Beschluss
9 B 686/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Eilverfahren besteht kein Anordnungsanspruch auf Einstellung einer Zwangsversteigerung, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für einen glaubhaft gemachten Anspruch nicht substantiiert darlegt.
• Für die Vollstreckung öffentlicher Abgaben genügt ein wirksamer, sofort vollziehbarer Leistungsbescheid; Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit sind im Eilverfahren nur dann erheblich, wenn die Unwirksamkeit konkret und überzeugend dargetan wird.
• Bloße pauschale Behauptungen über Nichtbekanntgabe von Bescheiden genügen nicht zur Erforderlichkeit weiterer Beweiserhebungen im Eilverfahren.
Entscheidungsgründe
Kein Eilverfahrenserfolg gegen Zwangsversteigerung bei unzureichender Substantiierung der Nichtbekanntgabe • Im Eilverfahren besteht kein Anordnungsanspruch auf Einstellung einer Zwangsversteigerung, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für einen glaubhaft gemachten Anspruch nicht substantiiert darlegt. • Für die Vollstreckung öffentlicher Abgaben genügt ein wirksamer, sofort vollziehbarer Leistungsbescheid; Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit sind im Eilverfahren nur dann erheblich, wenn die Unwirksamkeit konkret und überzeugend dargetan wird. • Bloße pauschale Behauptungen über Nichtbekanntgabe von Bescheiden genügen nicht zur Erforderlichkeit weiterer Beweiserhebungen im Eilverfahren. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einstellung einer von der Antragsgegnerin betriebenen Zwangsversteigerung wegen angeblich rechtswidriger oder nicht bekannt gegebener Leistungsbescheide über Schmutzwassergebühren. Die Antragsgegnerin betreibt die Zwangsversteigerung auf Grundlage von Leistungsbescheiden und einer geltend gemachten Geldforderung. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung – insbesondere wirksame und sofort vollziehbare Bescheide und ihre Bekanntgabe – vorliegen. Die Antragstellerin legte im Beschwerdeverfahren vor, die Bescheide seien nicht bekannt gegeben worden und habe sie bereits 2008 einen Widerspruch auch gegen künftige Bescheide erklärt. Sie behauptete ferner pauschal, der Geschäftsführer habe dem Vollstreckungsbeamten mitgeteilt, keine Bescheide oder Mahnungen erhalten zu haben. Das Gericht hielt diese Vortragungen für nicht substantiiert und verwies auf das gesetzliche Vollstreckungserfordernis wirksamer Bescheide; eine Vernehmung des Vollstreckungsbeamten war nicht erforderlich. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Die Antragstellerin hat nicht darlegt, dass die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren so überwiegend sind, dass eine Aussetzung der Zwangsversteigerung gerechtfertigt wäre, wie es § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO verlangt. • Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt: Nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO genügt für die Vollstreckung ein wirksamer, sofort vollziehbarer Leistungsbescheid; das Verwaltungsgericht hat die Bekannntgabe und Wirksamkeit der Bescheide mit nachvollziehbarer Begründung angenommen. • Unzureichender Vortrag zur Bekanntgabe: Die bloße Behauptung der Antragstellerin, Bescheide seien nicht zugestellt worden, blieb ohne substantiierte Angaben oder Beleg; das zuvor erklärte Schreiben von 2008 lässt sich nicht zwingend als Beleg für fehlende Bekanntgabe auslegen. • Keine Notwendigkeit weiterer Beweise: Ohne konkrete Hinweise auf Widersprüche in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war eine Zeugeneinvernahme des Vollstreckungsbeamten im Eilverfahren nicht erforderlich. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wurde unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen für vorläufigen Rechtsschutz in Vollstreckungsverfahren auf 2.347,89 € festgesetzt. • Rechtsfolgensehen: Die Beschwerde ist zurückzuweisen; der angefochtene Beschluss war insoweit bestätigt und der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsversteigerung glaubhaft gemacht. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung öffentlicher Abgaben – insbesondere wirksame und sofort vollziehbare Leistungsbescheide sowie deren Bekanntgabe – vorliegen bzw. von der Antragstellerin nicht durch schlüssigen, substantiierten Vortrag in Frage gestellt wurden. Pauschale Behauptungen über eine Nichtbekanntgabe und die Verweis auf ein früheres Schreiben genügten nicht, um die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu durchbrechen oder zusätzliche Beweiserhebungen zu rechtfertigen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für beide Instanzen wurde auf 2.347,89 € festgesetzt.