Urteil
10 K 3337/07
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nutzungsänderung, die etwa ein Viertel der Verkaufsfläche betrifft, stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Sinne dar.
• Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben unzulässig, wenn es den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung widerspricht; hierfür können auch branchen- bzw. sortimentsbeschränkende Festsetzungen getroffen werden (§§ 30, 11 BauNVO).
• Die Funktionslosigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung ist nur in sehr seltenen, evident massiven Fällen anzunehmen; jede Festsetzung ist gesondert zu prüfen und bleibt wirksam, sofern sie noch erkennbar einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leistet.
• Eine Bebauungsplanänderung oder einzelne rechtswidrige Befreiungen in Teilen des Plangebietes führen nicht ohne Weiteres zur Aufhebung anderer, punktuell weiter geltender Festsetzungen; räumliche Teilnichtigkeit bleibt auf die betroffenen Bereiche beschränkt.
• Bei Vorliegen formeller Mängel (fehlende oder fehlerhafte Ausfertigung) kann eine Teiländerung des Bebauungsplans unwirksam sein, ohne die übrigen Festsetzungen im Geltungsbereich zu berühren.
Entscheidungsgründe
Nutzungsänderung gegen branchenbeschränkten Bebauungsplan unzulässig; Funktionslosigkeit nur in extremen Fällen • Eine Nutzungsänderung, die etwa ein Viertel der Verkaufsfläche betrifft, stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Sinne dar. • Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben unzulässig, wenn es den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung widerspricht; hierfür können auch branchen- bzw. sortimentsbeschränkende Festsetzungen getroffen werden (§§ 30, 11 BauNVO). • Die Funktionslosigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung ist nur in sehr seltenen, evident massiven Fällen anzunehmen; jede Festsetzung ist gesondert zu prüfen und bleibt wirksam, sofern sie noch erkennbar einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leistet. • Eine Bebauungsplanänderung oder einzelne rechtswidrige Befreiungen in Teilen des Plangebietes führen nicht ohne Weiteres zur Aufhebung anderer, punktuell weiter geltender Festsetzungen; räumliche Teilnichtigkeit bleibt auf die betroffenen Bereiche beschränkt. • Bei Vorliegen formeller Mängel (fehlende oder fehlerhafte Ausfertigung) kann eine Teiländerung des Bebauungsplans unwirksam sein, ohne die übrigen Festsetzungen im Geltungsbereich zu berühren. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans M1.152 in E., auf dem zuvor ein großflächiger Elektrofachmarkt betrieben wurde. Sie beantragte eine Nutzungsänderung: Teilweise Umstellung der Verkaufsfläche von "brauner Ware" (Unterhaltungselektronik) auf "weiße Ware" (Elektrohaushaltsgeräte) und Umbau von Nebenräumen zu Lagerflächen; der Anteil der weißen Ware sollte rund 22 % der Verkaufsfläche betragen. Die Gemeinde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die geplante Warensortimentaufnahme widerspreche den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, der für das Grundstück Sondergebiet großflächiger Einzelhandel mit bestimmten Branchen vorsieht. Die Klägerin erhob Klage und rügte u.a., der Bebauungsplan sei in weiten Teilen funktionslos geworden; die Klägerin begehrte schließlich die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids bzw. einer Bebauungsgenehmigung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan sowie die Frage der Funktionslosigkeit einzelner Planfestsetzungen. • Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; die Klageänderung auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids war sachdienlich. • Die beantragte Teilnutzungsänderung ist genehmigungspflichtig (bauordnungs- und bauplanungsrechtlich), weil sie die vorherige Zweckbestimmung so verändert, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (§ 63 BauO NRW, § 29 BauGB). • Im Plangebiet gilt der qualifizierte Bebauungsplan M1.152; für das Grundstück der Klägerin ist ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel mit einem abschließend geregelten Branchenkatalog (u. a. Unterhaltungselektronik erlaubt, weiße Ware nicht) festgesetzt. Nach § 30 BauGB sind Vorhaben, die diesen Festsetzungen widersprechen, unzulässig. • Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass die geplante weiße Ware den im Plan zulässigen Branchen bzw. deren Kern- oder Randsortimenten zuzuordnen wäre; die Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass Elektrohaushaltsgeräte zentrenrelevante Sortimente sind und nicht als dem erlaubten Kernsortiment zugehörig anzusehen sind. • Die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans wurde geprüft: Zwar ist die 1. Änderung in Teilen wegen formeller Mängel unwirksam (fehlende ordnungsgemäße Ausfertigung), jedoch betreffen diese Mängel nicht die für das Grundstück der Klägerin einschlägigen Festsetzungen. • Funktionslosigkeit ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen anzunehmen und für jede Festsetzung gesondert zu prüfen; hier überwiegen die plankonformen Nutzungen in den betreffenden Sondergebieten, sodass die Branchenbeschränkungen ihre Steuerungsfunktion nicht verloren haben. • Selbst wenn örtlich einzelne planwidrige Nutzungen oder Befreiungen vorliegen, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres die Aufhebung der betreffenden Festsetzung, solange nicht praktisch flächendeckend und unumkehrbar die Planziele vereitelt sind. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil die Erteilung die Grundzüge der Planung berühren würde; die Voraussetzungen für eine Befreiung sind nicht erfüllt. • Mangels Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans besteht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung oder eines planungsrechtlichen Vorbescheids. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung bzw. des planungsrechtlichen Vorbescheids, weil die geplante Nutzung (Verkauf weißer Ware auf rd. 22 % der Verkaufsfläche) den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans M1.152 widerspricht. Zwar sind Teile der 1. Änderung des Bebauungsplans aus formellen Gründen unwirksam, dies betrifft jedoch nicht die für das Grundstück der Klägerin maßgebliche Festsetzung; ferner liegt keine Funktionslosigkeit der einschlägigen Branchenbeschränkung vor. Eine Befreiung käme nicht in Betracht, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.