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Beschluss

5 L 476/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0725.5L476.16.00
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Leitsätze

1. Die nachbarschützende Wirkung von grundsätzlich allein öffentlichen Belangen dienenden Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt davon ab, ob diese nach dem ersichtlichen Willen des Plangebers drittschützend sein soll.

2. Für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots bleibt regelmäßig dann kein Raum, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt.

3. Unter welchen Voraussetzungen eine erteilte Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.

Tenor

1.               Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

2.               Der Streitwert wird auf 11.250,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nachbarschützende Wirkung von grundsätzlich allein öffentlichen Belangen dienenden Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt davon ab, ob diese nach dem ersichtlichen Willen des Plangebers drittschützend sein soll. 2. Für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots bleibt regelmäßig dann kein Raum, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt. 3. Unter welchen Voraussetzungen eine erteilte Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 2. Der Streitwert wird auf 11.250,00 € festgesetzt. Gründe: Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sowie den Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 (5 K 963/16) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist demnach grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit – und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes – keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt. Gemessen an diesem Maßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus. Die Klage der Antragsteller wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sowie der Befreiungsbescheid vom 4. Februar 2016 verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzen die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Zunächst ist hinsichtlich der Baugenehmigung vom 00.00.0000 ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht festzustellen. Die Baugenehmigung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Allerdings können sich die Antragsteller im Rahmen des hier vorliegenden Baunachbarstreits nicht uneingeschränkt auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen. Vielmehr verlangt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 -, zitiert nach juris. Nach diesem Maßstab ist ein die Antragsteller in ihren Rechten verletzender Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht festzustellen. Warum die genehmigten Bauvorlagen nach Ansicht der Antragsteller hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sein sollen, ist nicht erkennbar und wird auch von den Antragstellern nicht weiter substantiiert, sondern allein pauschal behauptet. Die Antragsteller werden nicht durch einen Verstoß der Baugenehmigung vom 00.00.0000 gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00.00.00 „U. / V.-straße / W. C. “ in ihren Rechten verletzt. Soweit hinsichtlich eines Verstoßes gegen Festsetzungen des Bebauungsplans mit Bescheid vom 00.00.0000 eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) erteilt wurde, kommt eine Verletzung drittschützender Rechte allein durch den Befreiungsbescheid selbst in Betracht (vgl. dazu unten). Hinsichtlich eines Verstoßes gegen Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Baugenehmigung als solche kommt vorliegend lediglich eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller durch einen Verstoß gegen die Festsetzung „Grünfläche“ in Betracht. Unabhängig davon, ob – wie die Antragsgegnerin meint - die Festsetzung „Grünfläche“ wirksam durch Ratsbeschluss vom 15. März 1978 aufgehoben wurde und dieses unmissverständlich aus den Planunterlagen hervorgeht, können sich die Antragsteller nicht auf einen Verstoß gegen diese Festsetzung berufen, da sie nicht drittschützend ist. Ob einer grundsätzlich wegen der städtebaulichen Ordnungsfunktion allein öffentlichen Belangen dienende Festsetzung – wie hier die Festsetzung einer Grünfläche - im Bebauungsplan Drittschutz zukommt, entscheidet der Planungsträger grundsätzlich nach eigenem Ermessen; ausgenommen hiervon sind die Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO), denen grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zukommt, sowie solche Festsetzungen, deren Drittschutz sich - wie etwa bei § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung ergibt. Liegt - wie hier - ein solcher Fall nicht vor, hängt die nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen im Bebauungsplan davon ab, ob diese nach dem ersichtlichen Willen des Plangebers drittschützend sein soll, also welchen Zweck er mit der Festsetzung verfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 – 8 A 1031/15 – mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 7. September 1988 – 4 N 1.87 – und vom 9. Oktober 1991 – 4 B 137.91 -, zitiert nach juris. Die Antragsteller können demnach nur dann Drittschutz für sich in Anspruch nehmen, wenn sich aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder anderweitigen Materialien über die Willensbildung des zuständigen Beschlussorgans hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Satzungsgeber die Festsetzung gerade aus dem Grund getroffen hat, den von der Festsetzung betroffenen Anlieger in seinen Rechten zu schützen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2016 – 10 K 3231/13 -, zitiert nach juris. Dass durch eine Festsetzung nur die Bedenken eines beliebigen Anwohners berücksichtigt werden sollte, reicht dagegen nicht, um den Antragstellern einen Abwehranspruch einzuräumen. Dies zugrundegelegt, ergeben sich vorliegend weder aus dem Bebauungsplan als solchem noch aus den beigezogenen Aufstellungsvorgängen Hinweise auf eine beabsichtigte drittschützende Wirkung der im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzten Grünfläche. Den von den vormaligen Eigentümern der Grundstücke der Antragsteller vorgetragenen Bedenken im Planaufstellungsverfahren wurde dadurch Rechnung getragen, indem der zunächst geplante öffentliche Kinderspielplatz an eine andere Stelle im Plangebiet verlegt wurde. Aus den Aufstellungsvorgängen geht eindeutig hervor, dass sich die Einwände allein gegen die Ermöglichung eines öffentlichen Kinderspielplatzes in unmittelbarer Nähe zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Antragsteller richteten. Die Anwohner befürchteten im Wesentlichen unzumutbare Störungen aufgrund eines problematischen Benutzerkreises, der sich vor allem aufgrund seiner Lage und der fehlenden Einsichtsmöglichkeiten durch Polizeistreifen ergebe. Zudem betrage der Abstand von dem Kinderspielplatz zu den Terrassen lediglich fünf Meter, was ebenfalls unzumutbare Störungen befürchten lasse. Schließlich geht aus den Bedenkenschreiben hervor, dass durch die Streichung des öffentlichen Kinderspielplatzes vor allem die Erhaltung der Gärten erreicht werden solle. Vgl. Bl. 70 f., 120 f, 124 f. und 151 f. des Aufstellungsvorgangs zum Bebauungsplan Nr. 5/76 „U. / Umstr. / W. C. “, Band I. Diesen Bedenken ist der Plangeber entgegengekommen, in dem er auf die Festsetzung eines öffentlichen Kinderspielplatzes westlich der Grundstücke der Antragsteller verzichtet hat und diesen an anderer Stelle ausgewiesen hat. Dass der Plangeber durch diese Änderung jedoch darüber hinaus die Bewohner der Straße Hitzbleek vor jeglicher Bebauung in diesem Bereich schützen wollte, geht aus den Aufstellungsvorgängen nicht hervor. Eine solche Auslegung liefe auf eine nicht gerechtfertigte Unterstellung eines planerischen Willens hinaus. Dem Protokoll des Ausschusses für Stadtentwicklung und Stadtplanung vom 11. Januar 1978 lässt sich zunächst entnehmen, dass die Ausweisung des geplanten öffentlichen Kinderspielplatzes auf eine Fläche südlich des geplanten Schulgrundstückes verlegt werden solle. Damit könnten die vorgebrachten Bedenken und Anregungen berücksichtigt werden. Die bisherige Spielplatzfläche werde als nicht überbaubare Fläche ausgewiesen. Vgl. Bl. 25 f. des Protokolls im Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan Nr. 00.00.00 „U. / Umstr. / W. C. “, Band II. Dass der Plangeber durch die Ausweisung der Fläche als nicht überbaubare Fläche erreichen wollte, dass die Eigentümer der Straße I. vor jeglicher Bebauung in diesem Bereich geschützt werden sollen, lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Vielmehr verhält sich der Plangeber zu dieser Frage nicht. Ein von der Festsetzung ausgehender Drittschutz drängt sich auch nicht unter Berücksichtigung der geäußerten Bedenken der früheren Eigentümer der Grundstücke der Antragsteller auf, da sich diese ausschließlich gegen die von einem Spielplatz ausgehenden Immissionen sowie dessen beabsichtigte Lage in unmittelbarer Nähe zu den Terrassen geäußert haben. Dass ein umfassender Schutz vor jeglicher Bebauung angestrebt wurde, geht aus den Stellungnahmen der jeweiligen Anwohner dagegen nicht hervor. Demnach kann dem Plangeber auch nicht der Wille unterstellt werden, durch die Ausweisung einer Grünfläche bzw. einer nicht überbaubaren Fläche einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller beabsichtigt haben zu wollen. Hätte der Plangeber dies gewollt, wäre dies ausdrücklich in der Planbegründung bzw. in den Aufstellungsvorgängen zum Ausdruck gekommen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt sich eine drittschützende Wirkung der Festsetzung „Grünfläche“ bzw. nicht überbaubare Fläche auch nicht aus der Auffassung des Plangebers, die in Frage stehende Fläche sei „für eine Bebauung nicht geeignet“, Vgl. Bl. 25 des Protokolls im Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan Nr. 5/76 „U. / Umstr. / W. C. “, Band II. herleiten. Der bloße Umstand, dass der Plangeber eine Fläche für eine Bebauung als ungeeignet erachtet, lässt nicht den Schluss zu, er weise die Fläche im Bebauungsplan als unbebaubar aus, um die angrenzenden Nachbarn vor einer Bebauung zu schützen. Dass die Ausweisung im Bebauungsplan allein öffentlichen Zwecken dient, folgt vielmehr bereits aus der an gleicher Stelle erfolgten Begründung des Plangebers selbst, er halte die Fläche „wegen fehlender Erschließung“ für eine Bebauung nicht geeignet. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 20. Januar 1977, nach dem sich die erneuten Bedenken und Anregungen gegen die vom Rat am 14. Juni 1973 beschlossene zusätzliche Erschließungsstraße von der Straße „I. “ aus und gegen die zu geringen Abstände zwischen den vorhandenen und geplanten Häusern richte. Vgl. Bl. 68 des Aufstellungsvorgangs zum Bebauungsplan Nr. 00.00.00 „U. / Umstr. / W. C. “, Band I. Auch hieraus lässt sich kein dahingehender Wille des Plangebers entnehmen, die Festsetzung einer Grünfläche bzw. einer nicht überbaubaren Fläche diene der Herstellung größerer Abstände zwischen den vorhandenen und den geplanten Häusern und damit dem Schutz der angrenzenden Bewohner, zumal aus den Aufstellungsvorgängen nicht hervorgeht, dass sich die Eigentümer der Grundstücke der Antragsteller explizit gegen eine heranrückende Bebauung und zu geringe Abstände zur Wehr gesetzt haben. Es ging ihnen vielmehr allein um die Verhinderung der Errichtung eines unmittelbar an ihre Gärten bzw. Terrassen grenzenden öffentlichen Spielplatzes. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht daraus, dass ausweislich der Planbegründung durch die Anordnung der überbaubaren Flächen die Tiefen der Baugrundstücke angedeutet seien, wobei darauf geachtet worden sei, dass nicht wieder so geringe Grundstückstiefen entstünden wie es an der Straße „I. “ der Fall sei. Vgl. Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplan vom 22. Juni 1978. Warum das Bemühen nach größeren Grundstückstiefen ausdrücklich dem Schutz der angrenzenden Bewohner und nicht allein den Wohnbedürfnissen der zukünftigen Grundstückseigentümer dienen soll, ist nicht ersichtlich. Schließlich lässt sich auch aus dem bloßen Umstand, dass nach dem Willen des Plangebers die ausgewiesenen Grünflächen „erhalten“ bleiben sollen, kein Drittschutz zugunsten der Antragsteller herleiten. Ein darüber hinaus gehender Wille, der Plangeber wolle die Grünflächen erhalten, um die Anwohner etwa vor zu geringen Abständen zwischen der jeweiligen Bebauung zu schützen, lässt sich der bloßen Aussage, die Grünflächen sollen „erhalten“ bleiben, gerade nicht entnehmen. Unabhängig davon, ob die Festsetzung „Grünfläche“ wirksam aufgehoben wurde oder nicht, verletzt die Inanspruchnahme eines Teils dieser Fläche durch das Vorhaben der Beigeladenen entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt grundsätzlich den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 – und Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 -; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2014 - 8 A 1220/12 –, vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 – und vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3000/07 - sowie zuletzt Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048/14 -; Urteil der erkennenden Kammer vom 20. Februar 2014 - 5 K 1151/12 -; jeweils zitiert nach juris. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich der Gebietsgewährleistungsanspruch allein auf die Erhaltung eines ausgewiesenen Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung – hier demnach eines Reinen Wohngebiets - und nicht auf die Erhaltung jeglicher Festsetzungen des Bebauungsplans bezieht. Den Antragstellern ist es damit verwehrt, sich durch die Geltendmachung des Gebietsgewährleistungsanspruchs gegen einen Verstoß gegen allein dem öffentlichen Interesse dienenden Festsetzungen zur Wehr zu setzen. Sollte die Festsetzung „Grünfläche“ aufgehoben sein, griffe nur die Festsetzung „Reines Wohngebiet“ Platz und dem Gebietsgewährleistungsanspruch wäre Genüge getan. Die Baugenehmigung vom 00.00.0000 verletzt die Antragsteller auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme in ihren Rechten. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, sowie zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. November 2015 – 5 L 1900/15 -; jeweils zitiert nach juris. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2016 – 5 K 3162/11 – sowie Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 3451/13 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris. Unabhängig von der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot vorliegend von der vorausgegangenen planerischen Abwägung „aufgezehrt“ wurde, mit der Folge, dass den Antragstellern ein Rückgriff auf das Gebot der Rücksichtnahme verwehrt bleibt, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1323/13 –, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 -, zitiert nach juris, - was aufgrund der vom Bebauungsplan an dieser Stelle ursprünglich nicht vorgesehenen Bebauung fraglich erscheint – erweist sich das Vorhaben den Antragstellern gegenüber nicht als rücksichtslos im oben genannten Sinne. Sofern die Antragsteller durch das Vorhaben eine unzumutbare Verschattung der Gärten befürchten, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen schließt bereits die Höhenlage der Grundstücke der Antragsteller eine unzumutbare Verschattung aus, da diese deutlich höher gelegen sind als das Vorhabengrundstück. Zum anderen hält die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück die Abstandflächen des § 6 BauO NRW ein. Für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots verbleibt jedoch aus tatsächlichen Gründen regelmäßig dann kein Raum, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 – und vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 -; OVG NRW, Beschl. v. 11. März 2003- 7 B 240/03 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14. Oktober 2010 - 10 L 765/10 -; jeweils zitiert nach juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 12 Rn. 8; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Bd. II, § 51 Rn. 9, 211. Die Vorschrift des § 6 BauO NRW soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand). Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 12. März 2012 – 5 L 1112/12 -, zitiert nach juris. Anhaltspunkte, die trotz des Einhaltens der Abstandflächenvorschriften gleichwohl einen qualifizierten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im oben genannten Sinne begründen, sind hier nicht feststellbar. Selbst wenn die im derzeitigen Zustand vorhandene Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen vermindert wird, so erfolgt dies nicht in einem solchen Maß, dass die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten wird. Insbesondere muss in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet - und nicht nur in Innenstadtlagen - immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks beziehungsweise von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 – und vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 – sowie Beschlüsse vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 – und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Juni 2012 – 5 K 2317/10 -; jeweils zitiert nach juris. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist, weil von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht. Eine erdrückende Wirkung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund des Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 – und vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 -, sowie Beschlüsse vom 5. August 2013 – 7 B 674/13 -, vom 9. Juli 2010 – 2 A 1263/09 – und vom 18. Juli 2010 – 10 A 1417/09 -; jeweils zitiert nach juris. Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe der Gebäude, die sich ohne weitere aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ergibt, sowie aufgrund des Eindrucks der Berichterstatterin von der Örtlichkeit, den sie der Kammer vermittelt hat, nicht die Rede sein. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber den Antragstellern durchaus eine Mehrbelastung in der Hinsicht darstellt, als dass der bislang „freie Blick ins Grüne“ nunmehr durch den Blick auf das Dachgeschoss des Neubaus nicht mehr in demselben Umfang gewährleistet ist als zuvor. Zudem ist durchaus mit einem Eindringen von Lärm in die bislang aufgrund der fehlenden Bebauung insgesamt ruhigen rückwärtigen Grundstücksteile der Antragsteller zu rechnen. Bei alledem handelt es sich jedoch nicht im Ansatz um solche Belästigungen, die den Grad der Rücksichtslosigkeit erreichen. Gleiches gilt für die von den Antragstellern vorgetragene Rücksichtslosigkeit wegen einer abweichenden Dachform sowie der – angeblichen - Breite vom 17,68 m im Vergleich zu der Breite des Nachbarbaukörpers von lediglich 10,5 m. Unabhängig von der Frage, ob das Vorhaben mit einem Satteldach ausgestattet werden soll, und unterstellt, die Breite des Neubaus betrage tatsächlich 17,68 m, lässt sich unter beiden Aspekten nicht feststellen, dass diese Ausführungsart eine solche nachteilige Wirkung auf die Antragsteller entfaltet, dass sich das Vorhaben ihnen gegenüber insgesamt als rücksichtslos darstellt. Im Übrigen trägt der Eigentümer eines Grundstücks – auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans - typischerweise das Risiko, dass eine spätere Nachbarbebauung den baurechtlich eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Art. 14 Abs. 1 GG garantiert jedem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, dieses baulich im Rahmen der Gesetze so zu nutzen, wie es den eigenen Vorstellungen entspricht. Dieses Recht können auch die Antragsteller für sich beanspruchen. Hält sich die Bebauung innerhalb des durch die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Baurechts vorgegebenen Rahmens, stehen die schutzwürdigen Interessen des Bauherrn und die Belange des Nachbarn und der Allgemeinheit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Vgl. zum unbeplanten Innenbereich: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. November 2013 – 5 L 1032/13 mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 10 A 2686/12 -, zitiert nach juris. Auch der angefochtene Befreiungsbescheid vom 00.00.0000 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Zunächst ist entgegen der Ansicht der Antragsteller die Erteilung einer Befreiung nicht von vornherein rechtswidrig, da hierdurch die Planungshoheit der Gemeinde verletzt würde. Unabhängig von der Frage, ob sich die Antragsteller überhaupt auf einen solchen Einwand berufen können, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Plangeber die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen für diesen Fall so und nicht anders wollte, so dass für eine Befreiung von vornherein kein Raum bleibt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 4840/01 -, zitiert nach juris. Im Unterschied zu der von den Antragstellern angeführten Rechtsprechung des OVG NRW, geht – wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt – aus den Aufstellungsvorgängen zum Bebauungsplan Nr. 00.00.00 gerade nicht hervor, dass sich der Plangeber bewusst gegen die Bebauungsmöglichkeit des hier in Frage stehenden Grundstücks ausgesprochen hat. Vielmehr hat er sich in Auseinandersetzung mit den Anregungen und Bedenken der Voreigentümer der Antragsteller allein gegen die Ausweisung eines öffentlichen Kinderspielplatzes an dieser Stelle entschieden. Dass die Fläche darüber hinaus als nicht überbaubar ausgewiesen wurde, war allein dem Umstand geschuldet, dass der Plangeber zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass eine Bebauung wegen fehlender Erschließung nicht möglich sei. Dies hindert die Antragsgegnerin jedoch nicht daran, für den Fall, dass sie – wie vorliegend – nunmehr von der Erschließung des Grundstücks ausgeht, zugunsten der Beigeladenen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen. Soweit die Antragsgegnerin durch den Bescheid vom 00.00.0000 von den Festsetzungen der zulässigen Geschossflächenzahl sowie der überbaubaren Grundstücksfläche befreit hat, können die Antragsteller hieraus kein Abwehrrecht herleiten, da die Festsetzungen ihnen gegenüber keinen Drittschutz entfalten. Bei diesen Festsetzungen handelt es sich um solche, die das Maß der baulichen Nutzung betreffen und damit allein im öffentlichen Interesse liegen und nicht dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Demgemäß sind im Rahmen eines Baunachbarstreits die Fragen danach, ob sich das Vorhaben nach seinem Volumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe nach in die nähere Umgebung einfügt, ohne Bedeutung. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2969 – IV C 234.65 -; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 7. April 2015 – 5 K 1330/14 - , vom 27. August 2012 - 5 K 5326/10 - und vom 26. Februar 2008 - 6 K 1102/06 - sowie Beschluss vom 17. Januar 2014 - 5 L 1469/13 - ; jeweils zitiert nach juris. Ein Drittschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich auch nicht nach den oben dargelegten Grundsätzen aus einem nach den Aufstellungsvorgängen eindeutig erkennbaren Willen des Plangebers herleiten. Hinsichtlich der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche wird auf die im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen die Festsetzung einer Grünfläche gemachten Ausführungen verwiesen. Insofern wurde bereits dargelegt, dass der Plangeber allein den Schutz der Antragsteller durch den Verzicht auf die Festsetzung eines öffentlichen Kinderspielplatzes, nicht jedoch die Freihaltung der Flächen von jeglicher Bebauung im Blick hatte. Hinsichtlich der Festsetzung der Geschossflächenzahl sowie der Gebäudetiefe von 14 Metern kann dem Aufstellungsverfahren ebenfalls kein Wille des Plangebers entnommen werden, die Festsetzungen seien zum Schutz der angrenzenden Nachbarn getroffen worden. Den Antragstellern kann nicht in ihrer Argumentation gefolgt werden, die Geschossflächenzahl sei aus dem Grund festgesetzt worden, da der Plangeber „große Baugrundstücke und große Abstände zwischen den Gebäuden“ habe schaffen wollen und sei damit drittschützend. Die Festsetzung einer zulässigen Geschossflächenzahl nimmt grundsätzlich allein eine gestalterische Funktion ein und dient dem öffentlichen Interesse. Durch ihre Festsetzung im Bebauungsplan sollen schon frühzeitig grundsätzliche Überlegungen nicht nur über die Wohn- und Arbeitsplatzdichte von Bauflächen oder Baugebieten, sondern auch über deren Bebauungsdichte getroffen werden. Die Bestimmung der Geschossflächenzahl ist damit ein entscheidendes Kriterium der städtebaulichen Dichte. Vgl. Fickert / Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Auflage 2014, § 16, Rn. 6 und 25. Dass der Plangeber darüber hinaus gerade die Eigentümer der Grundstücke der Antragsteller vor einer zu dichten Bebauung schützen wollte, geht dagegen weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Aufstellungsvorgängen hervor. Insbesondere kann der Aussage, es sollen große Baugrundstücke und große Abstände zwischen den Gebäuden geschaffen werden, weder entnommen werden, dass sich diese Absicht gerade auf das Verhältnis zwischen der Bestandsbebauung auf der Straße I. und der beabsichtigten Bebauung an der Urbachstraße bezieht, noch dass der Plangeber generell die Festsetzung zugunsten jeglicher angrenzender Bewohner drittschützend ausgestalten wollte. Vielmehr liegt auch die planerische Absicht, große Abstände zwischen den Gebäuden zu schaffen, mangels anderweitiger Anhaltspunkte allein im öffentlichen Interesse und nimmt eine ausschließlich gestalterische Funktion ein. Hinsichtlich der erteilten Abweichung von der Gebäudetiefe von 14 Metern lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch kein Drittschutz aus der Überlegung herleiten, die Abweichung sei von § 86 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW, der wiederum auf den Drittschutz vermittelnden § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW verweise, getroffen worden. Dass § 86 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW hier einschlägig sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich ersichtlich nicht um eine Festsetzung zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung im Sinne der Vorschrift. Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, die Erteilung der Befreiung verletze die Grundzüge der Planung, können sie auch hier lediglich im Rahmen einer etwaigen Verletzung nachbarlicher Belange nach § 31 Abs. 2 a. E. BauGB gehört werden. Unter welchen Voraussetzungen eine erteilte Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 10 B 629/13 – mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 -, zitiert nach juris. Ein Verstoß gegen das nach den oben bereits dargelegten Grundsätzen anzuwendende Gebot der Rücksichtnahme liegt auch nicht durch die Erteilung der Befreiung vom 00.00.0000 vor. Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche, der zulässigen Geschossflächenzahl sowie der maximalen Gebäudetiefe wirken sich nicht in einer solchen Weise auf die Wohnsituation der Antragsteller aus, dass von einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens ausgegangen werden kann. Vielmehr geht vor allem aus den im Rahmen des Ortstermins gewonnenen Eindrücken der örtlichen Situation durch die Berichterstatterin, die sie der Kammer unter anderem anhand des angefertigten Lichtbildmaterials vermittelt hat, eindeutig hervor, dass die Antragsteller das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund der Hanglage sowie des dichten Grünbestands im Grenzbereich der Grundstücke überhaupt nur in überaus geringem Maße wahrnehmen können. So war der im Zeitpunkt der Durchführung des Ortstermins bis auf das Dach bereits im Rohbau fertig gestellte Neubau auf dem Vorhabengrundstück teilweise überhaupt nicht sichtbar. Soweit die Antragsteller auf den nun gestörten freien Blick aus den jeweiligen Schlafzimmerfenstern sowie den zu befürchtenden von den Balkons bzw. Terrassen ausgehenden Schall verweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass zwar durchaus eine Mehrbelastung im Vergleich zur früheren Situation festzustellen ist, von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens jedoch nicht im Ansatz die Rede sein kann. Unabhängig davon kann der Begründung und den Aufstellungsvorgängen zum Bebauungsplan entgegen der Ansicht der Antragsteller weder entnommen werden, dass allein die Schaffung von Einfamilienhäusern gewollt noch Einzelgaragen ausdrücklich nicht gewollt gewesen sein sollen. Vielmehr ging es dem Plangeber ausdrücklich um die Schaffung von Wohnraum sowie die Erschließung unbebauter Grundstücksflächen. Zudem stand die Errichtung bzw. Erweiterung einer Schule im Vordergrund der Planung. Vgl. S. 2 ff. der Begründung zum Bebauungsplan vom 22. Juni 1978. Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang der Auffassung der Antragsgegnerin, wonach die Verwendung des Begriffs „Einfamilienhäuser“ auf Seite 8 der Begründung zum Bebauungsplan vom 22. Juni 1978 allein exemplarisch erfolgt, jedoch keinen Schluss darauf zulässt, der Plangeber habe allein die Schaffung von Einfamilienhäusern beabsichtigt. Dies folgt vor allem auch aus dem Umstand, dass der Plangeber im Übrigen regelmäßig die Begriffe „Familienheim“ verwendet sowie auf Seite 5 der Planbegründung die „Eigentumsbildung im Wohnungswesen“ hervorhebt. Den Antragstellern kann demnach auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich vorliegend aufgrund der Verletzung der Grundzüge der Planung. Denn im Unterschied zu der von den Antragstellern angeführten Rechtsprechung des OVG Hamburg vom 5. Juni 2009 in der Sache 2 Bs 26/09 geht vorliegend aus der Planbegründung und den Aufstellungsvorgängen gerade nicht hervor, dass der Plangeber durch die Bauleitplanung das Eindringen von Mehrfamilienhäusern in das Plangebiet verhindern wollte. Sofern die Antragsteller im Rahmen des Ortstermins schließlich auf das begründete Vertrauen in den Bestand des Bebauungsplans verweisen, folgt hieraus ebenfalls kein anderes Ergebnis. Bereits aus dem Bebauungsplan als solchem geht hervor, dass die Antragsteller mit einer Bebauung im rückwärtigen Bereich jedenfalls der Antragstellerin zu 1) rechnen mussten. Dass im Wege der Befreiung sich diese bereits seit über vierzig Jahre abzusehende Bebauung nunmehr auch auf den rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 3) erstreckt, nicht im Ansatz jedoch die Nachteile auslöst, die mit der Schaffung eines öffentlichen Kinderspielplatzes befürchtet wurden, räumt den Antragstellern keinen Abwehranspruch aus einem etwaigen Vertrauenstatbestand ein. Im Übrigen ist ein Verstoß der angefochtenen Bescheide vom 00.00.0000 gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht ersichtlich und wurde auch sonst nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie erfolgreich einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an der von dem Vorhaben jeweils zu erwartenden Beeinträchtigung der einzelnen Wohngrundstücke der Antragsteller unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 € bis 15.000,00 € (vgl. Ziff. 7.a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen). Da die Antragsteller ihre Rechte aus der Position drei verschiedener Grundstücke und hiervon ausgehend jeweils individuelle Beeinträchtigungen geltend machen, war hier – entgegen der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren – hinsichtlich jeden einzelnen Antragstellers ein Wert von 7.500,00 € in Ansatz zu bringen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).