Beschluss
3 L 233.10
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0611.3L233.10.0A
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Leitsätze
1. Bei der Bestellung nach § 4 Abs. 2 ZappO handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der staatlich reglementierten Prüfung zum Abschluss des Zahnmedizinstudiums.(Rn.21)
2. Bei der Bestellung als Prüfer kommt es weder auf die subjektive Bereitschaft des Prüfers als Ausschussmitglied und Prüfer tätig zu werden, noch auf die Frage, ob der als Prüfer zu der damit erst möglichen Teilnahme an einer Prüfung arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet ist bzw. werden kann, an.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrengegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bestellung nach § 4 Abs. 2 ZappO handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der staatlich reglementierten Prüfung zum Abschluss des Zahnmedizinstudiums.(Rn.21) 2. Bei der Bestellung als Prüfer kommt es weder auf die subjektive Bereitschaft des Prüfers als Ausschussmitglied und Prüfer tätig zu werden, noch auf die Frage, ob der als Prüfer zu der damit erst möglichen Teilnahme an einer Prüfung arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet ist bzw. werden kann, an.(Rn.21) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrengegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine für sofort vollziehbar erklärte Bestellung als Prüfer für die zahnärztliche Prüfung. Der Kläger ist Oberarzt in der Abteilung für Zahnerhaltung und Parodontologie an der Charité Universitätsmedizin Berlin. Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 bestellte der Beklagte im Einvernehmen mit dem Prodekanat für Studium und Lehre der Charité Universitätsmedizin Berlin den Kläger für die Prüfungsjahre 2010 und 2011 zum Mitglied des Prüfungsausschusses für die zahnärztliche Prüfung im Abschnitt IX. für das Prüfungsfach Zahnerhaltungskunde –Teil I. Mit E-Mail vom 15. Februar 2010 erklärte der Kläger, dass er nicht bereit sei an der am 17. Februar 2010 für 40 zur Prüfung zugelassene Prüflinge beginnenden Prüfung im Abschnitt IX Zahnerhaltungskunde mitzuwirken, wenn nicht von Seiten des Dekanates eine verbindliche Zusage zu einem Treffen und konkrete Lösungsansätze zu konkret bezeichneten Themen erfolgten. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bestellung zum Mitglied des Prüfungsausschusses ein, den er mit Schreiben vom 10. März 2010 begründete und hierzu ausführte, neben persönlichen Gründen aufgrund des erheblichen Mehraufwands nicht bereit zu sein, als Prüfer tätig zu werden. Aus seinem Arbeitsvertrag gehe eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einer staatlichen Prüfung nicht hervor. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – vom 22. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erfülle als approbierter Zahnarzt, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Universitätslehrer in dem Fach Zahnerhaltungskunde an dem Charité Centrum 3 Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung als Ausschussmitglied. Rechtliche oder in seiner Person liegende fachliche oder persönliche Gründe, die einer Bestellung entgegenstünden, seien nicht bekannt und auch nicht geltend gemacht worden. Die fehlende Motivation oder Bereitschaft oder Unzufriedenheit mit der inneruniversitären Mittelverteilung bzw. der Ausstattung des Centrums 3 der Charité stellten keinen Grund dar, der die Bestellung rechtswidrig machen würde; ebenso wenig sei entscheidend, ob die Lehrkräfte, die als Ausschussmitglieder bestellt werden können, hierzu arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet seien. Mit Schreiben vom 8. April 2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er unter den gegebenen Umständen für die Durchführung der zahnärztlichen Staatsprüfungen im III. Quartal nicht zur Verfügung stehe. Am 20. April 2010 hat der Kläger gegen die Bestellung als Prüfer mit der Begründung Klage erhoben, dass die Beteiligung an staatlichen Prüfungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Dauerstellung nach § 110 BerlHG nicht zu seinen Pflichten gehöre, anders als bei Hochschullehrern (VG 3 K 194.10). Mit Bescheid vom 7. Mai 2010 in der Fassung des Bescheides vom 31. Mai 2010 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Bestellung des Klägers als Prüfer und Mitglied der Prüfungskommission des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Ab dem 21. Juli 2010 beginne für über 70 zur Prüfung zugelassene Prüflinge die Prüfung im Abschnitt IX Zahnerhaltungskunde. Die sofortige Vollziehung der Bestellungsverfügung sei dringend geboten, da nur so sichergestellt werden könne, dass ausreichend viele wirksam bestellte Prüfer zur Verfügung stünden, um die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung für die zur staatlichen Prüfung zugelassenen Prüflinge durchführen zu können. Anderenfalls sei es für die Prüfungskandidaten nicht gewährleistet, sich ohne unzumutbare Verzögerungen der zahnärztlichen Prüfung unterziehen zu können, zu denen sie gem. § 10 ZAppO nach Absolvierung ihres Studiums an der Charité Universitätsmedizin Berlin ordnungsgemäß zuzulassen und zu laden seien. Eine solche Verzögerung oder gar der Ausfall der Prüfung wäre mit einem erheblichen, nicht korrigierbaren Eingriff in die grundrechtlich gesicherte Ausbildungs- und Berufsfreiheit der betroffenen Studierenden verbunden. Das Interesse des Klägers, mit der Weigerung als Prüfer tätig zu sein, universitätsinterne Forderungen zur Verbesserung seiner Arbeitsbedingungen bzw. der Rahmenbedingungen für die Lehre und Forschung in der Zahnmedizin an der Charité Universitätsmedizin in Berlin durchzusetzen, müsse hinter dem dargelegten öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen, gesetzlich vorgeschriebenen Durchführung der Prüfungen im Interesse der Prüflinge zurückstehen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit bei Gericht am 3. Juni 2010 eingegangenem Schreiben unter Bezugnahme auf die Klagebegründung. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 22. April 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen ab Juli 2010 zwingend erforderlich. Für das Fach „Zahnersatzkunde Teil I und II" seien insgesamt 10 Prüfer bestellt worden, von denen aus rechtlichen Gründen (u.a. Elternzeit) jedoch zwei Prüfer bereits nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Nach Auskunft des Prüfungsausschussvorsitzenden sei grundsätzlich sogar die Bestellung von 22 Prüfern notwendig, um die Prüfungen im Fach Zahnerhaltungskunde durchzuführen. Nach Ausfall von zwei der bestellten Prüfer seien die verbleibenden zur Verfügung stehenden acht Prüfer einschließlich des Antragstellers für die Durchführung der Prüfungen unentbehrlich, zumal aus dem bestellten Prüferkreis weitere Prüfer aufgrund von Krankheit, Unglücksfällen oder sonstigen unvorhersehbaren wichtigen Gründen gehindert sein könnten, an der konkreten Prüfung mitzuwirken. Ein in diesem Fall drohender Ausfall der Prüfung für einzelne oder eine Vielzahl von Prüflingen werde gravierende Folgen für diese Prüflinge und deren verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf den Abschluss ihres Studiums durch Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen haben. Eine Nachholprüfung könne frühestens ein halbes Jahr später angesetzt werden. Schließlich würde eine Besetzung der Prüfungskommission mit nur sieben wirksam bestellten Prüfern für das Fach Zahnersatzkunde auch eine akute, nicht mehr vertretbare Gefährdung der Patienten bedeuten, an denen die Prüflinge ihre praktischen Prüfungsleistungen erbringen müssten, da diese nur unter zahnärztlicher Aufsicht erbracht werden dürften. Aus diesem Grund sei die Durchführung der Prüfungen für über 75 Prüflinge im Juli 2010 sogar dann akut gefährdet, wenn allein der Antragssteller nicht als Prüfer teilnehme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Grundlage des Begehrens des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die von dem Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärte Bestellung als Prüfer ist § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Danach kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner unter Beachtung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO das besondere Interesse des Sofortvollzugs schriftlich in ausreichender Form begründet. Die Behörde geht hierbei hinreichend auf die Besonderheiten des zu beurteilenden Einzelfalles ein und bedient sich weder standardisierter, noch formelhafter Wendungen. Sie bewertet das allgemeine Interesse sowie das der Prüfungskandidaten an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens im Ergebnis höher als das Interesse des Antragstellers, sich gegen die Bestellung als Prüfer zu wenden. 2. Das Wiederherstellungsinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit und der betroffenen Prüfungskandidaten nicht. Für die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung kommt es in erster Linie auf den voraussichtlichen Ausgang der von dem Antragsteller gegen die Prüferbestellung erhobenen Klage VG 3 K 194.10 an. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung vorzunehmen. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ausschlaggebend, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), so dass das Rechtsmittel mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nicht bestehen (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rn. 152 ff. zu § 80). Die aus einer summarischen Prüfung abgeleitete behördliche oder gerichtliche Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich (offensichtlich) rechtmäßig ist, begründet hingegen als solche noch kein besonderes Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Verwaltungsakts. Auch bei einem (voraussichtlich) rechtmäßigen Verwaltungsakt geht der Gesetzgeber gem. § 80 Abs. 1 VwGO davon aus, dass ein dagegen eingelegter Widerspruch oder eine dagegen erhobene Klage aufschiebende Wirkung haben. Im Rahmen dieser gerichtlichen Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, sich gegen die von ihm für rechtswidrig gehaltene Prüferbestellung zu wenden, abzuwägen gegen das öffentliche Interesse und das Interesse der betroffenen Prüfungskandidaten an der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend spricht nichts für den Erfolg der Klage, da die Prüferbestellung nach der im Rahmen des Eilverfahrens nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Zudem unterliegt das Wiederherstellungsinteresse des Antragstellers nach Abwägung der gegenläufigen Interessen dem Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit und der betroffenen Prüfungskandidaten. a) Die Bestellung des Antragstellers als Prüfer für die Prüfungsjahre 2010 und 2011 zum Mitglied des Prüfungsausschusses für die zahnärztliche Prüfung im Abschnitt IX. für das Prüfungsfach Zahnerhaltungskunde – Teil I ist nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgt. Der Verwaltungsakt ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden. Die Rechtsgrundlage für die Bestellung des Antragstellers als Prüfer und Mitglied des Prüfungsausschusses für die zahnärztliche Prüfung für den Abschnitt IX für das Prüfungsfach Zahnerhaltungskunde Teil I ist § 4 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO). Danach werden bei jeder Universität ein gemeinsamer Ausschuss für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche Vorprüfung und ein Ausschuss für die zahnärztliche Prüfung gebildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Anhörung der Universität für jedes Prüfungsjahr von der zuständigen Landesbehörde bestellt, § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZAppO. In der Regel sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter den ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät, die Mitglieder und ihre Stellvertreter den Universitätslehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind zu entnehmen, § 4 Abs. 3 ZAppO. Universitätslehrer im Sinne dieser Vorschrift können dabei auch nicht habilitierte Lehrkräfte des Prüfungsfaches – wie der Antragsteller – sein (vgl. Urteil des BVerwG vom 24. Februar 2003 – 6 C 22/02, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 403). Die Entscheidung über eine Prüferbestellung und die Auswahl der in Betracht kommenden Personen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beurteilen hat (vgl. hierzu Beschluss des BVerwG vom 6. April 1987 – 2 B 137/86, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 30). Diesen Vorgaben entspricht die Bestellung des Antragstellers, der von der zuständigen medizinischen Fakultät, der Charité Universitätsmedizin Berlin, als Mitglied des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung und Prüfer vorgeschlagen wurde und als approbierter Zahnarzt, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Universitätslehrer im Sinn des § 4 Abs. 3 ZAppO die formalen und fachlichen Voraussetzungen für die Bestellung als Prüfer für die zahnärztliche Prüfung in dem Fach Zahnerhaltungskunde unstreitig erfüllt. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, er wäre aus persönlichen, fachlichen und beruflichen Gründen nicht mit der Bestellung einverstanden, steht seiner Bestellung als Prüfer nicht entgegen. Bei der Bestellung nach § 4 Abs. 2 ZappO handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der staatlich reglementierten Prüfung zum Abschluss des Zahnmedizinstudiums, die den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Studierenden auf einen Abschluss des Studiums durch die Teilnahme an der Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit sicherstellen soll. Bei der Bestellung als Prüfer handelt es sich zugleich um einen den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakt, da dessen Rechtskreis erweitert und ihm hierdurch die rechtliche Möglichkeit eingeräumt wird, als Prüfer tätig zu sein (vgl. Beschluss des VG Bayreuth vom 11. April 2003 – B 5 S 03.307, zitiert nach Juris). Erst mit dieser Bestellung wird eine Einteilung zu einer konkreten Prüfung ermöglicht. Auf die subjektive Bereitschaft des Antragstellers, als Ausschussmitglied und Prüfer tätig zu werden, kommt es nach § 4 Abs. 2 ZAppO daher nicht an, ebenso wenig auf die Frage, ob der als Prüfer bestellte Antragsteller zu der damit erst möglichen Teilnahme an einer Prüfung arbeits- oder dienstrechtlich verpflichtet ist bzw. werden kann. § 4 Abs. 2 S. 2 ZAppO überträgt ausschließlich die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse als außeruniversitäre Aufgabe einer staatlichen Stelle – vorliegend dem Landesamt für Gesundheit und Soziales. Die Verantwortung für die gesamte Durchführung und den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung wird hingegen dem eingerichteten (universitären) Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden, und damit der Hochschule übertragen (vgl. §§ 4, 5 ZAppO). Dieser obliegt es damit, im Rahmen ihrer Prüfungsorganisation und -durchführung die einzelnen Prüfer zu den geplanten Prüfungen heranzuziehen und dies im Falle einer Weigerung gegebenenfalls in eigener Verantwortung mit arbeits- bzw. dienstrechtlichen Maßnahmen durchzusetzen. b) Bei einer Gesamtschau ergibt sich daher zur Überzeugung des Gerichts, dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen ab Juli 2010 die privaten Interessen des Antragstellers unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten seiner Klage überwiegt und die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage bei wertender Betrachtung der Vollzugsfolgen nicht geboten ist. Der erheblichen Gefährdung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen im Juli 2010 bei Wegfall des Antragstellers aus dem Kreis der bestellten Prüfer, den der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010 nachvollziehbar und plausibel erläutert hat, steht das geringer zu bewertender Interesse des Antragstellers entgegen, die erst mit der Bestellung mögliche Mitwirkung an den Prüfungen noch hinauszuzögern, zumal es sich um einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Auf die weiteren Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 7. Juni 2010, denen das Gericht im Übrigen folgt, wird analog § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 GKG.