Urteil
5 K 5326/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0827.5K5326.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Aufstockung der Häuser T. . 19 und 21 um ein weiteres Geschoss. 3 Die Beigeladenen sind Eigentümer der genannten Gebäude, die Kläger Eigentümer des Hauses T. . 23, welches auf dem östlich benachbarten Grundstück, allerdings etwa 13 m weiter südlich aufsteht. Außerdem sind sie Eigentümer des Hauses Nr. 23a. 4 Die Häuser der Beigeladenen befinden sich in einer Gruppe von vier Wohnhäusern (Nr. 17, 19, 21, 23a), die auf einer Länge von insgesamt ca. 61 m in geschlossener Bauweise errichtet und die von Südwest nach Nordost jeweils um einige Meter nach Nordwesten versetzt sind. Sie sind nach Nordwesten hin in den Hang gebaut und erscheinen so auf der Straßenseite (Südost) als 3-geschossig und auf der Nordwestseite als 2-geschossig und haben ein Flachdach. 5 Das Gebäude der Kläger ist 2 1/2-geschossig, die Gebäude in der Umgebung überwiegend 2- bis 2 1/2-geschossig, aber auch 3- bis 3 1/2-geschossig. Das Haus T. . 13 ist zur Straße hin 3 1/2- geschossig mit zusätzlich ausgebautem Spitzboden, zur Rückseite hin, da ebenfalls in den Hang gebaut, mit einem Geschoss weniger. Allein das Haus T. . 10 sprengt mit sechs Geschossen diesen Rahmen. 6 Mit Bauvoranfrage vom 29. Januar 2009 beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines Vorbescheides für die Aufstockung ihrer Häuser um jeweils ein weiteres Obergeschoss als Vollgeschoss. Nach Hinweis der Beklagten, dass sich ein weiteres Vollgeschoss nicht in die nähere Umgebung einfüge, änderten die Beigeladenen die Planung und reduzierten die Bauvoranfrage auf die Aufstockung um jeweils ein Staffelgeschoss, das um 1,80 m bis 4,70 m hinter die unteren Geschosse nach Nordwesten zurücktreten sollte. 7 Für diese Aufstockung erteilte die Beklagte den Beigeladenen am 26. März 2009 einen Vorbescheid, der den Klägern nicht bekannt gegeben wurde. 8 Mit Bauantrag vom 6. August 2009 stellten die Beigeladenen einen entsprechenden Bauantrag, wobei nach den Plänen die Lage des Staffelgeschosses zu den unteren Geschossen gegenüber der Vorplanung verändert war. Die Beklagte erteilte die begehrte Baugenehmigung mit Bauschein vom 25. November 2009. 9 Nachdem die Kläger von dem Vorhaben nach Akteneinsicht in die Bauakten Kenntnis erlangt hatten, übersandte die Beklagte den Klägern am 25. Oktober 2010 die Baugenehmigung vom 25. November 2009. 10 Daraufhin haben die Kläger am 24. November 2010 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass die Aufstockung sich nicht in die nähere Umgebung einfüge; das gelte auch nach der reduzierten Planung hinsichtlich der Ausgestaltung des weiteren Geschosses als Staffelgeschoss. Bis auf das Gebäude T. . 10, bei dem es sich lediglich um einen "Ausreißer" handele, sei lediglich 2-geschossige Bebauung vorhanden. Soweit sich einige Gebäude zur Straße hin als 3-geschossig darstellten, handele es sich ausnahmslos um Häuser, wie bei dem klägerischen und dem anschließenden Haus der Beigeladenen um solche, die rückwärts in den Hang hinein gebaut seien. In der Ebene, in der zur Straße hin eine Eingangstür vorhanden sei, sei nicht etwa ein volles Geschoss vorhanden, sondern nur zur Straße hin eine Art Souterrain, im Wesentlichen im Übrigen Kellerräume. 11 Aufstockung führe darüber hinaus zu einer erheblichen Verschattung des der Terrasse (Nr. 23) bzw. der Balkone (Nr. 23a). 12 Die erforderlichen Abstandflächen seien nicht eingehalten. Insbesondere dürfe nicht grenzständig aufgestockt werden. Es möge zwar sein, dass grundsätzlich ohne Grenzabstand gebaut werden dürfe. Das gelte aber äußerstenfalls, soweit es die Höhe des abstandlosen Grenzanbaus angehe, im Rahmen der prägenden Merkmale der Umgebung. Der Komplex der Häuser Nr. 17, 19, 21, 23a und damit die unmittelbar prägende Umgebung sei strikt einheitlich konzipiert und umgesetzt. Dann müsse sich auch der Grenzanbau an die sich daraus ergebende Höhe halten 13 Mit der Durchführung des Vorhabens verschärften sich Emissionsauswirkungen durch den zunehmenden Kraftfahrzeugverkehr in rücksichtsloser Weise. Das bisherige Objekt werde ohnehin zu einer Art "gewerblicher Raumvermietung" genutzt; es werde zur Kurzzeitnutzung vergeben, das sei in dem reinen Wohngebiet unzulässig, zumal die tatsächlich wahrgenommene Nutzung in einer Vielzahl von Fällen verbunden sei mit der Nutzung von Klein-Lkw und "Sprintern". Dafür genügten schon die Stellplätze auf dem Grundstück nicht. Der größte Teil der Nutzer komme aus dem Ausland; das sei an den Kfz-Kennzeichen ablesbar. 14 Die Kläger beantragen, 15 die Baugenehmigung der Beklagten zur Aufstockung der Mehrfamilienhäuser T. . 19/21 vom 25. November 2009 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Soweit die Kläger geltend machen, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge, rügten sie damit einen objektiven Rechtsverstoß, auf den sie sich aber im Nachbarstreit nicht berufen könnten. Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass in Bezug auf die Geschosszahl für die Frage des "Einfügens" durchaus eine differenzierte Betrachtung anzustellen sei. Dabei komme es nicht auf die Feinheiten des landesrechtlichen Vollgeschossbegriffs an. Entscheidend dürften sich vielmehr die Höhenentwicklungen der vorhandenen Gebäude darstellen. Vor diesem Hintergrund halte das angefochtene Vorhaben den Umfang vorhandener Geschosse ein und nehme insbesondere auch die Höhenentwicklung der vorhandenen baulichen Anlagen auf. So ergebe sich für das Gebäude T. . 13 eine Höhe von mindestens 13,65 m, während das angefochtene Bauvorhaben in seiner Höhenentwicklung 12 m nicht erreiche. 19 Das Bauvorhaben lasse auch die geboten Rücksichtnahme auf die Gebäude Nr. 23 und 23a nicht vermissen. Wegen des hinzu tretenden Geschosses werde sich eine Beeinträchtigung der Belichtung lediglich bei naturgemäß tieferstehender Sonneneinstrahlung in den späten Nachmittagsstunden in den Wintermonaten ergeben. Eine angebliche Verschattung der Terrasse des Hauses Nr. 23 sei angesichts der räumlichen Ausrichtung nicht nachvollziehbar. 20 Angesichts der in der Hausgruppe Nr. 17-23a anzutreffenden geschlossenen Bauweise sei auch die grenzständige Bebauung rechtlich zulässig, ja geboten. 21 Was die behauptete "Fremdnutzung" als gewerblicher Beherbergungsbetrieb angehe, so sei darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahren die Genehmigung der Aufstockung eines Mehrfamilienhauses zu Wohnzwecken sei. 22 Die Beigeladenen haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 23 Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012 haben die Klägerin nach Einsichtnahme in die vollständigen Verwaltungsvorgänge der Beklagte die Klage erweitert und sie auch gegen den Vorbescheid vom 26. März 2009 gerichtet. Insofern hat das Gericht das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 2092/12 fortgeführt. 24 Am 30. März 2012 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. 25 Mit Beschluss vom 23. April 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 29 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 30 Die Kläger werden durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 25. November 2009 nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und haben deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 31 Das der Baugenehmigung zugrunde liegende Vorhaben verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- (1.) noch des Bauplanungsrechts (2.). 32 1. Was das Bauordnungsrecht angeht, so ist ein Verstoß gegen abstandflächenrechtliche Vorschriften nicht feststellbar. Das Vorhaben der Beigeladenen darf nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - grenzständig errichtet werden. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich gegeben. 33 Zunächst sind die beiden Häuser der Kläger (Nr. 23a) und der Beigeladenen (Nr. 19/21) zusammen mit dem Haus Nr. 17 in geschlossener Bauweise errichtet, denn die Häusergruppe erstreckt sich über eine Länge von mehr als 60 Metern (§ 22 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -). Die grenzständige Bebauung ist demnach vorgegeben: In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet (§ 22 Abs. 3 BauNVO). 34 Weiterhin liegt die Aufstockung innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, die durch die Aufstockung nicht verändert wird. 35 Eine deckungsgleiche Errichtung hinsichtlich Bebauungstiefe und -höhe ist innerhalb der geschlossenen Bauweise nicht zwingend erforderlich. 36 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 6 Rdnr. 74; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, juris-Dokument, und Beschluss vom 4. Mai 1998 - 7 B 821/98 -, veröffentlicht in nrwe. 37 Ein Höhenversprung ist deshalb in der geschlossenen Bauweise grundsätzlich möglich. Selbst wenn man die Einschränkungen, die die Rechtsprechung zu der Grenzbebauung bei Doppelhäusern und Hausgruppen aufgestellt hat, auf die geschlossene Bauweise überträgt, was hier dahingestellt bleiben kann, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Für die Doppelhausbebauung gilt Folgendes: "Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Doppelhauses entsteht ein Doppelhaus (vgl. § 22 BauNVO), wenn zwei Gebäude derart zusammen gebaut werden, dass sie einen Gesamtkörper bilden, dessen beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sind. Das Erfordernis der baulichen Einheit enthält neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Zwecke der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltungerfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen und Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat." 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, juris-Dokument, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185. 39 Damit wird nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinander gebaut sein müssen. Die beiden Haushälften können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinander gebaut sein. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, juris-Dokument. 41 Diese Auffassung zur Doppelhausbebauung hat das OVG NRW mit seinem vorgenannten Urteil, dem das erkennende Gericht folgt, auf die Hausgruppe übertragen, weil zwischen Eigentümern von Reihenhausgrundstücken, die durch die Reihenhausbebauung in einer "bodenrechtlichen Lebens- und Schicksalsgemeinschaft" verbunden seien, gleichermaßen ein "nachbarschaftliches Austauschverhältnis bestehe, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden dürfe. Hiervon ausgehend hält sich die Aufstockung noch innerhalb der Grenzen, in denen § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW die grenzständige Bebauung ermöglicht. Denn auch nach der Aufstockung um ein Staffelgeschoss sind die Häuser Nr. 19/21 noch zu einem wesentlichen Teil mit ihren Nachbarhäusern Nr. 17 und 23 verbunden, sie bilden auch nach Realisierung des Vorhaben nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers. 42 2. Was das Bauplanungsrecht angeht, so lässt das Gericht offen, ob der - allerdings noch nicht bestandskräftige - Vorbescheid vom 26. März 2009 insoweit Bindungswirkung entfaltet oder ob die Änderungen der Bauausführung nach der Baugenehmigung vom 25. November 2009 gegenüber dem Vorbescheid namentlich im Hinblick auf die Lage des Staffelgeschoss so erheblich sind, dass von dem Vorbescheid keine Bindungswirkung mehr ausgeht. Jedenfalls vermag das Gericht auch insoweit keine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften zu erkennen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich nach § 34 des Baugesetzbuchs - BauGB - , da das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, aber nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die Aufstockung einzig der Wohnnutzung und damit einer Nutzung, die in der näheren Umgebung vorherrschend ist, dient. Soweit die Kläger behaupten, dass die Räumlichkeiten in den Häusern der Beigeladenen zu wohngebietsfremden Zwecken genutzt würden, so dass zu befürchten sei, dass diese Nutzung auch in dem genehmigten Vorhaben erfolgen werde, braucht das Gericht diesem Einwand nicht nachzugehen. Denn Gegenstand der Baugenehmigung ist ausschließlich Wohnnutzung, nur zu diesem Zweck wurde die angefochtene Baugenehmigung erteilt. Ein davon abweichende Nutzung wäre illegal, so dass die Beklagte ggf. zu einem bauaufsichtlichem Einschreiten berechtigt wäre. Gegenstand des vorliegenden Verfahren ist allerdings ausschließlich die Baugenehmigung zu Wohnzwecken. 43 Die weiteren Kriterien des § 34 Abs.1 BauGB und damit u.a. das Maß der baulichen Nutzung sind demgegenüber regelmäßig nicht nachbarschützender Natur. Demgemäß sind für ein Nachbarverfahren die Fragen danach, ob sich das Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe nach in die nähere Umgebung einfügt, ohne Bedeutung. 44 St. Rspr., grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 234.65 -, BVerwGE 32, S. 173 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 - 6 K 1102/06 -, Juris-Dokument, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 K 4291/11 -, nrwe.de. 45 Deshalb vermag der größte Teil der Klagebegründung, der sich zur Frage der Geschossigkeit des angefochtenen Vorhabens und der Umgebungsbebauung verhält, schon vom Ansatz her nicht zu überzeugen. 46 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. 47 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BauR 1983, S. 449; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, S. 697; BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, S. 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, S. 1360. 49 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 50 Soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden), ist regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn - wie hier - die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen eingehalten sind und es nicht auf Grund der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 614) zu einer nachhaltigen Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen gekommen ist. 51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009, - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = NVwZ-RR 2009, 459. 52 Die Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen in bestimmten Fällen, namentlich durch die Ausweitung der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs, seit der oben angesprochenen Novellierung des § 6 BauO NRW spielt vorliegend keine Rolle. Damit ist die Einhaltung der Abstandflächen für die Prüfung einer möglichen Rücksichtslosigkeit aussagekräftig. Denn durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber grundsätzlich festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -. 54 Es müssen also vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier nicht ansatzweise ersichtlich. 55 Dies gilt namentlich für den Vortrag der Kläger, das Vorhaben würde zu einer erheblichen Verschattung der Balkone am Haus Nr. 23a sowie der Terrasse des Hauses Nr. 23 führen. Hinsichtlich der Terrasse des Hauses Nr. 23 ist festzuhalten, dass diese Terrasse sich nordwestlich des eigenen Hauses befindet. Sie wird deshalb für einen großen Teil eines jeden Tages durch das Haus der Kläger selbst verschattet. Zu einer geringfügig stärkeren Verschattung durch die Gebäude der Beigeladenen könnte es allenfalls in den späten Nachmittags- bis Abendstunden kommen und das auch nur zu Jahreszeiten, in denen nicht schon durch den bestehenden Baukörper der Häuser Nr. 17-23a eine Verschattung erfolgt. Was die Balkone des Hauses Nr. 23a angeht, so ist eine zusätzliche Verschattung durch die Aufstockung im Hinblick auf die räumlicher Lage der Gebäude zueinander schon kaum vorstellbar. Wenn es zu einer zusätzlichen Verschattung kommen sollte, dann ist die auf so geringfügige Zeiträume begrenzt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ebenfalls ausscheidet. 56 Die Klage ist deshalb mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostentragungsrisiko nicht ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 57