Urteil
12 K 3435/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0823.12K3435.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Juli 2011 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Kreisobersekretärin im Dienst des Beklagten. Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife begann sie am 1. August 1999 ihre Ausbildung im mittleren nichttechnischen Dienst, die sie im Juni 2001 mit der Note "gut" abschloss. Im September 2001 nahm die Klägerin neben ihrer beruflichen Tätigkeit als Kreissekretärin ein Studium des Wirtschaftsrechts in Abendform an der Fachhochschule für Ökonomie und Management in F. auf und erlangte dort im Juli 2006 den Titel einer "Diplom-Wirtschaftsjuristin" mit der Gesamtnote "befriedigend (2,7)". 3 Seit 15. November 2004 war die Klägerin in der Projektgruppe "Neue Berufskollegs" auf einer Stelle des gehobenen Dienstes (A 10 BBesO) eingesetzt. 4 Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beantragte die Klägerin, ihre Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst gemäß § 5 Abs. 2 der Laufbahnverordnung NRW (LVO) festzustellen. Am 22. September 2008 legte der Beklagte den Antrag beim Landespersonalausschuss im Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen befürwortend vor. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Klägerin aufgrund ihrer allgemeinen Verwaltungsausbildung, des anschließenden Fachhochschulstudiums und der seit dreieinhalb Jahren andauernden Ausübung einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes über die erforderliche Berufs- und Lebenserfahrung verfüge. Sie sei seit November 2004 für die Projektgeschäftsstelle Berufskolleg-Neubau erfolgreich tätig. Die Stelle entspreche von ihrer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 10 BBesO. 5 Im November 2008 teilte die Bezirksregierung N. dem Beklagten mit, dem Antrag stünden Bedenken entgegen. Der Antrag enthalte weder eine Begründung entsprechend § 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses) zur Notwendigkeit der Beschäftigung der Klägerin als andere Bewerberin im gehobenen Dienst noch werde deutlich, dass der Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes eine Stelle vorgesehen habe. Unabhängig von der Bewertung, ob die Klägerin durch die von ihr erworbenen Qualifikationen und ihre Tätigkeit die für die Feststellung der Laufbahnbefähigung erforderliche Lebens- und Berufserfahrung vorweisen könne, stehe § 1 Abs. 4 Nr. 2 der Verfahrensordnung einer Feststellung der Befähigung entgegen. Hiernach sei der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung nur im Wege des in der LVO geregelten Aufstiegs und eben nicht über den Weg als anderer Bewerber möglich. 6 Der Beklagte nahm hierzu am 24. November 2008 Stellung und teilte mit, dass er seit einiger Zeit einen erhöhten Personalbedarf durch nicht planbare Ausfälle zu verzeichnen habe. Im Jahr 2009 seien mehrere Stellen im gehobenen nichttechnischen Dienst zu besetzen. Deshalb bestehe ein dringendes dienstliches Interesse daran, die Klägerin mit ihren Qualitäten in den gehobenen nichttechnischen Dienst zu übernehmen. Er wäre ansonsten gehalten, die Klägerin zum Aufstieg vom mittleren in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzulassen. Dies würde erhebliche Ausbildungskosten verursachen und die Klägerin könnte ihre Arbeitskraft mehrere Jahre nicht einsetzen. 7 Durch Bescheid vom 26. August 2009 teilte die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses dem Beklagten mit, dass der Landespersonalausschuss den Antrag in seiner Sitzung am 26. August 2009 behandelt und hierbei Folgendes beschlossen habe: 8 "Der Antrag des Landrats des Kreises S. auf Feststellung der Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen als andere Bewerberin für Frau Kreisobersekretärin N1. X. wird abgelehnt." 9 Mit Schreiben vom 24. September 2009 bat die Klägerin den Beklagten um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Daraufhin bat der Beklagte den Landespersonalausschuss über die Bezirksregierung N. , ihm eine Begründung der Entscheidung zuzuleiten, damit der Klägerin die Entscheidung erläutert werden könne. 10 Die Bezirksregierung N. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2009 mit, dass sie in ihrer Stellungnahme den Antrag auf Zuerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 der Verfahrensordnung ablehnend beurteilt habe. Diese Vorschrift sei Ausfluss der Auffassung des Innenministeriums, dass die laufbahnrechtlichen Vorschriften abschließend die Möglichkeiten eines Aufstieges in die nächsthöhere Laufbahn regelten. Der Aufstieg über die Einstellung als anderer Bewerber widerspreche der Systematik des Laufbahnrechts und stelle somit eine rechtswidrige Umgehung dar. Aus welchen Gründen letztendlich der Landespersonalausschuss den Antrag abgelehnt habe, sei nicht bekannt. 11 Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses wies mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 darauf hin, dass man nachvollziehen könne, dass der Beklagte und insbesondere die Klägerin ein Interesse an einer Begründung für die Antragsablehnung hätten. Allerdings werde um Verständnis dafür gebeten, dass der Landespersonalausschuss nur das Ergebnis seiner Beschlussfassungen - in diesem Fall die Ablehnung - bekanntgeben könne. Dieses ausnahmslose Vorgehen gründe in der besonderen Funktion des Gremiums, das unabhängig sei. Die den Mitgliedern von Gesetzes wegen eingeräumte Unabhängigkeit trage mit dazu bei, dass das dem Laufbahnrecht immanente Leistungsprinzip nicht im Rahmen von Personalentscheidungen durch sachfremde Erwägungen beschädigt werde. Die Sitzungen des Landespersonalausschusses seien nicht öffentlich. Die Bekanntgabe der Begründung des Ablehnungsbeschlusses würde Rückschlüsse auf den internen Willensbildungsprozess, die Entscheidungsfindung und das Abstimmungsverhalten ermöglichen und hierdurch die Unabhängigkeit der Mitglieder gefährden. Als Anlage wurde diesem Schreiben eine Stellungnahme des Innenministeriums beigefügt. Hierin heißt es, dass der Aufstieg von Beamten nicht über den Weg der Einstellung als anderer Bewerber i.S.d. § 13 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) erfolgen könne. Ein Beamter müsse sich vielmehr dem in der Laufbahnverordnung geregelten Aufstiegsverfahren unterziehen. 12 Durch Bescheid vom 7. Januar 2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst ab und verwies zur Begründung auf den Beschluss des Landespersonalausschusses sowie auf die anschließende Stellungnahme der Geschäftsstelle. Die Entscheidung des Landespersonalausschusses sei nach § 103 Abs. 2 LBG für ihn - den Beklagten - bindend. 13 Die Klägerin erhob am 17. März 2010 vor dem erkennenden Gericht Klage, zu deren Begründung sie vortrug, dass sie "andere Bewerberin" im Sinne der §§ 13, 3 und 45 LVO sei. Beamte, die bereits im Dienst desselben Dienstherrn stünden, seien vom Kreis der "anderen Bewerber" nicht ausgenommen. Die Vorschriften über den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst hätten keinen Ausschließlichkeitscharakter. Eine einzelfallbezogene Betrachtung habe der Landespersonalausschuss nicht vorgenommen, so dass ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. 14 Das erkennende Gericht verpflichtete den Beklagten durch Urteil vom 14. September 2010 - 12 K 1157/10 - unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes. Zur Begründung führte es aus, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Entscheidung des Landespersonalausschusses aus formellen und materiellen Gründen rechtswidrig sei. In formeller Hinsicht hätte es wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG einer Begründung bedurft, in materieller Hinsicht wäre eine Befähigungsfeststellung erforderlich gewesen, weil die Klägerin andere Bewerberin iSd § 13 Abs. 1 und 3 LBG sei. Eine solche sei jedoch nicht getroffen worden, der Antrag vielmehr ohne inhaltliche Prüfung der Befähigung abgelehnt worden. Auf § 1 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses könne sich der Ausschuss nicht berufen, weil die Norm gegen höherrangiges Recht verstoße. 15 Nachdem das Urteil rechtkräftig geworden war, bat der Beklagte den Landespersonalausschuss unter dem 1. Dezember 2010 um eine erneute Entscheidung über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. 16 Der Landespersonalausschuss lehnte den Antrag in der Sitzung vom 13. April 2011 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der im Urteil vertretenen Rechtsauffassung, die fehlenden Ausbildungsvoraussetzungen für einen Aufstieg in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst könnten durch Lebens- und Berufserfahrung und/oder externe Qualifikationen ersetzt werden, stünden laufbahnrechtliche Erwägungen entgegen. Aus Rechtsgründen dürfe er - der Landespersonalausschuss - keine am Einzelfall ausgerichtete Befähigungsfeststellung treffen. Der Ausbildungsaufstieg nach der Laufbahnverordnung (Regel- und prüfungserleichterte Aufstieg) schließe einen Aufstieg durch Lebens- und Berufserfahrung als anderer Bewerber aus. Dies folge bereits aus Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 LBG. Überdies fehle es ihm - dem Landespersonalausschuss - als einem in Exekutiventscheidungen eingebundenen Gremium an einer Kompetenz zur Gestaltung des Laufbahnrechts. Der gerichtlichen Rechtsauffassung könne nur gefolgt werden, wenn der Aufstieg als anderer Bewerber ausdrücklich in der Laufbahnverordnung zugelassen sei. Da dies nicht der Fall sei, bleibe es ihm - dem Landespersonalausschuss - überlassen, im Wege von Einzelfallentscheidungen den durch Lebens- und Berufserfahrung zur höheren Qualifikation hinführenden Weg im Verhältnis zu den ausbildungsgesteuerten Aufstiegsregelungen zu gestalten. Dies dürfe jedoch nicht der Verwaltung überlassen werden, sondern müsse normativ geregelt werden. Schließlich sehe er sich aus statusrechtlichen Gründen gehindert, eine laufbahnrechtliche Aufstiegsfeststellung für einen Beamten zu treffen, der bereits in einem Beamtenverhältnis stehe. 17 Durch Bescheid vom 19. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin daraufhin abermals ab und verwies auf § 103 Abs. 2 LBG sowie die Begründung des Landespersonalausschusses. 18 Die Klägerin hat am 22. August 2011 erneut Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Die Entscheidung des Landespersonalausschusses sei rechtswidrig, weil sie dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 14. September 2010 widerspreche. 19 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 20 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2011 zu verpflichten, ihren Antrag auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 21 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 22 die Klage abzuweisen. 23 Der Beklagte trägt zur Begründung vor, wegen der in § 103 Abs. 2 LBG vorgesehenen Bindungswirkung habe er nicht anders entscheiden können. 24 Die Kammer hat das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 2. Juli 2012 beigeladen. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt vor, dem Beklagten sei es wegen der Zuständigkeitsverteilung verwehrt, die laufbahnrechtliche Befähigung zuzuerkennen. Im Übrigen werde angeregt, den Landespersonalausschuss beizuladen, der selbst beteiligtenfähig sei. 25 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 28 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 29 Die Klage hat Erfolg. 30 Sie ist zulässig und begründet. 31 Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst durch Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 2. Halbsatz VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags. 32 Der Beklagte hat sich zur Begründung seiner Ablehnung allein auf die Entscheidung des Landespersonalausschusses bezogen, der gemäß § 13 Abs. 3 1. Halbsatz LBG die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn feststellt, in der sie verwendet werden sollen. Eine solche Entscheidung des Landespersonalausschusses, die Voraussetzung für den beamtenrechtlichen Verwaltungsakt der Dienstbehörde der Beamtin ist, unterliegt im Rahmen der Klage gegen die von der Dienstbehörde getroffenen Regelung der (inzidenten) gerichtlichen Überprüfung, da es sich nicht um einen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - CI C 73.64 -, BVerwGE 26, 31; Urteil vom 11. Juni 1969 - CI C 61.65 -, BVerwGE 32, 148. 34 Ist die Entscheidung des Landespersonalausschusses rechtswidrig, so gilt dies auch für die allein darauf beruhende ablehnende Entscheidung der Dienstbehörde. So verhält es sich hier. 35 Hier ist die Entscheidung des Landespersonalausschusses bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil er ausweislich der Begründung der Entscheidung die hier gebotene einzelfallbezogene Prüfung nicht vorgenommen hat. Er verkennt den Inhalt des anzuwendenden Begriffs "anderer Bewerber" gemäß § 13 Abs. 3 1. Halbsatz LBG. 36 Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss grundsätzlich als Laufbahnbewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzen (§ 3 LBG). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LBG kann in das Beamtenverhältnis auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat; von einem solchen "anderen Bewerber" dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden (§ 13 Abs. 1 LBG). 37 Die Klägerin ist entgegen der Ansicht des Landespersonalausschusses "anderer Bewerber" im Sinne von § 13 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 Satz 2 LBG, § 45 LVO. Dies hat das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 14. September 2010 -12 K 1157/10 - festgestellt. Anderer Bewerber ist jeder Bewerber, der nicht Laufbahnbewerber ist. 38 BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 6 C 52.78 - BVerwGE 66, 207, 210; Urteil vom 11. Juni 1985 - 2 C 12.83 - BVerwGE 70, 330, 332; vgl. für Angestellte im öffentlichen Dienst: OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 1977 - 1 A 843/76 - ZBR 1978, 172. 39 Nach dieser rein negativen Abgrenzung reicht das Nichtvorliegen eines für die angestrebte Laufbahn wesentlichen Elements: etwa das Fehlen der Vorbildung, des Vorbereitungsdienstes oder der Laufbahnprüfung. 40 Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 LBG - und insbesondere die Vorschrift des 2. Halbsatzes, die andere Bewerber nur für den Fall bestimmter in anderen Gesetzen geregelter Vorbildungserfordernisse ausschließt - sind Beamte, die bereits im Dienst desselben Dienstherrn stehen und die Befähigung für eine andere Laufbahn erstreben, vom Kreis der "anderen Bewerber" nicht ausgeschlossen. Im Übrigen enthält das LBG kein Verbot hinsichtlich der Übernahme anderer Bewerber in das Beamtenverhältnis. 41 Tadday/Rescher, § 45 LVO NRW, Anm. 4 c; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. November 2006 - 1 K 2055/04 -. 42 Auch bietet die Formulierung "innerhalb des öffentlichen Dienstes" erworbene Lebens- und Berufserfahrung gewichtige Anhaltspunkte für eine Einbeziehung der bereits im Dienst befindlichen Beamten. Soweit der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 LBG jedoch von einer "Berufung" in das Beamtenverhältnis ausgeht, deutet dies im Ansatz darauf hin, dass die Vorschrift nur im Zusammenhang mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses Bedeutung haben könnte. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1990, NwZ-RR 1990, S. 425 f. 44 Die systematische Auslegung stützt hingegen die Annahme, dass auch ein im Dienst befindlicher Beamter "anderer Bewerber" sein kann. Die Vorschriften über den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst - § 23 LBG, § 30 LVO - haben keinen Ausschließlichkeitscharakter. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass der Weg über den Aufstieg als "Spezialweg" für bereits im Dienst befindliche Beamte der einzige Weg in die nächsthöhere Laufbahn sein soll. Der Aufstieg bildet vielmehr gegenüber der Einstellung als anderer Bewerber ein Aliud. 45 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. November 2006 - 1 K 2055/04 -; Zängl in: GKÖD, § 21 BBG (a.F.) Rn. 10. 46 Zwar sind die Sonderregelungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als anderer Bewerber nicht dazu bestimmt, die für den Aufstieg geltenden Anforderungen zu umgehen. 47 OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1990 - 1 D 45/89 -, NVwZ-RR 1990, S. 425 f. 48 Deshalb kann die fachbezogene Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn allein oder die bloße Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 LVO (vierjährige Dienstzeit, gute Leistungen) bzw. das zusätzliche Bestehen der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes mit der Note "gut" (§ 30 Abs. 2 Buchstabe b LVO) keine geeignete Grundlage für die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber darstellen. Denn dann würden die weiteren Anforderungen an Aufstiegsbeamte (Einführungslehrgang, Laufbahnprüfung) ausgehöhlt. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass es bereits im Dienst befindliche Bewerber gibt, die ausnahmsweise die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Lebens- und Berufserfahrung (möglicherweise auch außerhalb des öffentlichen Dienstes) gewonnen haben. Durch eine derart flexible Entscheidungspraxis kann der Landespersonalausschuss dem Zweck des § 22 LBG in geeigneter Weise entsprechen, besonders befähigte Bewerber für eine bestimmte Laufbahn auch dann zu gewinnen, wenn diese Bewerber bereits im Dienst des Landes stehen, aber eine Laufbahnvoraussetzung nicht erfüllen. Zugleich hat er es in der Hand, durch eine einerseits den Einzelfall würdigende und andererseits restriktive Praxis einer Aushöhlung der Aufstiegsvorschriften entgegenzuwirken. 49 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. November 2006 - 1 K 2055/04 -; vgl. auch Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 38 BLVO Rn. 25. 50 Der Gesichtspunkt, dass auch der "andere Bewerber" regelmäßig eine Probezeit absolvieren muss (§ 46 LVO), spricht ebenfalls nicht für einen solchen Ausschließlichkeitscharakter des Aufstiegs. Entsprechend § 83 Abs. 6 LVO ist für einen bereits im Dienst befindlichen Beamten ein Surrogat für die Probezeit möglich: Der Beamte kann in seinem bisherigen Status eine Bewährungszeit absolvieren. 51 Schließlich spricht Art. 33 Abs. 2 GG für dieses Auslegungsergebnis. Die Gewährleistung chancengleicher Eignungsauslese ist nicht auf Eingangsämter beschränkt und gilt auch für bereits im Dienst befindliche Beamte, soweit sie eine höhere Laufbahn anstreben. Auch diese Beamten können beanspruchen, nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu einem derartigen öffentlichen Amt zu erhalten. Durch den Ausschluss bereits im Dienst befindlicher Beamter nimmt sich der Landespersonalausschuss die Möglichkeit, von der im Einzelfall bei einem Beamten möglicherweise vorhandenen Befähigung für ein höherwertiges öffentliches Amt überhaupt Kenntnis zu nehmen. Damit aber ist diesen Beamten der Zugang zu Ämtern der nächsthöheren Laufbahn nicht unter den gleichen Voraussetzungen eröffnet wie allen anderen. 52 Vgl. Tadday/Rescher, § 45 LVO NRW, Anm. 4 c. 53 Erfüllt die Klägerin damit die Tatbestandsvoraussetzung des "anderen Bewerbers" im Sinne von § 13 Abs. 3 LBG, so ist die Feststellung der Befähigung durch den Landespersonalausschuss eröffnet. Diese Entscheidung hat er bisher nicht getroffen. Der Antrag der Klägerin ist ohne inhaltliche Prüfung ihrer Befähigung abgelehnt worden. Auf den Einzelfall der Klägerin bezogene Überlegungen hat der Landespersonalausschuss nicht angestellt. 54 Die in der Begründung des Landespersonalausschusses in seiner Mitteilung vom 26. April 2011 vertretene Auffassung, aus Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 LBG folge, dass außerhalb der dort und in der LVO vorgesehenen Voraussetzungen kein Aufstieg möglich sei, ist bereits mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. Danach ist eine bestandene Aufstiegsprüfung nur "in der Regel" Aufstiegsvoraussetzung. Aus dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift - "die Laufbahnverordnung kann Abweichendes bestimmen" - verdeutlicht das Merkmal "kann", dass die LVO die Aufstiegsvoraussetzungen nicht abschließend regelt. 55 Soweit der Landespersonalausschuss meint, ihm fehle als in Exekutiventscheidungen eingebundenem Gremium die Kompetenz zur Gestaltung von wesentlichen Elementen des Laufbahnrechts, stimmt dies nicht mit dem in § 13 Abs. 3 1. Halbsatz LBG enthaltenen Normanwendungsauftrag überein. Nach dem klaren Wortlaut ist es Aufgabe des Landespersonalausschusses, die Feststellung der Befähigung anderer Bewerber im Einzelfall zu treffen. 56 Der vom Landespersonalausschuss angeführte verfassungsrechtliche Grundsatz, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen habe, steht dem nicht entgegen. Die wesentlichen laufbahnrechtlichen Regelungen des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn hat der Normgeber im LBG sowie in der LVO getroffen. Darüber hinaus hat er über § 13 Abs. 3 LBG eine ergänzende Möglichkeit eröffnet, in die höhere Laufbahn zu gelangen. Dass sich der Gesetzgeber dabei mit der Vorraussetzung "anderer Bewerber" eines unbestimmten Rechtsbegriffes bedient, ist verfassungsrechtlich zulässig, ohne dabei die gesetzliche Regelungsaufgabe vernachlässigt zu haben. 57 Geteilt wird auch nicht die Befürchtung des Landespersonalausschusses, die Entscheidung führe zu unzulässigen Vorfestlegungen und Umgehungen. Dies steht bei der jeweils vorzunehmenden Einzelfallwürdigung der Befähigung "anderer Bewerber" und einer im Grundsatz restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 3 LBG nicht zu erwarten. 58 Das Land NRW war als Rechtsträger des Landespersonalausschusses gem. § 65 VwGO beizuladen, weil dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Eine Beiladung des Landespersonalausschusses selbst war mangels Beteiligtenfähigkeit nicht möglich, 59 vgl. auch BVerwGE 26, 31 (33) zur Beteiligtenfähigkeit des Bundespersonalausschusses in einem auf Ernennung eines Beamten gerichteten Verfahren; VG Weimar, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 4 K 323/97 -, juris. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich mangels eigenen Klageantrags keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 62