Masterplan Einzelhandel der Stadt E. 2004, Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept und Konzept für die E. Sondergebietsstandorte (abrufbar unter www.E. .de) ergibt sich, dass es in E. drei Sondergebietsstandorte für großflächigen Einzelhandel gibt; der J. ist einer dieser drei Standorte. Er ist bezogen auf seine Verkaufsfläche nach der E. City die größte Einzelhandelsagglomeration der Stadt mit erheblichen Umsatzanteilen. Das Konzept für die E. Sondergebietsstandorte verfolgt folgende Ziele: Die Funktionen der drei Sondergebietsstandorte für den sog. Versorgungs- oder Kofferraumeinkauf zu sichern; keine Ausweitung zentren- oder nahversorgungsrelevanter Sortimente; keine Ausweisung eines vierten agglomerierten Sondergebietsstandortes; maßvolle Erweiterungen ausschließlich mit nicht zentrenschädlichen Sortimenten und Verbesserung der verkehrlichen und städtebaulichen Qualität. 158 Der Bebauungsplan M1. 152 aus dem Jahre 1989 bereitete hierfür bereits die Grundlage. Die Sondergebietsausweisungen sollten im Wesentlichen den Bestand der vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe festschreiben und die Ansiedelung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der als nicht integrierbar gewerteten Branchen verhindert werden. 159 Auch wenn die Beklagte in der Vergangenheit nicht durchgehend und konsequent Wert auf die Einhaltung der Branchenbeschränkungen gelegt haben mag und sie möglicherweise etliche (rechtswidrige) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Branchenbeschränkungen erteilt hat bzw. sie planwidrige Nutzungen seit langem -ggf. unter Verkennung der Reichweite eines angenommenen Bestandsschutzes- dulden mag, so können die festgesetzten Branchenbeschränkungen dennoch auch angesichts des oben dargestellten Gewichts, welches dem Sondergebietsstandort J. hinsichtlich seiner Bedeutung für E. , seiner Verkaufsflächen und Umsatzanteile zukommt, derzeit und zukünftig noch einen wirksamen Beitrag zu der durch den Bebauungsplan angestrebten städtebaulichen Entwicklung leisten, wenngleich dieser möglicherweise durch das Verhalten der Beklagten auch geschmälert worden sein mag. Der Bebauungsplan mit der Branchenbeschränkung hat jedoch keinesfalls gänzlich seine Fähigkeit verloren, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. 160 Die Beklagte hat in der jüngeren Zeit auch verschiedentlich deutlich gemacht, dass sie plankonforme Nutzungen anstrebt indem sie nichtplankonforme Vorhaben abgelehnt hat (s. Schriftsatz der Beklagten vom 23. Januar 2012 im Parallelverfahren der Beteiligten 10 K 5073/08 und die dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge). 161 Das Gericht erkennt allerdings auch, dass sich in der letzten Zeit großflächige Einzelhandelsbetriebe mit dem umfassenden Sortiment eines Elektrofachmarktes im J. angesiedelt haben (Fa. Fernseh C2. GmbH & Co KG im Gebäude X.-------straße 1 und der N2. - N3. westlich der X.-------straße , wobei dieses Grundstück allerdings in dem Gebiet liegt, in dem der Bebauungsplanes M1. 152 einschließlich der 1. Änderung unwirksam ist, s.o.). Im Hinblick auf die Branche Elektrogeräte (elektrische Haushaltsgeräte/Unterhaltungselekronik/Informations-technologie/Telekommunikation) vermag die Branchenbeschränkung im Bebauungsplan M1. 152 damit möglicherweise ihre Funktion kaum mehr zu erfüllen. Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an. In der E. Sortimentsliste, die der Rat der Stadt E. im April 2008 als Grundlage zur Steuerung der E. Einzelhandelsentwicklung beschlossen hat, sind vielmehr etliche Branchen und Sortimente bezeichnet, die zentrenrelevant sind. Diese sind sämtlich in die Betrachtung mit einzubeziehen, wenn die Frage zu beantworten ist, ob die Branchenbeschränkungen noch einen wirksamen Beitrag zur angestrebten städtebaulichen Entwicklung leisten können, was hier im Ergebnis zu bejahen ist. 162 Soweit die Klägerseite die 2. Änderung des Bebauungsplans M1. 152 für das Grundstück C1.--------straße 3 anspricht und diese als weiteren Beleg für die Funktionslosigkeit anführt, dringt dieser Vortrag nicht durch. 163 Der Änderungsbereich umfasst lediglich das bereits mit Hallen bebaute Grundstück C1.-------straße 3, auf dem vormals die Firma I.--- einen Baumarkt betrieben hat, und das ursprünglich als Gewerbegebiet ausgewiesen war. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplans, die am 11. Mai 2012 öffentlich bekannt gemacht worden ist, erfolgt nunmehr eine Ausweisung als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel "Möbelhaus". Vorgesehen sind zwei Möbelmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 6.300 qm. 164 Die Klägerin räumt dazu selbst ein, dass von einer plankonformen Nutzung auszugehen sei, sie meint jedoch, dass die Beklagte mit dieser Sondergebietsausweisung das mit dem Bebauungsplan M1. 152 verfolgte städtebauliche Ziel vollkommen aufgegeben habe. Mit dem ursprünglichen städtebaulichen Ziel, im Plangebiet Möbelhäuser wegen der ihnen zugemessenen Zentrenrelevanz nur punktuell zuzulassen, sei eine weitere tragende Stütze des ursprünglichen Plankonzeptes weggebrochen. 165 Dem kann nicht gefolgt werden. 166 Zunächst stellt diese Betrachtungsweise die Festsetzungen in eine Gesamtschau als Grundlage für die angenommene Funktionslosigkeit. Zudem ist mit dieser Änderung des Bebauungsplans keine Abkehr von dem ursprünglichen Planungskonzept der Gemeinde verbunden. 167 Die Beklagte hat schon in ihrem Masterplan Einzelhandel 2004 -Entwicklungsplanungen und Anhang- (abrufbar unter www.E. .de) festgestellt, dass der Handel einem ständigen Wandel unterliege. Es gebe eine hohe Dynamik der Veränderungen im Einzelhandel. Die E. Einzelhandelslandschaft werde durch permanente Veränderungen wie Neuansiedlungen, Betriebserweiterungen, aber auch Betriebsaufgaben gekennzeichnet. Daraus könne ein neuer Handlungsbedarf resultieren. 168 In ihrer Begründung zum Ursprungsplan M1. 152 ist die Beklagte davon ausgegangen, dass zu den nicht integrierbaren großflächigen Einzelhandelseinrichtungen auch die Branche Möbelgroßanbieter gehöre. Die E. Innenstadt weise aber zur Zeit noch ein bestehendes, aber bereits gefährdetes Angebot an Einrichtungshäusern auf. Dieses müsse aus städtebaulichen Gründen erhalten bleiben. Hierzu wurden weitere Ausführungen gemacht. Deshalb sollten im Bebauungsplanbereich mit Ausnahme des Grundstücks X.-------straße 6 keine Möbelfirmen bzw. Einrichtungshäuser zugelassen werden. 169 Da der Handel eben ständigen Veränderungen unterliegt, kann und muss sich ggf. sogar die Einschätzung der Gemeinde, welche Sortimente in ihrem Stadtgebiet zentrenrelevant sind, ändern, wenn sich der Einzelhandel in eine neue Richtung entwickelt bzw. sich anders vollzieht als ursprünglich angenommen. Dies gilt hier umso mehr, als seit der ursprünglichen Planbegründung über zwanzig Jahre vergangen sind. In der E. Sortimentsliste aus dem Jahre 2008 ist das Sortiment Möbel nach einer Erhebung des gesamten Einzelhandelsbesatzes und einer umfassenden Analyse der örtlichen Situation als nicht zentrenrelevant eingestuft. 170 Die Begründung zur Änderung Nr. 2 des Bebauungsplans M1. 152 setzt sich ebenfalls mit dem Bestand großflächiger Möbelanbieter in E. und Umgebung auseinander und kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass städtebaulich negative Auswirkungen auf die innerstädtischen zentralen Versorgungsbereiche der Region ausgeschlossen werden können, da es sich um nicht-integrierte Versorgungsstrukturen handele. Das Planvorhaben sei geeignet, die Versorgung mit Möbeln in der Stadt E. zu verbessern. Wenn die Beklagte daher jetzt für ein Grundstück eine Sondergebietsausweisung für großflächigen Einzelhandel für zwei Möbelanbieter im Bebauungsplangebiet vornimmt, bedeutet dies keineswegs, dass das ursprüngliche Planziel, eine weitere Ansiedelung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben außer der als nicht- integrierbar gewerteten Branchen zu verhindern, aufgegeben worden ist. Im Gegenteil hat die Beklagte sich in der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans in Erkenntnis der Problematik eingehend mit einem möglichen zentrenrelevanten Randsortiment und dem Verkauf zentrenrelevanter Aktionswaren auseinandergesetzt und hierzu deutlich einschränkende Vorgaben gemacht, die in die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans aufzunehmen waren. Damit hat die Beklagte gerade sehr deutlich gemacht, dass sie an den Zielen des Ursprungsplans weiter festhält und sie diese nicht aufgegeben hat. 171 Die Klägerin vermag schließlich auch mit ihrer Argumentation in der mündlichen Verhandlung nicht durchzudringen, dass der Bebauungsplan seine Funktion hinsichtlich der zugelassenen Branchen auch deshalb verloren habe, weil der Flächenbedarf dieser Branchen sich so verändert habe, dass die Grundstücke -so auch ihres- aufgrund dieser gestiegenen Anforderungen nicht mehr oder nur noch schlecht zu vermarkten seien; bestandsgeschützte Nutzungen würden als Ausdruck der Entwicklung des Marktgeschehens aufgegeben. Zwar mag dies grundsätzlich nachvollziehbar sein. Diese Argumentation der Klägerin kann aber nicht zur Annahme der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Branchenfestlegungen führen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass es einen Bedarf dieser Branchen nach Betriebsflächen nach wie vor gebe. Durch die Zulassung nur solcher Einzelhandelsbetriebe, die keine weiteren zentrenschädlichen Auswirkungen haben, kann die Bebauungsplanfestsetzung, wie oben bereits dargestellt, auch weiterhin einen sinnvollen Beitrag zur angestrebten innerstädtischen Entwicklung im Sinne eines Zentrenschutzes leisten. Die Argumentation der Klägerin ist insoweit nicht festsetzungsbezogen, sondern allgemein gegen die Beschränkungen durch den Bebauungsplan gerichtet. Der von der Klägerin geschilderten Problematik lässt sich aber in erster Linie nur durch eine Anpassung der Grundstückseigentümer im Plangebiet selbst und möglicherweise auch untereinander an die heutigen Marktgegebenheiten begegnen. Im Übrigen haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 172 Gegen die Funktionslosigkeit der Branchenbeschränkungen spricht des Weiteren folgender Gesichtspunkt: Wie bereits oben dargestellt, ist Voraussetzung der Funktionslosigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung, dass die tatsächlich eingetretenen Verhältnisse die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit offensichtlich ausschließen. Ob eine den planerischen Festsetzungen entsprechende Nutzung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint, ist davon abhängig, wie massiv und offenkundig sich die Verhältnisse abweichend vom Planinhalt entwickelt und in welchem Umfang sie sich verfestigt haben. Entscheidend ist, ob angesichts der veränderten Verhältnisse mit einer Rückkehr zur plangemäßen Nutzung gerechnet werden kann. Ob die genannten Anforderungen erfüllt sind, lässt sich nur unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls beantworten. 173 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2005 -10 BN 1/04-, Juris- Dokument. 174 Insoweit hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in seinem Urteil vom 6. April 2000 ausgeführt, dass die teilweise festzustellenden planwidrigen Nutzungen nicht unumkehrbar manifestiert seien. 175 Das erkennende Gericht hält die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse in den Sondergebieten ebenfalls nicht für irreversibel. 176 Es geht vorliegend nur um die Frage, welche Sortimente der (großflächige) Einzelhandel auf den Grundstücken in dem Sondergebiet/in den Sondergebieten zum Verkauf anbieten darf. Wie bereits oben dargestellt, befindet sich der Handel in einem ständigen Wandel. Dies zeigt auch der Umstand, dass es in dem zu betrachtenden Bereich des Bebauungsplangebietes zur Zeit drei Leerstände gibt. 177 Für einen Sortimentswechsel in einem bestehenden Gebäude bedarf es im Regelfall nicht allzu großer Umbauten und Investitionen. Die Beklagte hat sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in den Bebauungsplanbegründungen und in ihrem Masterplan Einzelhandel dargelegt, dass sie in den Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandel aus städtebaulichen Gründen keine Ausweitung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente wünscht. Dieses Ziel hat die Beklagte auch nicht aufgegeben. Soweit sie großflächigen Einzelhandel im J. in dem Sondergebiet/ in den Sondergebieten mit zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen hat, erfolgte dies zumindest teilweise -möglicherweise auch rechtsirrig- in der Annahme, dass insoweit aufgrund früher erteilter Baugenehmigungen Bestandsschutz bestehe. Die Beklagte hat ihre grundsätzlichen städtebaulichen Ziele in den Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel jedoch nicht aufgegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch zukünftig die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans M1. 152 fordern und bei Änderungen von jetzt als planwidrig anzusehenden Nutzungsverhältnissen plankonforme Nutzungen verlangen wird, d. h. keine zentrenrelevante Sortimente, soweit sie nicht aus Bestandsschutzgründen hinzunehmen sind, zulassen wird. 178 Das Vorhaben der Klägerin ist daher hinsichtlich der Art der angestrebten Nutzung planungsrechtlich nicht zulässig. 179 Dass die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB haben könnte, ist nicht ersichtlich, von ihr aber auch nicht geltend gemacht worden. Das Gericht beschränkt sich daher auf den Hinweis, dass hier Grundzüge der Planung berührt würden und daher die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung erteilt werden kann, nicht vorliegen. 180 Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Bebauungsgenehmigung. 181 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 182 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.