Urteil
2 K 2074/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:1023.2K2074.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleisung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge ihres Fuhrparks. Sie ist Halterin eines Fahrzeugparks, dem die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 3 O1. . -V. 1000, 4 O. . -V. 1001, 5 O. . -V. 1002, 6 O. . -V. 1003, 7 O. . -V. 1004, 8 O. . -V. 1005, 9 O. . -V. 1008, 10 O. . -V. 1009, 11 O. . -V. 1010, 12 O. . -V. 1011, 13 O. . -V. 1020 und 14 O. . -V. 665 15 angehören. 16 Die Klägerin war im Mai 2001 ebenfalls Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen O. . -V. 661. Mit diesem Fahrzeug wurde am 14.05.2001 auf der Bundesautobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 73 km/h überschritten. Der Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen O. . -V. 664, dessen Halterin die Klägerin damals gewesen war, wurde am 23.10.2001 um 18.00 Uhr bei Kilometer 290, 820 O. (R) auf der Bundesautobahn A 7 bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h abzüglich der Toleranz von 5 km/h mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h gemessen. Im November 2002 und Januar 2003 war die Klägerin ebenfalls Halterin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen O. . -V. 750. Mit diesem Fahrzeug wurde am 21.11.2002 um 20.26 Uhr vor dem Ortseingang S. aus Richtung S1. eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - begangen, indem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h abzüglich der Toleranz um 61 km/h überschritten wurde. 17 Mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1001 wurde am 27.05.2008 um 10.06 Uhr auf der BAB A 30, Gem. N1. , km 102,23 Richtung S2. die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Toleranzabzug um 34 km/h überschritten. Mit demselben Fahrzeug wurde am 30.06.2008 um 17.49 Uhr auf der BAB A 70 C. -T. bei H. die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Toleranzabzug um 46 km/h überschritten. Mit demselben Fahrzeug wurde ferner am 14.01.2009 um 11.31 Uhr in T1. auf der A 46, linke Fahrspur, km 115,022 AK Nord, Fahrtrichtung T2. die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Toleranzabzug um 28 km/h überschritten. Für das Fahrzeug O. . -V. 1001 ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2009 die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 24 Monaten an. 18 Mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Mi-V. 1001 wurde außerdem am 07.10.2009 um 12.13 Uhr in C1. P. , BAB 2, km 297, 600, Fahrtrichtung I. die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 38 km/h überschritten. Mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1003 wurde am 06.04.2010 in B. , BAB 2, km 269,6 Richtung I. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Toleranzabzug um 30 km/h überschritten. Weiterhin wurde mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1001 am 29.10.2010 um 8.55 Uhr in O2. , BAB 7, km 356, 150, L. -G. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer festgestellten Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 131 km/h überschritten, infolgedessen der Beklagte die mit Bescheid vom 29.09.2009 verfügte Fahrtenbuchauflage mit Bescheid vom 02.08.2011 um 18 Monate verlängerte. Am 06.11.2010 wurde mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1003 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der K 19 in I1. , km 1,05 in Richtung F. von 100 km/h nach Toleranzabzug mit einer Überschreitung von 33 km/h nicht eingehalten. Für dieses Fahrzeug ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2011 die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 24 Monate an. In allen diesen Fällen konnten die verantwortlichen Fahrzeugführer durch die zuständigen Bußgeldstellen nicht ermittelt werden. 19 Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1004 wurde ebenfalls am 30.08.2010 um 11.38 Uhr in C2. auf der B 103, km 4.599 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h mit 83 km/h um 33 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. 20 Am 15.09.2010 teilte die Klägerin auf das Anhörungsschreiben vom 15.09.2010 der Bußgeldstelle mit, das Fahrzeug habe Herrn N2. J. zur Verfügung gestanden. Mit Schreiben vom 23.09.2010 hörte die Bußgeldstelle Herrn J. als Betroffenen zu dem Verkehrsverstoß an. Dieser teilte der Bußgeldbehörde am 06.10.2010 mit, das Fahrzeug habe ihm am 30.08.2010 zur Verfügung gestanden. Er könne sich jedoch nicht erinnern, zu schnell gefahren zu sein, da er sich immer an die vorgegebene Geschwindigkeit halte. Unter dem 11.10.2010 wandte sich die Bußgeldbehörde an die Stadt O3. am S3. und bat um Übersendung eines Lichtbildes, das am 25.10.2010 übersandt wurde und aus dem Bundespersonalausweis aus dem Jahre 2009 entstammte. Mit Schreiben vom 02.11.2010 bzw. vom 10.11.2010 wandte sich die Bußgeldbehörde dann an die Stadt O3. am S3. bzw. an die Polizeidirektion I. und bat um Ermittlung des Fahrzeugführers. Offensichtlich waren das übersandte Lichtbild des Herrn N2. J. und das Foto des am 30.08.2010 festgestellten Fahrzeugführers nicht identisch. Das Polizeikommissariat O3. lud Herrn N2. J. mit Schreiben vom 17.11.2010 als Zeugen vor. Zu diesem Termin erschien der Zeuge nicht. In dem der Bußgeldbehörde übersandten Ermittlungsbericht vom 24.11.2010 führte der ermittelnde Beamte, PHK H1. , aus, aus einer Vielzahl von Vorgängen sei bekannt, dass Herr N2. J. grundsätzlich nicht zu Vernehmungsterminen bei der Polizei erscheine. Aus diesen Verfahren sei ebenfalls bekannt, dass Herr N2. J. sich die Fahrzeuge ausleihe. Mit diesen Fahrzeugen würden Geschwindigkeitsverstöße begangen, die Verleiher teilten dann den Namen des Ausleihers (N2. J. ) den entsprechenden Verwaltungsbehörden mit. Auf dem Anhörungsbogen gebe Herr N2. J. dann immer an, dass er sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halte. Ein Vergleich des Fahrzeugführers zur Tatzeit mit dem Passfoto des Herrn N2. J. ergebe, dass es sich bei diesem nicht um den betroffenen Fahrzeugführer handele. Diese Verfahrensweise erfolge offenbar mit dem Ziel, Fahrzeugführer vor den Konsequenzen der begangenen Ordnungswidrigkeiten gezielt zu schützen. In den ähnlich gelagerten Fällen sei es nicht gelungen, den Fahrzeugführer zu ermitteln. Nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bat die Bußgeldstelle den Beklagten vom Schreiben vom 29.11.2010 um Prüfung, ob dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches für das betreffende Fahrzeug auferlegt werden könne. 21 Mit Schreiben vom 22.03.2011 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark an und bat die Klägerin um Mitteilung, welche von den Fahrzeugen ähnlich wie die Fahrzeuge O. . -V. 1001, O. . -V. 1003 oder O. . -V. 1004 genutzt würden. Hierauf teilte die Klägerin mit, dass die Fahrzeuge teilweise nur sporadisch genutzt würden. Mit Schreiben vom 05.04.2011 teilte der Beklagte mit, dass es sich bei dem Fahrzeug O. . -V. 1002 um einen Anhänger handele, für den ein Fahrtenbuch nicht in Betracht komme. Für die übrigen Fahrzeuge bat er nochmals um die Angabe, wie diese genutzt würden. Weitere Angaben hierzu machte die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 05.08.2011 ordnete der Beklagte daraufhin die Führung von Fahrtenbüchern für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 22 O. . -V. 1000, 23 O. . -V. 1004, 24 O. . -V. 1005, 25 O. . -V. 1008, 26 O. . -V. 1009, 27 O. . -V. 1010, 28 O. . -V. 1011, 29 O. . -V. 1020 und 30 O. . -V. 665 31 oder für Ersatzfahrzeuge oder Nachfolgefahrzeuge für die Dauer von jeweils sechs Monaten an. Zudem setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 270,00 € (30,00 € für jedes Fahrzeug) und Zustellkosten als Auslagen in Höhe von 2,63 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit den Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1001, O. . -V. 1003 und O. . -V. 1004 bereits mehrfach Verkehrsverstöße begangen worden seien, bei denen der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Dies sei auch wieder bei der Verkehrszuwiderhandlung am 30.08.2010 der Fall gewesen. Damit sei davon auszugehen, dass es sich nicht um ein Problem eines einzelnen Fahrzeugs, sondern um ein generelles Problem handele, welches die Klägerin als Halterin ihrer Fahrzeuge habe. Es sei daher ermessensgerecht, das Fahrtenbuch für alle Fahrzeuge des Fahrparks anzuordnen, die entweder Pkw, wie die Fahrzeuge O. . -V. 1001 und O. . -V. 1003, oder Kleinlastwagen, wie O. . -V. 1004, seien. Der Bescheid wurde der Klägerin am 09.08.2011 zugestellt. 32 Die Klägerin hat am 08.09.2011 die vorliegende Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet. 33 Die Klägerin beantragt, 34 den Bescheid des Beklagten vom 05.08.2011 aufzuheben. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Er bezieht zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 38 Mit gerichtlicher Verfügung vom 12.12.2011 ist die Klägerin aufgefordert worden, innerhalb eines Monats nach Zustellung die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren die Klägerin sich beschwert fühlt, anzugeben und Beweismittel für diese Tatsachen zu bezeichnen, § 87 b Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Mit Beschluss vom 15.03.2012 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen worden. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Außerdem sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 3 K 78/02, 3 K 1161/02, 3 K 5454/03, 2 L 338/09 und 2 K 1575/09 sowie 2 K 2850/09 gewesen. 40 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 41 Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 42 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 43 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 44 Die Voraussetzungen zur Anordnung von Fahrtenbüchern für den Fahrzeugpark der Klägerin nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsverordnung - StVZO - liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 45 Das ist hier der Fall. Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1004 wurde am 30.08.2010 um 1.38 Uhr in C2. auf der B 103, km 4.599 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 33 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41, 49 StVO, § 24 StVG; 11.3.6 des Bußgeldkatalogs. 46 Die Ermittlung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. 47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.1997 - 3 B 28.97 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 zu § 31a StVZO Nr. 18; OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279; OVG NRW, Urteil vom 16.12.1983 - 19 A 816/83 -, DÖV 1983, 437. 48 Bei ihren Ermittlungen darf die Behörde Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung auch an den Erklärungen des Rechtsanwalts - ausrichten. Der Fahrzeughalter kann insbesondere durch seine Angaben, etwa durch die Benennung eines überschaubaren Personenkreises, zu dem der verantwortliche Fahrer gehört, zusätzliche Ermittlungen erforderlich machen, bei deren Unterblieben die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht mehr rechtmäßig erfolgen kann. Lehnt der Fahrzeughalter aber die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. 49 Vgl. zum Umfang der Ermittlungsbemühungen: BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 - 11 B 84.96 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 09.12.1993 - 11 B 119.93 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2008 - 8 B 2066/07 -; OVG NRW, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335. 50 Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen der Behörde gehört es grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß) benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2010 - 8 A 291/09 -, n.v.; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193; OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2008 - 8 A 969/08 -, n.v. 52 Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2009 - 8 A 2237/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2007 - 8 A 2440/07 -; OVG NRW, Beschluss vom 04.10.2007 - 8 B 1365/07; OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2007 - 8 A 1553/06 - OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172; OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -. 54 Nach diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Es wurden hier vielmehr von der zuständigen Bußgeldstelle alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Dennoch war seine Ermittlung bei der Klägerin nicht möglich: Die Klägerin erhielt unter dem 15.09.2010 von der zuständigen Bußgeldbehörde Landkreis Q. einen Anhörungsbogen. Sie war daraufhin nicht bereit, an der jeweils erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Die Klägerin gab zwar an, dass das Fahrzeug Herrn N2. J. zur Verfügung gestanden habe. Ein Vergleich des Fahrzeugführers zur Tatzeit mit dem beim Einwohnermeldeamt hinterlegten Foto des Herrn J. ergab jedoch, dass es sich bei Herrn J. offensichtlich nicht um den betroffenen Fahrzeugführer gehandelt hat. Einer Vorladung als Zeuge durch das Polizeikommissariat O3. , das die Bußgeldbehörde des Landkreises Q. mit Schreiben vom 02.11.2010 zur Ermittlung des Fahrzeugführers gebeten hatte, kam Herr J. nicht nach. Bei dieser Vorgehensweise handelt es bei der Klägerin um keinen Einzelfall. Mit den wortgleichen Einlassungen der Klägerin konnten in zahlreichen, bei Gericht anhängig gewesenen Verfahren nach einem immer gleichen Muster die begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht geahndet werden. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin immer wieder durch bewusst unklare und irreführende Angaben die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit Fahrzeugen ihres Fuhrparks begangen werden, vereitelt hat. 55 Dass der Anhörungsbogen dabei der Klägerin nach dem Verstoß am 30.08.2010 erst am 15.09.2010 und damit knapp nach Verstreichen der Zwei-Wochen-Frist zugegangen ist, ist hierfür unschädlich. Denn diese Frist gilt bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, nicht. Bei Firmenfahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Denn es kann letztlich nicht Aufgabe der ermittelnden Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. 56 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.04.2010 - 8 A 1830/10 -, vom 15.10.2009 - 8 A 817/09 - und vom 10.02.2009 - 8 B 1787/08 -, n.v. unter Hinweis auf OVG Bremen, Beschluss vom 12.01.2006 - 1 A 236/05 - juris im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 27989/93 -, NWVBl. 1995, 388; dazu Bay. VGH, Beschlüsse vom 29.04.2008 - 11 CS 07.3429 -, juris und vom 01.07.2009 - 11 CS 09.1177 -, juris. 57 Die genannten Mitwirkungsobliegenheiten setzen im Übrigen nicht voraus, dass dem Halter eine zweifelsfreie Identifizierung des Fahrzeugführers möglich gewesen ist. Insoweit kann letztlich dahinstehen, von welcher Qualität das der Klägerin Radarmessfoto gewesen ist. Die genannten Obliegenheiten eines Fahrzeughalters bestehen vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung eines Verkehrsdelikts nicht erforderlich ist und häufig auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein (aussagekräftiges) Foto vorgelegt wird. 58 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.09.2012 - 14 K 2764/12 -, juris m.w.O. . 59 Dies gilt insbesondere für Firmenfahrzeuge eines Kaufmanns, wie es die Klägerin ist, da sie nämlich aufgrund der bestehenden Buchführungs- und Dokumentationspflicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Dies rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die handelsrechtlichen Verpflichtungen eines Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen" (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. 60 Vgl. OVG NRW; Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335; OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2007 - 8 B 2746/06 -. 61 Die Ordnungswidrigkeitenbehörde konnte daher auch nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin - wieder einmal - nicht bereit war, an der Aufklärung mitzuwirken. 62 Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Fahrtenbuchauflage nicht auf das Tatfahrzeug O. . -V. 1004 begrenzt, sondern auf alle auf die Klägerin zugelassene Fahrzeuge erstreckt hat, die zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht von einer anderweitigen Fahrtenbuchauflage erfasst waren (so die Fahrzeuge O. . -V. 1001 und O. . -V. 1003). Sind mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden, so ist die Behörde nicht daran gehindert, die Fahrtenbuchauflage auf sämtliche Fahrzeuge zu erstrecken, auch wenn mit anderen Fahrzeugen bislang noch keine nicht aufklärbare Verkehrsübertretung begangen worden ist. 63 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1970 - VII B 19.70 -, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 10.09.1997 - 25 A 4812/96 -, DAR 1998, 156. 64 Unverhältnismäßig ist die Fahrtenbuchauflage aber dann, wenn die Auflage auf mehrere Fahrzeuge des Halters erstreckt worden ist, obwohl die Zuwiderhandlung nur mit einem Fahrzeug begangen wurde und die Behörde nicht geprüft hat, ob bei künftigen Verkehrsverstößen mit den übrigen Fahrzeugen deren Fahrer wahrscheinlich ebenfalls nicht festgestellt werden können. 65 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.04.1977 - XIII A 603/76 -, DAR 1977, 333. 66 Eine Anordnung, die mehrere oder alle Fahrzeuge eines Halters betrifft, stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dies setzt voraus, dass die Behörde für ihre Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklärt. Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist es dabei, dass Art und Umfang des Fahrzeugparks geklärt werden, um abschätzen zu können, ob Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu befürchten sind. 67 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2005 - 12 ME 315/05 -, DAR 2006, 167; VG Cottbus, Urteil vom 11.09.2007 - 2 K 1526/04 -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 14.05.2012 - 3 L 298/12MZ -; juris. 68 Hiervon ausgehend hat der Beklagte ermessensfehlerfrei die Fahrtenbuchauflage auf mehrere Fahrzeuge, insbesondere auch auf die Nutzfahrzeuge der Klägerin erstreckt. Zunächst hat er Art und Umfang des Fahrzeugparks geklärt, indem er die auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuge ermittelt hat, die Klägerin hierzu angehört hat und auch nicht die Fahrtenbuchauflage pauschal auf sämtliche Fahrzeuge der Klägerin erstreckt hat, sondern die betroffenen Fahrzeuge in seinem Bescheid vom 05.08.2011 konkret mit dem amtlichen Kennzeichen benannt. Vorliegend ist auch nicht nur mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1004 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden. Auch die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1001 und O. . -V. 1003 sind wiederholt im Straßenverkehr durch Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden. So sind seit dem Jahre 2008 immer wieder mit Fahrzeugen aus dem Fahrzeugpark der Klägerin Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden, die nicht aufgeklärt werden konnten. Am 27.05.2008, am 30.06.2008, am 14.01.2009, am 07.10.2009, am 06.04.2010, am 30.08.2010, am 29.10.2010 und am 06.11.2010 wurden mit den Fahrzeugen der Klägerin mit den amtlichen Kennzeichen O. . -V. 1001, O. . -V. 1003 und O. . -V. 1004 die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, ohne dass diese - wie auch im Urteil der Kammer vom 24.06.2010 - 2 K 2850/09 - festgestellt worden ist - an der Ermittlung der Fahrzeugführer durch eine zutreffende Benennung des Tatzeitfahrer mitgewirkt hätte. 69 So auch OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2011 - 8 A 1830/10 -. 70 Es ist auch zu erwarten, dass in Zukunft solche Verstöße mit Fahrzeugen der Klägerin unaufgeklärt bleiben. Dies ergibt sich bereits aus dem Verhalten der Klägerin, das sie seit Jahren in Bußgeldverfahren an den Tag legt. Wie auch den anderen beim Verwaltungsgericht Minden entschiedenen Verfahren (3 K 78/02, 3 K 1161/02, 3 K 5454/03, 2 K 2850/09) zu entnehmen ist, war sie nie bereit an der jeweils erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Die Klägerin teilte zwar mit, wem das Fahrzeug zum jeweiligen Tatzeitpunkt angeblich zur Verfügung gestanden hat. Wie auch anlässlich des vorliegenden Verkehrsverstoßes am 30.08.2010 ließen sich die benannten Personen in wortgleichen Schreiben dahin ein, dass ihnen das Fahrzeug zwar zur Verfügung gestanden habe. Sie könnten sich aber nicht daran erinnern, zu schnell gefahren zu sein, da sie sich immer an die vorgeschriebene Geschwindigkeiten hielten. Erst später stellte sich heraus, dass diese Personen nicht die Fahrer sein konnten bzw. waren. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin nicht dazu bereit ist, in Ordnungswidrigkeitenverfahren wirksame Hinweise auf die Fahrer zu geben, vielmehr sogar durch bewusst unklare und irreführende Angaben nach einem identischen „Muster“ die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeiten zu vereiteln. Da im Hinblick auf dieses an den Tag gelegte Verhalten der Klägerin angenommen werden kann, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße unaufgeklärt bleiben, ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für mehrere Fahrzeuge der Klägerin eine Fahrtenbuchauflage verfügt hat. Der Beklagte war auch nicht gehalten, die Fahrtenbuchauflage auf die Personenkraftwagen der Klägerin zu beschränken. Da auch ein Nutzfahrzeug betroffen gewesen ist, konnte der Beklagte die Fahrtenbuchauflage auch auf die Nutzfahrzeuge der Klägerin erstrecken. 71 Letztlich ist auch die Anordnung, jeweils für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, nicht unverhältnismäßig. Sie ist als Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs geeignet zu erreichen, dass künftig - zumindest innerhalb der sechs Monate der Fahrtenbuchführung - die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Dazu ist sie auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist insofern nicht ersichtlich. Die Fahrtenbuchauflage ist zudem auch angemessen. Die - hier den Anlass gebende - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 30.08.2010 um 33 km/h stellt - wie auch die übrigen Verkehrszuwiderhandlungen - einen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht dar, der die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Er wäre gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zu FeV mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. 72 Die Bestimmung der Ersatzfahrzeuge, für die die Fahrtenbuchauflage gelten soll, beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Die weiteren in der Verfügung bestimmten Einzelheiten zur Führung eines Fahrtenbuchs und die Pflicht zu seiner Aufbewahrung und Vorlage ergeben sich aus § 31a Abs. 2 und Abs. 3 StVZO. 73 Die im Bescheid ebenfalls enthaltene Kostenentscheidung gem. § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem Gebührentarif Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt ist nicht zu beanstanden. Die Einzelgebühr von 30,00 € pro Fahrzeug liegt am unteren Ende des nach der Nr. 252 möglichen Gebührenrahmens, der sich von 21,50 € bis 200,00 € bewegt. Der Beklagte konnte diese Einzelgebühr auch mit der Anzahl der betroffenen Fahrzeuge multiplizieren, da mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2011 insgesamt neun Fahrtenbücher und nicht nur ein Fahrtenbuch für neun Fahrzeuge angeordnet worden sind. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.