Beschluss
6z L 989/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1002.6Z.L989.12.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. 3 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2012/13 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 4 Die Antragstellerin bewirbt sich für ein Zweitstudium, nachdem sie bereits die Fächer Sportwissenschaft und Romanische Philologie/Spanisch studiert und den akademischen Grad eines Bachelor of Arts erlangt hat. Sie hat damit einen anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen. Für die Auswahl dieser Bewerber gilt § 17 der Vergabeverordnung (VergabeVO). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Antragsgegnerin hat die für die Bewerbung der Antragstellerin maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums hat sie zwei Punkte ("befriedigend") nach Anlage 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zur VergabeVO vergeben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin nicht. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gemäß Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO vergebene Punktzahl (ein Punkt) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 5 Die Antragsgegnerin hat für die Bewerbung der Antragstellerin zu Recht nicht sieben Punkte nach Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vergeben. "Besondere berufliche Gründe" i. S. d. Bestimmung liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gast- oder Teilstudiums, erreichen kann. 6 Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 16. Juli 2009 - 13 B 858/09 -, juris, vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris. 7 Ausgehend von diesen Maßstäben ist den von der Antragstellerin in ihrer "Begründung für die Aufnahme eines Zweitstudiums der Humanmedizin" dargelegten - und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 7 VergabeVO allein maßgeblichen - beruflichen Gründen nicht der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung beizumessen. Die Antragstellerin hat in diesem Schreiben angegeben, sie strebe eine umfassende sportwissenschaftliche und medizinische Betreuung insbesondere von einzelnen Leistungssportlern, aber auch von Sportvereinen, in denen Leistungssport betrieben wird, an. Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass die in ihrem Erststudium erworbenen Kenntnisse, jedenfalls soweit die Antragstellerin sich mit der Sportwissenschaft befasst hat, dabei aus den von ihr dargelegten Gründen von Vorteil sind. Die Ausführungen der Antragstellerin lassen aber nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse im Bereich der Sportwissenschaft voraussetzen, dass sie - im Sinne einer sinnvollen Ergänzung - ein Vollstudium dieses Fachs voraussetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie das im Rahmen der angestrebten Tätigkeit im Bereich der "Sportlerbetreuung" erforderliche Wissen über sportwissenschaftliche Grundlagen auch in anderer Weise hätte erwerben können. 8 Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Weiterbildungsordnungen für Ärzte eine entsprechende Spezialisierung auch ohne die Absolvierung eines Sportstudiums vorsehen. So kann ein Arzt, der nach dem Medizinstudium eine Facharztbezeichnung in einem der unmittelbaren Patientenversorgung dienenden Gebiet erworben hat, die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" erwerben (Muster-Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 25. Juni 2010, Seite 197). Diese Zusatz-Weiterbildung umfasst "die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Sportschäden und Sportverletzungen sowie die Untersuchung des Einflusses von Bewegung, Bewegungsmangel, Training und Sport auf den gesunden und kranken Menschen". Inhalt der Weiterbildung sind unter anderem die allgemeinen und sportmedizinisch relevanten sowie die physiologischen und ernährungsphysiologischen Grundlagen des Sports, die sportmedizinischen Aspekte der einzelnen Sportarten, die sportmedizinische Prävention und Rehabilitation, die psychologischen Probleme des Sports und die Sportpädagogik. Um die entsprechenden Kenntnisse zu erwerben, hält die Weiterbildungsordnung die zwölfmonatige Tätigkeit bei einem Weiterbildungsbefugten der Sportmedizin, ergänzt um mindestens 120 Stunden sportärztliche Tätigkeit in einem Sportverein oder einer vergleichbaren Einrichtung, für notwendig, aber auch ausreichend. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch ein Bachelorstudium (unter anderem) der Sportwissenschaft vermittelt werden, die sich ein Arzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung und im Rahmen der ohnehin anstehenden Spezialisierung nicht eigenständig erschließen kann. Somit fehlt es nach den innerhalb der Bewerbungsfrist vorgetragenen Gründen an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass die angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder, also als ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld, zu werten wäre. Für das von der Antragstellerin erfolgreich absolvierte Studium der Romanischen Philologie gilt all dies um so mehr. Das angestrebte Zweitstudium erweist sich demnach nicht als Teil einer aus zwei in sinnvoller Weise aufeinander bezogenen Hochschulausbildungen bestehenden Gesamtausbildung, sondern ist als Berufswechsel zu qualifizieren. 9 Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 13 B 76/00 -, vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris. 11 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt auch im Rahmen der Fallgruppe 4 dem Umstand, dass ein Studienbewerber die für die von der Antragstellerin angestrebte berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Sportmedizin und Sportwissenschaft sowie der spanischen Sprache - wie oben dargelegt - ohne die Inanspruchnahme der Ressourcen eines Vollstudiums der Sportwissenschaft und der Romanischen Philologie erwerben kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. 12 Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Antragstellerin wesentliche Inhalte ihres Studiums oder daneben erworbener Zusatzqualifikationen sinnvoll nur im ärztlichen Beruf verwenden könnte. 13 Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 3 kann der Antragstellerin nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2012/13 kein Studienplatz zugewiesen werden. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 16