Beschluss
6z L 1032/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0919.6Z.L1032.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Der Antragsteller bewirbt sich für ein Zweitstudium, weil er mit der Abschlussprüfung seines Studiums im Bachelorstudiengang Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie an der Hochschule Osnabrück bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 der Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Antragsgegnerin hat die für die Bewerbung des Antragstellers maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat sie zwei Punkte ("befriedigend") nach Anlage 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich der Antragsteller nicht. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gemäß Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO vergebene Punktzahl ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 4 Die Voraussetzungen für die von dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren erstmals beanspruchten sieben bis elf Punkte nach Fallgruppe 2 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage zur VergabeVO liegen nicht vor. Wissenschaftliche Gründe im Sinne der Vorschrift liegen vor, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Der Antragsteller hat innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 VergabeVO weder dargelegt, worin seine bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeit besteht noch worin diese nach Abschluss des Medizinstudiums bestehen soll. 5 Die Antragsgegnerin hat für die Bewerbung des Antragstellers zu Recht nicht sieben Punkte nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO vergeben. "Besondere berufliche Gründe" i.S.d. Bestimmung liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild 6 vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge notwendig macht. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 - veröffentlicht unter www.nrwe.de. 8 Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 - und vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09; Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2012 - 6 L 275/12 -, jeweils veröffentlicht unter www.nrwe.de. 10 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 20. Mai 2012 dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Der Antragsteller strebt eine Tätigkeit als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie an. Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass die in seinem Erststudium erworbenen Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre sowie der manuellen Untersuchungstechnik dabei aus den von ihm dargelegten Gründen von Vorteil sind. Die Ausführungen des Antragstellers lassen aber nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse im Bereich der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie voraussetzen, dass sie - im Sinne einer sinnvollen Ergänzung - ein Vollstudium dieses Fachs voraussetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er das im Rahmen der angestrebten Tätigkeit im Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie möglicherweise erforderliche Wissen über Egotherapie, Logopädie und Physiotherapie auch in anderer Weise hätte erwerben können, wie beispielsweise durch eine nicht akademische Ausbildung in den genannten Bereichen. Zudem sieht die Weiterbildungsordnung für Ärzte eine entsprechende Facharztausbildung ohne Absolvierung eines Studiums der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie vor. 11 Der Antragsteller hat nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch ein Studium der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie vermittelt werden, die sich ein Arzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung nicht eigenständig erschließen kann. Somit fehlt es nach den innerhalb der Bewerbungsfrist vorgetragenen Gründen an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. Das angestrebte Zweitstudium erweist sich demnach nicht als Teil einer aus zwei in sinnvoller Weise aufeinander bezogenen Hochschulausbildungen bestehenden Gesamtausbildung, sondern ist als Berufswechsel zu qualifizieren. 12 Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der berufliche Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 - vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 - und vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, jeweils veröffentlicht unter www.nrwe.de. 14 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die vom Antragsteller angestrebte berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie - wie oben dargelegt - ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Studiums erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. 15 Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Antragsteller wesentliche Inhalte seines Studiums sinnvoll nur im ärztlichen Beruf verwenden könnte. 16 Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 3 kann dem Antragsteller nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2012/2013 kein Studienplatz zugewiesen werden. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 19