Beschluss
13 B 76/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung kann ein Zweitstudienbewerber der Fallgruppe 4 der Anlage 4 zur VergabeVO zugeordnet werden, wenn das Zweitstudium die aktuelle berufliche Situation im Zusammenhang mit dem Erststudium aus sonstigen anerkennenswerten Gründen verbessert.
• Die Auslegung der Fallgruppe 4 erfordert die Berücksichtigung des Erststudiums; eine vom Erststudium vollständig losgelöste Betrachtung ist nicht sachgerecht.
• Die VergabeVO räumt der Behörde insoweit keinen Entscheidungsfreiraum ein; das Gericht kann bei bestehender Rechtsfrage über die richtige Einordnung entscheiden.
Entscheidungsgründe
Zweitstudium: Zuordnung zur Fallgruppe 4 bei berücksichtigbarer Verbesserung der beruflichen Situation • Bei summarischer Prüfung kann ein Zweitstudienbewerber der Fallgruppe 4 der Anlage 4 zur VergabeVO zugeordnet werden, wenn das Zweitstudium die aktuelle berufliche Situation im Zusammenhang mit dem Erststudium aus sonstigen anerkennenswerten Gründen verbessert. • Die Auslegung der Fallgruppe 4 erfordert die Berücksichtigung des Erststudiums; eine vom Erststudium vollständig losgelöste Betrachtung ist nicht sachgerecht. • Die VergabeVO räumt der Behörde insoweit keinen Entscheidungsfreiraum ein; das Gericht kann bei bestehender Rechtsfrage über die richtige Einordnung entscheiden. Die Antragstellerin, mit Erststudium der Wirtschaftswissenschaften und Betreiberin eines Pferdepensionsstalls, beantragte Zulassung zum Tiermedizinstudium als Zweitstudium für das Wintersemester 1999/2000. Die Antragsgegnerin ordnete die Begründung des Zweitstudiums der Antragstellerin der Fallgruppe 5 der Anlage 4 zur VergabeVO zu und lehnte damit eine höhere Wertung ab. Das Verwaltungsgericht gewährte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz und stellte eine voraussichtliche Erfüllung der Auswahl‑ und Verteilungskriterien fest. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch, ob die Begründung der Antragstellerin eher in Fallgruppe 4 als in Fallgruppe 5 einzustufen sei. Entscheidend war, ob das Zweitstudium unter Berücksichtigung des Erststudiums aus sonstigen beruflichen Gründen zu befürworten sei und ob dadurch die berufliche Situation der Antragstellerin verbessert würde. • Das Verwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung zu Recht der Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz gewährt, weil die Voraussetzungen für eine Einordnung in Fallgruppe 4 überwiegend gegeben erscheinen. • Die historische Entwicklung der Vergaberegeln zeigt, dass Zweitstudienbewerber nur enge Zulassungschancen haben und eine Abgrenzung zwischen bloßem Berufswechsel (nicht zu befürworten) und anerkennenswerten sonstigen beruflichen Gründen vorgenommen werden muss. • Fallgruppe 4 erfasst Fälle, in denen das Zweitstudium zwar nicht sinnvolle inhaltliche Ergänzung des Erststudiums ist, jedoch aus beruflicher Sicht eine erkennbare Verbesserung der Lage erwarten lässt; hierfür ist der Bezug zum Erststudium zu beachten. • Die Auslegung der Fallgruppe 4 schließt zwar nicht aus, dass auch ohne inhaltliche Nähe ein Zweitstudium befürwortet werden kann, verlangt aber, dass die jetzige berufliche Situation des Bewerbers in ihrem Entstehen aus dem Erststudium berücksichtigt wird. • Im konkreten Fall ist die Betriebssituation des Pferdehofs ohne strukturelle Veränderung langfristig nicht tragfähig; eine tierärztliche Qualifikation der Inhaberin würde die wirtschaftliche Perspektive des Unternehmens verbessern. • Die Antragstellerin beabsichtigt nicht ausschließlich einen Berufswechsel zur Tierärztin, sondern die Fortführung und Ausweitung ihres Unternehmens mit tierärztlicher Betreuung; ein Gaststudium genügte hierfür nicht. • Vor dem Hintergrund der genannten Kriterien überwiegt bei summarischer Prüfung die Zuordnung zur Fallgruppe 4 gegenüber einer Einordnung in Fallgruppe 5, sodass die Voraussetzungen für Auswahl und Verteilung an die Tiermedizinische Hochschule im Hauptverfahren voraussichtlich erfüllt sind. • Dem Antragsgegnerin ist durch den Wortlaut des § 20 Abs. 2 VergabeVO und Anlage 4 kein Entscheidungsspielraum in dieser Hinsicht eingeräumt; das Gericht kann die Rechtsfrage daher verbindlich beurteilen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Fallgruppe 4 einzuordnen ist und die Auswahl‑ und Verteilungskriterien für eine Zulassung zum Tiermedizinstudium erfüllt. Die einstweilige Anordnung bleibt damit bestehen und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Zweitstudium unter Berücksichtigung des Erststudiums aus sonstigen beruflichen Gründen eine erkennbare Verbesserung der beruflichen Situation der Antragstellerin erwarten lässt und kein schutzwürdiger Grund gegen eine Zuordnung zur Fallgruppe 4 besteht. Kostenentscheidung und Nebenentscheidungen wurden entsprechend getroffen.