Beschluss
6 B 1236/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1031.6B1236.14.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars, der im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Teilhabe an Qualifizierungsmaßnahmen erreichen möchte.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars, der im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Teilhabe an Qualifizierungsmaßnahmen erreichen möchte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte entsprechen müssen. Mit der begehrten einstweiligen Anordnung sollte dem Antragsgegner aufgegeben werden, den Antragsteller vorläufig an Qualifizierungsmaßnahmen zum Zwecke der Vermittlung von Kenntnissen aus den Kernbereichen Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle sowie Verkehrssicherheitsarbeit und Vorbereitung auf die Übernahme von Führungsfunktionen teilhaben zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er habe keinen Anspruch auf eine Teilnahme an einer der drei in Betracht kommenden Qualifizierungsmaßnahmen nach der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) NRW: polizeiliche Fortbildung gemäß § 18 Abs. 4 LVOPol, Förderphase gemäß § 22 Abs. 1 LVOPol, Unterweisung gemäß § 23 Abs. 2 LVOPol. Diesen näher ausgeführten Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält die Beschwerde entgegen, der Antragsteller erstrebe die Teilnahme an keiner der drei Arten der Fortbildung, da es sich hierbei um „unselbständige Fortbildungsmaßnahmen“ handele. Vielmehr liege eine Regelungslücke der LVOPol vor. Die im Falle des Antragstellers vorliegende Konstellation, der zum einen seit mehreren Jahren als Beamter auf Lebenszeit im Laufbahnabschnitt II tätig sei, zum anderen aber auf eigene Kosten die Befähigung für den Laufbahnabschnitt III erworben habe, stelle einen Sonderfall dar. Gemäß „den Grundsätzen des Art. 3 Abs. 1 GG“ dürfe dieser keine Nachteile für den Antragsteller mit sich bringen. Die „Gewährleistung chancengleicher Eignungsauslese“ gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht auf Eingangsämter beschränkt; der Dienstherr dürfe daher bereits im Dienst befindliche Beamte nicht von ihr ausschließen. Er dürfe sich nicht durch den Verweis auf die ausdrücklich normierten Ausbildungsmöglichkeiten die Möglichkeit nehmen, „von der Laufbahnbefähigung des Beschwerdeführers aufgrund dessen bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung Kenntnis zu nehmen“. Mit diesem Vorbringen und den zugehörigen näheren Ausführungen ist ein Anordnungsanspruch nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Recht des Antragstellers auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) beschnitten wäre. Er hat wie jeder andere Deutsche die Möglichkeit, sich für eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt III des Polizeidienstes NRW zu bewerben. Dass er bei einer solchen Bewerbung in Kauf nehmen müsste, im Erfolgsfall wieder in den Status eines Beamten auf Probe „zurückzufallen“, ändert nichts daran, dass ihm der Laufbahnabschnitt III ebenso zugänglich ist wie jedem anderen Bewerber mit den gleichen Voraussetzungen. Ein solcher anderer Bewerber würde ebenfalls zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt, so dass der Antragsteller ihm gegenüber nicht benachteiligt ist. Ein Anspruch darauf, in dem angestrebten Amt - hier eines Polizeirats oder Kriminalrats (BesGr A13) - unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgenommen zu werden, ergibt sich aus Verfassungsrecht nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber bereits den Status eines Lebenszeitbeamten in einem anderen Amt innehat. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Einstellung in den Laufbahnabschnitt III sei ihm deshalb verwehrt, weil er bereits im Beamtenverhältnis stehe und eine „Einstellung“ im Sinne des § 18 Abs. 1 LVOPol die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses meine. Die von dem Beschwerdevorbringen dafür angeführten Entscheidungen OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1990 - 1 D 45/89 -, NVwZ-RR 1990, 425 = juris; OVG Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 1994 - 2 A 10563/94 -, NVwZ-RR 1995, 341 beziehen sich schon nicht auf die LVOPol. Vor allem aber behandeln sie jeweils die Frage, ob im Wege der Einstellung ein Laufbahnaufstieg möglich ist. Davon zu unterscheiden ist die dem Antragsteller offenstehende Möglichkeit, unter Aufgabe seines bisherigen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein neues Beamtenverhältnis - auf Probe und im Laufbahnabschnitt III - zu begründen. Nichts anderes ergibt sich aus den weiter von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Urteile vom 14. September 2010 - 12 K 1157/10 - und vom 23. August 2012 - 12 K 3435/11 -, jeweils juris. Diese Entscheidungen, die sich allerdings ebenfalls nicht auf die LVOPol, sondern auf die frühere Fassung der (allgemeinen) Laufbahnverordnung (LVO) NRW beziehen, stellen gerade fest, dass als „anderer Bewerber“ für eine Einstellung auch ein Beamter zu berücksichtigen ist, der bereits im Dienst desselben Dienstherrn steht. Der Hinweis der Beschwerde auf ein „Doppelbeamtenverhältnis“, das nur ausnahmsweise und in der von dem Antragsteller ins Auge gefassten Konstellation überhaupt nicht zulässig sei, führt vor diesem Hintergrund nicht weiter. Nach der Aufgabe des Lebenszeitverhältnisses im Laufbahnabschnitt II und Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe im Laufbahnabschnitt III stellt sich die Frage der Zulässigkeit eines „Doppelbeamtenverhältnisses“ nicht mehr. Im Einklang mit der vorstehend dargestellten Rechtslage hat der Polizeipräsident E. dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Mai 2013 mitgeteilt, dass er auf eine Aufnahme in den höheren Polizeivollzugsdienst ohne Probezeit keinen Anspruch habe. Zugleich hat er ihn darauf hingewiesen, dass für ihn die Möglichkeit einer Einstellung in den Laufbahnabschnitt III „selbstverständlich“ bestehe und er ihm die Teilnahme an einem Auswahlverfahren im Antragsfalle ermöglichen werde. Dass der Antragsteller bisher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist seine freie Entscheidung, deren Folgen er selbst tragen muss. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Anspruch auf Teilnahme - oder in der Diktion des Antragstellers „Teilhabe“ - an Qualifikationsmaßnahmen nicht ersichtlich. Die Teilnahme an einer dieser Maßnahmen - in Betracht käme nach Lage der Dinge nur diejenige nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LVOPol - bleibt dem Antragsteller derzeit nur deshalb verschlossen, weil er sich auf die ausdrücklich in der LVOPol genannten und von dem Verwaltungsgericht erwähnten Arten der Qualifizierung nicht einlassen möchte und er insbesondere auf den Vorschlag des Polizeipräsidenten E. nicht eingeht, sich in einem Auswahlverfahren um die Einstellung in den Laufbahnabschnitt III zu bewerben. Seine Meinung, ihm stehe von Verfassungs wegen ein Ausbildungsangebot jenseits der im einfachen Recht geregelten Wege zu, vermag der Senat aus den angeführten Gründen nicht zu teilen. Abgesehen von dem fehlenden Anordnungsanspruch besteht auch kein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller kann seine Aussichten auf die erstrebte Tätigkeit im Laufbahnabschnitt III durch die von ihm begehrte Teilnahme („Teilhabe“) an Qualifikationsmaßnahmen nicht in einer rechtlich relevanten Weise verbessern. Solche Qualifikationsmaßnahmen kommen in Betracht, nachdem der Antragsteller einen zum Laufbahnabschnitt III führenden Weg eingeschlagen hat, vermögen seine Aussichten dafür, einen solchen Weg zu beschreiten, aber nicht vorab zu verbessern. Das wird insbesondere deutlich, wenn man sich eine Konkurrenzsituation mit außerhalb des Polizeidienstes stehenden Bewerbern für eine Direkteinstellung in den Laufbahnabschnitt III verdeutlicht. Solche Bewerber kommen ebenfalls nicht in den Genuss vorangehender Qualifikationsmaßnahmen, so dass der Antragsteller ihnen gegenüber keinen Nachteil hat, der vorab ausgeglichen werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).