Urteil
10 K 5073/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0815.10K5073.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über einen von der Klägerin bei der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 1, Flurstück 1033 (früher 703) unter der Straßenbezeichnung X.-------straße 3 in E. . Auf dem Grundstück wurde bis Ende Juni 2012 ein großflächiger Elektrofachmarkt (Q. ) betrieben. 4 Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück X.-------straße 1 seit dem 1. September 2008 einen Elektrofachmarkt mit umfassenden Sortiment. Zuvor wurde dort ein weiterer Q. betrieben. 5 Das Grundstück der Klägerin und das Grundstück, auf dem die Beigeladene ihren Betrieb führt, liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans M1. 152. 6 Der Bebauungsplan, rechtsverbindlich seit dem 15. Dezember 1989, erfasst den sog. J. im Stadtbezirk M. - Ortsteil P. -. Das Plangebiet liegt südlich des S.--------dammes , westlich der P1.-------straße , nordöstlich der C.-------straße und nördlich der Bebauung Am T. und des X1.---weges . Das Baugebiet wird im Wesentlichen durch die X.-------straße und die C1.--------straße erschlossen. Im J. haben sich seit den 1960er Jahren neben Gewerbebetrieben zahlreiche großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. Die zum Bebauungsplangebiet gehörenden Flächen sind im Wesentlichen als Sondergebiete, Gewerbegebiete und Industriegebiet mit weiteren Festsetzungen ausgewiesen. 7 Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen südöstlich der nach Norden führenden und südlich des S.--------dammes nach Osten verschwenkenden X.-------straße sowie nördlich der von Westen nach Osten verlaufenden C1.--------straße . Für diesen räumlichen Bereich sind im Bebauungsplan aneinander grenzend vier Teilbereiche durch das Planzeichen 15.14 der Planzeichenverordnung voneinander abgegrenzt. Alle vier Bereiche sind als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausgewiesen. Neben Baugrenzen, übereinstimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise enthält der Bebauungsplan für die vier Bereiche die Festsetzungen <2>, <3>, <4> und <5>. Nach den zugehörigen textlichen Festsetzungen 1.2 bis 1.5 des Bebauungsplans sind in allen vier Bereichen Einzelhandelsbetriebe und großflächige Einzelhandelsbetriebe der Branchen Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan zulässig. Im mit der Ziffer <2> gekennzeichneten Sondergebiet sind zusätzlich die Branchen Lebensmittel, Bekleidung und Gardinen zulässig. Im mit der Ziffer <3> gekennzeichneten Sondergebiet sind zusätzlich die Branchen Bekleidung, Schuhe und Sport zulässig. In dem mit der Ziffer <4> gekennzeichneten Sondergebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, ist zusätzlich die Branche Unterhaltungselektronik zulässig. In dem mit der Ziffer <5> gekennzeichneten Sondergebiet, in dem das Grundstück X.-------straße 1 liegt, auf dem die Beigeladene ihren Betrieb führt, sind keine weiteren Branchen zugelassen. Östlich dieses Sondergebietes/dieser Sondergebiete sind Flächen als Gewerbegebiet/e ausgewiesen. Nördlich der nach Osten abknickenden X.-------straße sind Flächen als Gewerbegebiet und als Industriegebiet festgesetzt. Südlich der C1.--------straße sind weitere Sondergebiets- und Gewerbegebietsflächen ausgewiesen. Für die vier dort nicht unmittelbar aneinander grenzenden Sondergebietsflächen gilt sämtlich die textliche Festsetzung 1.5 (Ziffer <5>). Westlich der X.-------straße sind weitere Flächen als Sondergebiet(e) -Möbelgroßanbieter- und -Verbrauchermarkt- sowie als Gewerbegebiet festgesetzt. Die Sondergebietsflächen sind mit den Ziffern <1> und <6> gekennzeichnet; für sie gelten die textlichen Festsetzungen 1.1 und 1.6, die u.a. Geschossflächenobergrenzen festsetzen. Für sämtliche Flächen im Bebauungsplangebiet, die als Gewerbegebiet(e) bzw. als Industriegebiet ausgewiesen sind, gilt die textliche Festsetzung 1.8, wonach in den mit der Ziffer <10> gekennzeichneten Gewerbe- und Industriegebieten Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbe- oder Industriebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, nicht zugelassen sind. Darüber hinaus gibt es eine Regelung über die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Betriebe. 8 Wesentliches Ziel des Bebaungsplans M1. 152 ist es nach der ihm beigefügten Begründung, am Standort J. Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel unter Einbeziehung des Bestandes auszuweisen, um eine geordnete innerstädtische Entwicklung sicherzustellen und einer Erweiterung des J. entgegenzuwirken. Dabei sollen die Sondergebietsausweisungen im Wesentlichen den Bestand von vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben festschreiben und die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe -mit Ausnahme der als nicht integrierbar gewerteten Branchen Bau- und Heimwerkermärkte, Möbelgroßanbieter, Gartencenter, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan- verhindern. Die Einzelhandelsverkaufsflächen von Gewerbebetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten sollen begrenzt werden. 9 Mit Urteil vom 6. April 2000 stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen im Normenkontrollverfahren 7a D 132/97.NE die Unwirksamkeit des Bebauungsplans M1. 152 -J. - fest, soweit er Festsetzungen für die westlich der X.-------straße und zugleich nördlich der C1.--------straße gelegenen Baugebiete traf. Im Übrigen lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag der damaligen Antragstellerin ab. Über den im Tenor beschriebenen Umfang hinaus seien weitere Mängel des Bebauungsplanes, die zur (Teil-) Nichtigkeit bzw. (Teil-) Unwirksamkeit des Planes führten, nicht festzustellen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde rechtskräftig. 10 Der Rat der Beklagten beschloss daraufhin am 16. November 2000 die Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes M1. 152 -J. - und setzte u.a. für den Änderungsbereich, der im Wesentlichen die Grundstücke C.-------straße 101 und X.-------straße 6 und 6 a betraf, Grundflächenzahlen fest. Die Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes M1. 152 -J. - wurde am 22. Dezember 2000 öffentlich bekanntgemacht. Der Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde datiert vom 29. Januar 2001. 11 Am 29. März 2012 beschloss der Rat der Beklagten die Änderung Nr. 2 des Bebauungsplans M1. 152. Der Änderungsbereich umfasst das Gewerbegrundstück C1.--------straße 3. 12 Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten lässt sich für das Grundstück der Klägerin, X.-------straße 3, folgende baurechtliche Genehmigungssituation entnehmen: Unter dem 24. Oktober 1983 wurde Herrn X2. L. seitens der Beklagten die Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Radio-, TV- und HiFi Groß- und Einzelhandel mit Werkstatt und Zentrallager erteilt. Nach der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung des Bauherrn umfasste die Art der gewerblichen Tätigkeit "Verkauf, Lager und Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik". Unter dem 11. April 1985 und dem 25. April 1985 wurden Nachtragsgenehmigungen erteilt. Nach Fertigstellung bezog der Q. für V. GmbH das Gebäude. 13 Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erstmals die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Teilbereiches der Verkaufsfläche "Braune Ware" zu Verkaufsfläche "Weiße Ware" und Umbau der hinteren Nebenräume zu Lagerraum. Es sei der Verkauf weißer Ware und die Nutzung als Warenlager beabsichtigt. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung ab. Die Klägerin beabsichtige die Zusammenlegung der beiden benachbarten Q. X.-------straße 1 und 3 am Standort X.-------straße 3. Es sei beabsichtigt, auf einem Teilbereich der Verkaufsfläche die weiße Ware des Standortes X.-------straße 1 unterzubringen. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes M1. 152. Den gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2007 als unbegründet zurück. 14 Im September 2007 beantragte die Klägerin unter Änderung ihrer Argumentation erneut die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Teilbereiches der Verkaufsfläche "Braune Ware" zu Verkaufsfläche "Weiße Ware" und Umbau der hinteren Nebenräume zu Lagerraum. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Genehmigung für die teilweise Nutzungsänderung einer Verkaufsfläche für braune Ware zu einer Verkaufsfläche für weiße Ware und Umbau der hinteren Nebenräume zu Lagerraum erneut ab. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften in Form der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans M1. 152 entgegen. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werde nicht in Aussicht gestellt. Gegen den Versagungsbescheid erhob die Klägerin am 14. November 2007 die Klage 10 K 3337/07, die mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls abgewiesen worden ist. 15 Für das Grundstück X.-------straße 1, auf dem die Beigeladene ihren Betrieb führt, lässt sich anhand der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten im Wesentlichen Folgendes feststellen: 16 Unter dem 27. Juni 1975 erteilte die Beklagte der damaligen Bauherrin, der Firma S1. L1. GmbH, die Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes als Baustoff(groß)handlung. Weitere Genehmigungen wurden für Erweiterungen erteilt. Unter dem 16. Februar 1989 teilte die N. J2. und C2. GmbH & Co. KG der Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, den bisher mit dem Sortiment eines Baumarktes geführten großflächigen Einzelhandel mit ca. 2.800 qm Verkaufs- und Lagerfläche auf dem Grundstück X.-------straße 1 künftig mit einem anderen Sortiment zu führen. Als Hauptsortiment sollten sowohl Elektrogroßgeräte, sog. weiße Ware, als auch Geräte der Unterhaltungselektronik, sog. braune Ware, verkauft werden. Die Elektrogeräte wurden beispielhaft aufgeführt. Ebenso wurde das Nebensortiment bezeichnet. Weiter sollten die im bisherigen Baumarkt zum Verkauf angebotenen Sortimente der Elektrotechnik weiterverkauft werden. Die Antragstellerin bat um Mitteilung, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handele, hilfsweise um Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung. Unter dem 27. Februar 1989 teilte die Beklagte der damaligen Antragstellerin mit, dass die beabsichtigte Sortimentsänderung keiner neuen bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfe. Im April 1993 beantragte die U. U1. GmbH die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung von Lager- in Verkaufsfläche. Als Art der gewerblichen Tätigkeit gab die Antragstellerin in der Betriebsbeschreibung an, ein Einzelhandelsgeschäft für Unterhaltungselektronik und Haushaltselektrogeräte zu führen. Die Beklagte erteilte die beantragte Genehmigung unter dem 27. Juli 1993. Einen seitens der Fa. E. C3. KG im Jahre 2000 gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umwandlung von rd. 500 qm Lagerfläche in Verkaufsfläche lehnte die Beklagte nach Vorlage einer Sortimentsliste unter dem 18. Dezember 2000 ab, da das vorgesehene Warensortiment überwiegend nicht mit den Festsetzungen des seit dem 15. Dezember 1989 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes konform sei. Im Dezember 2005 stellte die S2. . , Zweigniederlassung der Firma S2. A. eG, als Mieterin der Grundstücke X.-------straße 1 und 3 bei der Beklagten eine Bauvoranfrage verbunden mit einem Befreiungsantrag. Sie betreibe durch ihr Tochterunternehmen Q. auf beiden Grundstücken eine Verkaufsstelle. In dem Mietobjekt X.-------straße 1 würden überwiegend Elektrohaushaltsgroßgeräte, Elektrohaushaltskleingeräte sowie Elektrozubehör geführt. Bis zum Jahr 2001 habe die Firma C3. auf dem Grundstück Unterhaltungselektronik, Kommunikationselektronik und Haustechnik vertrieben. Nach Eintritt in den Mietvertrag nutze sie das Ladenlokal in gleicher Weise. Die Nutzung sei über 16 Jahre bis heute unbeanstandet geblieben. Auf dem Grundstück X.-------straße 3 würden überwiegend Unterhaltungselektronik und HiFi vertrieben. Es sei nunmehr aus wirtschaftlichen Gründen beabsichtigt, die Sortimente ohne Ausweitung der derzeit angebotenen Warengruppen in einer Verkaufsstelle, und zwar auf dem Grundstück X.-------straße 1, zusammenzuführen. Die Verkaufsstätte X.-------straße 3 solle geschlossen werden. Zur genauen Fragestellung zum Vorbescheid formulierte die Antragstellerin: Ist es bauplanungsrechtlich zulässig, in der Verkaufsstätte X.-------straße 1 in E. die Sortimentsbestandteile Elektrohaushaltsgroßgeräte, Elektrohaushaltskleingeräte und Unterhaltungselektronik zum Verkauf anzubieten? Die Antragstellerin wies darauf hin, dass seit der Festsetzung des Bebauungsplanes ein davon abweichendes Sortiment beanstandungsfrei angeboten worden sei und deshalb vieles dafür spreche, dass die Festsetzungen der Sortimentsbeschränkungen funktionslos geworden seien. Für den Fall, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit verneint werde, werde ein Antrag auf Erteilung einer Befreiung gestellt. Die Voraussetzungen für deren Erteilung lägen vor. Insbesondere habe die Zusammenführung keine zentrenschädlichen Auswirkungen. Die Antragstellerin legte eine Übersicht über die Sortimentsbestückung des Q. vor. Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Vorbescheides zur Nutzungsänderung einer Verkaufsstätte ab. Die geplante Zusammenlegung der vorhandenen Q. stelle eine Nutzungserweiterung dar, deren Warensortiment (Kameras, Tonträger, Computer, Telekommunikationsartikel etc.) den Festsetzungen des Bebauungsplanes M1. 152 widerspreche. Der gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Widerspruch wurde später zurückgenommen. 17 Die Verkaufsstelle des Q. auf dem Grundstück X.-------straße 1 wurde in der Folgezeit (wohl Mitte des Jahres 2008) aufgegeben. 18 Im Vorfeld der Standortaufgabe durch den Q. hatte sich der Eigentümer des Grundstücks X.-------straße 1 mit Schreiben vom 11. Juni 2007 an das Bauordnungsamt der Beklagten gewandt und mitgeteilt, dass das Objekt auf unveränderter Fläche neu vermietet werden solle. Als Hauptsortiment solle sog. weiße Ware und sog. braune Ware verkauft werden. Beispielhaft wurden jeweils verschiedene Geräte aufgeführt. Weiter wurde das geplante Nebensortiment bezeichnet. Das aufgeführte Haupt- und Nebensortiment entspricht der Sortimentsaufstellung der N. J2. und C2. GmbH & Co KG mit Schreiben vom 16. Februar 1989. Bauliche Veränderungen seien nicht vorgesehen. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob ein neuer Bauantrag gestellt werden müsse oder ob die Genehmigung vom 27. Februar 1989 nach wie vor vollen Bestand habe. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 teilte das Bauordnungsamt der Beklagten der Grundstückseigentümerin mit, dass eine Neuvermietung bei Beibehaltung des Sortimentes keiner neuen Baugenehmigung bedürfe und die Genehmigung vom 27. Februar 1989 weiter Bestand habe. Die Beigeladene legte im Juli 2008 eine Sortimentsliste der im Elektrofachmarkt auf dem Grundstück X.-------straße 1 geplanten Warengruppen sowie eine Sortimentsliste des Hellweg Baumarktes in E. als Referenz für Baumarktsortimente bei der Beklagten vor. 19 Ebenfalls im Juli 2008 wandte sich die S2. V. , Zweigniederlassung der S2. - A. eG, an die Beklagte und wies darauf hin, dass ihr bekannt geworden sei, dass die Beigeladene einen Markt auf dem Grundstück X.-------straße 1 mit einem kompletten Sortiment eröffnen wolle. Da hier die Festsetzungen des Bebauungsplanes M1. 152 entgegenstünden, habe die Beklagte hiergegen bauordnungsrechtlich einzuschreiten. Es wurde darauf hingewiesen, dass in dem vormaligen Q. auf dem Grundstück jedenfalls seit 2002 keine Unterhaltungselektronik, keine Computer, keine Tonträger, keine TV-/DVD-/Video-Geräte und keine Foto/Camera-Geräte verkauft worden seien. In dem Markt werde jedenfalls seit sechs Jahren keine Unterhaltungselektronik mehr angeboten. 20 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Juli 2008 meldete sich auch die Klägerin bei der Beklagten und wies auf die bevorstehende Öffnung des Elektronikmarktes mit einem kompletten Sortiment durch die Beigeladene auf dem Grundstück X.-------straße 1 hin. Das Vorhaben mit den angekündigten Warensortimenten sei offenkundig unzulässig, da es den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Da sie seitens der Beklagten fernmündlich die Auskunft erhalten habe, dass ein Bauantrag noch nicht vorliege, stelle sie den Antrag, an einem betreffenden baurechtlichen Zulassungsverfahren beteiligt zu werden. Sie sei nicht bereit, die geplante Nutzung des Grundstückes X.-------straße 1 für Zwecke eines Elektronik- Marktes hinzunehmen. Die Klägerin beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. August 2008 bei der Beklagten, der Beigeladenen durch eine bauaufsichtliche Verfügung zu untersagen, im Hause X.-------straße 1 einen Elektronik- Markt zu eröffnen und darin Warensortimente -insbesondere Kühlschränke, Waschmaschinen, Fernseher, DVD- Rekorder, Computer- zum Kauf anzubieten, die nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.5 des Bebauungsplanes M1. 152 nicht zulässig seien sowie die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung anzuordnen. Das Vorhaben der Beigeladenen sei bereits formell illegal, da kein Bauantrag vorliege. Die in dem Gebäude vormals ausgeübte Nutzung sei endgültig aufgegeben worden, so dass die dafür erteilte Baugenehmigung erloschen sei. Als Eigentümerin des Grundstücks X.-------straße 3 stehe ihr zur Abwehr der seiner Art nach unzulässigen Nutzung auf dem Nachbargrundstück der sog. Gebietserhaltungsanspruch zu. Beide Grundstücke lägen in demselben Baugebiet. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werde ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet. Sie habe einen Anspruch darauf, dass die Beklagte gegen die Beigeladene bauaufsichtlich einschreite. 21 Mit Bescheid vom 28. August 2008 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin ab. Ein Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht erkennbar. Die in Rede stehende Nutzung durch die Beigeladene sei durch den Bestandschutz gedeckt. Ein Rechtsanspruch auf Abwehr der beabsichtigten Nutzung im Wege des sog. Gebietserhaltungsanspruches sei nicht gegeben. Beide Grundstücke seien durch die Festsetzung -Baugebietsgrenze und Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung- voneinander getrennt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes würden die unterschiedlichen zulässigen Branchen festgesetzt. Da die definierten Branchen nicht identisch seien, handele es sich nicht um ein einheitliches Baugebiet, in dem die Grundstücke eine gemeinsame Schicksalsgemeinschaft bildeten. Der Antrag auf Hinzuziehung der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW werde abgelehnt, da kein Verwaltungsakt erlassen worden bzw. zu erwarten sei, der in die Rechte der Klägerin eingreife. 22 Die Klägerin hat am 25. August 2008 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim erkennenden Gericht gestellt (10 L 1040/08). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Mit Beschluss vom 9. April 2009 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen die gegen den Beschluss der Kammer eingelegte Beschwerde zurückgewiesen (7 B 1855/08). 23 Die Klägerin hat am 25. September 2008 Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, eine bauaufsichtliche Verfügung gegen die Beigeladene zu erlassen. 24 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: 25 Die vorliegende Klage sei nur für den Fall erhoben worden, dass ihr die im Verfahren 10 K 3337/07 begehrte Baugenehmigung verweigert werde. Denn wenn der Bebauungsplan M1. 152 wirksam sein sollte, stehe ihr in Gestalt des sog. Gebietserhaltungsanspruchs gegen die Beklagte ein Anspruch auf Untersagung der nach der Art der baulichen Nutzung unzulässigen Grundstücksnutzung durch die Beigeladene und damit auf Erlass der beantragten Ordnungsverfügung zu. 26 Der von der Beigeladenen am 1. September 2008 auf dem Grundstück X.-------straße 1 eröffnete Elektronikmarkt, in dem sowohl Haushaltselektronik als auch Unterhaltungselektronik zum Kauf angeboten werde, sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans M1. 152 nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig. Die derzeitige Nutzung des Grundstücks durch die Beigeladene sei auch nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert worden. Die vormals erteilten Genehmigungen seien allesamt unwirksam geworden. Für genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen sei die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt worden. Hierzu trägt die Klägerin im Einzelnen vor. 27 Ihr stehe in Gestalt des sog. Gebietserhaltungsanspruchs ein strikter Rechtsanspruch darauf zu, dass in dem Baugebiet, in dem ihr Grundstück gelegen sei, keine Vorhaben errichtet und genutzt werden, die nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig seien. Die Annahmen in den gerichtlichen Entscheidungen im zugehörigen Eilverfahren 10 L 1040/08 stünden dem nicht entgegen. Eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage werde vielmehr ergeben, dass das Grundstück, auf dem die Beigeladene ihren Elektronikfachmarkt betreibe, in demselben Sondergebiet liege wie ihr Grundstück. Der geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch scheitere auch nicht daran, dass sie -die Klägerin- und die Beigeladene nicht denselben planungsrechtlichen Beschränkungen unterworfen seien. Die Annahme des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2008, die hier interessierenden Baugrundstücke seien in unterschiedlichen Baugebieten gelegen, beruhe auf einer vordergründig- formalen Betrachtung, die dem Städtebaurecht fremd sei. Wo die Grenze eines Baugebietes verlaufe, und welche Flächen in ein und demselben Baugebiet gelegen seien, bestimme sich vielmehr danach, wie weit das Austauschverhältnis reiche, in das Grundstückseigentümer durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die zulässigen Nutzungsarten einbezogen seien. Sie verlaufe nicht dort, wo der Plangeber mit einer Perlschnur eine formale Abgrenzung vorgenommen habe. So könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans an das Plangebiet grenzende Wohngebiete zu einem Wohngebiet gehören, innerhalb dessen ein Gebietserhaltungsanspruch bestehe, wenn sie in ein wechselseitiges Austauschverhältnis eingebunden seien. Umgekehrt werde der die Erhaltung der Gebietsart betreffende Bereich durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke bestimmt, so dass im Sinne des Gebietserhaltungsanspruchs das Baugebiet nicht notwendigerweise alle Grundstücke umfassen müsse, die derselben Baugebietskategorie angehören. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 6. April 2000. Das Urteil enthalte keine Ausführungen, die für die hier interessierende Frage von Bedeutung sein könnten. Es sei auch unerheblich, ob der Ortsgesetzgeber ein Baugebiet oder mehrere Baugebiete habe festsetzen wollen. 28 Im übrigen ergebe sich aus der gemeinsamen Abhandlung unter den Ziffern 4.2.2 und 4.3 der Planbegründung zum Bebauungsplan M1. 152, dass der Plangeber vorliegend das städtebauliche Ziel verfolgt habe, ein einheitliches "Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetrieb und Einzelhandelsbetriebe" zu schaffen, in dem vor allem die Branchen Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan angesiedelt werden und -zur Wahrung bestehender Baurechte- zusätzlich die derzeit vertriebenen Warensortimente auf den jeweiligen Teilflächen zulässig bleiben sollten. Es habe damit durchaus der Absicht des Plangebers entsprochen, die von den Sondergebiets-Festsetzungen betroffenen Grundstückseigentümer zu einem wechselseitigen Austauschverhältnis zusammenzuschließen. 29 Um zu einem richtigen Verständnis der Grundlagen und Wirkungsweisen des sog. Gebietserhaltungsanspruchs zu kommen, sei es erforderlich, sich die (verfassungsrechtlichen ) Hintergründe zu vergegenwärtigen. Der unmittelbar aus dem Eigentumsrecht abgeleitete, auf Abwehr gebietsfremder Nutzungen gerichtete sog. Gebietserhaltungsanspruch beruhe auf dem bundesrechtlich vorgegebenen wechselseitigen Austauschverhältnis zwischen den in ihren Eigentumsrechten gleichermaßen betroffenen Grundstückseigentümern, das durch Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung begründet werde. Er setze einen entsprechenden Subjektivierungswillen der planenden Gemeinde nicht voraus und erfordere im Übrigen auch nicht, dass ein durch ein nach der Art der Nutzung unzulässiges Vorhaben betroffene Eigentümer tatsächlich beeinträchtigt werde. 30 Die eigentumsrechtliche Schicksalsgemeinschaft der Grundstückseigentümer sei die Grundlage des sich aus Art. 14 GG ergebenden Gebietserhaltungsanspruchs. 31 Die in seinem Beschluss vom 9. April 2009 im zugehörigen Eilverfahren vertretene Ansicht des Oberverwaltungsgerichts halte einer Überprüfung nicht stand. Sie sei offenkundig mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG und den sich daraus für den Drittschutz durch Baugebietsvorschriften ableitenden Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar. Soweit eine Gemeinde- wie durch § 11 BauNVO- zur inhaltlichen Ausgestaltung von Sondergebieten ermächtigt sei, könne sie sich den verfassungsrechtlichen Bindungen ebenso wenig entziehen wie bei der Ausweisung eines in der Baunutzungsverordnung typisierten Baugebiets. Auch wenn sich das Bundesverwaltungsgericht hierzu noch nicht ausdrücklich geäußert habe, könne nicht bezweifelt werden, dass es von der Gemeinde in einem Bebauungsplan inhaltlich ausgefüllten Sondergebieten unabhängig vom Regelungswillen des Ortsgesetzgebers drittschützende Wirkung zuerkennen werde. 32 Für die drittschützende Wirkung der im Bebauungsplan M1. 152 festgesetzten Sondergebiete leite sich hieraus Folgendes ab: Mit der vorgegebenen eigentumsrechtlichen Beschränkung eines jeden Grundstückseigentümers auf den Einzelhandel mit den vorgegebenen Warensortimenten gehe eine gleichartige Beschränkung eines jeden Nachbareigentümers einher. Die eigentumsrechtliche Beschränkung eines jeden anderen werde dadurch zu einer eigentumsrechtlichen Begünstigung eines jeden, weil er vor wettbewerbsverzerrenden und damit die Möglichkeiten seiner Grundstücksnutzung unausgewogen benachteiligenden Konkurrenz geschützt werde. Indem allen Eigentümern gleiche Arten von Grundstücksnutzungen einerseits zugestanden und andererseits vorenthalten würden, seien sie zu eben dem Austauschverhältnis zusammengeschlossen, durch das Drittschutz konstituiert werde. Das nachbarliche Austauschverhältnis werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf einzelnen Teilflächen des Baugebietes teilweise auch noch andere Warensortimente zusätzlich zum Verkauf angeboten werden dürften. Die jeweils auf Teilflächen beschränkten zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten dienten lediglich dem Bestandsschutz. Indem jedem Eigentümer die Möglichkeit der Fortführung des Einzelhandels mit bereits zuvor angebotenen Warensortimenten erhalten bleibe, werde dieser Interessenausgleich angemessen in den Interessenausgleich einbezogen, der durch die Beschränkung auf Einzelhandel mit Waren aus den Branchen Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan begründet worden sei. Jedem Einzelnen werde ein ergänzendes Warensortiment nur deshalb zugestanden, weil jedem anderen in vergleichbarer Weise ein individuelles Angebot an Waren normativ ermöglicht werde. Wer aus diesem wechselbezüglichen Interessenausgleich ausbreche und Warensortimente zum Verkauf anbiete, die weder im gemeinsamen Warenkorb enthalten noch zusätzlich individuell zugeordnet seien, störe das nachbarliche Austauschverhältnis. Dies gelte selbstverständlich auch und erst recht, wenn ein Eigentümer in seinem Betrieb Waren zum Verkauf anbieten wolle, die aus Gründen des Bestandsschutzes nicht ihm, sondern einem konkurrierenden Grundstückseigentümer zugeordnet worden seien. 33 Eine subjektiv-öffentliche Rechte konstituierende bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft erfordere nicht, dass alle Eigentümer ausnahmslos ein und denselben Beschränkungen unterworfen sein müssen. Dass diese Forderung nicht gerechtfertigt sei, erweise auch die Vorschrift des § 6 (Abs. 2 Nr. 8) BauNVO. Wenn weiterhin davon auszugehen sei, dass auch in nach § 1 Abs. 4 ff BauNVO gegliederten Baugebieten unabhängig von Regelungsvorschriften des Ortsgesetzgebers Drittschutz über den Gebietsanspruch zu gewähren sei, folge aus § 1 Abs. 8 BauNVO, der gestatte, die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 auf Teile des Baugebietes zu beschränken, dass in Teilen unterschiedliche Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Grundeigentums ein nachbarliches Austauschverhältnis und damit Drittschutz über den Gebietserhaltungsanspruch gerade nicht ausschlössen. 34 Art 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG erfordere es, eine Eigentumsordnung zu etablieren, die auf Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer gerichtet sei. Die damit von Verfassungs wegen geforderte Eigentumsordnung in Gestalt der Festsetzung von Baugebieten, die wegen des ihr zugrundeliegenden Austauschverhältnisses drittschützende Wirkung vermittele, dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass die einzelnen Grundstücke in darauf begrenzten Baugebieten isoliert werden. Der verfassungsrechtlich geforderte nachbarliche Interessenausgleich setze sich über willkürliche Gebietsbegrenzungen hinweg und erfasse alle Grundstücke, die vermöge der Festsetzungen über die zulässigen Arten der Grundstücksnutzungen zu einem Austauschverhältnis zusammengefasst seien. Daraus folge, dass jedenfalls die mit den Nummern <2> bis <5> gekennzeichneten Sondergebiete östlich der insoweit in Süd/Nord-Richtung verlaufenden X.-------straße ein einheitliches Sondergebiet bildeten, in dem Drittschutz über den Gebietserhaltungsanspruch zu gewähren sei. 35 Da die Beigeladene in ihrem Elektronik- Markt auf dem Grundstück X.-------straße 1 zumindest ganz überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich Warensortimente zum Verkauf anbiete, die nicht dem in allen Gebietsteilen zulässigen Grundsortimenten Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan entsprächen, habe sie -die Klägerin- in Gestalt des Gebietserhaltungsanspruches einen strikten Rechtsanspruch auf Unterlassung dieser nach der Art der Nutzung nachbarrechtswidrigen Grundstücksnutzung. Die beantragte bauaufsichtsbehördliche Verfügung müsse erlassen werden. 36 Die Klägerin beantragt, 37 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 28. August 2008 zu verpflichten, der Beigeladenen mittels einer für sofort vollziehbar erklärten bauaufsichtlichen Verfügung zu untersagen, die Nutzung des Gebäudes X.-------straße 1 in E. - P. für die Zwecke eines Elektronik- Marktes mit den Waren Unterhaltungs- und Haushaltselektronik, Foto, Computer u.a. fortzuführen. 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin ein Gebietserhaltungsanspruch nicht zustehe und bezieht sich auf die Ausführungen in ihrem Ablehnungsbescheid. 41 Die Beigeladene beantragt, 42 die Klage abzuweisen. 43 Die Beigeladene ist der Auffassung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch an einer Vielzahl von Gründen scheitere. Es sei richtigerweise zwischen der Frage des Vorliegens eines vom Willen der Gemeinde unabhängigen Gebietsgewährleistungsanspruchs und der Frage zu unterscheiden, ob sich ausnahmsweise ein von der Gemeinde intendierter Nachbarschutz durch die unterschiedlichen Festsetzungen zu den zulässigen Sortimenten ergebe. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei zu verneinen, da das Grundstück der Klägerin nicht denselben planungsrechtlichen Beschränkungen unterworfen sei wie ihr Grundstück. Darauf, ob die unterschiedlichen Festsetzungen willkürlich seien und weshalb die Festsetzungen unterschiedlich vorgenommen worden seien, komme es für die Frage des Bestehens eines Gebietsgewährleistungsanspruches nicht an. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 10 L 1040/08 und die seitens der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge einschließlich des Bebauungsplans M1. 152 samt Begründung und Aufstellungsvorgängen Bezug genommen. 45 Entscheidungsgründe: 46 Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dementsprechend hat die Kammer das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. 47 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage der Klägerin ist unbegründet. 48 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese gegen die Beigeladene die begehrte Untersagungsverfügung erlässt. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 49 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin kommt § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW in Betracht. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 50 Ein Anspruch der Klägerin auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus dieser Eingriffsermächtigung, wenn das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine wirksame Baugenehmigung legalisiert wird, die Nutzung des Gebäudes X.-------straße 1 durch die Beigeladene in der gegenwärtigen Weise rechtswidrig ist, die Klägerin durch die Nutzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird und das Ermessen der Beklagten auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert ist. 51 Die Kammer kommt hier zu dem Ergebnis, dass der Betrieb eines Elektronik-Marktes mit umfassendem Sortiment auf dem Grundstück X.-------straße 1 durch die Beigeladene kein nachbarschützendes öffentliches Baurecht zu Lasten der Klägerin verletzt, so dass im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten gegeben sind. 52 Insbesondere kann hier dahingestellt bleiben, ob der am 1. September 2008 eröffnete Fachmarkt der Beigeladenen auf dem Grundstück X.-------straße 1 in E. mit dem umfassenden Elektronik- Sortiment -insbesondere sog. weißer und brauner Ware- durch eine (früher erteilte) Baugenehmigung legalisiert ist, was die Klägerin bestreitet. 53 Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin durch den Betrieb der Beigeladenen auf dem Grundstück X.-------straße 1 liegt nicht vor. 54 Die Klägerin kann Eingriffe lediglich in ihre eigene Rechtsposition abwehren. 55 Ob eine Vorschrift des öffentlichen Baurechts eine solche Rechtsposition, also ein subjektiv öffentliches Recht für den Nachbarn enthält, beurteilt sich nach der sog. Schutznormtheorie. Die drittschützende Wirkung einer Regelung hängt demnach davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie -zumindest auch- dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können. 56 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 9. März 2007 -10 B 2675/06-, BauR 2007, S. 1550 ff. 57 Im Grundsatz gilt, dass der Gesetzgeber nicht in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen hat. Daher sind auch nicht alle baurechtlichen Vorschriften potentiell drittschützend. 58 Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG- begründet selbst keine unmittelbaren Abwehransprüche oder Plangewährleistungsansprüche. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den näheren Inhalt einer sozialgerechten Eigentumsordnung erst zu konkretisieren. Nachbarschutz besteht grundsätzlich nur, soweit ihn der Gesetzgeber auch normiert hat. Es handelt sich um einfachrechtliche Normen, die der Gesetzgeber an einigen Stellen, nicht aber durchgehend als allgemeines baurechtliches Gebot geschaffen hat. 59 Dabei entspricht es allgemeiner Rechtsüberzeugung, dass das öffentliche Baurecht nicht in dem Sinne als statisch aufzufassen ist, dass es einer drittschutzbezogenen Auslegung unzugänglich wäre. Baurechtlicher Nachbarschutz ist das Ergebnis einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung, welche hierbei von einer Auslegung der dafür offenen Vorschriften ausgeht. 60 Vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 23. August 1996 -4 C 13.94-, Juris- Dokument. 61 Bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur drittschützenden Wirkung kann diese nur durch Auslegung von Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Norm ermittelt werden. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 -10 B 2675/06-, a.a.O.. 63 Drittschutz vermitteln dabei nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. 64 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 -10 B 788/02-, Juris- Dokument. 65 Die Klägerin beruft sich hier hinsichtlich ihres geltend gemachten Anspruchs zur Abwehr des Betriebes der Beigeladenen allein auf den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch. 66 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich- rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung eines Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 -4 C 28/91-, BVerwGE 94, S. 151 ff; Urteil vom 23. August 1996 -4 C 13.94-, a.a.o.; Beschluss vom 2. Februar 2000 -4 B 87.99-, BRS 63 Nr. 190; Beschluss vom 18. Dezember 2007 -4 B 55/07-, BauR 2008, S. 793 f; Beschluss vom 22. Dezember 2011 -4 B 32.11-, BauR 2012, S. 634 f; s. a. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 -2 A 1419/09-, BauR 2011, S. 1635 ff. 68 Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung bereits kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Die drittschützende Zweckrichtung ist bereits in der zu Gebietsfestsetzungen der bezeichneten Art ermächtigenden Gesetzesnorm angelegt. Es hängt insoweit nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob die Planfestsetzung nachbarschützend ist. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 -4 C 13.94-, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20. März 2006 -7 A 3375/04-, Juris- Dokument. 70 Der so bestimmte Gebietsgewährleistungsanspruch setzt zunächst ein Baugebiet voraus, das die Eigentümer der im Gebiet liegenden Grundstücke wechselseitig öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterwirft. Dies gilt grundsätzlich für die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO. Das Bauplanungsrecht hat die Aufgabe, die betroffenen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Die Gemeinde ist dabei durch das Bundesrecht gebunden. Sie kann im Bebauungsplan nur die in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten und in den §§ 2 ff BauNVO näher geregelten Baugebiete festsetzen. Die Baugebiete der Baunutzungsverordnung sind das Ergebnis eines typisierenden Ausgleichs möglicher Nutzungskonflikte. Setzt die Gemeinde ein Baugebiet fest, bestimmt sie Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des gewählten Gebietstyps und unterwirft die Grundstückseigentümer entsprechenden wechselseitigen Bindungen. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung den gebietstypischen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung im Grundsatz auch im Verhältnis zu den anderen Nachbarn durchsetzen. 71 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2009 -7 B 1855/08-; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 -15 CS 02.2068-, BauR 2003, S. 1341 f. 72 Für die wie vorliegend im Bebauungsplan M1. 152 vorgenommene Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO 1977 (im Folgenden BauNVO) gibt es vergleichbare enge Beschränkungen der der Gemeinde möglichen Festsetzungen nicht. 73 Sonstige Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO haben keinen speziellen Gebietscharakter. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass bei ihnen die Gemeinde sowohl die Zweckbestimmung als auch die zulässigen Nutzungsarten ohne Bindung an den sog. "numerus clausus" der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten eigenverantwortlich festlegen kann. 74 Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rdnr. 249. 75 Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO erhalten ihre Prägung dadurch, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wesentlich unterscheiden. Das kann nicht ohne Folgen für die nach § 11 Abs. 2 BauNVO unumgängliche Festsetzung der Art der Nutzung bleiben. Im Rahmen des § 11 ist die Gemeinde weder an die in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten noch an die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Die Grundlage hierfür findet sich unmittelbar in § 11 BauNVO. 76 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 -4 CN 5/01-, BRS 65 Nr. 67; Urteil vom 3. April 2008 -4 CN 3/07-, a.a.O.. 77 Die Vorschrift des § 11 BauNVO trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulässig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO vom Planungsträger. Dies gilt auch für die in Absatz 2 Satz 2 aufgelisteten Sondergebiete. 78 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 -4 C 7/10-, Juris- Dokument. 79 Die Gemeinde hat dabei bei der Inhaltsbestimmung des Sondergebietes bzw. der Konkretisierung der Nutzungen einen weiten Planungs- und Gestaltungsspielraum. 80 Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 11 Rdnr. 10.3 und 11; Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2003, § 11 Rdnr. 16. 81 Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als Sondergebiete kommen nach dem Beispielskatalog in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO insbesondere in Betracht u.a. Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe. 82 Ausweisungen von Sondergebieten haben sich zu einem geradezu klassischen Instrument zur Steuerung des Einzelhandels entwickelt. Die Gemeinde hat bei Sondergebieten die Möglichkeiten zu umfassenden Steuerungen. Die Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde in einem Sondergebiet sind sehr differenziert. Sie kann insbesondere die Branchen von Betrieben und die zulässigen Warensortimente festlegen. Dabei kann auch auf gemeindespezifisch festgelegte Sortimentslisten für zentrenrelevante und/oder nahversorgungsrelevante Sortimente zurückgegriffen werden. Ferner sind Regelungen möglich über die dem Hauptsortiment zuzuordnenden Randsortimente. Darüber hinaus können Vorgaben zu den maximalen Verkaufsflächen gemacht werden. 83 Vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rdnr. 253 und derselbe, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rdnr. 829 ff mit weiteren Nachweisen. 84 Sondergebietsausweisungen kommen nicht nur in Betracht bei der erstmaligen Schaffung von Baurechten für bestimmte Nutzungszwecke. Auch Bereiche, die bereits bebaut und nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, können als Sondergebiet überplant werden. Eine solche Überplanung kann namentlich dann erforderlich sein, wenn bereits eingetretene Entwicklungen, die mit den bindenden Zielen der Raumordnung nicht mehr vereinbar sind, begrenzt und ihre zu noch stärkeren Beeinträchtigungen führende Weiterentwicklung verhindert werden soll. 85 Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, a.a. O., Rdnr. 257. 86 Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch nicht berufen. 87 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Bebauungsplan M1. 152, soweit nicht weiterhin das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 6. April 2000 Gültigkeit hat, nicht (teilweise) funktionslos geworden ist. Dies hat das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 10 K 3337/07 festgestellt. 88 Im Ergebnis kann auch dahingestellt bleiben, ob die vier aneinander grenzenden Bereiche, die im Bebauungsplan M1. 152 als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festgesetzt sind, für die durch die textlichen Festsetzungen 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 aber zum Teil unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten vorgegeben sind, als ein Sondergebiet oder als vier Sondergebiete anzusehen sind. Denn auch dann, wenn es sich um ein Sondergebiet mit einzelnen Teilbereichen handelt, in denen teilweise unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten eröffnet sind und dem sowohl das Grundstück der Klägerin als auch das Grundstück der Beigeladenen angehören, ergibt sich der geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch nicht. 89 Ein Gebietsgewährleistungsanspruch ergibt sich -unabhängig davon, ob die Klägerin angesichts der Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten hierauf abstellt- nicht kraft Bundesrechts. 90 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der Geltung und Reichweite des Gebietsgewährleistungsanspruchs in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO bislang nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung oder einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen ist. 91 Soweit ersichtlich, hat bislang lediglich das niedersächsische Oberverwaltungsgericht, 92 vgl. Beschluss vom 31. Mai 2006 -1 ME 17/06-, BauR 2007, S. 511 ff, 93 entschieden, dass aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein uneingeschränkter Gebietsgewährleistungsanspruch folge. Setze ein Bebauungsplan in einer Gemeinde ein sonstiges Sondergebiet mit der textlichen Festsetzung "Betrieb des Beherbergungsgewerbes einschließlich zu vermietender Ferienwohungen/Appartements" fest, komme der für einzelne Grundstücke zusätzlich festgesetzten Nutzung "Hotel" nur dann Nachbarschutz unter dem Blickwinkel eines Gebietserhaltungsanspruchs zu, wenn sich diese Zweckrichtung aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe. 94 Eine gewisse Vergleichbarkeit mit der sich hier stellenden Rechtsfrage weist die Frage nach dem Gebietsgewährleistungsanspruch bei der Feingliederung eines Baugebietes nach § 1 Abs. 4 ff BauNVO auf, 95 Für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete ermöglicht § 1 Abs. 4 ff BauNVO eine Feingliederung des jeweiligen Baugebiets und damit eine Verteilung der nach dem Baugebietstypus zulässigen Nutzungsweisen. Für diese nach dem Gesetz mögliche Feingliederung des Baugebiets wird -soweit ersichtlich- von den Oberverwaltungsgerichten, soweit sie sich bislang mit dieser Thematik zu befassen hatten, einhellig vertreten, dass bei der Frage nach dem Gebietserhaltungsanspruch Modifikationen nach § 1 Abs. 4 ff BauNVO nur dann drittschützende Wirkung zukomme, wenn die Gemeinde dies bezweckt habe und sich die drittschützende Wirkung aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe, 96 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1997 -10 S 2815/96-, BRS 59 Nr. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2000 -1 A 11751/99-, BauR 2000 S. 527 f; Bayrischer VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 -15 CS 02.2068-, BauR 2003 S. 1341f; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Dezember 2003 -1 ME 302/03-, Juris- Dokument und Beschluss vom 31. Mai 2006 -1 ME 17/06-, a.a.O. auch für Festsetzungen in einem Sondergebiet; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2007 -3 L 74/06-, Juris-Dokument; a. A. Mampel, Der Gebietserhaltungsanspruch im Streit der Meinungen, BauR 2003 S. 1824 ff; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, Kommentar zum Baugesetzbuch und zur Baunutzungsverordnung, 5. Auflage 2007, § 29 Rdnr. 46. 97 Das Bundesverwaltungsgericht, 98 vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 -4 B 55/07-, BauR 2008, S. 793 f, 99 hat lediglich klargestellt, dass es bei der Abwehr einer Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO ebenfalls um die Frage der Gebietserhaltung gehe, nämlich ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass im Falle einer Gliederung eines Baugebietes nach § 1 Abs. 4 BauNVO jede einzelne Festsetzung zur sog. Feinsteuerung Drittschutz vermittelt. 100 Vgl. hierzu aber auch Anmerkung von Gatz zum Beschluss des BVerwG vom 18. Dezember 2007, jurisPR-BVerwG 10/2008, Anm. 2. 101 In Sondergebieten, in denen der Bebauungsplan ausdifferenzierte, für Teilbereiche möglicherweise auch unterschiedliche Einzelfestsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, stellt sich die Frage nach der Geltung und Reichweite des Gebietsgewährleistungsanspruchs gleichermaßen. 102 Dabei ist zunächst festzustellen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die uneingeschränkte Geltung des kraft Bundesrechts gegebenen Gebietsgewährleistungsanspruchs hinsichtlich sämtlicher Festsetzungen zur Art einer baulichen Nutzung nicht vorgegeben hat. 103 Das Bundesverwaltungsgericht hat nur "grundsätzlich" gefolgert, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Planbetroffenen hat. 104 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 -4 B 87.99-, a.a.O. und Beschluss vom 22. Dezember 2011 -4 B 32.11-, BauR 2012, S. 634 f. 105 Aus dieser Rechtsprechung kann nicht abgeleitet werden, dass jegliche Festsetzung zur Nutzungsart -unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage- kraft Bundesrechts stets und uneingeschränkt nachbarschützende Wirkung hat. 106 Dies gilt namentlich bei der Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO mit den weitreichenden Festsetzungs- und Differenzierungsmöglichkeiten der Gemeinde. 107 Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, gibt Bundesrecht der Gemeinde bei der Festsetzung von Sondergebieten anders als bei der Festsetzung der typisierten Baugebiete nach §§ 2 ff BauNVO den Regelungsinhalt nicht vor, d. h., ein typisierender Ausgleich möglicher Nutzungskonflikte ist hier nicht erfolgt. Die Gemeinde ist vielmehr berechtigt und auch gefordert, für die Sondergebiete abweichend von den bundesrechtlich vorgegeben Typisierungen die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung selbst zu bestimmen und festzusetzen. 108 Die Kammer ist daher der Auffassung, dass Bundesrecht im Fall eines festgesetzten Sondergebietes keine bindende Vorgabe dergestalt machen kann, dass jedweder Facette einer Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet nachbarschützende Wirkung zukommt. 109 Soweit die Beklagte sich hier dafür entschieden hat, ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festzusetzen, könnte hieraus allenfalls abgeleitet werden, dass ein Gebietsgewährleistungsanspruch darauf besteht, dass andere als (großflächige) Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet nicht zugelassen werden dürfen. Dies ist hier jedoch nicht von Relevanz, da es der Klägerin gerade darum geht, den Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen zu verhindern, der vom Betriebstyp her im Baugebiet grundsätzlich zulassungsfähig ist. 110 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2009 -7 B 1855/08-. 111 Es geht hier vielmehr um die weiter ausdifferenzierte Festsetzung der Beklagten im Bebauungsplan über die Zulässigkeit der in den (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben zugelassenen Wirtschaftsbranchen. 112 Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in seinem Beschluss vom 9. April 2009 -7 B 1855/08- im zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits darauf hingewiesen, dass dann, wenn in einem bestimmten Sondergebietsbereich zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden -hier für das Grundstück der Klägerin die Unterhaltungselektronik-, in anderen Bereichen des Sondergebiets aber nicht, diese unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten nicht auf einem wechselseitigen Austauschverhältnis beruhen, sondern auf der Entscheidung der Gemeinde, wo sie Nutzungsmöglichkeiten in welchem Umfang eröffnen will und wo nicht. 113 Das erkennende Gericht stellt hierzu klar, dass Letzteres aufgrund der Struktur des § 11 BauNVO im Gegensatz zu der der §§ 2 bis 9 BauNVO ebenso gilt, wenn hinsichtlich der zugelassenen Wirtschaftsbranchen gleiche Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Auch insoweit hat die Gemeinde von ihrer alleinigen Definitionsmacht im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO Gebrauch gemacht. 114 Nachbarschutz besteht demnach für die Klägerin dann, wenn die Beklagte die hier relevanten Festsetzungen des Bebauungsplans M1. 152 über die zulässigen Branchen mit drittschützender Wirkung angelegt hat. 115 Mit Ausnahme der Festsetzungen, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben, bestimmt grundsätzlich die Gemeinde als Satzungsgeberin, welche Festsetzungen des Bebauungsplans sie auch zum Schutze Dritter treffen will, so dass im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln ist, ob eine bestimmte Festsetzung nachbarschützend wirkt. 116 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2003 -7 B 13/03-, Juris- Dokument mit weiteren Hinweisen. 117 Dem Bebauungsplan M1. 152 lässt sich eine nachbarschützende Wirkung hinsichtlich der Festsetzungen zu den zugelassenen Wirtschaftsbranchen in den Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel nicht entnehmen. Die Festsetzung der zulässigen Branchen in den jeweiligen Sondergebietsbereichen des Bebauungsplans M1. 152 erfolgte ausschließlich aus städtebaulichen Gründen zur Steuerung des Einzelhandels in E. und des Weiteren zwangsläufig aus Gründen des anzuerkennenden Bestandsschutzes. Insoweit lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan eindeutig entnehmen, dass es der Beklagten bei der Überplanung des Gebietes darauf ankam, nur den vorhandenen Bestand mit der damaligen Nutzung planungsrechtlich abzusichern und darüber hinaus nur solche Handelsbetriebe bestimmter Branchen (Bau- und Heimwerkermärkte, Gartenbedarf, Auto/Autozubehör und Camping/Caravan) zuzulassen, die keine weiteren zentrenschädlichen Auswirkungen befürchten ließen. Diesbezüglich hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen im Rahmen des durchgeführten Normenkontrollverfahrens auch keinen Abwägungsmangel gesehen. Demzufolge ist die Zulassung der Branche Unterhaltungselektronik im Teilgebiet <4> ausschließlich aus Bestandsschutzgründen erfolgt. Ein seinerzeit dort ansässiger Betrieb der Unterhaltungselektronik -der gfs. zentrenschädlich war- war aus Rechtsgründen zu erhalten. 118 Die Klägerin hat diese, im Beschluss vom 1. Dezember 2008 im zugehörigen Eilverfahren 10 L 1040/08 getroffenen Feststellungen des erkennenden Gerichts nicht in Frage gestellt. 119 Die Festsetzung der in den Sondergebieten/Sondergebietsteilen für (großflächigen) Einzelhandel zugelassenen Wirtschaftsbranchen ist auch nicht aus sich heraus, unabhängig von dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Willen der Gemeinde nachbarschützend. 120 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 121 Die Klägerseite weist zu Recht darauf hin, dass der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht. Liegt bauplanerischen Festsetzungen eine Ausgleichsordnung zugrunde, kommt einer solchen Regelung nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten des an dem Austauschverhältnis beteiligten Kreis von Grundstückseigentümern zu. 122 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 -4 C 13.94-, a.a.O.. 123 Anders als bei der Festsetzung eines generellen Gebietstyps betreffen ins Einzelne gehende Festsetzungen der Gemeinde über die zulässige Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet, die insgesamt oder auch für einzelne Teile des Sondergebiets sehr differenziert sein können, jedoch nicht zwingend das nachbarliche Austauschverhältnis. 124 Das Gericht kommt hier zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der in den Sondergebietsteilen <2> bis <5> zugelassenen Wirtschaftsbranchen die Grundstückseigentümer entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in einem wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnis stehen. 125 Das konkrete Warenangebot (Sortimente) der Einzelhandelsbetriebe ist vielmehr wesentlich für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde. Es ist bedeutsam für die Frage, ob der Einzelhandelsbetrieb mit bestimmten Sortimenten negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt E. haben kann. Bereits genehmigte großflächige Einzelhandelsbetriebe müssen aus Bestandsschutzgründen erhalten bleiben. Damit geht es nicht um den Schutz der vorhandenen Betriebe um ihrer selbst willen; ebenso wenig geht es um die Verhinderung von Konkurrenz. 126 Deshalb ist hinsichtlich der im Sondergebiet zugelassenen Wirtschaftsbranchen die Beziehung der Grundstückseigentümer untereinander nicht betroffen. Es geht nicht um die Wechselbeziehung unter den Grundstückseigentümern und nicht um ein unter ihnen bestehendes Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs. 127 Die Einzelfestsetzungen des Bebauungsplans zu den zugelassenen Branchen dienen nicht dazu, den Planbetroffenen deren Ein- und Erhaltung zu sichern. Das von den Klägervertretern behauptete Austauschverhältnis ist konstruiert und insbesondere von nicht relevanten Gesichtspunkten des Konkurrenzschutzes geleitet. Es fehlt vielmehr eine innere Rechtfertigung dafür, jedem Grundstückseigentümer auch die Berechtigung zu geben, die Einhaltung der in den jeweiligen Sondergebietsteilen zulässigen Wirtschaftsbranchen als eigenes Recht einfordern zu können. 128 Dementsprechend sind die Nachbarn hier nicht in den Schutzbereich der diesbezüglichen Festsetzungen einbezogen. 129 Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht ein weiterer Gesichtspunkt: 130 Die Zuerkennung öffentlich- rechtlichen Nachbarschutzes in Form des Gebietserhaltungsanspruchs rechtfertigt sich nach den oben dargestellten Grundsätzen daraus, dass eine schleichende Verschlechterung des Baugebiets und seines Gebietscharakters verhindert werden soll. Es soll bereits im Vorfeld -also ohne eine spürbare Beeinträchtigung des Nachbarn- verhindert werden, dass aufgrund einer Veränderung des Gebietscharakters das im Baugebiet liegende Nachbargrundstück hinsichtlich der Grenzen der Baufreiheit und der zugelassenen Nutzungsbreite sowie auch hinsichtlich des Wertes des Grundstücks eine Verschlechterung erfährt. 131 Bei der hier vorliegenden Sondergebietsausweisung für großflächigen Einzelhandel kommt es für die Sicherung dieser Art der Nutzung nicht auf die im Gebiet angebotenen Warensortimente an. Eine Verschlechterung des Gebietscharakters, die sich auch auf die Nutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin auswirken könnte, ist grundsätzlich nicht ersichtlich. 132 Eine Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks und seiner Wertigkeit ließe sich im Ergebnis allein damit begründen, dass durch die Zulassung bzw. Duldung des Betriebes der Beigeladenen sich aufgrund der Konkurrenzsituation die Wirtschaftlichkeit bzw. die Gewinnsituation des auf dem Grundstück der Klägerin bis Juni 2012 geführten Q. und damit auch die Vermietungssituaton für die Klägerin als Grundstückseigentümerin nachteilig verändert (hat). Allerdings ist dieser Gesichtspunkt nicht berücksichtigungsfähig, da das Bauplanungsrecht nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick hat, sondern sich in dieser Hinsicht neutral verhält. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil mit neuer Konkurrenz ständig gerechnet werden muss. 133 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 -10 B 2675/06-, BauR 2007, S. 1550 ff mit weiteren Nachweisen. 134 Öffentlich- rechtlichen Nachbarschutz gibt es nur im Hinblick auf grundstücksbezogene Nachteile und nicht im Hinblick auf eine Minderung von Erwerbschancen. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. 135 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 -4 B 195/97-, BRS 59 Nr. 177. 136 Das ist hier nicht ersichtlich. 137 Die Klägerin kann sich damit auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch nicht mit Erfolg berufen. 138 Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Klägerin sich -dies ist die Auffassung der Beigeladenen- auf den Gebietsgewährleistungsanspruch deshalb nicht berufen kann, weil sie selbst die mit der Gebietsfestsetzung verbundenen Beschränkungen nicht einhält bzw. eingehalten hat, da in dem auf ihrem Grundstück geführten Q. Elektrogeräte, die nicht dem Sortiment der Unterhaltungselektronik zuzuordnen sind, in erheblichen Umfang zum Verkauf angeboten worden sind. 139 Vgl. zum Verlust des Abwehrechtes, wenn der Nachbar selbst die mit der jeweiligen festgesetzten Gebietsart verbundenen Nutzungsbeschränkungen nicht einhält: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2010 -7 B 479/10-, Juris- Dokumentation. 140 Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass der Q. auf dem Grundstück der Klägerin Außenwerbung mit dem Verkauf von elektrischen Haushaltsgeräten betrieben hat. 141 Dafür, dass andere subjektiv- öffentliche Nachbarrechte verletzt sein könnten, ist nichts vorgetragen worden. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. 142 Die Klägerin hat damit im Ergebnis keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese, wie beantragt, ordnungsbehördlich gegen den Betrieb der Beigeladenen einschreitet. 143 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich infolge des eigenen Antrags auf Klageabweisung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. 144 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.