Urteil
7 K 845/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das Gewerbe darlegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist.
• Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden und fortdauernde Steuerrückstände begründen Unzuverlässigkeit unabhängig von deren Ursache.
• Die Ausdehnung der Untersagung auf andere Gewerbe und leitende Tätigkeiten nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Unzuverlässigkeitsbeurteilung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit bei anhaltender Zahlungs- und Erklärungspflichtverletzung • Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das Gewerbe darlegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist. • Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden und fortdauernde Steuerrückstände begründen Unzuverlässigkeit unabhängig von deren Ursache. • Die Ausdehnung der Untersagung auf andere Gewerbe und leitende Tätigkeiten nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Unzuverlässigkeitsbeurteilung vorliegen. Der Kläger betreibt seit Dezember 2009 gewerblich das Mauer- und Betonhandwerk. Im Juli 2009 war in einem früheren Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Finanzamt meldete seit Februar 2011 zunehmende Umsatzsteuerrückstände und fehlende Voranmeldungen an; gleichzeitig bestanden Zahlungsausstände gegenüber der Handwerkskammer und der Kläger hatte früher eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Beklagte ermittelte und stellte steigende Steuerrückstände sowie fehlende Steuererklärungen fest. Mit Verfügung vom 16.01.2012 untersagte die Behörde dem Kläger die selbständige gewerbliche Tätigkeit sowie leitende Vertretung nach § 35 GewO; bei Nichtbefolgung drohte Zwangsgeld an. Der Kläger erhob Klage, zahlte zwischenzeitlich Rückstände beim Finanzamt und Raten an die HWK, ließ aber weiter gegenüber dem Finanzamt Erklärungen fehlen und hatte insgesamt erneut deutliche Steuerrückstände. Die Klage wurde schließlich vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO ist zulässig, wurde aber nicht begründet. • Rechtliche Grundlage: § 35 Abs. 1 GewO erlaubt die Untersagung, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden darlegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist. • Feststellungen: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung lagen nach Ermittlungen der Behörde und Feststellungen des Gerichts erhebliche Steuerrückstände, fehlende Steuererklärungen, eine frühere eidesstattliche Versicherung und Rückstände gegenüber der HWK vor. • Rechtsanwendung: Diese Tatsachen begründen die erforderliche Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Gewerbe; es ist unerheblich, welche Ursachen zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit führten. • Ermessens- und Rechtsfehler: Für die Ausdehnung der Untersagung auf andere Gewerbe und eine leitende Vertretung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) sind keine Rechts- oder Ermessensfehler ersichtlich; die Maßnahme war verhältnismäßig zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs und der Allgemeinheit. • Verfahrensrelevantes: Zwischenzeitliche Teilzahlungen und Rückzahlungen ändern nichts an der Gesamtwürdigung, weil weiterhin erhebliche Erklärungspflichten verletzt und neue Rückstände entstanden sind. • Zwangsgeld: Die Anordnung des Androhungszwangsgeldes ist rechtmäßig, auch wenn nach Aufhebung der sofortigen Vollziehung Fristen neu zu bestimmen sein können. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16.01.2012 für rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 GewO erfüllt sind: der Kläger zeigte durch anhaltende Steuererklärungs- und Zahlungsverpflichtungsverstöße, die zu erheblichen Rückständen und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit führten, die erforderliche Unzuverlässigkeit. Eine Ausdehnung der Untersagung auf andere Gewerbe und leitende Tätigkeiten war ebenfalls zulässig. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Kostenentscheidung ist vollstreckbar.