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Urteil

14 K 2764/12

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO genügt, dass der Halter die Feststellung des Fahrzeugführers trotz zumutbarer Mitwirkung nicht ermöglicht hat. • Bei Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung von Verkehrsverstößen; interne Aufzeichnungen sind zu treffen. • Die Fahrtenbuchauflage ist verhältnismäßig, wenn der Verkehrsverstoß als erheblich einzustufen ist (hier: 3 Punkte) und die Behörde alle angemessenen Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage bei Firmenfahrzeug wegen unaufgeklärter Geschwindigkeitsüberschreitung • Zur Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO genügt, dass der Halter die Feststellung des Fahrzeugführers trotz zumutbarer Mitwirkung nicht ermöglicht hat. • Bei Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung von Verkehrsverstößen; interne Aufzeichnungen sind zu treffen. • Die Fahrtenbuchauflage ist verhältnismäßig, wenn der Verkehrsverstoß als erheblich einzustufen ist (hier: 3 Punkte) und die Behörde alle angemessenen Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat. Die Klägerin ist Halterin eines Pkw, mit dem am 7. Februar 2012 auf der A 2 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft festgestellt wurde. Die Klägerin wurde als Zeugin angehört; sie verwies auf schlechte Fotoqualität und teils auf Fahrzeugpoolnutzung. Die Behörde erhielt ein vergrößertes Foto, Ermittlungen der Polizei und Nachfragen bei der Klägerin blieben erfolglos; Fahrtenbücher wurden nicht vorgelegt. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingestellt, weil der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Die Beklagte ordnete daraufhin mit Verfügung vom 21. Mai 2012 die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate an und setzte Gebühren fest. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Anordnung mit der Begründung, das Foto sei unbrauchbar und die Ermittlungen hätten nicht ihre Mitwirkung ersetzen dürfen. • Rechtsgrundlage ist § 31a StVZO, der die Anordnung eines Fahrtenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers erlaubt. • Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt: es liegt eine festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung vor; die Messung erfolgte mit geeichtem Gerät durch geschulten Personal, entgegenstehende Anhaltspunkte wurden nicht vorgetragen. • Unmöglichkeit der Feststellung ist gegeben, weil die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen alle angemessenen, erfolgserwartenden Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat; ein Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. • Bei Firmenfahrzeugen besteht eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der Geschäftsleitung; es obliegt der Firma, innerbetriebliche Aufzeichnungen (z. B. Fahrtenbuch, Nutzungsliste) zu treffen, damit der Fahrer zugeordnet werden kann. • Die Fristregel zur Benachrichtigung des Halters (in der Regel zwei Wochen) ist hier nicht entscheidend; vielmehr ist die mangelnde Mitwirkung der Klägerin erheblich und rechtfertigt, dass die Behörde nicht zu weiteren unverhältnismäßigen Ermittlungen verpflichtet war. • Die Anordnung des Fahrtenbuchs ist verhältnismäßig, weil der Verstoß erheblich eingestuft wird (Eintragung von drei Punkten nach FeV) und die Maßnahme sachgerecht und zeitlich begrenzt (sechs Monate) ist. • Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 6a StVG i.V.m. §§ 1–4 GebOSt; Höhe und Auslagen sind innerhalb des gebührenrechtlichen Rahmens und angemessen. Die Klage wird abgewiesen. Die Fahrtenbuchauflage und die Gebührenfestsetzung sind rechtmäßig, weil die Behörde die Voraussetzungen des § 31a StVZO erfüllt sah: ein erheblicher Verkehrsverstoß lag vor, die Behörde hat angemessene Ermittlungen durchgeführt und konnte den Fahrzeugführer nicht ermitteln. Wegen der erhöhten Mitwirkungspflicht einer kaufmännischen Unternehmensleitung war es der Klägerin zuzumuten, durch innerbetriebliche Aufzeichnungen zur Aufklärung beizutragen; das Unterlassen dieser Mitwirkung rechtfertigt die Anordnung des Fahrtenbuchs. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.