Beschluss
13 L 1031/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0910.13L1031.12.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.154,15 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.154,15 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der von der Antragstellerin beim erkennenden Gericht gestellte Antrag, dass das Amtsgericht H. das Zwangsversteigerungsverfahren 015 K 074/11 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aussetzt, ist bei zweckentsprechender Auslegung des Begehrens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO mit dem Ziel zu werten, durch verwaltungsgerichtlichen Beschluss das Amtsgericht H. zur Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verpflichten. Ein solcher Antrag kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Verwaltungsgericht bereits die Kompetenz zu einer Anweisung eines Amtsgerichtes im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens fehlt, worauf die Antragstellerin mit Eingangsverfügung hingewiesen worden ist. Nur der Vollständigkeit halber wird im Übrigen auf den ablehnenden Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2012 (13 L 1377/11) hingewiesen, mit dem ein von der Antragstellerin bereits zuvor bei Gericht gestellter Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung wegen von der Antragsgegnerin geltend gemachter Kommunalabgaben abgelehnt worden ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2012 (9 B 686/12) zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da das von der Antragsgegnerin betriebene Zwangsversteigerungsverfahren ein selbständiges Vollstreckungsverfahren darstellt, geht das Gericht zunächst von einem Viertel des Streitwertes der Hauptsache (34.466,42 EUR) aus; von diesem Betrag ist wiederum ein Viertel anzusetzen, weil es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das öffentliche Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betrifft, handelt (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 - abgedruckt bei Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage, § 164 Rdnr. 14).