Beschluss
14 K 202/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0924.14K202.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Kläger wird für das beabsichtigte Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. 1 Gründe: 2 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit des Klägers i.S.d. § 1360a Abs. 4 BGB betrifft und dieser dem Grunde nach auf einen Prozesskostenhilfevorschussanspruch gegen seine Ehefrau verwiesen werden könnte. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls nicht ohne größere Schwierigkeiten realisierbar. Aus dem Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergibt sich nachdrücklich, dass der Ehefrau aufgrund seit Jahren andauernder Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich (Konto-) Pfändungen ebenfalls keine einsetzbaren finanziellen Mittel zur Durchführung eines Rechtsstreits bzw. zur Gewährung eines entsprechenden Vorschusses an den Kläger zur Verfügung stehen. 4 Die Klage hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, ohne dass im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren abschließend zu entscheiden wäre, in welcher Form der beabsichtigte Rechtsschutz letztlich zu verwirklichen ist. 5 Die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kläger dürfte sich zu einem großen Teil als generell unzulässig erweisen. Denn die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW - dürften insoweit nicht vorliegen (nachfolgend 1.). Im übrigen muss die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (nachfolgend 2.). 6 1. Soweit das den beabsichtigen Vollstreckungsmaßnahmen zu Grunde liegende Vollstreckungsersuchen des Beklagten vom 1. April 2010 (Bl. 226 BA 2) Rundfunkgebührenforderungen für den Zeitraum von Oktober 2005 bis März 2007 beinhaltet, liegen keine Leistungsbescheide i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW vor. Denn die insoweit in Bezug genommenen Gebührenbescheide vom 3. Februar 2006 (B. 186 BA 2), 1. April 2006 (Bl. 188 BA 2), 1. Juli 2006 (Bl. 189 BA 2), 2. Oktober 2006 (Bl. 190 BA 2), 5. Januar 2007 (Bl. 191 BA 2) und 4. Mai 2007 (Bl. 211 BA 2) sind ausschließlich an die Ehefrau E. des Klägers, nicht aber an diesen selbst ergangen und adressiert worden. Damit fehlt es gegenüber dem Kläger an einem Leistungsbescheid, "durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist" (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 VwVG NRW) und ist der Kläger kein Vollstreckungsschuldner i.S.d. § 4 Abs. 1 VwVG NRW. 7 Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Beklagten neben seiner Frau E. C. auch in dem vorgenannten Zeitraum als gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer i.S.d. §§ 2 ff RGebStV einzustufen sein dürfte. 8 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereit gehalten wird. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Als Rundfunkteilnehmer ist insbesondere innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft derjenige anzusehen, der die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen und in der Lage ist, über seinen Einsatz und über die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen. Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird. 9 Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass Ehegatten die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte - unabhängig davon, wer Eigentümer dieser Geräte ist - regelmäßig gemeinsam zum Empfang bereit halten und für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner haften. 10 OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 4 LA 798/07 -, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 8 E 1173/09 - und Urteil vom 2. März 2010 - 8 A 2217/09-, auch zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft, jeweils juris; Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV, Rn. 24 m.w.Nw. 11 Der Kläger hat die Existenz derartiger Geräte in der zusammen mit seiner Ehefrau bewohnten Wohnung nicht substantiiert abgestritten. Die hieraus resultierende Rundfunkgebührenpflicht (auch) des Klägers und seiner Ehefrau besteht unabhängig davon, welcher der Eheleute die Geräte bei der jeweiligen Rundfunkanstalt angemeldet hat bzw. auf welchen Namen das entsprechende Teilnehmerkonto geführt wird und ist, wie dargelegt, insbesondere unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Rundfunkgeräten. Die Rundfunkanstalt kann die anfallenden Rundfunkempfangsgebühren mithin von jedem der Ehegatten als Gesamtschuldner nach Belieben fordern, hat jedoch insgesamt nur einmal Anspruch darauf. Die vom Beklagten im November 2009 vorgenommene Umstellung des bis dahin allein auf den Namen der Ehefrau des Klägers geführten Teilnehmerkontos auf die "Eheleute C. " setzt folglich eine nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ohnehin bestehende Rechtslage lediglich um. 12 Aus der gesamtschuldnerischen Haftung des Klägers folgt indessen nicht, dass diesem gegenüber auch die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der Regelungen in §§ 4 und 6 VwVG NRW erfüllt wären. 13 Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW folgt, dass durch den Leistungsbescheid, der Grundlage für eine zu vollstreckende Geldforderung sein soll, "der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden" sein muss. Damit korrespondiert die Regelung des § 4 Abs. 1 lit. a) VwVG NRW. Nach dieser Bestimmung kann als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden, wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet. Diese Regelung bestimmt verbindlich, wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Sie grenzt den Vollstreckungsschuldner materiell ab und definiert ihn für den Bereich des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. Selbstschuldner in diesem Sinne ist derjenige Adressat eines Bescheids, den eine Leistungspflicht als persönliche Schuld trifft. 14 Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 13. September 1994 - 9 M 4213/94 -, juris, RdNrn. 4, 5 und VG Mainz, Beschluss vom 21. April 2010 - 3 L 233/10.MZ -, juris, RdNr. 5 zu den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sowie App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht 5. Aufl., § 5, RdNrn. 14 ff, Sadler, VwVG/VwVZG, 8. Aufl., § 2 VwVG, RdNr. 1 ff. 15 Durch die Verwaltungsakte in Gestalt der benannten Rundfunkgebührenbescheide, um deren Vollstreckung es vorliegend geht, wurde der Kläger indessen weder als Schuldner der Forderung bezeichnet, noch zur Leistung der Rundfunkgebühren aufgefordert. Die Bescheide verhalten sich nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber dessen Ehefrau und sind ausschließlich an diese adressiert und gerichtet. 16 Vgl. zu einer solchen Konstellation Nieders. OVG und VG Mainz wie vorzitiert. 17 Soweit anerkannt ist, dass Selbstschuldner im Sinne der vollstreckungsrechtlichen Regelungen auch "Gesamtschuldner" und in diesem Zusammenhang insbesondere auch Eheleute für sich allein "Selbstschuldner" sein können, 18 vgl. bspw. zu Straßenreinigungsgebühren BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 8 B 48.96 -, juris; Erlenkämper/Rhein, VwVG und VwZG NRW, 4. Aufl., § 4 VwVG NRW, RdNr. 6, vgl. auch Sadler, a.a.O., § 2 VwVG, RdNr. 6 m.w.Nw., 19 folgt daraus nichts anderes. Denn auch danach wird vorausgesetzt, dass die zu Grunde liegenden Leistungsbescheide an die jeweilige Personenmehrheit, insbesondere die Eheleute gerichtet und adressiert sind, wobei ggf. problematisch sein kann, ob die Adressaten (Eheleute) ausdrücklich als Gesamtschuldner bezeichnet werden müssen und ob jeder gesamtschuldnerisch Haftende eine gesonderte, für ihn selbst bestimmte Ausfertigung des Leistungsbescheides erhalten oder der Leistungsbescheid ihm jedenfalls bekanntgegeben werden muss. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1992 - 7 C 38/90 -, juris, RdNr. 18, Beschluss vom 25. März 1996 - 8 B 48.96 -, juris, Sadler a.a.O., § 3 VwVG, RdNr. 30; 2 VwVG, RdNr. 9; Erlenkämper/Rhein a.a.O, § 6 VwVG NRW, RdNr. 9, Kopp/Ramsauer, VwVfG 11. Aufl, § 41, RdNr. 30, 30 a m.w.Nw. 21 Letzteres bedarf hier keiner weiteren Vertiefung, weil die genannten Rundfunkgebührenbescheide vorliegend nicht einmal an den Kläger adressiert bzw. gerichtet waren. 22 Im übrigen folgt auch aus allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen, dass derjenige, gegen den eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchgeführt wird, in dem entsprechenden Vollstreckungstitel - hier in Gestalt wirksamer Verwaltungsakte - als Verpflichteter des durchzusetzenden Anspruchs namentlich als Vollstreckungsschuldner bezeichnet sein muss. Für oder gegen andere als in dem Titel bezeichnete Personen darf eine Zwangsvollstreckung nicht erfolgen. Folglich müssen ggf. mehrere Schuldner einzeln aufgeführt sein. Damit wird gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs erfolgt, und zwar für und gegen die im Titel genannten Personen. Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen außer Kraft gesetzt werden, so dass eine etwaige materiell rechtliche Verpflichtung eines Ehegatten im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne Bedeutung ist. 23 Vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04 -, juris, RdNr. 8 zur Zwangsvollstreckung gegenüber Eheleuten; Zöller, ZPO, 29, Aufl., vor § 704 ZPO, RdNr. 11, § 750 ZPO, RdNrn. 3, 4. 24 2. Soweit das den beabsichtigen Vollstreckungsmaßnahmen zu Grunde liegende Vollstreckungsersuchen des Beklagten vom 1. April 2010 Rundfunkgebührenforderungen für den Zeitraum von April 2007 bis Dezember 2009 erfasst, dürften zwar Leistungsbescheide i.S.d. §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 VwVG NRW ergangen sein. Denn die insoweit maßgeblichen Rundfunkgebührenbescheide vom 4. Dezember 2009 (Bl. 222/2) und vom 2. Januar 2010 (Bl. 223/2) sind ausdrücklich an Frau E. C. und X. C. gerichtet und adressiert, so dass nunmehr auch der Kläger eindeutig als Schuldner der geforderten Leistung benannt worden ist. Insoweit ginge das schlichte Bestreiten des Klägers, in dem fraglichen Zeitraum Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten zu haben, voraussichtlich ins Leere. 25 Der Kläger bestreitet indessen darüber hinaus auch die "Zustellung" dieser Bescheide. Zwar käme es auf eine förmliche "Zustellung" nicht an. Denn einer solchen bedarf es mangels Rechtsgrundlage bei Rundfunkgebührenbescheiden nicht. Wie aus seinem weiteren Vorbringen deutlich wird, dürfte er der Sache nach indessen (auch) bestreiten, dass ihm diese Bescheide bekanntgegeben bzw. ihm gegenüber wirksam worden sind (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG). Wie unter 1. ausgeführt, darf eine Vollstreckung aber nur durchgeführt werden, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW vorliegen. Das setzt vorliegend voraus, dass die zu vollstreckenden Leistungsbescheide in Gestalt der Rundfunkgebührenbescheide vom 4. Dezember 2009 und 2. Januar 2010 überhaupt wirksam geworden sind. 26 Zwar begegnet es nicht unerheblichen Bedenken, ob das bloße Bestreiten des Klägers in der vorliegenden Konstellation dem Vorliegen dieser Voraussetzung entgegensteht. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen rechtlicher und vor allem tatsächlicher Art können aber erst unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles und ggf. nach Einvernahme des Klägers und ggf. seiner Ehefrau in einer etwaigen mündlichen Verhandlung und nicht im vorstehenden Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, so dass die begehrte Prozesskostenhilfe vollumfänglich zu bewilligen ist. 27